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durch Vorsagen, oder Andeuten, oder Unterrichten, oder durch Zuwendung irgend eines andern Gewichts oder Vortheils. Wer aber solchen Leuten beisteht, er sei Memòrialis oder Palatinus oder gehöre zu einem andern Dienste, wer auf irgend eine Weise etwas dergleichen schreibt oder angiebt oder sonst zu dessen Ausführung mitwirkt, der soll seines Gürtels 142) und seines Vermögens verlustig sein. Solches Alles nun wissend, hat nach dieser Unsrer Gesetzgebung jeder Unterthan freie Macht, und kann ohne Furcht wagen, solche Verträge, worüber kein Verbot mehr statt findet, einzugehen. Geg. d. 13. Febr., u. d. C. K. Leo's.

2. D. K. Zeno an Constantinus, Praef. Praet.

Wir verordnen, dass Niemand in Gewändern irgend einer Art, oder in Fischen, oder etwa in Kämmen 143) oder Seeigeln 144) oder in irgend einer andern zur Speise oder zu sonst irgend einem Gebrauche dienenden Waare oder irgend einem Stoffe, es sei aus eigner Macht oder vermöge eines bereits ausgewirkten oder noch auszubringenden kaiserlichen Rescriptes oder pragmatischen Sanction oder von Unsrer eignen Huld geschehenen schriftlichen Bemerkung, einen Alleinhandel auszuüben sich unterfangen, auch Niemand in unerlaubten Zusammenkünften sich verschwören noch verabreden soll, die Waaren in gewissen Handelsartikeln nicht wohlfeiler, als man untereinander übereingekommen, zu verkaufen. Auch den Baumeistern oder Bauunternehmern und Denen, die andre verschiedentliche Arbeiten betreiben, und den Badern soll gänzlich verboten sein, Verabredungen unter sich zu treffen, dass keiner von ihnen eine einem Andern übertragen gewesene Arbeit vollende, und keiner eine einem Andern obgelegene Besorgung demselben wegnehme; vielmehr soll einem Jeden freistehen, eine von einem Andern angefangene und verlassene Arbeit ohne Furcht irgend eines Nachtheils zu vollenden und alles und jedes dergleichen Beginnen ohne Schen anzuzeigen, auch ohne gerichtliche Kosten. Wer aber sich unterstehen wollte, einen Alleinhandel auszuüben, der soll seines Vermögens beraubt und zu ewiger Verbannung verurtheilt werden. Die Vorsteher der übrigen Handwerker aber sollen, wenn sie in Zukunft entweder zu Festsetzung der Waarenpreise, oder sonst zu andern unerlaubten Verabredungen zusammenkommen und mit dergleichen Verträgen sich zu ver

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142) Das Zeichen des militairischen Ranges. 143) Eine Art Muscheln. Hor. Sat. II. 4.

144) Wahrscheinlich waren für diese Seethiere früher Monopole gegeben worden.

pflichten unterfangen sollten, um vierzig Pfund Goldes gebüsst werden; auch soll deine Präfectur in eine Strafe von funfzig Pfund verurtheilt werden, wenn sie in Betreff des verbotenen Alleinhandels und der untersagten Verabredungen der Ziinfte, die nach Befinden verwirkten Verurtheilungen, wie sie in Unsrer heilsamen Verfügung enthalten, bisweilen aus Bestechlichkeit oder aus Falschheit oder aus irgend einer andern Pflichtwidrigkeit nicht gehörig vollstrecken sollte.

Sechzigster Titel.

De nundinis et mercationibus.
(Von Messen und Märkten.)

D. K. Valentinianus u. Valens an Probus, Praef. Praet. Diejenigen, welche die Freiheit, Messen oder Märkte zu halten, entweder durch Vergünstigung der Vorfahren oder durch Unsre Bewilligung erlangt haben, sollen die Wohlthat eines solchen Rescripts mit der Bedingung geniessen, dass sie auf den Märkten und Messen Niemanden wegen Kaufmannswaaren belangen, noch von dem Feilhalten oder von dem Ertrage der Locale auf diese Zeit eigenmächtig Abgaben erheben, noch unter dem Vorwand einer Privatschuld den daselbst zusammenkommenden Personen beschwerlich fallen dürfen.

Einundsechzigster Titel.

De vectigalibus et commissis.
(Von Zöllen und Zollconfiscationen.)

1. D. K. Severus u. Antoninus a an Victorinus. Wenn du, bevor die Frage über deine Confiscation entstand, rechtsgültig freigelassen worden bist, so ist es unbillig, deinen Stand des Zolles wegen anzufechten.

2. Dieselben K. an Linu u s.

Ein Gegenstand, der der Angabe nach vor fünf Jahren in Confiscation verfallen ist, kann 145) nicht vindicirt werden; auch kann für eine Sache, deren Confiscation verwirkt ist, wenn sie selbst weder vorhanden ist, noch absichtlich verhehlt wird, nicht deren Werth gefordert werden.

3. Dieselben K. an Ingenuu s.

Allen Unsern Soldaten haben Wir vergönnt, dass sie wegen unterlassener Angaben nicht in Confiscation verfallen

145) Von der Zollbehörde.

sollten. Entschlage dich also dieser Furcht und bezahle die Zölle, die du etwa schuldig zu sein befunden werden wirst. 4. D. K. Constantinus an Junius Rufus, Consularis v. Aemilia.

Derjenige muss die Zölle bekommen, der das höchste Gebot gethan hat, so dass der Pacht auf nicht weniger als drei Jahre sich erstrecke, und die zu Einziehung der Zölle bestimmte Zeit auf keine Weise unterbrochen werde. Nach Ablauf dieser Zeit müssen die Rechtsverhältnisse der Pachtungen erneuert und dieselben gleichermassen an Andre ausgethan werden. Geg. d. 22. Juni 321, ‘u. d. 2ten C. Crisp. u. 2ten K. Constantin.

5. Derselbe K. an Menander.

Allen Einwohnern der Provinz soll von denjenigen Dingen, welche sie zu ihrem eignen Gebrauch oder für den Fiscus einführen, oder ihrer Landwirthschaft wegen ausführen, kein Zoll von den Einnehmern abgefordert werden. Diejenigen Dinge aber, welche aus andern als den vorbesagten Úrsachen oder des Handels wegen verführt werden, unterwerfen. Wir der gewöhnlichen Abgabe, und bedrohen die Einnehmer und Garnisonsoldaten, und andere Personen, durch deren Geiz, wie versichert wird, hiergegen etwas unternommen werden sollte. Geg. d. 13. Juli 321, u. d. 2ten C. Crisp. u. 2ten K. Constantin.

6. D. K. Valentinianus u. Valens an Florentius, Comes sacrarum Largitionum.

Alle Dinge und Personen, die dem Privatleben angehören, müssen bei den öffentlichen Verwaltungen unter gleicher Aufsicht gehalten werden. Dieses sagen Wir deshalb, weil Einige Verordnungen vorzeigen, die sie durch Verwendung. ausgewirkt haben, und wornach sie die ihnen geschehene Verleihung von Zöllen oder andern gewöhnlich dem Fiscus zufliessenden Dingen behaupten. Wenn also eine Privatperson auf ein solches Rescript sich beriefe, so soll selbiges nichtig sein. Denn die Zölle sind keine unwichtigen Verwaltungszweige, und müssen von Allen, die mit Handel oder Frachtfahrt von Waaren sich beschäftigen, gleichmässig bezahlt werden; mit Ausnahme der Schiffer, welche erweislich die Schifffahrt für eigne Rechnung treiben. Geg. zu Mediolanum, d. 1. März 365, u. d. C. K. Valentinian. u. Valens.

7. Dieselben K. u. Gratianus an Archelaus, Comes Orientis. An der Entrichtung der Zölle soll keiner Person wegen etwas gemindert werden, so dass nicht jede Classe von Men

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schen, die sich mit Handel abgiebt, die dem Herkommen nach auferlegten Achttheile entrichtete; worin zu Gunsten der Militärpersonen keine Ausnahme zu machen ist. Geg. d. 29. Jan. 366, nach d. C. K. Valentinian. u. Valens.

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8. D. K. Gratianus, Valentinianus u. Theodosius an Palladius, Comes sacrarum largitionum.

Von Gesandten der untergebenen Völker sollen die Achttheilseinnehmer nur wegen der Waaren, die sie aus ihren eigenen Orten, woher sie kommen, hieher bringen, Zölle erheben; was sie aber aus dem Römischen Gebiet in ihre Heimath mitnehmen und [dessen Ausfuhr] gesetzlich erlaubt ist, soll von Abgaben frei und ledig sein. Geg. zu Constantinopel, d. 6. u. 21. Juli 381, u. d. C. Syagrius u. Eucherius.

9. Dieselben K. an denselben.

Wir heben die ganze angemasste Freiheit von dem in Aegypten und Augustanea bestehenden Zolle der Arabarchia hiermit auf, und gestatten nicht, dass bei der Ueberführung von Vieh, welche ohne die gewöhnliche Abgabe nicht zuzulassen ist, irgend eine grundlose Anmassung von Abgabenfreiheit statt finde.

10. D. K. Arcadius u. Honorius an Rufinus, Praef. Praet. Alle Zölle, welche von irgend einer Stadtgemeinde zu Erleichterung ihrer Noth für sich und ihren Stadtrath eingeführt worden sind, sie mögen nun zur Verwaltung der Stadträthe dienen, oder zu irgend einem Gebrauch für die Stadt bestimmt sein, sollen derselben, wie Wir hiermit befehlen, fest und immerwährend zur Erhebung verbleiben, und soll die Zudringlichkeit Derer, welche dawider bittlich einkommen, von den Städten nicht gefürchtet werden.

11. Dieselben K. an Lampadius, Praef. Praet.

Wenn Jemand ohne Dazwischenkunft der Mancipes, das ist der Salinenpachter, Salz kaufen oder dessen Verkauf unternehmen sollte, es sei aus eigner Dreistigkeit oder im Vertrauen auf einen Befehl von Uns selbst, so soll das Salz selbst und dessen Kaufschilling zum Vortheil der Salzpachter eingezogen werden.

12. D. K. Honorius u. Theodosius an Cuso, Comes sacrarum largitionum.

Was auch an Begnadigungen gegen die Zölle durch pragmatische Sanctionen oder kaiserliche Handbemerkungen ausgewirkt worden wäre, das erklären Wir Alles für kraft- und wirkungslos.

Vectigalia nova institui non posse. 669 13. D. K. Theodosius u. Valentinian. an Flavian., Pf.P.

Mit Ausnahme derjenigen Zölle, welche jederzeit in Unsern kaiserlichen Schatz geflossen sind, sollen die übrigen für die bestimmten Ausgaben des Gemeinwesens, der Städte und Stadträthe, welche für das öffentliche Bedürfniss unablässig Lasten tragen, vorbehalten werden; wie denn alte Verfügungen festgesetzt haben, dass zwei Drittheile davon Unserm Schatze verrechnet werden; und dieses Drittheil soll, wie Wir befehlen, dergestalt in der Gewalt der Städte und ihrer Bürger sein, dass sie die Sorge für ihren Nutzen Niemand anderm, sondern nur sich selbst überlassen wissen sollen. Der Genuss des ihnen angewiesenen Antheils soll also dergestalt der Verfügung der Stadträthe und Bürgerschaften anheim gegeben sein, dass sie auch wissen sollen, wie es ihnen freistehe, [die Zollantheile] so hoch als es ihr Vortheil erheischt, zu verpachten.

Zweiundsechzigster Titel.

Vectigalia nova institui non posse.
(Dass keine neuen Zölle eingeführt werden dürfen.)

1. D. K. Severus u. Antoninus an Victorinus.

Auflegung neuer Zölle ist zwar nicht ohne Grund zu gestatten; ist jedoch deine Vaterstadt so arm, dass sie einer ausserordentlichen Hülfe bedarf, so bringe, was du in deiner Bittschrift angeführt hast, bei dem Statthalter der Provinz an. Dieser wird nach genauer Untersuchung der Sache und Berücksichtigung des gemeinen Besten den Befund Uns berichten und Wir werden dann ermessen, ob und in wie weit auf euch Rücksicht genommen werden könne.

2. Dieselben K. an Callistianus.

Neue Zölle können auch nicht durch Beschlüsse der Städte eingeführt werden.

3. D. K. Gallienus u. Valerianus an Tuscus u. Andere.

Neue Zölle ohne Anfrage bei den Fürsten einzuführen, ist nicht gebräuchlich. Daher wird der competente Richter nicht zulassen, dass etwas erhoben werde, was unerlaubter Weise gefordert wird, und die Wiedererstattung des bereits Erhobenen, wenn es widerrechtlich erpresst worden ist, anordnen.

4. D. K. Constantinus an Felix, Praef. Praet. Wenn die Einwohner in Unsern Provinzen sich über die Habsucht der [Zoll-] Pächter beschweren, und erwiesen wird,

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