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dass sie über das alte Herkommen und Unsre Befehle etwas erpresst haben, so sollen die eines solchen Verbrechens Schuldimit ewiger Verbannung bestraft werden. Die Verpachtung aber soll unter deinen und deiner Nachfolger Augen geschehen.

gen

5.

Wer dem Staate schuldig ist, dessen ganzes Vermögen ist verhaftet.

Dreiundsechzigster Titel.

De commerciis et mercatoribus.

(Vom Handel und von Kaufleuten.)

1. D. K. Valentinian. u. Valens an Julian., Comes Orientis, Die Kaufleute, die zu Unserm Hause gehören, wie auch die Leute der Vornehmen, sollen ermahnt werden, die schuldige Nothwendigkeit der Abgaben, wie es die Redlichkeit verlangt, anzuerkennen, damit die Wirkung der anerkannten Unterwürfigkeit bei Allen, die durch Handel Vortheil zu ziehen suchen, erträglich werde. Geg. zu Constantinopel, d. 18. Mai 364, u. d. C. des verst. K. Jovian. u. Varronian. 2. D. K. Gratianus, Valentinianus u. Theodosius an Tatianus, Comes sacrarum largitionum.

Gold soll man den Ausländern (barbaris) nicht nur nicht zugehn lassen, sondern auch, wenn dergleichen sich bei ihnen findet, durch feine List entziehen. Sollte aber hinfüro von Kaufleuten für Sclaven oder Waaren irgend einer Art Gold ins Ausland (ad barbaricum) geführt werden, so sollen dieselben nicht mehr an Geld, sondern am Leben gestraft werden; und wenn ein Richter dies befindet und nicht ahndet, so strebt er als Mitwissender Verbrechen zu verhehlen.

3. D. K. Honorius u. Theodosius an Theodorus, Pf. P. Wir verbieten den Vornehmern, die durch Geburt und den Glanz von Ehrenstellen ausgezeichnet und an Vermögen reicher sind, einen den Städten verderblichen Handel zu treiben, damit der Verkehr in Kauf und Verkauf zwischen dem gemeinen Volke und den Kaufleuten leichter sei.

4. Dieselben K. an Anthemius, Praef. Praet.

Kaufleute, sowohl unsre Unterthanen als die des Königs der Perser, dürfen weiterhin, als in den Orten, über welche Wir in dem Friedensschluss mit gedachter Nation übereingekommen sind, keineswegs Märkte halten, damit sie nicht ungebührlicher Weise die Geheimnisse des fremden Reiches aus

kundschaften. Kein Unterthan Unsers Reiches soll hinfüro zum Einkauf oder Verkauf von Waaren über Nisibis 146a), Callinicum 146b) und Artaxata 147) hinauszureisen sich unterfangen, noch ausserhalb der nur gedachten Städte mit einem Perser Waaren zu vertauschen sich beigehen lassen. Beide sollen wissen, dass die ausser diesen Orten verkauften oder gekauften Waaren für Unsern kaiserlichen Fiscus eingezogen, und sie selbst, ausser dem Verlust dieser Dinge und des gezahlten oder gewechselten Kaufpreises, mit ewiger Verbannungstrafe belegt werden sollen, Wobei gegen die Richter und ihre Einmischung in Contracte, die ausserhalb der erwähnten Orte verhandelt würden, [so wie gegen Die], durch deren Bezirke ein Römer oder Perser des Handels wegen an verbotene Orte reiste, die_Verurtheilung in dreissig Pfund Gold nicht ausbleiben wird. Doch sind Diejenigen ausgenommen, welche die zu irgend einer Zeit an Uns geschickt werdenden Persischen Gesandten auf ihrer Reise begleiten und dabei Waaren sollten vertauschen wollen, indem Wir diesen aus Rücksicht der Billigkeit und auf die Gesandtschaft auch ausser den bestimmten Orten zu handeln nicht verwehren, sie müssten denn unter dem Vorwand der Gesandtschaft sich länger in einem Lande aufhalten und dabei den Gesandten auf seiner Rückkehr in die Heimath nicht begleiten. Denn diese verfallen, wenn sie mit Handel sich abgeben, nebst Denen, mit welchen sie gehandelt oder sich dort aufgehalten haben, mit Recht in die in diesem Gesetz bestimmte Strafe.

5. Dieselben K. an Aëtius, Praef. Praet.

Es soll, mit Wegfall aller Umtriebe und aller Regellosig-· keit, bei der Zahl von fünfhundert und dreiundsechzig Zunftgenossen bleiben, und Niemand soll Macht haben, diesen Einige hinzuzufügen oder die Zahl zu verändern oder an die Stelle eines Verstorbenen Jemanden zu setzen, vielmehr sollen nach deines Amtes Ermessen in Gegenwart der Innungsgenossen, an die Stelle des Verstorbenen aus derselben Innung, zu welcher sie gehört haben, Andre gesetzt werden; und soll, ausser gedachter Zahl Niemand von den Innungsgenossen, vermöge hohen Schutzes, Freiheit vom öffentlichen Dienste geniessen 148).

6. Dieselben K. an Maximus, Comes sacrarum largitionum.

Wer darauf ergriffen würde, dass er entweder selbst die

146a) Am Fl. Hermas in Mesopotamien, früher Römische Grenzfestung, von K. Jovianus an die Perser abgetreten. Ammian. Marcellin. XXV. 8.

146b) In Mesopotamien, Ammian. XXIII. 3. 147) Hauptstadt von Armenien, am Fr. Araxes. XIII. 39.

148) Vgl. fr. 5. §. 12. de jure immùn. 50. 6.

Tac. Annal.

durch alte Gesetze namentlich berühmten Städte überschritte oder ohne [Bewilligung des] Comes commerciorum fremde Kaufleute aufnähme, der soll in Zukunft weder der Einziehung seines Vermögens, noch der Strafe ewiger Verbannung entgehen. Es sollen also Alle, sowohl Privatleute, als mit irgend einer Würde Bekleidete und in Kriegsdienst Stehende, wissen, dass sie entweder solcher Verwegenheit sich gänzlich zu enthalten oder vorgedachte Strafen, zu erwarten haben.

Vierundsechzigster Titel.

De rerum permutatione et praescriptis verbis. (Vom Tausch und von [Klagen mit] vorgeschriebenen Worten,. 1. D. K. Gordianus an Therasa.

Wenn dein Vater, da deinem Oheim sein Grundstück feil war, anstatt des Kaufschillings, wenn gleich ohne Schätzung nach einer Summe, ihm ein andres Grundstück gegeben hat, und nun dasjenige, was er ertauscht hatte, ohne ein Unrecht des Richters und ohne eine Schuld deines Vaters [diesem] entwährt worden ist, so verlangst du nicht mit Unrecht, nach dem Beispiel der Kaufklage, entschädigt zu werden, insofern du in deines Vaters Rechte getreten bist. Ist aber der Tausch geschehen, ohne dass das Grundstück feil war, und dieses vom Gegner abgetretene entwährt worden, so wirst du mit Recht, wenn du diesen Weg einschlägst, die Wiedererstattung des [von deinem Vater] Gegebenen verlangen.

2. D. K. Diocletianus u. Maximianus an Primitiva. Es ist in den Rechten nicht unbekannt, dass der Tausch, als ein Contract guten Glaubens seiner Natur nach, an die Stelle des Kaufs tritt.

3. Dieselben K. u. die Cäsar. an Leontius.

Aus einem Vertrage über einen Tausch, worauf keine Leistung (res) gefolgt ist, steht bekannten Rechten nach Niemandem eine Klage zu, es müssten denn durch Hinzufügung einer Stipulation den Parteien Klagerechte aus der Wort-Verpflichtung erworben sein.

4. Dieselben K. u. die Cäsar, an denselben Leontius.

Da du in deiner Bittschrift angiebst, dass zwischen dir und einem Andern ein Tauschvertrag errichtet worden, dieser auch das von dir gegebene Grundstück verkauft habe, so siehst du wohl, dass du gegen den Käufer keine Klage hast, da er das Eigenthum von Demjenigen überkommen, welchem du es aus dem Grunde des Tausches übergeben zu haben nicht leug

nest. Ist jedoch zu Bekräftigung des Vertrags eine Stipulation hinzugefügt worden, so ist dir unverwehrt, die Nachfolger Dessen, mit dem du den Contract geschlossen hast, zu belangen. Auch wenn keine Stipulation Statt gefunden hat, hast du eine Klage mit vorgeschriebenen Worten, entweder auf Erfüllung des Vertrags 149) oder auf Zurückgabe Dessen, was du zu Erlangung des andern Grundstücks gegeben hast, da der Erfolg dem Zwecke nicht entsprochen hat (causa non secuta).

5. Dieselben K. u. die Cäsar. an Theodolana.

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Da du behauptest, dass dein Vater Demjenigen, wider den deine Bittschrift gerichtet ist, sein Grundstück unter der Bedingung gegeben habe, dagegen ein gewisses Haus zu bekommen, so wird der Statthalter der Provinz ihn anhalten, der Uebereinkunft nachzukommen, oder, wenn er findet, dass dem Zwecke, wegen dessen das Grundstück gegeben worden, nicht zu entsprechen sei, das von dir bedingterweise Gegebene deinem Verlangen gemäss dir wiederzuerstatten.

6. Dieselben K. u. die Cäsar. an Protogènes.

Wenn Dinge unter einer gewissen Bedingung gegeben worden sind, ist, wie das bürgerliche Recht lehrt, eine unbestimmte Klage mit vorgeschriebenen Worten zu gestatten.

7. Dieselben K. u. die Cäsar, an Timotheus.

Längst ist angenommen, dass ein Kauf nicht durch [Hin geben von] Sachen 150) bewirkt werden kann. Da du also behauptest, dem Callimachus und Acamatus eine gewisse Scheffelzahl von Getreide gegeben zu haben, damit sie dir ein gewisses Gewicht an Oel dagegen liefern sollten, so kannst du, wenn sie dem ohne Stipulation geschlossenen Vertrag nicht nachkommen, deinem Wunsche gemäss, so viel als du gegeben hast, wegen nicht erfüllten Zweckes einklagen (condicere).

8. Dieselben K. u. die Cäsar. an Paulina.

Wenn die Sachen dem Candidus unter der Bedingung geschenkt worden sind, dass er dir monatlich oder jährlich das Verabredete leiste, so hat, wie du verlangst, eine Klage mit vorgeschriebenen Worten Statt, da eine solche Uebereinkunft nicht als blosser Vertrag betrachtet wird, sondern, durch die darin enthaltene Bedingung [bei Hingabe] des Eigenthums, aufrecht erhalten wird.

149) Weil Leontius, nach dem Vorstehenden, seinerseits erfüllt hatte.

150) D. h. von etwas Anderem als baarem Gelde. Corp. jur. civ. V.

43

Fünfundsechzigster Titel.

De locato et conducto.
(Vom Pacht- oder Miethcontract.)

1. D. K. Antoninus an Agrippinus.

Der Eigenthümer eines Speichers braucht dem Miether für die Gefahr stärkerer Gewalt oder räuberischen Einbruchs nicht zu stehen. Ist aber, ohne dass dergleichen eingetreten, von den eingespeicherten Sachen etwas von aussen her verdorben worden, so muss er ihm den Schaden an diesen Sachen

ersetzen.

2. Derselbe K. an Epicletus.

Wenn du wider Die, von denen du die Gebäude zum Bau übernommen hast, die Miethklage anstellst, so wirst du durch dieselbe, welche guten Glaubens ist, deine Forderung mit herkömmlichen Zinsen erlangen.

3. Derselbe K. an Callimorphonia.

weun

Wenn du für das Haus, welches du gemiethet zu haben angiebst, den ganzen Zins bezahlt hast, so darfst du nicht wider deinen Willen herausgetrieben werden, ausser der Eigenthümer beweist, dass dasselbe ihm zum eignen Gebrauche nöthig sei, oder wenn er sein Haus ausbessern will, oder du das Vermiethete übel gehalten hast.

4. D. K. Alexander an Sabinus.

Durch einen Brief des K. Antoninus Pius ist bestimmt, dass die Eigenthümer von Speichern, welche erbrochen worden, Denen, die darüber Beschwerde führen, die Wächter stellen sollen und weiter nicht für die Gefahr zu stehen haben. Dieses werdet auch ihr erlangen, wenn ihr euch deshalb an den Statthalter der Provinz wendet. Wenn aber derselbe findet, dass die Sache schärfere Ahndung erfordere, so wird er besorgt sein, die Angeschuldigten an Domitius Ulpianus, den Praefectus Praetorio und meinen Vetter, auszuliefern. Weil aber die Eigenthümer der Speicher auch selbst namentlich Bewachung (custodia) angelobt haben, so müssen sie solches auch gewähren.

5. Derselbe K. an Petroma.

Es ist gewissen Rechtens, dass die Sachen, welche die Pachter mit Willen der Eigenthümer in das verpachtete Grundstück gebracht haben, den letztern nach Pfandrecht haften. Wenn aber ein Haus vermiethet wird, so ist nicht erforderlich, dass der Eigenthümer um die eingebrachten Sachen wisse; denn diese haften auch [ohnedies] nach Pfandrecht.

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