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6. Derselbe K. an Victorinus.

Niemandem ist verwehrt, eine erpachtete Sache einem Andern zur Benutzung [weiter] zu verpachten, wenn nicht ein Andres verabredet worden ist.

7. Derselbe K. an Terentianus.

Wenn du, als Hermes den Achttheil-Zoll auf fünf Jahre pachtete, dich verbürgt hast, alsdann aber, nach Ablauf dieser Zeit, nicht eingewilligt hast, da eben dieser Hermes, als ein tüchtiger Mann, als Pachter beibehalten wurde, vielmehr deine Verschreibung zurückgefordert hast, so wird dem competenten Richter nicht entgehen, dass du mit der Gefahr der nachherigen Zeit nicht belastet werden dürfest.

8. Derselbe K. an Higinius.

Wenn gleich du das Grundstück für eine gewisse jährliche Summe erpachtet hast, dabei aber beim Pacht nicht ausgesprochen worden ist, wie es doch die Landessitte verlangte, dass, wenn durch Sturm oder andre Ungunst der Witterung Schaden geschähe, dieser von dir getragen werden sollte, und nicht erwiesen wird, dass die vorgefallenen Misswachse durch die Ergiebigkeit andrer Jahre vergütet worden, so wirst du mit Recht fordern, dass nach Treu und Glauben auf dich Rücksicht genommen werde, und es wird der über die Appellation erkennende Richter diesem nachgehen.

9. Derselbe K. an Fuscus.

Der Käufer eines Grundstücks hat nicht nöthig, dem Pachter, den der vorige Eigenthümer verpachtet hat, den Pacht auszuhalten, er müsste denn unter dieser Bedingung gekauft haben. Wird ihm jedoch erwiesen, dass er vermöge eines Vertrags eingewilligt habe, dass der Pachter im Pachte bleibe, wenn es auch nur mündlich geschehen wäre, so wird er durch eine Klage guten Glaubens angehalten, der Verabredung nachzukommen.

10. D. K. Gordianus an Pomponius.

Du kennst nicht den Weg der Wahrheit, wenn du glaubst, dass bei Pachtcontracten keine Nachfolge der Erben des Pachters Statt finde, da der Pacht, wenn er immerwährend ist, auch auf die Erben übergeht, und wenn auf Zeit eingegangen, auch dem Erben die Verbindlichkeit aus dem Contracte binnen der Pachtzeit obliegt.

11. D. K. Philippus an Theodorus.

Dass Pächter oder ihre Erben nach Ablauf der Pachtzeit nicht wider Willen dabei gehalten werden sollen, ist oft rescribirt.

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12. Derselbe K, an Nice.

Den Schaden, welchen du nach deiner Angabe durch einen räuberischen Anfall auf dem erpachteten Grundstücke an deinem Vermögen erlitten hast, verlangst du ohne alles Recht von der Eigenthümerin dieses Grundstücks ersetzt, welche du selbst keines Vergehens beschuldigst.

13. D. K. Valerianus u. Gallienus u. Mitreg. Valerianus an Heraclides.

Wenn der Pacht getheilt und mit einem Jeden antheilig gemacht ist, so dürft ihr nicht eines Andern wegen belangt werden. Wenn aber Die, welche gepachtet, dem Verpachter alle für einen und einer für alle verpflichtet sind, so darf ihm das ihm zustehende Recht, in Anspruch zu nehmen, wen er will, nicht entzogen werden. Ihr seid indess befugt, dem Verpachter die schuldige Summe anzubieten und zu verlangen, dass die Gegenstände, welche wegen dieses Pachts von Denjenigen, um derentwillen ihr belästigt werdet, verpfändet worden sind, auf euch übertragen werden.

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14. Dieselben K. u. Mitreg. an Julianus u. Andre.

Wenn Diejenigen, welche die Lieferung von Waizen und Gerste von euch übernommen hatten, nach Empfang des Geldes nicht Wort gehalten haben, so könnt ihr gegen sie die Vermietherklage anstellen.

15. Dieselben K. u. Mitreg. an Euphrosine.

Wenn du von deinem Verpachter aus dem Grundstücke vertrieben worden bist, so kannst du die Miethklage gegen ihn anstellen; auch die Strafe, die auf den Fall der Nichterfüllung verabredet ist, kannst du von dem Verpachter fordern und ihm innebehalten.

16. Dieselben K. u. Mitreg, an Timotheus.

Die Pachtbedingungen müssen gehalten und es darf als Pachtzins nicht mehr, als verabredet, gefordert werden. Ist aber die Zeit, auf welche das Grundstück verpachtet war, verstrichen, und der Verpachter verbleibt in dem Pachte, so ist derselbe Pacht nebst der pfandmässigen Haftung 151) durch stillschweigende Einwilligung als erneuert anzusehn.

17. D. K. Diocletianus u. Maximianus an Hosalius. Der Statthalter der Provinz wird Acht haben, dass die Pachtrückstände unverzüglich bezahlt werden, wohl wissend,

151) Der Illaten. S. const. 5. h. t.

dass die Pachtklage, da sie guten Glaubens ist, bei eingetretenem Verzuge gesetzliche Zinsen zulässt.

18. Dieselben K. an Amnus,

Mit Ausnahme der Zeit, wo durch die Gefrässigkeit der Heuschrecken Misswachs eingetreten ist, wird der Statthalter der Provinz auf die folgende Zeit die Erstattung derjenigen Früchte, die nach dem frühern Herkommen als dir gebührend sich ergeben werden, an dich, veranstalten.

119. Dieselben K. an Valerius.

Bei Pachtcontracten ist vor allem Treu und Glauben 152) zu halten, wenn nicht ausdrücklich Etwas gegen den Gebrauch des Landes bedungen ist. Haben auch Einige gegen die Contractsbestimmung und den Landesgebrauch das Pachtgeld erlassen, so kann dies den Andern nicht nachtheilig sein.

20. Dieselben K. an Carpophorus.

Wer seine eigne Sache, sie für eine fremde haltend, gepachtet hat, überträgt nicht das Eigenthum, sondern schliesst einen unwirksamen Pacht.

21. Dieselben K. u. die Cäsar. an Antonia.

Wenn du die Früchte eines Jahres gegen Lieferung eines gewissen Gewichtes an Oel verpachtet hast, so darf der Contract guten Glaubens blos deswegen, weil ein Andrer ein grösseres Gewicht geboten hat, nicht rückgängig gemacht werden.

22. Dieselben K. u. die Cäsar. an Papinianus.

Wenn Diejenigen, wider welche deine Bittschrift gerichtet ist, durch einen Mietheontract auf gewisse Zeit dir ihre Dienste vermiethet haben, so wird der competente Richter nach Erörterung der Sache, so weit Treu und Glauben es zulässt, die Festhaltung des Vertrags anordnen.

23. Dieselben K. u. die Cäsar. an Priscus.

Zum Beweis oder zur Vertheidigung, dass eine Sache dein eigen sei, reicht nicht hin, dass dieselbe Demjenigen, welcher nachher das Eigenthum in Anspruch nimmt, verpachtet worden, indem beim Nicht wissen und Irrthum des Eigenthiimers keine Einwilligung Statt findet, vielmehr, wenn [der Gegner] sachfällig wird, der Pachtcontract als nicht rechtsbe

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152) D. i. Dasjenige, was, wenn auch nicht ausdrücklich versprochen, nach Landesgebrauch als stillschweigend verstanden angenommen werden muss.

ständig erscheint; denn Niemand kann sich selbst mit Recht den Besitz 153) verändern.

24. Dieselben K. u, die Cäsar. an Antoninus.

Ein Pachtcontract ist auch ohne Errichtung von Urkunden gültig. Daher musst du, wenn gleich keine Urkunden abgefasst worden, die Erben des Pachters, nicht aber dessen Frau verklagen. Für die nachfolgende Zeit freilich, wo sie deiner Angabe nach selbst Pachterin gewesen, magst du, wenn du die Richtigkeit deines Anführens beweisest, den ganzen Pachtzins von ihr fordern.

25. Dieselben K. u. die Casar. an Epagathus.

Wenn Jemand ein Feld oder sonst einen Gegenstand pachtweise empfangen hat, so muss er erst den Besitz zurückerund nachher den Streit wegen des Eigenthums

statten,

führen.

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26. Dieselben K. u. die Cäsar. an Oplon u. Hermogenes. Wenn ihr den Pacht erfüllt habt, so ist die deshalb aufgesetzte Urkunde unkräftig geworden. Ist etwas euch Zugehöriges in dem Grundstück gewesen oder euch mit Gewalt entrissen worden, so wird der Statthalter der Provinz dessen Wiedererstattung anordnen.

27. Dieselben K. u. die Cäsar. an Nero.'

Wenn der Eigenthümer des verpachteten Grundstücks dir auf Stipulation angelobt hat, dir zu bezahlen, was du für die Pachter desselben ausgelegt hast, so wird der competente Richter dessen Erstattung an dich anordnen. Denn wenn die Uebereinkunft auf eine Verabredung (placitum) beschränkt gewesen ist, so siehst du wohl, dass aus dem blossen Vertrage nach unserm Rechte kein Klagrecht erwachsen kann.

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28. Dieselben K. u. die Cäsar. an denselben Nero.

Bei der Verpachtklage sowohl als bei der Pachtklage wird bekanntlich auf Arglist und [nicht geleistete] Obhut, nicht aber auf Zufälle, denen man nicht widerstehen kann, gesehen.

29. Dieselben K. u. die Cäsar, an Julianus.

Da du anführst, dass der Pachter Gebäude, die er unver

153) D. i. den Rechtsgrund des Besitzes, wenn der bloss pro possessore Besitzende oder nur Detinirende sich als Eigenthümer benimmt, indem er die besessene Sache verpachtet. fr. 19. §. 1. de acqu. v. am. post. 41. 2. fr. 33. §. 1. de usurp. 41. 3.

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sehrt übernommen, verwüstet habe, so wird der Statthalter der Provinz seine Erben anhalten, dieselben, nach einer unter euch vorzunehmenden Berechnung, wiederherzustellen.

30. D. K. Theodosius u. Valentinian. an Florentius, Pf. P. Ein Rathmann soll weder Verwalter noch Pachter von fremdem Eigenthum, noch Bürge oder Auftraggeber (mandator) eines Pachters werden; ausserdem, verordnen Wir, soll weder für den Verpachter noch für den Pachter aus einem solchen Contracte eine Forderung entstehen. Geg. zu Constantinopel 439, u. d. 17ten C. d. K. Theodosius.

31. D. K. Leo an Aspares, Magister militum.

Wir verbieten Unsern Soldaten, von fremdem Eigenthume Pächter oder Verwalter, oder Bürgen oder Auftraggeber (mandatores) von Pächtern zu werden, damit sie nicht, mit Versäumniss der Waffenübung, der Landwirthschaft sich hingeben und durch das Uebergewicht des kriegerischen Gürtels 154) ihren Nachbarn lästig werden. Sie sollen mit den Waffen, und nicht mit Privatangelegenheiten sich beschäftigen, um, unausgesetzt bei ihren Cohorten 155) und Fahnen bleibend, den Staat, von dem sie erhalten werden, wider alle Kriegsdrangsale zu vertheidigen.

32. D. K. Zeno an Adamantius, Praef, Praet.

an

Niemandem, der ein fremdes Haus, oder Gemach, oder eine Werkstatt miethweise inne gehabt, soll gestattet sein, gegen einen Andern, der nach ihm mit Willen des Eigenthümers in dieselbe Miethe tritt, Streit zu erheben, als ob er etwas Unerlaubtes oder dem Kläger Nachtheiliges unternommen hätte, sondern es soll den Eigenthümern ganz frei stehen, ihre Häuser oder Werkstätten oder Gemächer zu vermiethen, wen sie wollen; so dass Diejenigen, die solche miethen, mit jeder Belästigung dieserhalb verschont werden, ausser wenn des Klägers Verlangen durch besondere mit den Eigenthümern und mit Denen, die nachher gemiethet haben, errichtete, auch von den Gesetzen anerkannte Verträge unterstützt wird. Dafern aber Jemand einen solchen durch kaiserliche Befehle untersagten Rechtsstreit erheben wollte, so soll er, wenn er Privatmann ist, hart geschlagen und mit Verbannung bestraft, wenn er Soldat ist, um zehn Pfund Goldes bestraft werden.

154) Des Militärstandes, der sich durch eine gewisse Form und Farbe des Gürtels auszeichnete.

155) Numeri. Vgl. fr. 42. de testam. mil. 29. 1. fr. 8. §. 2. dè proc. et def. 3. 3.

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