Imágenes de páginas
PDF
EPUB

CODE X.

FÜNFTES BUCH.

ÜBERSETZT VOM

Oberlandesgerichtsrath MARTINS in Naumburg

[ocr errors][merged small][merged small]

De sponsalibus, et arrhis sponsalitiis, et proxeneticis.

(Von dem Verlöbniss, von den bei Verlöbnissen vorkommenden Mahlschätzen und dem, was an die Vermittler von Heirathen entrichtet wird.)

1. D. K. Diocletianus u. Maximianus an Annonaria.

Den Frauenspersonen, welche sich mit Jemand verlobt

haben, ist es unverwehrt, von diesem Verhältnisse zurückzutreten und einen Andern zu heirathen.

2. D. K. Constantinus an Pacatianus, Praef. Urbi.

Wenn Jemand, der mit einer Frauensperson sich verlobt hat und mit ihr in derselben Provinz wohnt, es unterlassen hat, binnen zwei Jahren die Ehe zu vollziehen, und [wenn] nach Ablauf dieser Frist die Frauensperson später mit einem Andern eine Verbindung eingegangen ist, so soll es ihr nicht zum Nachtheil gereichen, dass sie, indem sie ohne Weiteres [anderweitig] sich verheirathet, eine längere Verzögerung der Hochzeit nicht geduldet hat. Geg. zu Martianopel, d. 12. April 332, u. d. C. Pacatian. u. Hilarian.

3. D. K. Gratianus, Valentinianus u. Theodosius ́an Eutropius, Praef. Praet.

Wenn zur Sicherung eines Verlöbnisses ein Mahlschatz gegeben ist und inzwischen der Verlobte oder die Verlobte verstirbt, so befehlen Wir die Zurückerstattung des Gegebe nen, wenn nicht der verstorbene Theil noch vor seinem Ableben einen [rechtmässigen] Grund dazu, dass die Ehe nicht vollzogen werde, [dem andern Theile] gegeben hat. Geg. zu Thess., d. 17. Juni 380, u. d. 5ten C. K. Gratian u. 1sten Theodosius.

4. D. K. Honorius u. Theodosius an Marinian., Pf. P.

Wenn ein Vater über die Verheirathung seiner Tochter einen Vertrag eingegangen ist, und, vom Tode dahin gerafft, die Hochzeit nicht erlebt hat, so soll zwischen dem Verlobten und der Verlobten fest und unverbrüchlich es bei dem verbleiben, was erweislich vom Vater bestimmt ist, und es darf auf Dasjenige keine Rücksicht genommen werden, was mit dem Vertreter, dem die Wahrnehmung der Gerechtsame der minorennen [Tochter] oblag, im Wege des Vergleichs erweislich [auders] ausgemacht ist. Denn sehr unbillig ist es, ein mit dem väterlichen Willen in Widerspruch stehendes Gutbefinden eines vielleicht erkauften Vormundes oder Curators zuzulassen, zumal da es sich häufig findet, dass der Entschluss der Frauenspersón selbst ihren eigenen Vortheilen zuwiderläuft. Geg. zu Ravenna, d. 4. Nov. 422, u. d. 13ten C. K. Honorius u. 10ten Theodosius.

5. D. K. Leo u. Anthemius an Erythrius, Praef. Praet.

1

Eine der väterlichen Gewalt nicht unterworfene Frauensperson soll für einen zur Sicherung des Verlöbnisses bekommenen Mahlschatz bis zum doppelten Betrage [desselben] háften, das heisst für Das, was sie erhalten, und für noch ein Mal so viel, aber nicht mehr, wenn sie [nämlich] nach zu→ rückgelegtem fünfundzwanzigsten Jahre, oder nach erlangter, vom betreffenden Gericht bestätigter Grossjährigkeits - Erklärung solchen Mahlschatz angenommen hat; für den einfachen Betrag aber, das heisst nur für Das, was sie erhalten hat, [soll sie haften,] wenn sie minderjährigen Alters ist, sie mag Mädchen oder Wittwe sein, oder zu eigenen Händen oder durch ihren Vormund oder Curator, oder durch eine andere Person den Mahlschatz erhalten haben. Der Vater oder die Mutter grossjährigen Alters, sie mögen zusammen oder einzeln für ihre Tochter einen Mahlschatz angenommen haben, ferner der Grossvater oder Aeltervater, welche dergleichen für die Enkelin oder Urenkelin empfangen haben, sollen nur für das Doppelte [desselben] haften. Diese Vorschriften sind [jedoch nur dann zu beobachten, wenn durch kein die Person [des einen oder andern Theils], oder eine [eingegangene] Bedingung, oder [sonst] eine andere Ursache betreffendes, in Gesetzen oder allgemeinen Constitutionen enthaltenes Verbot das Bestehen der verabredeten Ehe verhindert wird; denn auf diesen Fall verordnen Wir als folgerecht, dass eben so, als wenn nichts geschehen wäre, nur der, gleichsam ohne Grund gegebene, Mahlschatz [einfach] zurückerstattet werde. Diesem fügen wir auch noch Folgendes hinzu: Wenn die gehoffte Ehe nicht durch Gesetze untersagt ist, aber nach Rei

chung des Mahlschatzes die Verlobte das Ehebündniss mit ihrem Verlobten wegen unsittlichen, verschwendrischen oder unkeuschen Lebenswandels desselben, oder wegen Religionsoder Secten - Verschiedenheit, oder deshalb, weil er zum Beischlaf, welcher der Hoffnung auf Nachkommenschaft zum Grunde liegt, unfähig ist, oder wegen eines andern gesetzmässigen Widerspruchsgrundes verweigert, so haben, wenn erwiesen ist, dass er schon vor Reichung des Mahlschatzes der Frauensperson oder ihren Eltern bekannt gewesen, diese den Nachtheil sich selbst beizumessen. Wenn sie aber, ohne dass sie dergleichen Umstände gewusst, den Mahlschatz angenommen haben, oder wenn [erst] nach Reichung des Mahlschatzes ein rechtmässiger Grund zum Rücktritt sich ereignet hat, so soll jener (der Mahlschatz) nur [einfach] zurückgegeben werden, und sie sollen von der Strafe des doppelten Betrages frei bleiben. Alles dies muss nach Unsrer Willensmeinung auch auf den Bräutigam, in Erwägung, ob er den gereichten Mahlschatz wieder erhalten soll oder nicht, Anwendung finden, indem nämlich die Strafe des Vierfachen, welche in früheren Gesetzen bestimmt war, und bei welcher der Werth des Mablschatzes mit eingerechnet wurde, wegfällt, es müssten denn die Contrahenten durch gemeinschaftliche Uebereinkunft das Vierfache nach der gedachten Berechnungsweise ausdrücklich festgesetzt haben. Wenn aber ausser der Bestimmung dieses Gesetzes noch eine Conventionalstrafe verabredet wird, so soll dieselbe für beide Theile ohne Wirkung sein, weil bei der Eheschliessung der freie Wille nicht beschränkt werden darf. Geg. d. 1. Juli 469, u. d. C. d. Martian. u. Zeno.

[ocr errors][merged small]

Die Constitution bestimmt, dass ein Freiwerber oder Vermittler von Heirathen nichts bekommen soll. Wenn er nun auch etwas zu erhalten wünscht, aber in dieser Hinsicht nichts verabredet ist, so kann er überhaupt auf nichts Anspruch machen; ist aber durch eine Uebereinkunft Belohnung verheissen, so soll er nicht mehr, als den 20sten Theil des Heirathsguts und der zur Sicherung des letztern festgesetzten Summe [donationis ante nuptias] fordern dürfen, in sofern nämlich das Heirathsgut den Betrag von zweihundert Pfunden Goldes erreicht; er kann sich aber, wenn er will, auch weniger ausbedingen. Sollte jedoch das Heirathsgut mehr [als 200 Pfund

1) Diese Constitution ist nicht glossirt, sondern von Cujac. aus den Basiliken eingeschoben, daher sie auch in foro keine Gültigkeit hat; cf. Leyser Med. DCLXXXII. 6. 7. Glück Th. 22. p. 445. Anm. 92.

Corp. jur. civ. V.

44

« AnteriorContinuar »