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Andenken des Flavianus aber aufs Neue erhoben werden. Geg. zu Constantinopel, am 4. (6.) im J. 432, unter dem Consulate des Asporatius und Dessen, welcher noch ernannt werden wird.

24.

Dieselben Kaiser an den Palladius, Praef. Praet.

Das Testament, oder der minder feierliche letzte Wille, der zu Gunsten der Armen errichtet worden ist, soll nicht etwa, gleich als ob er ungewisse Personen beträfe, als ungültig_betrachtet werden, sondern in alle Wege wirksam und bei Kräften bleiben.

25.

Der Kaiser Marcianus an den Constantinus, Praef. Praet. Es haben zwar die Geistlichen, wenn sie verklagt werden, das Recht, ihre Angelegenheit vom Bischof entscheiden za lassen, jedoch nur mit Einwilligung der Kläger; wenn also der Kläger den Rechtshandel nicht beim hochwürdigen Bischof anhängig machen will, so möge er wissen, dass er sich in den Fällen, in welchen er entweder gegen die rechtgläubigen dem hochwürdigen Erzbischof dieser Stadt untergebenen Geistlichen, oder gegen den ehrwürdigen Kirchenvorsteher Klage erhebt, an Dein hohes Gericht, sowohl in eignen als in kirchlichen Angelegenheiten zu wenden habe und bei keinem andern Forum und vor keinem andern Richter diese Geistlichen in bürgerliche oder peinliche Processe verwickeln dürfe..

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§. 1. Die erwähnten, ehrwürdigen Geistlichen der rechtgläubigen Kirchen, welche dem andächtigen Bischof dieser be rühmten Stadt untergeben sind, sollen, wenn entweder sie selbst, oder die Sachwalter, die sie beauftragt haben, vor Dein hohes Gericht gezogen werden, den Executoren, durch welche sie vorzuladen sind, den Vorsteher der hochheiligen Kirche dieser Stadt als Bürgen oder Vertreter bis zu 50 Pfund Goldes stellen. Wenn aber der hochwürdige Kirchenvorsteher dieser berühmten Stadt selbst belangt wird, so braucht er für seine Person keinen Bürgen zu stellen, da er ja der der übrigen Geistlichen sein soll, und wird vielmehr seiner eignen Gewissenhaftigkeit überlassen. Sollte aber der Gegenstand des gegen die verschiedenen Geistlichen anhängigen Processes die erwähnte Summe übersteigen, so muss der Geistliche, welcher belangt wird, (doch ist dies auf den hochwürdigen Kirchenvorsteher nicht zu beziehen), dem Executor für Das, was darüber ist, eigne Sicherheit leisten, welches aber keinesweges mittelst Eides geschehen darf, weil die Geistlichen nach den Vorschriften der Kirche und nach der von den gottseligen BischöCorp. jur. civ. V.

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fen schon in älterer Zeit getroffenen Einrichtung nicht schwö'ren dürfen.

2. Wir verordnen jedoch, dass der hochwürdige Kirchenvorsteher, oder andere Geistliche, welche dem gottseligen Erzbischof dieser berühmten Stadt untergeben sind, den Executoren, durch welche sie vor Dein hohes Gericht geladen werden, nicht mehr, als zwei Dukaten für die Ladung oder auch für die Bestellung eines Sachwalters, wenn sie durch diesen den Process führen wollen, entrichten mögen. Auch befehlen Wir, dass bei den von den übrigen Dienern Deines hohen Gerichtes herkömmlich zu erhebenden Amtsgebühren in Angelegenheiten der oben erwähnten Geistlichen derselbe Maassstab gelten soll, damit die von den Geistlichen zu entrichtenden Processkosten geringer und weniger drückend werden. Geg. am 25. März 456, unter dem Consulate des Varanes und Joannes.

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Auth. de Sanct. episc. §. Sportularum. (Nov. CXXIII. c. 28.)

Heut zu Tage soll aber eine mit einem geistlichen Amte ,, bekleidete Person, oder ein Mönch oder eine Nonne oder Kirchendienerin bei irgend einer peinlichen oder bürgerlichen ,, Rechtsangelegenheit, und zwar bei letzterer ohne Rücksicht auf die Grösse des Gegenstandes, nie mehr als vier Siliquen entrichten, es müsste denn jene Person auf Befehl des Kaisers in eine andere Provinz berufen werden, in welchem Falle der Executor nicht mehr als einen Dukaten verlangen darf. Ein Bischof braucht in Angelegenheiten seiner Kirche keine Sporteln zu bezahlen, da die gegen die Kirchen erhobenen Klagen blos die Kirchenvorsteher oder Diejenigen angehen, welche besonders dazu beauftragt worden sind. Wer aber,

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,, jener Verordnung zuwider, mehr verlangt hat, soll nicht nur ,, das Doppelte von Dem, was er erhalten, zurückgeben, son,,dern auch, wenn er ein Kriegsmann ist, der Schärpe ver,, lustig gehn, wenn er ein Geistlicher ist, von der Gemein,,schaft der Geistlichen ausgeschlossen werden. "

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Auth. de Litigios. §. Ad excludendas. (Nov. CXII. c. 2.)

,, Ueberhaupt hat aber der Richter darauf zu sehen, dass die Klagschrift dem Beklagten nicht eher mitgetheilt, auch dem Letztern gerichtliche Gebühren nicht eher abgefodert ,,werden, als bis der Kläger entweder selbst, oder durch ei,,nen Notarius die Klage unterschrieben und nach gerichtlich ,, aufgenommenem Protocolle, einen sichern Bürgen auf die Gefahr des competenten Gerichtes gestellt hat, welcher bis zu Ende des Processes bestellt bleiben muss, der Kläger mag ,, nun den Process selbst oder durch einen Sachwalter führen

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,, und wenn der Kläger überführt worden ist, einen ungerech,,ten Streit begonnen zu haben, so soll er zu Erstattung der ,,Processkosten den 10ten Theil der in der Klage verlang,,ten Summe dem Beklagten auszahlen. Sollte er aber einen ,, Bürgen nicht stellen können, so muss er dieselbe Sicherheit ,, mittelst Eides leisten, und unter Berührung der heiligen Evan"gelien versichern, dass er keinen Bürgen stellen könne. Dem „Richter und seinen Unterbeamten aber, welche gegen diese ,,Verordnung handeln, steht eine Geldstrafe von 10 Pfund „Goldes bevor. Die Güter des Executor aber sollen confiscirt ,, und er selbst des Landes verwiesen werden, es müssten denn ́ ,,beide Parteien über die Art der Sicherheitsleistung einig "geworden sein."

26.

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Der Kaiser Leo an den Vivianus, Praef. Praet.

Wir begehren, dass künftigbin weder ein Mönch, noch sonst Jemand, er sei, welches Standes er wolle, in öffentliche Gebäude, oder an irgend einen andern Ort, der zum Vergnügen des Volkes bestimmt ist, das heilige Kreuz oder die Reliquien der heiligen Märtyrer zu tragen, oder diejenigen Orte, welche zu Verhandlung öffentlicher Angelegenheiten, oder zur Ergötzung des Volkes dienen, in Beschlag zu nehmen sich unterfangen solle. Denn da es an Gotteshäusern nicht fehlt, so können sie in diesen, jedoch, wie sich versteht, nach vorher eingeholter Erlaubniss der andächtigen Bischöfe, die Reliquien der heiligen Märtyrer aufstellen, obwohl dies nicht aus eigner Machtvollkommenheit, sondern nur nach dem Ermessen der hochwürdigen Bischöfe, geschehen darf. In dieser Maasse mag denn jeder Mönch und jeder andere Geistliche die Demuth und Bescheidenheit, welche Unsere Gesetze und die öffentliche Verfassung, ja schon der Name eines Mönches erheischen, nicht nur beizubehalten, sondern auch für alle ktinftige Zeiten zu beobachten sich bestreben.

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27.

Derselbe Kaiser an den Eutychius, Praef. Praet.

Wer nach geleisteten Kriegsdiensten oder nach zurückgelegten Dienstjahren in Aemtern, welche er durch Vertrag, Herkommen, oder Gesetz zn bekleiden hatte, in die Gemeinschaft der Geistlichen eingetreten ist und es selbst gewünscht hat, in die Zahl der rechtgläubigen Kirchendiener anfgenommen zu werden, soll auf keine Weise durch eine strenge Verfügung davon abgehalten oder aus den Tempeln Gottes, denen er sich geweihet, durch unbillige Zumuthungen abgerufen werden, sondern in dem heiligen Amte, zu welchem

ihn der Wunsch und der Entschluss, nach langer Anstrengung für die übrige Lebenszeit Ruhe zu geniessen, geführt hat, sicher und ungestört verbleiben. Wenn aber gegen ihn rücksichtlich seiner Person oder seines Vermögens gesetzlich begründete Klagen angestellt werden, so muss er sich auf diese gebührend einlassen. Hiervon ausgenommen sind jedoch die Primipilaren (Kriegszahlmeister), welche nach Verordnung kaiserlicher Gesetze Deinem hohen Gerichte unterworfen und dem Staate immer verantwortlich bleiben.

28.

( Derselbe und der Kaiser Anthemius an den Nicostratus, Praef. Praet.

Wir befehlen, dass es Niemandem gestattet sei, er möge nun Testaments- oder Intestaterbe sein, es möge ihm ein Fideicommiss oder ein Vermächtniss hinterlassen worden sein, die Verfügungen des frommen Testators unredlicher Weise durch die Behauptung anzufechten oder zu verletzen, dass das Fideicommiss oder Legat, welches zu Auslösung von Kriegsgefangenen errichtet worden, ein ungewisses sei, vielmehr soll die fromme Absicht nach dem Willen des Testators in alle, Wege bethätigt werden.

§. 1. Und wenn der Testator eine gewisse Person bezeichnet hat, durch welche er die Auslösung der Gefangenen zu bewirken wünscht, so soll Der, welcher dazu besonders ernannt worden ist, befugt sein, das Vermächtniss oder Fideicommiss einzuheben und so den Wunsch des Testators gewissenhaft erfüllen. Wenn aber der Testator, ohne Bezeichnung der Person, blos die Grösse des Vermächtnisses oder Fideicommisses, welches zu Erreichung des erwähnten Zwekkes bestimmt ist, angegeben hat, so soll der hochwürdige Bischof derjenigen Stadt, in welcher der Testator geboren ist, befugt sein, Das, was zu jenem Zwecke hinterlassen worden ist, einzuheben und dem frommen Willen des Verstorbenen, wie es sich ziemt, ohne Zögerung Genüge leisten.

§. 2. Wenn aber der andächtige Bischof diese aus frommer Absicht hinterlassenen Gelder erhoben hat, so muss er, nach aufgenommenem Protocolle, den Betrag derselben und die Zeit des Empfanges dem Rector der Provinz sogleich anzeigen und nach Verlauf eines Jahres sowohl die Anzahl der (ausgelösten) Gefangenen, als auch den dafür gezahlten Preis angeben, damit die wohlthätigen Verfügungen der Verstorbenen von allen Seiten in Erfüllung gehen, jedoch so, dass die andächtigen Bischöfe dies Alles unentgeltlich und ohne Gebühren zu verlangen, ins Werk setzen, um nicht, unter dem Scheine

der Wohlthätigkeit die hinterlassenen Gelder mit Bezahlung von Gerichtskosten zu versplittern.

§. 3. Wenn aber der Testator, welcher ein solches Vermächtniss oder Fideicommiss ohne Bezeichnung einer Person hinterliess, einem fremden Volke angehört und über sein Vaterland Zweifel entsteht, so soll der hochwürdige Bischof der jenigen Stadt, in welcher der Testator verstorben ist, zur Einhebung des Legates oder Fideicommisses befugt sein und dem Willen des Verstorbenen in alle Wege nachkommen.

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§. 4. Sollte jedoch der Testator in einem Dorfe oder Landbezirke gestorben sein, so soll der hochwürdige Bischof derjenigen Stadt die Sorge für Einfoderung des Vermächtnisses haben, welcher das Dorf oder der Landbezirk unterworfen ist.

§. 5. Und damit die fromme Absicht des Verstorbenen nicht etwa durch Betrug und Hinterlist verborgen bleibe, so soll es Allen, welche es in Erfahrung gebracht, dass der Testator zu einem solchen Zwecke etwas hinterlassen habe, frei stehen, dieses dem Rector der Provinz oder dem Bischof der (betreffenden) Stadt anzuzeigen, ohne dass sie deshalb den Namen oder den Verdacht eines Angebers zu fürchten brauchen, weil, da sie die Wahrheit an's Licht und zur öffentlichen Kunde gebracht, über ihre Redlichkeit, Rechtschaffenheit, Frömmigkeit und lobenswerthe Absicht kein Zweifel entstehen kann.

Auth. de Eccles. tit. §. Si quis autem pro redemtione
(Nov. CXXXI. c. 11.)

(Der Bischof soll das oben erwähnte Befugniss in jedem Falle haben,),, wenn ihm auch der Testator oder Schenkgeber ,jede Theilnahme an dieser Angelegenheit untersagt hätte. Dieselbe Bestimmung gilt für den Kirchenvorsteher, "

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,,§. 1. Wenn aber Die, welchen der Auftrag geworden ,, ist, denselben vernachlässigt haben und ein oder zwei Mal von dem Bischof oder Kirchenvorsteher durch öffentliche Beamte erinnert worden sind, so sollen sie des Vortheiles verlustig gehn, der ihnen nach dem Willen des Verstorbenen zukam, und der Bischof soll nun befugt sein, jenen Gewinn für sich in Anspruch zu nehmen und Dasjenige zu vertheilen, was dazu bestimmt ist, im Unterlassungsfalle aber „Rechnung ablegen. “

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29.

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Die Kaiser Leo und Anthemius, an den Zeno (strategus.) Die, welche Mitglieder eines Klosters sind, dürfen dasselbe keinesweges verlassen, auch sind sie nicht berechtigt, sich in Antiochien oder in irgend einer andern Stadt aufzu

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