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als den der Braut die ganze Schenkung ungültig sein und dem schenkenden Bräutigam oder dessen Erben zurückgegeben werden. §. 1. Hat aber die Braut, sie mag geküsst sein oder nicht, schenkungsweise, (was selten vorkommt,) dem Bräutigam etwas zukommen lassen und ist der eine oder andere Theil vor der Hochzeit verstorben, so soll die ganze Schenkung ungültig sein und das Eigenthum der geschenkten Sachen an die schenkende Braut oder ihre Erben gelangen,9). Empf. zu Hispalis, d. 19. April 336, u. d. C. d. Nepotian. u, d. Facundus.

17. D. K. Theodosius u. Valentinianus an Hierius. Pf. P.

Für minderjährige Frauenspersonen, welche, wenn sie vom Beistande ihres Vaters verlassen sind, es versäumt haben, bei einer Schenkung vor der Hochzeit eine gerichtliche Urkunde zu vollziehen, wird mit Recht in der Art gesorgt, dass die Schenkung für rechtsgültig erklärt wird 10). Geg. zu Constantinopel, d. 20. Febr. 428, u. d. C. d. Taurus u. Felix.

18. D. K. Zeno an Sebastianus, Praef. Praet.

Ein Vater, der in einer früheren Ehe Kinder erzeugt hat, ist, er mag zu einer zweiten Heirath geschritten sein oder nicht, durchaus nicht verpflichtet, für seine Kinder erster Ehe etwas von dem Geschenk vor der Hochzeit zu bewahren, welches er selbst oder ein Anderer für ihn einst der Frau, [nämlich] der Mutter der gemeinschaftlichen Kinder, gegeben hat, weil auch die Mutter bei dem Vorhandensein von Kindern aus einer früheren Ehe, nach einer zweiten Heirath nicht gezwungen wird, den gedachten Kindern etwas von dem Heirathsgut, welches sie selbst oder ein Anderer für sie deren Vater eingebracht hat, zu bewahren, und um so weniger [bierzu verpflichtet ist], wenn sie sich mit einem zweiten Ehemanne nicht verbunden hat.

9) Den Grund, weshalb der Kuss, den der Bräutigam der Braut giebt, mit der Hälfte der Brautgeschenke vergütigt werden soll, erklärt Perez in praelect. ad Cod. Justin. ad h. t. sehr richtig dahin: Osculum quoddam initium consumationis nuptiarum esse videtur, et fruitio sponsae quodammodo. Praecedat autem osculum, an subsequatur praedietam donationem non refert, modo intervenerit post sponsalia. Ueber die Meinungen anderer Rechtsgelehrten und die practische Brauchbarkeit dieser Constitution s. Glück B. 24. S. 396 sq.

10) Nach dem neuern Rechte (Nov. 127. c. 2.) schadet keiner Ehefrau, weder einer majorennen noch minorennen, die Seiten ihrer erfolgte Unterlassung der gerichtlichen Insinuation einer donatio ante nuptias; der Ehemann muss aber immer, weną die donatio a. n. über 500 Solidi beträgt, die Insinuation vornehmen, sonst kann er nichts lucriren.

19. D. K. Justinianus an Archelaus, Praef. Praet.

Sollte während der Ehe entweder die Ehefrau oder irgend ein Anderer in ihrem Namen zur Vermehrung des Heirathsguts sich entschlossen haben, so mag es nichts desto weniger auch dem Ehemann oder für den Ehemann irgend einem Andern freistehen, das Geschenk vor der Hochzeit um so viel, als das Heirathsgut vermehrt wird, durch Zugabe zu vergrössern. Auch soll bei Bereicherungen dieser Art das den Schenkungen während der Ehe entgegenstehende Verbot nicht hinderlich sein; denn dem übereinstimmenden Willen beider Theile ist [in diesem Falle] nachzugeben, damit nicht, wenn die Mög lichkeit der Vermehrung des Geschenks [vor der Hochzeit] verweigert wird, auch eine Vermehrung des Heirathsguts nur mit Schwierigkeit erfolge. Dasselbe soll nach dieser Verordnung auch bei denjenigen Ehen erlaubt sein, bei welchen, wie es zuweilen geschehen ist, keine Geschenke vor der Hochzeit vorhanden, sondern nur Heirathsgut von der Ehefrau dem Manne eingebracht worden ist: so dass auch in diesem Fall, wenn die Frau das Heirathsgut vermehrt, es dem Ehemann freistehen soll, gleichfalls seiner Ehefrau ein Geschenk von dem Werthe zu machen, welchen das vermehrte Heirathsgut wirklich enthält; und zwar kann dies dadurch geschehen, dass über die Rückgewähr oder Zurückbehaltung des vermehrten Heirathsguts oder des Geschenks [vor der Hochzeit], je nachdem die Parteien übereingekommen sind, in der bereits bestimmten Art Verträge [entweder ganz neu] eingegangen, oder den alten Verträgen beigefügt werden, welche [schon] beim Anfange der Ehe über die Schenkung vor der Hochzeit oder das anfänglich festzusetzende Heirathsgut eingegangen sind. Auch die hypothekarischen Rechte, welche bei der Vermehrung des Heirathsguts oder des Geschenks [vor der Hochzeit] eintreten, sollen mit dem Zeitpunkte beginnen, in welchem die gedachten Hypotheken bestellt sind, und sollen nicht auf den Zeitpunkt [der Bestellung] des früheren Heirathsguts oder der [früheren] Schenkung vor der Hochzeit zurückgehen. Aber auch wenn im Gegentheil der Ehemann und die Ehefrau über eine Verminderung des Heirathsguts und des Geschenks vor der Hochzeit übereingekommen sind, so soll es ihnen freistehen, zur Gleichstellung der Verringerung, welche bei dem Heirathsgut erfolgt, auch das Geschenk vor der Hochzeit zu verringern: so dass die Verträge, welche über die Verringerungen beider eingegangen werden, für unverbrüchlich und rechtsgültig angesehen werden sollen, mit Ausnahme der Fälle, in welchen entweder der Ehemann, der aus einer früheren Ehe Kinder hat, zu einer zweiten Heirath geschritten ist, oder die Ehefrau auf ähnliche Weise, bei dem

Vorhandensein von Kindern aus einer früheren Ehe, mit einem zweiten Ehemanne sich verbunden hat; denn bei der Existenz einer solchen zweiten Ehe, entweder von Seiten des Ehemannes oder von Seiten des Weibes, oder auch (im vorkommenden Falle) von beiden [Seiten], soll nach Unsrer Willensmeinung die Verringerung des Heirathsguts oder des Geschenks vor der Hochzeit untersagt sein, damit es nicht den Anschein habe, als wenn den Kindern der früheren Ehe absichtlich zu nahe getreten werde.

Auth. De aequalitate dotis et propter nupt. donat. §. Aliud. (Nov. XCVII. c. 2.)

Aber jetzt ist es nothwendig, dass, wenn der eine Theil eine Vergrösserung vornimmt, auch der andere Theil einen Zuwachs förmlich bewirke, und wenn der Ehemann nicht durch Schulden daran verhindert wird, so mag mittelst aller beliebigen Sachen die Vergrösserung vor sich gehen. Hat je doch der Ehemann Schulden, so mögen, damit nicht der Verdacht eines Betruges gegen die Gläubiger obwalten könne, überhaupt nur unbewegliche Sachen als Zuwachs des Heirathsguts dienen. Denn wenn die Ehefrau Eigenthümerin von unbeweglichen Sachen ist und bewegliche Sachen zur Vergrösserung [des Heirathsguts] gegeben hat, so wird sie bei diesem Theile des Heirathsguts ihres gesetzlichen Vorzugsrechts gegen die andern Gläubiger sich nicht bedienen können.

20. D. K. Justinianus an Joannes, Praef. Praet.

Da viele Klagen an Uns über Ehemänner gelangt sind, welche, ihre Ehefrauen betrügend, Schenkungen, die in früheren Zeiten [Schenkungen] vor der Hochzeit genannt worden, bestellt, solche aber gerichtlich zu insinuiren [in der Absicht] unterlassen haben, damit dieselben nicht gelten und die Ehemänner die Vortheile des Heirathsguts geniessen, dagegen die Ehefrauen ohne Unterstützung in Bestreitung der Ehestandslasten verbleiben möchten: so yerordnen Wir, dass zuerst mittelst passender Abänderung des Namens die Sache verbessert und diese Art Schenkung nicht [Schenkung] vor der Hochzeit, sondern Schenkung wegen der Hochzeit genannt werde. Denn warum wird es der Ehefrau gestattet, auch bei schon vorhandenem ehelichen Verhältnisse dem Ehemann ein Heirathsgut zu geben? und warum wird dagegen dem Ehemann nur vor der Hochzeit eine Schenkung [seiner Ehefrau] zu machen erlaubt? Welcher vernünftige Grund dieser Verschiedenheit kann aber gefunden werden, da es doch besser war, lieber den Frauen wegen der Schwäche ihres Geschlechts, als den Mannspersonen zu Hülfe zu kommen? So

wie nämlich das Heirathsgut [nur] wegen der Hochzeit bestellt wird und ohne eine Hochzeit ein Heirathsgut nicht denkbar ist, aber [auch] ohne Heirathsgut eine Hochzeit begangen werden kann, so muss auch bei Schenkungen, welche die Ehemänner oder Andere für sie machen, keine Willkühr obwalten und auch bei schon vorhandenem ehelichen Verhältnisse muss eine solche Schenkung gemacht werden können, weil dieselbe gleichsam als eine Gegengabe (antipherna) und nicht als eine einfache Schenkung gedacht werden kann. Deshalb rechnen auch die alten Gesetzgeber das Heiratbsgut unter die Schenkungen. Wenn daher sowohl dem Namen als dem We'sen nach die Schenkung vor der Hochzeit von dem Heirathsgut sich in nichts unterscheidet, warum soll jene [Schenkung] nicht auf ähnliche Weise auch nach vollzogener Ehe gegeben werden? Wir verordnen daher, dass es Allen [Ehemännern] erlaubt sein soll, sei es vor Eingehung der Ehe, sei es nachher, ihren Frauen, wegen der Bestellung des Heirathsguts, Geschenke zu geben, so dass dieselben nicht für einfache, sondern für solche Schenkungen, die wegen des Heirathsguts und wegen der Hochzeit gegeben worden, angesehen werden sollen. Auth. Ut immobilia ante nupt. donat. §. Si quis. (Nov. LXI. c. 1.) Auch steht der Ehefrau wegen solcher Schenkung eine dingliche Klage gegen alle Besitzer zu.

Fortsetzung des Textes im Codex.

Auch geschehen einfache Schenkungen nicht in Bezug auf die Ehe, sondern sind in diesem Falle verboten, sie werden vielmehr durch andere Bewegungsgründe, durch fleischliche Gelüste, durch Armuth des einen [oder andern] Theiles, keinesweges aber durch den aufrichtigen Wunsch, eine Ehe zu vollziehen, herbeigeführt. Wenn also nach bereits erfolgter Bestellung des Heirathsguts der Ehemann, welcher keine Schenkung vor der Hochzeit gemacht hat, seiner Frau Etwas schenken will, jedoch in dem Maasse, dass es den Betrag des Heirathsguts nicht überschreite, und wenn er ausdrücklich bekannte, dass er keine einfache Schenkung, sondern [eine Schenkung] wegen des ihm bereits schriftlich versicherten und ihm schon übergebenen Heirathsguts beabsichtige, so soll ihm dieses unbenommen sein und dem Ehevertrag eine Schenkung dieser Art beigefügt werden dürfen; auch müssen die Verträge, in denen dies besonders ausgedrückt worden ist, aufrecht erhalten werden. Wenn nun eine solche Schenkung zwar gemacht worden ist, Jedoch so, dass über das Heirathsgut ein Vertrag vorhergegangen, aber demselben eine solche Schenkung nach der Hochzeit nicht einverleibt ist: so soll stillschweigend als verabredet

angenommen werden, dass in demselben Maasse, nach welchem man über das Heirathsgut übereingekommen, auch in Betreff solcher Schenkung Verabredungen getroffen wären, so dass beide, sowohl das Heirathsgut als die Schenkung, gleichen Schrittes gehen; jedoch mit der Maassgabe, dass die Constitution des Kaisers Leo 11), welche über die Gleichstellung der [gegenseitigen] Verabredungen, nicht in Betreff des Betrages [Quantität], sondern der Antheile [Quoten] spricht, in solchen Fällen bei Kraft bleiben, und nicht blos diese in ihrem ganzen Umfange beobachtet werden soll, sondern auch Unsere [Constitution], welche Wir zur Auslegung der ersteren, um deren Zweideutigkeiten zu heben, ergehen liessen 12); denn es ist Unsere Willensmeinung, dass, wenn ungleiche Verabredungen getroffen worden sind, der grössere Theil des Gewinns auf den kleinern [Theil] in der Art zurückgeführt werden soll, dass auf gleiche Weise jeder von Beiden den kleinern Theil gewinne.

Auth. Ut exactione instante dotis. §. Illud. (Nov. XCI. c. 2.)

Das übergebene Heirathsgut erheischt [als Gegengabe 1 eine Schenkung wegen der Hochzeit. Wenn jedoch im entgegengesetzten Falle die Ehefrau [welche das Heirathsgut zwar versprochen, aber noch nicht übergeben hat] ihrer Seits dasselbe einzubringen bereit ist, der Gegentheil aber die Annahme . verweigert, und die Ehefrau dies durch Zeugen beweiset und, wenn es eine bewegliche Sache ist, dieselbe, mit ihrem Siegel bedrückt, in Verwahrung giebt oder bei der Gerichtsbehörde darauf anträgt, dem Manne solches bekannt zu machen, so soll auch in diesem Falle der Anspruch auf eine Schenkung nicht zurückgewiesen werden. Aber wenn die Bestellung des Heirathsguts an den Mann verzögert wird und deshalb gar nicht erfolgt, so mag auch die Schenkung geradezu verweigert werden.

Fortsetzung des Textes im Codex.

§. 1. Gleicherweise soll es auch, wenn zwar eine solche Schenkung, welche früher [Schenkung] vor der Hochzeit hiess, jetzt aber wegen der Hochzeit [genannt wird], bestellt, jedoch nicht gerichtlich insinuirt worden ist, erlaubt sein, dieselbe selbst während der Ehe zu insinuiren, ohne dass die unterdessen erfolgte Eheschliessung zum Hinderniss gereichen darf; denn wenn es gestattet ist, solche Schenkungen nach der Hochzeit zu bestellen, so können sie um so mehr [auch nach der Hochzeit] insinuirt werden. Und gleichergestalt soll auch die Constitution, welche Wir über die Vermehrung

11) Const. 9. C. de pactis conv. 12) Const. 10. C. de paetis conv.

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