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sowohl des Heirathsguts als der Schenkungen vor der Hochzeit haben ergehen lassen, in ihrer vollen Kraft und in ihrem ganzen Umfange beobachtet werden: wobei alles Dasjenige, was über einfache Schenkungen zwischen Mann und Frau während der Ehe entweder in früherer Zeit oder von Uns bestimmt ist, in seiner Gültigkeit. verbleiben soll.

Auth. Ut sponsalitia largitas. (Nov. CXIX. c. 1.) und Auth. Ut fratrum filii. §. Illud quoque. (Nov. CXXVII. c. 2.);

Es ist später die Meinung angenommen worden, dass die Schenkung vor der Hochzeit als ein besonderer Contract anzusehen sei, und der [gerichtlichen] Insinuation selbst dann nicht bedürfe, wenn die Schenkung von einem Andern, im Namen des Mannes geschieht, dafern derselbe den fraglichen Contract mit unterschreibt. Vorstehendes gilt jedoch nur zum Besten der Frau. Aber wenn der Mann oder ein Anderer, der die Schenkung bestellt hat, dieselbe nicht insinuirt hat, obgleich der Betrag solches erfordert, und wenn die Ehepacten zum Vortheil des Ehemannes lauten, so soll er aus denselben keine Klage haben.

Der Vater ist nicht verpflichtet, die Schenkung vor der Hochzeit, welche er seiner Frau bestellt hat, für seine Kinder der früheren Ehe aufzubewahren, wenn er auch zu einer zweiten Verheirathung geschritten ist. Anders ist es,

wenn

bei dem Ehemann etwas von dem Heirathsgut oder bei der Frau [etwas] von dem Geschenk [vor der Hochzeit] verblieben ist, denn dies muss für die Kinder aus früherer Ehe erhalten werden.

Auth. De aequalitate dotis. §. Aliud. (Nov. XCVII. c. 2.)

Jetzt ist die Verringerung [des Heirathsguts und der Schenkung vor der Hochzeit] verboten, damit kein Nachtheil den Kindern aus früherer Ehe widerfahre, von denen jedem, auch wenn dem einen weniger [als den andern Kindern] gegeben worden, der Vater so viel zu geben verpflichtet ist, als er seiner zweiten Frau [gegeben hat]. Dasselbe findet auch Seiten der Frau statt.

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1. D. K. Severus u. Antoninus an Portius.

Wenn es sich um die Verheirathung eines Mädchens handelt und zwischen dem Vormund, der Mutter und den Verwandten über die Wahl des künftigen Ehegatten eine Einigung

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nicht erfolgt: so ist die Entscheidung des Provinzial-Präsidenten nothwendig.

2. Dieselben K. an Trophima.

Wenn der Vater in deine Verheirathung eingewilligt hat, so wird es dir keinen Nachtheil bringen, wenn er die auf die Verehelichung sich beziehende Urkunde nicht unterschrieben hat. 3. Dieselben K. an Valeria.

Einen Freigelassenen, der seine Patronin oder seines Patrons Tochter oder Ehegattin oder Enkelin oder Urenkelin zu heirathen sich unterfangen hat, wirst du bei dem betreffenden Richter anklagen können und dieser wird ein den Sitten unseres Zeitalters entsprechendes Urtheil fällen, welche Verbindungen dieser Art verdientermaassen für ein öffentliches Aergerniss halten.

4. D. K. Alexander an Perpetuus.

Kinder können die Concubinen ihrer Väter nicht heirathen, weil sie sich dadurch unbezweifelt eine gottlose und missfällige Handlung zu Schulden bringen. Wer wider diese Vorschrift handelt, verübt das Verbrechen der Unzucht (crimen stupri).

5. Derselbe K. an Maxima.

Wenn, wie du vorträgst, der Vater deines gewesenen Ehemanns, in dessen Gewalt dieser gestanden, eurer Ehe, nachdem er sie erfahren, nicht widersprochen hat: so darfst du nicht befürchten, dass er seinen Enkel nicht anerkennen werde.

6. D. K. Gordianus an Valeria.

Auch wenn den kaiserlichen Verordnungen entgegen in einer Provinz mit Einwilligung der Frauensperson ein Ehebündniss [mit einem Provinzial-Beamten] geschlossen worden ist, so wird solches dennoch, wenn derselbe sein Amt niedergelegt hat und jene bei ihrem Willen beharret, zu einer gültigen Ehe, und aus diesem Grunde erklärt das Gutachten des grossen Rechtsgelehrten Paulus die später als aus einer gültigen Ehe empfangenen und geborenen Kinder für rechtmässige.

7. Derselbe K. an Aper.

Wenn, wie du vorträgst, deine Tochter über ihren Ehemann bei dir sich beschwert hat, und demnächst das Ehebündniss aufgelöst ist, aber sie [alsdann] ohne deine Einwilligung zu ihm (dem Ehemann) zurückkehrt, so ist die [se neue] Verbindung nicht rechtsgültig, weil der Wille des Vaters, in dessen Gewalt sie (die Tochter) sich befindet, fehlt: und aus diesem Grunde ist es dir nicht verwehrt, die Rückgabe des

Heirathsguts, auch wenn die Tochter es nicht verlangt, zu fordern 13).

8. Derselbe K. an Romanus.

Bei Abschliessung von Ehen kann weder das Vollwort des Curators, dem nur die Verwaltung des Vermögens obliegt, noch der Verwandten oder Affinen eintreten, sondern der Wille dessen ist zu berücksichtigen, um dessen Verbindung es sich handelt.

9. D. K. Probus an Fortunatus.

Wenn du mit Wissen deiner Nachbarn oder anderer Leute eine wirkliche Ehefrau (uxorem liberorum procreandorum causa 14)) in deinem Hause gehabt hast und von derselben eine Tochter geboren ist, so soll, obgleich weder über die Heirath noch über die Geburt der Tochter schriftliche Urkunden errichtet sind, nichts desto weniger die Rechtmässigkeit der Ehe und der gebornen Tochter vollkommen bestehen.

10. D. K. Diocletian. u. Maximian. u. die Cäsar. an Paulina.

Da du sagst, dass du nicht als Tochter eines Senators, sondern durch eine mit einem Senator abgeschlossene Ehe den Rang einer Edelfrau (clarissimae feminae nomen) erhalten hast, so ist der Adel, den du deinem Ehemanne verdankst, alsdann, wenn du später einen Mann niedern Standes geheirathet hast, auf dein früheres Standesverhältniss zurückgeführt, folglich verloren.

11. Dieselben K. u. die Cäsar. an Alexander.

Wenn deine Ehefrau wider ihren Willen von ihren Eltern zurückgehalten wird, so wird der Statthalter der Provinz, Unser Freund, auf dein Verlangen die Frau, ihrem Willen gemäss, dir wieder zurückgeben lassen und [dadurch] deinem Wunsche genügen.

12. Dieselben K. u. die Cäsar. an Sabinus.

Nicht einmal ein Haussohn kann nach der Anordnung der Gesetze wider seinen Willen zu einer Heirath gezwungen werden. Daher wird deiner Verehelichung mit der von dir erwählten Frauensperson, wenn sie unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften geschieht, deiner Bitte gemäss, kein

13) Vgl. . 18. D. de ritu nupt. u. Glück Th. 23. S. 30 ff. 14) Uxor liberorum procreandorum (quaerendorum, suscipiendorum) causa heisst eine wirkliche Ehefrau im Gegensatz zur Concubine; es bezieht sich dieser Ausdruck auf die Absicht der ernstlich gemeinten Ehe; vgl. v. Savigny's Zeitschrift B. 5. S. 271 . Hasse's Güterrecht der Ehegatten B. 1. S. 116. 118.

Hinderniss entgegenstehen, jedoch muss zur Abschliessung der Heirath die Einwilligung deines Vaters hinzukommen.

13. Dieselben K. u. die Cäsar. an Onesimus.

Wenn die Abschliessung einer Ehe nicht wirklich erfolgt ist, sind errichtete Urkunden zum Beweise einer Heirath nicht ausreichend, indem [in einem solchen Falle] die Wahrheit das Gegentheil enthält; eben so wenig ist eine rechtmässig abgeschlossene Ehe [blos] deshalb, weil keine Urkunden [darüber] aufgesetzt sind, ungültig, da auch ohne schriftliche Beweise die übrigen Anzeichen einer Ehe nicht ungültig sind,

14. Dieselben K. u. die Cäsar. an Titius.

Es kann Niemand wider seinen Willen angehalten werden, eine neue Ehe abzuschliessen, oder eine aufgelöste zu erneuen; daher siehest du ein, dass die freie Befugniss, eine Ehe abzuschliessen oder aufzuheben, nicht dem Zwange unterworfen werden darf.

15. Dieselben K. u. die Cäsar. an Tatianus.

Einem Freilasser ist es nicht untersagt, seine Freigelassene zu heirathen (dafern er nicht zu denen Personen gehört, welchen dies ausdrücklich verboten ist), und es ist ganz gewiss, dass aus einer solchen Ehe dem Vater rechtmässige Söhne geboren werden.

Auth. Ut liberti de cetero. §. Si quis autem. (Nov. LXXVIII. c. 3.) Aber nach neuem Rechte verbietet keine Würde die Heirath mit einer Freigelassenen, dafern ein Heirathsvertrag errichtet ist.

16. Dieselben K. u. die Cäsar. an Rhodo.

Der Vater, der seine Tochter ausgesetzt hat, muss, wenn du dieselbe, nachdem sie auf deine Kosfen und durch deine Mühe gross gezogen ist, mit deinem Sohne ehelich verbunden zu sehen verlangst, deinem Wunsche billig nachgeben; wenn er sich demselben widersetzen sollte, so ist er, jedoch nur in diesem Falle, zur Zahlung der Verpflegungsgelder verpflichtet.

17. Dieselben K. u. die Cäsar.

Niemandem soll es freistehen, eine Ehe abzuschliessen mit seiner Tochter, Enkelin oder Urenkelin, desgleichen mit seiner Mutter, Grossmutter oder Urgrossmutter und in der Seitenlinie mit seines Vaters oder seiner Mutter Schwester, seiner Schwester, der Tochter seiner Schwester, und der von dieser gebornen Enkelin [seiner Schwester], ferner mit der Tochter seines Bruders und der von dieser gebornen Enkelin [seines

Bruders]; desgleichen von den Verschwägerten 15) mit seiner Stieftochter, Stiefmutter, Schwiegertochter und den übrigen [Affinen], die nach dem alten Rechte verboten sind und welcher nach Unserer Willensmeinung Alle sich enthalten sollen. Geg. zu Damascus d. 1. Mai 295, u. d. C. d. Tuscus u. Anullinus.

[D. K. Valent. Denn dass da, wo die Ermächtigung des Rechts fehlet, keine Ehe als abgeschlossen zu betrachten sei, ist oft rescribirt worden.]

18. D. K. Valentinian., Valens u. Gratianus an den Senat.

Wittwen, welche das fünfundzwanzigste Jahr noch nicht zurückgelegt haben, dürfen, auch wenn sie sich des freien Zustandes der Emancipation erfreuen, dennoch eine zweite Ehe nicht ohne Willen des Vaters eingehen. Wenn bei der Eingehung der Ehe Hinsichts der Wahl der Wunsch der Frauensperson dem Willen des Vaters und der Verwandten widerstreitet, so soll auch [in diesem Falle] eben so, wie es bei den ehelichen Verbindungen von Mädchen vorgeschrieben ist, zu der anzustellenden Prüfung die Entscheidung des richterlichen Amts hinzukommen, jedoch so, dass, wenn die Bewerber an Geburt und sittlicher Führung einander gleich sind, Derjenige für den vorzüglichern gehalten werden soll, für welchen aus eignem Entschlusse die Frauensperson sich erklärt. Aber damit nicht etwa Diejenigen, welche im nächsten Grade zur Erbschaft der Wittwen berufen werden, sogar anständige Heirathen verhindern, so soll, wenn ein Verdacht dieser Art vorhanden ist, das Vollwort und die Entscheidung, Derjenigen eintreten, an welche, wenn auch der Tod [der Wittwen] erfolgen sollte, dennoch der Vortheil der Erbschaft nicht gelangen könnte. Geg. d. 16. Jul. 371, u. d. 2ten C. K. Gratian. u. Probus.

19. D. K. Arcadius, Honorius u. Theodosius an

Eutychianus, Praef. Praet.

Zur Vollziehung von Ehen zwischen Geschwisterkindern ist durch gegenwärtiges heilsames Gesetz die Erlaubniss bewilliget, dergestalt, dass unter Wiederherstellung des Ansehens des alten Rechts und Unterdrückung des Stoffs hinterlistiger Anklagen, eine Ehe zwischen Geschwisterkindern für rechtmässig zu erachten ist, es mögen dieselben von zwei Brüdern, oder von zwei Schwestern, oder von einem Bruder und einer Schwester entsprossen sein, und dass die aus einer solchen Ehe Gebornen für rechtmässige Kinder und Erben ihrer Väter

15) Vgl. Glück B. 23. §. 222—230, über den Begriff von Affinen.

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