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welchem die Verheirathung wirklich vor sich gegangen ist. Denn auf diese Weise wird der Streit des alten Rechts entschieden und es werden die unermesslichen Bände Bücher endlich zu einer mittelmässigen Anzahl gelangen 19).

25. Derselbe K. an Julianus, Praef. Praet.

Ob die Kinder eines wahnsinnigen (furiosi) Vaters, in dessen [väterlicher] Gewalt dieselben sich befinden, [ohne dessen Einwilligung] sich verheirathen können, war bei den alten Juristen eine Streitfrage. Dass die Tochter eines Wahnsingen sich ehelich verbinden könne, haben fast alle alten Gesetzgeber für zulässig erachtet, denn sie haben es für genügend gehalten, wenn der Vater nicht widerspricht. Bei einem der väterlichen Gewalt unterworfenen Sohne wurde aber gezweifelt. Ulpianus hat zwar eine Constitution des Kaisers Marcus angeführt, welche nicht [speciell] von einem Wahnsinnigen (furioso), sondern überhaupt von heirathenden Kindern, sowohl männlichen als weiblichen Geschlechts, eines Wahnwitzigen (mente capti), in der Art spricht, dass ihnen dies zu thun erlaubt sei, ohne den Landesherrn [um Erlaubniss] antreten zu dürfen; woraus der andere Zweifel entstanden ist, ob nämlich Das, was jene Constitution in Betreff eines Wahnwitzigen eingeführt hat, auch bei Wahnsinnigen Platz greifen, demnach ob man die Hinsichts eines Wahnwitzigen erlassene Vorschrift auch zum Vortheil der Kinder eines Wahnsinnigen anwenden könne. diesen Zweifeln soll, indem Wir dergleichen Ungewissheiten entscheiden, durch gegenwärtige Verordnung Das, was in der Constitution des hochseligen Marcus gefehlt zu haben scheint, dahin ergänzt werden, dass nicht blos eines Wahnwitzigen, sondern auch eines Wahnsinnigen Kinder jeglichen Geschlechts rechtsgültige Ehen abschliessen können, wobei für die Bestellung sowohl des Heirathsguts, als der Schenkung vor der Hochzeit ihr Curator sorgen, jedoch in Unserer Haupt

Nach

19) Diese Constitution supponirt den Fall, dass die Ehe einer Person zur Bedingung in irgend einem Vertrage gemacht worden ist und nun die Frage entstehet, ob diese Bedingung schon durch Eingehung eines Verlöbnisses erfüllt sei? Die gedachte Frage wird dahin entschieden, dass ein blosses Verlöbniss nicht hinreichend ist und vor Entstehung der wirklichen Ehe die Bedingung nicht als erfüllt angesehen werden kann; ferner dass auch der blosse Eintritt des zur Ehe erforderlichen Alters, wenn etwa das Verlöbniss schon vorher geschehen war, zur Erfüllung der Bedingung nicht genügt; Vgl. I. 10. pr. D. de condit. et demon. u. Glück Th. 22. S. 391. Ferner Voet. comment. ad Pand. 1, 23. tit. 2, §. 2. in fine u. Hlasse a. a. Q. B. 1. S. 96. Anmerk. 144.

stadt vom erlauchten Präfecten der Stadt, in den Provinzen aber von deren erhabenem Präsidenten oder den Ortsbischöfen, nach dem Stande der Person [des künftigen Ehemannes], der Betrag des Heirathsguts und der Schenkung vor der Hochzeit, mit Zuziehung sowohl der Curatoren des Blödsinnigen und des Wahnsinnigen, als der vornehmeren Verwandten desselben, festgesetzt werden soll: dergestalt jedoch, dass aus diesem Verfahren weder in Unserer Hauptstadt noch in den Provinzen für das Vermögen des Wahnsinnigen oder Blödsinnigen irgend ein Verlust erwachse, sondern Alles unentgeltlich vor sich gehe, damit nicht ein solches Missgeschick der Menschen noch durch den mit Ausgaben verbundenen Nachtheil erschwert werde.

26. Derselbe K. an Julianus, Praef. Praet.

Wenn Jemand seine von ihm grossgezogene Sclavin mit der Freiheit beschenkt und [darauf] geheirathet hat, so waren bei den alten Juristen darüber Zweifel vorhanden, ob eine Ehe dieser Art rechtsgültig scheine oder nicht. Wir, die alte Ungewissheit entscheidend, erachten eine solche eheliche Verbindung nicht für verboten. Denn wenn alle Ehen auf Grund gegenseitiger Zuneigung entstehen und Wir nichts Gottloses oder Gesetzwidriges in einer Vereinigung gedachter Art erblikken, weshalb sollen Wir das Verbot vorgedachter Ehen für erforderlich halten? Denn es wird kein Mensch gefunden, der so gottlos ist, dass er Diejenige, welche er von Anfang an [wirklich] an Tochter Statt gehalten hat, später mit sich ehelich verbinden sollte, vielmehr ist ihm [das Gegentheil deshalb] zu glauben, dass er das Mädchen von Anfang an nicht als Tochter erzogen, ihr die Freiheit geschenkt und erst später dasselbe zu ehelichen gewürdigt hat. Diejenige Person aber, welche Jemand, sie mag von ihm grossgezogen sein oder nicht, aus der heiligen Taufe gehoben hat, darf von demselben nicht geheirathet werden 20), da nichts in dem Grade väterliche Zuneigung entstehen lassen und ein Eheverhot rechtfertigen kann, als eine solche Vereinigung, durch welche unter Gottes Vermittelung ihre Seelen verbunden worden sind,

27. Derselbe K. an Joannes, Praef. Praet.

Wir verordnen, dass Ehen, welche zwischen Mannspersonen und Frauenzimmern, die älter oder jünger als sechszig

20) Dies ist das erste Eheverbot wegen der geistlichen Verwandtschaft, welches wir haben. Das canonische Recht hat später diese Lehre weiter ausgebildet. Cf. Glück Th. 23. S. 415 sqq.

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oder funfzig Jahr sind, durch das Julische oder Papische, Gesetz verboten worden, insofern, als beide Theile einwilligen, abgeschlossen und aus keinem Grunde noch von keiner Seite verhindert werden können 21).

28. Derselbe K. an Joannes, Praef. Praet.

Wenn Jemand eine Freigelassene zur Ehefrau bat und demnächst mit der Würde eines Senators verherrlicht wird, so entstand bei Ulpianus dié Frage: ob [dadurch] diese Ehe aufgelöst werde? weil das Papische Gesetz Ehebündnisse zwischen Senatoren und freigelassenen Frauenzimmern nicht bestehen lässt. Wir, Gottes Rathschluss folgend, dulden demnach nicht, dass in einem und demselbem Ehebündnisse des Mannes Heil seiner Ehefrau zum Unheil gereichen, dass, un so höher der Mann steigt, um so tiefer seine Gattin fallen, ja vielmehr ganz untergehen soll. Fern sei daher von unserm Zeitalter eine solche Härte, fest bleibe die Ehe, die Ehefrau werde gross zugleich mit ihrem Mann und geniesse dessen Glanz, und die Ehe, welche durch solches Ereigniss keine nachtheilige Veränderung erleidet, bleibe bestehen. Auf ähnliche Weise soll, wenn die Tochter eines Privatmanns (privati hominis 22)) mit einem Freigelassenen ein Ehebündniss eingegangen und später der Vater der Frau zur Würde eines Senators erhoben wird, die grausame Verordnung des Papischen Gesetzes schweigen und nicht auf diesem Wege die Ehe zwischen der Tochter eines gewordenen Senators und einem Freigelassenen aufgelöset werden, damit nicht des Schwiegervaters Glück in des Schwiegersohnes beraube. Denn es ist besser, die Strenge des Papischen Gesetzes zu mildern, als, ihr folgend, Ehen zu zerreissen, nicht wegen eines Fehlers der Frau oder des Ehemanns, sondern wegen des Glücks des einen Theils. Denn da der Fehler aus ein er Wurzel stammt, so ist es folgerecht, dass er auch durch ein Gesetz gehoben werde. 29. Derselbe K. an die gottesfürchtigen Bischöfe aller Lande 23). · Wir haben eine Allerhöchste Constitution erlassen, wo21) Die lex Julia et Papia Poppaea untersagte die Ehen der sechszigjährigen Männer und der funfzigjährigen Frauenzimmer. Dies Verbot wurde unter Tiberius durch das SC. Persicianum noch geschärft. Cf. Ulpiani fragm. Tit. XVI. §. 3. u. d. Ausleger dazu. Dies änderte Justinianus durch vorstehende Constitution und erlaubte die Ehen der Alten ohne allen Nachtheil für sie.

22) Hier im Gesensatz zum Senator, cf. Heinecc. ad Brisson. 8. v. privatus, nr. 6.

23) Diese Constitution ist nicht glossirt, sondern aus der collect. const. eccles. per Ant. Augustinum von Ant. Contius nebst einer von ihm gefertigten lateinischen Uebersetzung zuerst in den Codex aufgenommen,

nach es Niemand erlaubt ist, wider ihren Willen ein Weib, es mag eine Sclavin oder eine Freie sein, auf das Theater oder die Tanzbühne zu bringen und wonach im Falle, wenn sie sich bekehren will, ihre Bürgen sie daran unter dem Vorwande nicht hindern sollen, dass sie deshalb von ihr eine bestimmte versprochene Summe Geldes zu fordern haben; vielmehr wollen Wir, wenn dergleichen geschiehet, solches von den erhabenen Provinzial-Präsidenten und den gottesfürchtigen Bischöfen Unserer Staaten verhindert wissen, indem Wir den gottesfürchtigen Bischöfen zugleich mit den erhabenen I'rovinzial - Präsidenten die Macht ertheilen, nöthigen Falls unter Anwendung von Zwangsmitteln Männern, die [Frauenzim mer zu solchem Gewerbe] angetrieben oder dieselben an der Veränderung dieses Gewerbes oder Bekehrung davon verhin dert haben, vor sich zu ziehen und ihr Vermögen dem öffentlichen Schatze für verfallen zu erklären, sie selbst aber aus dem Staate zu jagen. Wenn aber der Provinzial-Statthalter selbst Derjenige ist, der sie (die Frauenzimmer) angetrieben oder ihre Bekehrung von vorgedachtem Gewerbe oder ihre Besserung verhindert hat, so ertheilen Wir den Bischöfen allein die Macht, das Frauenzimmer, welches dergleichen Zwang leidet, oder ihren Bürgen vor sich zu lassen, dem Statthalter sich zu widersetzen und ihm sein Unrecht zu verbieten, oder, wenn sie (die Bischöfe) dazu nicht hinlängliche Gewalt haben sollten, darüber nach Hofe zu berichten, damit Wir die verdiente Strafe eintreten lassen, zugleich aber die Bürgschaften aufgehoben und die Bürgen schadlos gehalten werden, indem Wir dergleichen bekehrten Frauenzimmern, insofern sie Freigeborene und Freie sind, zu einer rechtmässigen 'Ehe zu schreiten erlauben, dergestalt, dass sie, auch wenn sie zufällig von Mändie mit den höchsten Staatsämtern bekleidet sind, [zur Ehe] genommen werden sollten, nicht weiter Kaiserlicher Rescripte bedürfen, sondern nach Gefallen Ehen eingehen können, wenn nur jedenfalls schriftliche Eheverträge unter ihnen errichtet werden. Dasselbe setzen wir auch Hinsichts der Töchter der Schauspielerinnen fest. §. 1. Diese vorgedachte Constitution haben Wir aber auch in das fünfte Buch aller Constitutionen der nach Unserer Hoheit benannten Gesetzsammlung aufgenommen und an die Civilbehörde gerichtet. Da aber es erforderlich war, diese Bestimmungen durch gegenwärtige Verordnung auch Euch, den gottesfürchtigen Bischöfen Unserer gesammten Lande, bekannt zu machen, so haben Wir Das, was in Bezug auf dieselbe mit einer ausführlicheren Ausein andersetzung verordnet ist, zusammengestellt und diese Allerhöchste Constitution auch an Euch erlassen, damit Ihr darnach, zur Bewahrung der priesterlichen Würde und aus Eifer für

nern,

die Enthaltsamkeit, Euch richten möget, eben so die Furcht vor dem grossen Gott als den kaiserlichen Unwillen in dem Falle, dass Ihr etwas von diesen Vorschriften ausser Acht lasset, in Erwägung ziehend. Geg. d. 1. Nov. 534, u. d. 4ten C. d. K. Justinian. u. Paulin.

Fünfter Titel.

De incestis et inutilibus nuptiis.
(Von blutschänderischen und ungültigen Ehen.)

1. D. K. Alexander an Amphigonus.

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Wenn deine Freigelassene, die auch deine Ehefrau ist, von dir wider deinen Willen sich entfernt hat, so darf sie mit einem Andern ehelich sich nicht verbinden, dafern du sie als Ehefrau behalten willst.

[Derselbe K. an die Rationales.

Es ist klar, dass, wenn eine Ehe den gesetzlichen Verordnungen zuwider abgeschlossen ist, das Heirathsgut, welches in der Zeit, wo es übertragen worden, [wirklich] gegeben ist, nach der Meinung des K. Severus dem Staatsschatz verfalle; auch hat, wenn wegen der nachträglichen Einwilligung das Ehebündniss rechtsgültig zu sein angefangen hat, für die Vergangenheit dem begangenen Fehler nicht abgeholfen werden können. Geg. zu Antiochia, d. 1. April 239, u. d. C. d. K. Gordian. u, Aviola.]

2. D. K. Diocletianus u. Maximianus an Sebastiana.

Dass Niemand, der unter Römischer Herrschaft lebt, zwei Frauen [zu gleicher Zeit] haben kann, ist allgemein bekannt: da auch in dem Edicte des Prätors dergleichen Männer mit der Infamie bezeichnet sind. Eine solche Handlung darf der betreffende Richter nicht ungestraft dulden.

3. D. K. Constantinus an Patroclus.

Mit Sclavinnen kann eine Ehe nicht Statt finden, denn aus einem Zusammenleben dieser Art werden Sclaven geboren. Deshalb verordnen Wir, dass sich kein Decurio in das Innere vornehmer Häuser, von fleischlicher Lust nach Sclavinnen geleitet, einschleichen soll. Denn wenn ein Decurio ohne Vorwissen der [Orts-] Anwälte (actoribus) und der Procuratoren heimlich sich mit einer fremden Sclavin zusammen thut, so befehlen Wir, dass durch richterliches Erkenntniss das Frauenzimmer zur Bergwerksarbeit verurtheilt und der Decurio selbst auf eine Insel deportirt, sein Vermögen aber

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