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halten; nur die sind ausgenommen, welche verschickt werden, und diesen ertheilen Wir die Erlaubniss, wegen erhaltener Aufträge, die sie freiwillig übernehmen wollen, aber auch nur wegen dieser, aus dem Kloster zu gehen. Doch mögen sich die, welche auf diese Weise das Kloster verlassen, wohl hüten, über Glauben und Religion zu streiten, unerlaubten, geistlichen Gesellschaften beizuwohnen oder Aufruhr zu veranlassen und die Gemüther der Einfältigen zu verführen, indem Wir ihnen zu wissen thun, dass, wenn sie Unsern hohen Verordnungen zuwider handeln, sie der Strenge der Gesetze verfallen. Geg. zu Constantinopel, am 1. Jun. 471, unter dem 4ten Consulate des Kaisers Leo und dem des Probianus.

30.

Wir untersagen den Bischöfen, irgend Jemand von der hochheiligen Kirche oder der christlichen Gemeinschaft auszuschliessen, wenn nicht eine triftige Ursache vorliegt. Derjenige (Bischof) aber, welcher Jemand ohne hinreichenden Grund ausschliesst, soll auf eine gewisse Zeit von der Gemeinschaft der Geistlichen entfernt werden.

31.

Dieselben Kaiser an den Armasius, Praef. Praet.

Wenn es Jemandem mit Gottes Hülfe gelingt, entweder in dieser Hauptstadt, oder in den übrigen Provinzen des gesammten Reiches zur bischöflichen Würde erhoben zu werden, so soll dies nur aus reinem Gemüthe, freier Wahl und aufrichtig erklärtem Willen des Volkes geschehen. Niemand soll die priesterliche Würde als käuflich betrachten und nur Das, was Einer gilt, nicht aber, was er zahlen kann, in Betracht gezogen werden. Denn wahrlich, welcher Ort wird dann noch sicher, welche Handlung ungefährdet sein, wenn die heiligen Tempel Gottes mit Gelde zu gewinnen sind? Welche Schutzwehr der Tugend, welches Bollwerk des Glaubens wird es dann noch geben, wenn die Goldgier in das Allerheiligste dringt? Was endlich kann bewahrt und sicher sein, wenn die reine Heiligkeit selbst befleckt wird? Fern sei gemeine Gier des Geizes den Altären, fern von dem Allerheiligsten die rohe Missethat! Deshalb soll in unsern Zeiten ein keuscher und gottergebener Bischof gewählt werden, der, wohin er auch komme, durch die Reinheit seines eignen Wandels Alle reinigt. Und nicht für Geld, sondern auf seine Bitte soll er ordinirt werden. Auch soll er von dem Verdachte des Erschleichens so entfernt sein, dass er, wenn man ihn zwingen könnte, sich bitten lässt, wenn man ihn bittet, zurücktritt, und wenn man ihn einladet, es ablehnt. Ein solcher darf

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sich dann aber auch nur aus triftigem Grunde entschuldigen. Und gewiss ist Derjenige des priesterlichen Amtes unwürdig, er müsste denn wider seinen Willen ordinirt worden sein, welcher entweder dieses heilige und ehrwürdige Amt mit Hilfe des Geldes erlangt, oder für die Ordination oder Wahl eines Andern etwas empfangen hat, so dass er gleichwie eines öffentlichen und Majestätsverbrechens angeklagt, des priesterlichen Amtes entsetzt wird. Auch befehlen Wir, dass derselbe nicht nur dieser Ehre verlustig gehe, sondern auch auf immer mit Ehrlosigkeit bestraft werde und dass, wenn zwei Personen sich des gleichen Verbrechens schuldig gemacht haben, beide dieselbe Strafe erleiden sollen. Geg, zu Constantinopel, am 8. März 459, unter dem Consulate des Marcianus und Zeno.

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Auth. de Sanct. episc. §. Prae omnibus. (Nov. CXXIII. c. 2.)

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Das, was bei einer solchen Gelegenheit gegeben und der Preis, welcher dafür bezahlt worden ist, soll derjenigen ,, Kirche zufallen, bei welcher sich Jemand ein geistliches „Amt zu verschaffen gesucht hat.

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32.

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'Dieselben Kaiser an den Dioscorus, Praef. Praet.

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Wir befehlen, dass die Waisenväter in dieser berühmten Stadt, welche, ohne dass Wir hier auf Spitzfindigkeiten des Rechts eingehen wollen, gleichsam die Vormünder der Knaben und die Curatoren der Jünglinge sind, bei den vorkommenden gerichtlichen und aussergerichtlichen Angelegenheiten, wie das Geschäft es mit sich bringt, ganz wie Vormünder und Curatoren, ohne deshalb die Verpflichtung eines Bürgen auf sich zu nehmen, die Personen ihrer Pflegbefohlnen vertreten und die Geschäfte derselben, wenn dergleichen vorkommen, besorgen sollen, und zwar so, dass in Gegenwart öffentlicher Beamten, Notarien, oder unter Aufnahme eines Protocolles, (wel-, ches in dieser berühmten Stadt vor den Magister census, "den Provinzen aber vor die Statthalter oder die Defensoren der einzelnen Ortschaften gehört) die Güter der Pflegbefohlenen Denjenigen übergeben werden sollen, deren Aufsicht sie anvertraut werden, und dass, wenn jene es für nothwendig halten, einige dieser Güter etwa wegen Schulden oder aus einer andern dringenden Ursache, oder weil sie nicht länger aufbewahrt werden können, zu veräussern, sie nach vorhergehender Abschätzung einen gültigen Vertrag zu diesem Zwecke. schliessen können, und das daraus gelöste Geld von denselben Personen in Verwahrung genommen werde. Dieses fromme und wohlthätige Geschäft sollen die derzeitigen Waisenväter

dergestalt betreiben, dass sie der den Vormündern und Curatoren obliegenden Verpflichtung zur Rechnungsablegung keinesweges unterworfen sind. Denn es ist drückend und unbillig, dass Diejenigen, welche blos aus Gottesfurcht arme und unmündige Waisen zu unterstützen und für sie mit gleichsam väterlicher Liebe zu sorgen suchen, von den Chicanen einiger Böswilligen, denkbarer Weise, beunruhigt werden.

33.

Dieselben Kaiser an den Eutropius, Praef. Praet.

Die Priester und Geistlichen der rechtgläubigen Kirche aller Orten, ohne Unterschied der Kirchenämter, welche sie bekleiden, so wie auch die Mönche, sollen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten von keinem höhern oder niederen Richter vor ein fremdes Gericht gezogen oder aus der Provinz, dem Orte oder dem Bezirke, in welchem sie wohnen, abgerufen werden. Keiner von ihnen soll die Kirche oder das Kloster, bei welchen er sich wegen des Gottesdienstes aufhält, durch traurige Nothwendigkeit zu verlassen gezwungen sein: sondern (jeder soll) vor seinem ordentlichen Richter, nämlich dem Statthalter der Provinz, in welcher er sich aufhält, Recht nehmen, sich auf die gegen ihn erhobenen Klagen einlassen, und seinem geistlichen Amte genügen, damit er wenigstens in den Stunden und Tagen, an welchen es den Geistlichen gestattet ist, von den gerichtlichen Verhandlungen fern zu bleiben, und wenn die Kläger auf einige Zeit von ihren arglistigen Nachstellungen ablassen, sich zu seinem Kloster oder zu seiner ehrwürdigen Kirche zurückbegeben, und mit Weisheit und in eifrigem Gebete und von den nächsten Sorgen befreit, in seiner stillen Wohnung dem Dienste der hochheiligen Altäre sich widmen könne.

§. 1. Wenn aber in dieser Hauptstadt Bischöfe, oder Priester oder andere Geistliche, die den hochheiligen Kirchen untergeben sind, wegen irgend einer Angelegenheit verklagt werden sollten, so soll es Niemandem gestattet sein, sie vor ein anderes, als vor Dein hohes Gericht zu ziehen, wo theils die Würde ihres Amtes gebührend zu berücksichtigen, theils für gewandte Vertheidiger ihrer Rechte zu sorgen ist.

§. 2. Wenn ferner jene Geistliche in den Provinzen auf Befehl und Verfügung des Statthalters vor Gericht geladen werden, so sollen sie, es mögen nun dieselben Priester oder Geistliche anderer Art oder Mönche sein, wenn sie nur der rechtgläubigen Kirche anhängen und in eignen Geschäften und Angelegenheiten verklagt worden sind, keine anderen Vertheidiger, als die ihrer eigenen Kirche, welche man gewöhnlich Oeconomi nennt, als Bürgen stellen, damit, wenn der

Executor auf einem andern und tanglichern Bürgen hartnäckig besteht, der unschuldigen Armuth kein Schade in mehrfacher Hinsicht geschehe.

§. 3. Wenn aber in dieser berühmten Stadt ehrwürdige Priester der rechtgläubigen Kirche, Kirchenvorsteher, Vertreter der Kirche, oder Geistliche, sie mögen nun aus irgend einer Provinz (hierher) gekommen sein, vor Deinem hohen Gerichte, an welches Wir sie ausschliesslich gewiesen haben, in ihren bürgerlichen oder kirchlichen Angelegenheiten belangt werden, so sollen dieselben mit der Verpflichtung, einen Bürgen zu stellen, nicht belästigt werden, sondern entweder (wenn der Beklagten mehrere sind) für einander selbst bürgen können, was jedoch unter der feierlichen Form der Stipulation geschehen muss, oder die nöthige Sicherheit aus eignem Vermögen, oder durch Verpfändung ihrer Güter leisten.

§. 4. Es ist aber zu bemerken, dass in Angelegenheiten, welche die Kirche selbst betreffen, Niemand anders, als der Armenpfleger, nämlich der Vorsteher der Kirche, welchen der Bischof selbst gewählt hat, belangt werden kann. Denn dass dieser von dem Bischof einzusetzen sei, leidet keinen Zweifel, wenn er aber verklagt wird, so befehlen Wir, dass der Vertreter der Kirche für ihn Bürge sei.

§. 5. Die Executoren in allen niederen Gerichten sollen, wenn Bischöfe oder Geistliche verklagt werden, mehr als 6 Unzen weder erwarten noch verlangen; wenn aber der Diener Deines hohen Gerichtes jene Personen, insofern sie sich in der Provinz aufhalten, Deinem hochgültigen Befehle gemäss vorladet, so begehren Wir, dass er nicht mehr, als 2 Dukaten Gebühren empfange. In dieser Hauptstadt soll jedoch der Diener Deines hohen Gerichtes von den Geistlichen aus der Provinz nicht mehr als einen Dukaten als Gebühren verlangen, ohne Rücksicht auf die Summe, wegen welcher der Geistliche verklagt worden ist.

§. 6. Ferner soll es kein Executor wagen, die Geistlichen, auf irgend eine Weise zu beleidigen, sie mit Zudringlichkeit zu belästigen, sie mit Schmähungen irgend einer Art zu verletzen oder sich thätlich an ihnen zu vergreifen, denn die, welche sich solches unterfangen, sollen ausser der Entsetzung von ihrem Amte und dem Verluste ihres Vermögens noch mit harter Strafe belegt werden.

§. 7. Die Privilegien, welche den verschiedenen hochheiligen Kirchen des wahren Glaubens, den Lazarethen und Spitälern sowohl im Allgemeinen, als im Besondern ertheilt worden sind, sollen für immer gültig sein, und Wir befehlen, dass sowohl diese (die Kirchen, Lazarethe und Spitäler) als die Bischöfe und Geistlichen, ohne Unterschied der Aemter,

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welche sie bekleiden, so wie die Mönche und Lazareth- und Spitalvorsteher, insofern sie dem wahren Glauben zugethan sind, mit ausserordentlichen Geschäften nicht belästigt werden sollen. Denn Wir halten es unserer Zeit nicht mehr für angemessen, dass die lästigen Geschäfte, welche Wir manchen Personen in verschiedener Weise auftragen, von dergleichen geistlichen Beamten besorgt werden.

§. 8. Und damit ferner der Habsucht und der schamlosen Frechheit der Betrüger ein Ziel gesetzt werde, so verordnen Wir, dass Diejenigen, welche Bischöfe, Geistliche, Mönche oder andere oben erwähnte Personen vor Deinem hohen Gerichte oder einem solchen in der Provinz, mit einer Klage belangen und nach angestellter Untersuchung überführt werden, dass sie ohne gesetzlichen Grund und ungerechter Weise die Klage erhoben haben, jenen (den Geistlichen) die sämmtlichen Processkosten, welche dieselben durch ihre (der Kläger) Schuld vom Anfange der Rechtsstreitigkeit haben tragen müssen, erstatten sollen, damit wenigstens Diejenigen, welche fortwährend Streitigkeiten ohne Grund veranlassen, durch Androhung dieser höchst gerechten Strafe eingeschreckt werden und sich künftighin, weil die Noth es gebietet, aller solcher Rechtsstreitigkeiten enthalten mögen.

Auth. Apud quos oportet causas dicere monachos. (Nov. LXXIX. c. 1. et 4.)

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Ein Rechtsstreit mit einem Mönche oder einer Nonne darf nicht vor dem weltlichen Richter, sondern muss vor dem Bischof abgethan werden, welcher über die Beschaffenheit der Sache nach seinem Ermessen bestimmen wird, es „möge dies nun durch den Abt oder Vorsteher oder irgend einen Andern geschehen. Dieser (der Bischof) mag nun die Sache nach dem Gesetze und nach kirchlichen Vorschriften, ,,jedoch mit aller der Person schuldigen Ehrerbietung entscheiden. Wer aber dagegen handelt, wird den festgesetzten Strafen nicht entgehen. Denn der Richter, welcher sich ,, unterfangen hätte, in einer solchen Angelegenheit ein Urtheil zu fällen, wird, weil er sich gleichsam gegen die Gottheit selbst vergangen, seines Amtes entsetzt, und mit einer Geldstrafe von 10 Pfunden Goldes belegt, die er, zugleich mit seinen Unterbeamten, an Unsern Staatsschatz zu entrichten hat. Die Executoren aber, welche es gewagt haben, (in einer solchen Angelegenheit) vorzuladen, sollen auf Befehl der hochwürdigen Bischöfe in die geistlichen Gefängnisse 14) gebracht werden. Im Übrigen gestatten Wir

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14) Loci decanici.

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