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3. Dieselben K. an Florus, Praef. Praet.

Frauenspersonen, welche aus einer früheren ehelichen Verbindung Kinder bekommen haben, und nach Ablauf des für die Trauer bestimmten Zeitraums zu einer zweiten Ehe geschritten sind, sollen Alles, was sie aus dem Vermögen ihrer früheren Ehemänner auf Grund des Verlöbnisses, auch was sie durch die Begehung der Hochzeit erhalten, oder was sie durch Schenkungen von Todeswegen oder unmittelbar auf Grund eines Testaments oder in Folge eines Fideicommisses oder Vermächtnisses oder auf irgend eine Weise unentgeldlich als Beweis einer bereichernden Freigebigkeit aus den Gütern ihrer früheren Ehemänner, wie oben gesagt, erlangt haben, alles Dies, so wie sie es erhalten, vollständig auf die Kinder übertragen, welche sie aus dem vorhergegangenen Ehebande haben, oder auf eines dieser Kinder (wenn es nur zu denen gehört, die Wir einer solchen Erbfolge für ganz fähig erachten), zu dessen Gunsten in Betracht seiner Verdienste die Mutter die Bestimmung ihrer Freigebigkeit treffen will. Und es sollen dergleichen Frauenzimmer nichts aus solchem Vermögen zur Veräusserung an eine fremde Person oder an die aus der spätern Ehe erhaltene Nachkommenschaft sich zueig nen, sondern sie sollen daran nur die Befugniss, solches zu besitzen und auf Lebenszeit zu nutzniessen, haben, ohne dass ihnen das Recht der Veräusserung zustehet. Denn wenn von diesen Sachen an irgend einen Andern etwas übertragen sein sollte, so soll solches aus den Mitteln der Mutter ersetzt werden, damit gedachtes Vermögen unverkürzt an die Kinder, für welche Wir dasselbe bestimmt haben, und unversehrt gelange. §. 1. Auch fügen Wir gegenwärtigem Gesetze die Bestimmung hinzu, dass, wenn irgend eines der Kinder, welche erweislich aus der früheren Ehe geboren sind, mit Tode abgebet, nachdem bereits die Mutter die Schmach einer zweiten Verehelichung auf sich geladen, und wenn noch andere aus der gedachten Ehe entsprossene Kinder übrig geblieben sind, die Mutter Dasjenige, was sie durch diese Intestat- oder testamentarische Beerbung ihres Sprösslings erworben zu haben scheint, nach Verhältniss des ihr gebührenden Antheils auf Lebenszeit nur besitzen darf, und den aus der früheren Ehe gebornen Kindern, in so weit solche am Leben geblieben sind, ganz hinterlassen muss, ferner sie auch nicht die Befugniss haben soll, über Vermögen dieser Art zu Gunsten irgend einer fremden Person letztwillig zu verfügen oder davon etwas zu veräussern. §. 2. Falls sie aber aus der früheren Ehe keine Nachkommenschaft gehabt hat, oder das Kind oder die Kinder gestorben sind, so soll sie Alles, was sie auf irgend eine Weise erlangt hat, mit vollem Rechte des Eigenthums

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erhalten und die freie Befugniss haben, solches beliebig zu veräussern oder darüber letztwillig zu verfügen. Geg. zu Constantinopel, d. 27. Mai 382, u. d. C. d. Antonius u. Syagrius.

Auth. De nuptiis. §. Si vero exspectet. (Nov. XXII. c. 23.)

An der Schenkung vor der Hochzeit hat, auch wenn dieselbe ein Anderer für den Ehemann gemacht hat, sie 38) kein Eigenthum.

Auth. De nuptiis. §. Venient autem. (Nov. XXII. c. 25.)

Dieser Gewinn wird in Folge des Gesetzes gleichmässig unter die Kinder vertheilt und [die Vertheilung] nicht der Willkühr der Mutter überlassen.

Auth. De nuptiis. §. Hinc nos. (Nov. XXII. c. 46.) u. Auth. De non elig. secundo nubentes. §. Quum igitur. (Nov. II. c. 3.)

Aus einem Testament succedirt die Mutter, welche zu einer zweiten Ehe geeilet ist, ihren Kindern eben so, wie jeder andere eingesetzte [Erbe]. Auch als Intestat - Erbin wird sie berufen, sie mag vor dem Tode des Kindes oder nachher die zweite Ehe eingehen. Aber als Intestat - Erbin erhält sie nur den Niessbrauch Dessen, was an das Kind aus dessen väterlichem Vermögen gelangt ist. Was aber die Schenkung vor der Hochzeit betrifft, so soll es damit eben so, wie mit dem übrigen Vermögen, gehalten werden, aus allgemeiner Rücksicht auf die Undankbarkeit gegen die Mutter und die Geschwister. Auth. De non elig. secundo nubentes. §. Hoc autem. (Nov. II. c. 2.) u. Auth. De nuptiis. §. Quoniam infirmas. (Nov. XXII. c. 26.)

Aber wenn eines von denselben 39) vorher 40) verstirbt ohne Nachkommenschaft, so gelangt an die Mutter so viel, als ihr in dem [Ehe-]Vertrage für den Fall, dass keine Kinder vorhanden sind, ausgesetzt worden ist, der Ueberrest aber gebührt den jeglichen Erben des Verstorbenen. Wenn sie also yon diesen Gütern etwas veräussert hat, so ist nach Verhältniss des obenbeschriebenen Antheils die Veräusserung gültig; daher, wenn sie allein Erbin geworden ist, das Ganze ihr zukommt oder sie die Veräusserung genehmigen muss. 4. D. K. Honorius u. Theodosius an Marinianus, Pf. P. Wiewohl Wir durch andere Verordnungen bestimmt haben, dass das Vermögen der Mutter ganz an ihre Kinder gelangen soll, so sei doch zu wissen, dass Dasjenige, was die

38) Nämlich die mulier binuba.

39) Nämlich den Kindern erster Ehe. 40) D. h. vor der Mutter.

Ehefrau durch die Freigebigkeit ihres Ehemannes erhalten hat, nur die aus dieser Ehe entsprossenen Kinder gleichsam als ein besonderes väterliches Erbgut sich aneignen dürfen. Wenn daher etwa eine Frau, welche Kinder hat, zu einer zweiten Ehe geschritten ist, so sollen die Ehegeschenke, welche der zweite Mann hat der Frau zukommen lassen, nur den Kindern, die aus der zweiten Ehe geboren sind, ganz zụ Theil werden, und es soll den aus der früheren Ehe gebornen Kindern nicht zu Statten kommen, dass die Frau nicht eine dritte Ehe eingegangen ist. Wenn der zweite Mann, ohne dass Kinder aus dieser Ehe geboren worden, mit Tode abgegangen ist, so soll die Ehefrau Alles, was sie von ihm als Ehegeschenk erlangt, als ihr rechtliches Eigenthum ansehen, wenn auch der Geschenkgeber erweislich aus einer früheren Ehe Kinder hinterlassen hat. Das Vermögen der Mutter anlangend, so soll solches, es mag auf diesem oder jenem Rechtsgrunde beruhen, ihren sämmtlichen Kindern, ohne mit Hinsicht auf ihren Vater einen Unterschied [unter ihnen] gelten zu lassen, nach Verhältniss der einzelnen Antheile, so wie sie von der Mutter entweder durch freiwillige Freigebigkeit oder durch ein Testament beschieden sind, zu Theil werden. Denn durch gegenwärtiges Gesetz wollen Wir besonders den Grundsatz aufrecht bewahrt wissen, dass die aus jeglicher Ehe gebornen Kinder das Vermögen, was aus den von ihrem [gemeinschaftlichen] Vater herrührenden Ehegeschenken bestehet, behalten sollen. Geg. zu Ravenna, d. 3. Nov. 422, u. d. 13ten C. d. K. Honorius u. 10ten d. Theodosius,

5. D. K. Theodosius u. Valentinian, an Florentius, Pf. P.

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Im Allgemeinen verordnen Wir, dass in allen Fällen, in welchen die dem gegenwärtigen Gesetze vorausgegangenen Constitutionen festgesetzt haben, dass die Ehefrau nach der durch den Tod des Ehemannes erfolgten Auflösung des Ehebündnisses für die gemeinschaftlichen Kinder Dasjenige, was aus dem Vermögen des Ehemannes an sie gelangt ist, aufbewahren soll, in diesen Fällen auch der Ehemann Dasjenige, was aus dem Vermögen der Ehefrau an ihn gelangt ist, den gemeinschaftlichen Kindern aufbewahren muss; und es macht keinen Unterschied, ob ein Anderer für den Ehemann die Schenkung vor der Hochzeit oder für die Ehefrau das Heirathsgut zu bestellen für gut befunden hat. Diese Vorschrift soll beobachtet werden, wenn gleich die vor der Hochzeit geschenkten Gegenstände, wie es zu geschehen pflegt, als Heirathsgut von der Ehefrau wieder eingebracht werden. Das Eigenthum aber an den Sachen, welche für die Kinder in Folge der Bestimmung des gegenwärtigen Gesetzes oder der

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früheren Constitutionen aufbewahrt werden, gehört nach Unserer Willensmeinung den Kindern, Daher können die Kinder nach dem Tode Desjenigen, der für sie diese Sachen aufbewahrte, dieselben, dafern sie noch vorhanden sind, von jedem Besitzer vindiciren, die verzehrten [Sachen] aber können sie von den Erben Desjenigen [ersetzt] verlangen, der sie hätte aufbewahren sollen. Die Freiheit, in eigenem Namen die Sachen, welche verordneter Maassen für die Kinder aufzubewahren sind, zu veräussern oder zu verpfänden, ist Denjenigen, welche solche aufbewahren müssen, durchaus genommen. Dagegen bewilligen Wir dem Vater die Befugniss, die Geschäfte seiner Kinder nützlich zu besorgen. Auch verweigern wir den Eltern nicht die Freiheit, nach ihrer Willkühr die Sachen [gedachter Art] unter die Kinder zu vertheilen oder beliebig eines 41) auszuwählen. §. 1. In den Fällen aber, in welchen die Mutter für die gemeinschaftlichen Kinder Sachen, gleichsam als deren väterliches Erbgut, verordneter Maassen aufzubewahren hat, das heisst, wenn nach der durch den Tod des Ehemanns erfolgten Auflösung des Ehebündnisses die Frau zu einer andern Ehe geschritten ist, oder wenn gemäss Unserer Verordnung der Vater für die gemeinschaftlichen Kinder Sachen, gleichsam als deren mütterliches Erbgut, aufbewahren muss, das heisst, wenn nach der durch den Tod der Ehefrau erfolgten Auflösung des Ehebandes der Mann zu einer andern Ehe geschritten ist, soll den Kindern, wenn sie auch die Erbschaft desjenigen ihrer Eltern, welcher zuerst verstorben ist, nicht angetreten haben, freistehen, die Sachen [gedachter Art] eben so, als ob sie zu dem Vermögen Desjenigen [ihrer Eltern], der zuletzt verstirbt, gehört hätten, für sich zu vindiciren, in sofern sie nämlich die Erbschaft Desjenigen [ihrer Eltern], der zuletzt verstirbt, anzutreten für gut befunden baben. [Vorstehendes ist deshalb verordnet], damit nicht Etwas, was zur Begünstigung der Kinder eingeführt ist, in gewissen Fällen zu deren Nachtheil erfunden zu sein scheinen möge.

Auth. De nuptiis §. Si vero exspectet. et §. Quoniam autem, et §. Soluto. (Nov. XXII. c. 23. 26. et 20.)

Dergleichen Sachen gewinnen die Kinder, auch wenn sie nicht Erben ihres Vaters oder ihrer Mutter oder Beider geworden sind, sie müssten denn undankbar gewesen sein und die Undankbarkeit erwiesen werden,

§. 2. Ferner haben Wir aus menschenfreundlichen Gesinnungen diesem Gesetze die Bestimmung einverleiben zu müssen geglaubt, dass auch in dem Fall, wo entweder die Frau

41) Dem sie nämlich Alles allein zuwenden wollen.

Sachen, welche von ihrem Ehemann an sie übergehen, oder der Ehemann Sachen, welche aus dem Vermögen seiner Frau an ihn gelangen, gewinnt, d. b. wenn die erste Ehe durch den Tod des einen Theils aufgelöset wird, und der überlebende [Gatte] nicht zur zweiten Ehe übergehet, es den Kindern freistehen soll, diese Sachen, falls sie vom Vater herstammen, als väterliches, falls sie von der Mutter [herstammen], als mütterliches Vermögen in Empfang zu nehmen, insofern sie nicht der Ehemann oder die Ehefrau, d. h. der überlebende [Gatte] verzehrt oder veräussert hat (was den nicht zur zweiten Ehe schreitenden [Ehegatten], weil sie als Eigenthümer dieser Sachen angesehen werden, ohne Zweifel erlaubt ist). Geg. d. 7. Sept. 439, u. d. 17ten C. d. K. Theodosius u. Festus.

Auth. Neque virum, quod ex dote. §. Propterea igitur. (Nov.

XCVIII. c. 1.)

Was durch den Tod der Ehefrau der Mann von dem Heirathsgut gewinnt, wird in Betreff des Eigenthums daran schlechterdings den gemeinschaftlichen Kindern erhalten und nur der Niessbrauch ist dem Vater bewilliget. Dasselbe findet Seitens der Frau statt, wenn sie etwas von der Schenkung vor der Hochzeit gewinnt. Eben so spricht für den Fall, dass die Ehe anders aufgelöst wird, über diese Gewinne dieselbe Constitution.

Auth. Ut fratrum filii. §. Quia vero mulieres. (Nov. CXXVII. c.

3.)

Wenn jedoch die Mutter sich der zweiten Ehe enthält, so soll sie selbst einen Antheil an dem Eigenthume und zwar einen Kindestheil haben. Dasselbe findet auf den Vater und auf alle Ascendenten Anwendung, welche sich der zweiten Ehe enthalten.

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6. D. K. Leo u. Anthemius an Erythrius, Praef. Praet.

Durch gegenwärtiges für immer gültiges allgemeines Gesetz verordnen Wir, dass dem Vater oder der Mutter, wenn er oder sie in einer früheren Ehe Kinder erzeugt hat und zur zweiten oder dritten oder noch weiteren Ehe geschritten ist, nicht erlaubt sein soll, der Stiefmutter oder dem Stiefvater Ijener Kinder] durch Erbgangsrecht, sei es mittelst eines Testaments oder einer mündlichen [letztwilligen] Erklärung oder eines Codicills als Vermächtniss oder Fideicommiss mehr zu hinterlassen, oder als Heirathsgut oder als Schenkung vor der Hochzeit, oder als Schenkung von Todeswegen, oder durch schriftliche Schenkungen unter Lebendigen (welche, wiewohl sie bei bestehender Ehe durch das bürgerliche Recht untersagt sind, doch durch den Tod des Schenkgebers aus gewissen

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