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lert verbleibt. Geg. d. 11. Dec. 528, u. d. 2ten C. d. K. Justinianus.

9. Derselbe K. an Menna, Praef. Praet.

Weil die ergangenen Gesetze bestimmt haben, dass alles Das, was bei dem Vorhandensein von Kindern aus früherer Ehe die Frau ihrem zweiten Ehemann oder der Mann seiner, zweiten Ehefrau unter dem Namen des Heirathsguts oder der Schenkung vor der Hochzeit oder auf irgend eine andere Weise gegeben oder hinterlassen hat, in so weit als es der Betrag, welcher jedem Sohne oder jeder Tochter aus früherer Ehe zu geben oder zu hinterlassen war, übersteigt, widerrufen werden und allein an die aus erster Ehe gebornen Söhne oder Töchter gelangen soll, und [weil] dabei der aus der zweiten Ehe gebornen Kinder nicht Erwähnung geschehen ist, so verordnen Wir, um auch diesem Mangel abzuhelfen, dass Alles, was auf gedachte Art widerrufen wird, nicht blos den Kindern erster Ehe, sondern auch den aus der zweiten Ehe gebornen gehören und nach Köpfen unter alle vertheilt werden soll. §. 1. Ferner sollen die Vortheile, welche dem Ehemann oder der Ehefrau aus dem Heirathsgut oder der Schenkung vor der Hochzeit bei Gelegenheit einer Ehescheidung zufallen, alsdann, wenn dieselben zu einer anderweitigen Ehe geschritten sind, den aus der früheren Ehe entsprossenen Kindern ganz eben so als in dem Fall, wenn die Ehe durch den Tod aufgelöst wäre, erhalten, auch soll dabei nicht auf die Ursache der Ehescheidung gerücksichtigt, noch sonst eine Erörterung in dieser Angelegenheit vorgenommen werden. Geg. zu Constantinopel d. 13. April 529, u. d. 5ten C. d. Decius.

Auth. De nuptiis. §. 1. et §. Nec illud. et §. Optime. (Nov. XXII. c. 1. 29 et 27.)

Ihnen gehört es auch jetzt und wenn von ihnen eines mit Hinterlassung von Nachkommenschaft vorher verstirbt, so fällt derselben dessen Erbtheil zu 46).

46) Dasjenige, was dem Stiefparens mehr gegeben oder hinterlassen ist, als das Gesetz (nämlich die const. 6. u. 9. dieses Titels) erlaubt, sollte nach der const. 6. dieses Titels nur den Kindern der früheren Ehe zu Gute kommen. In der vorstehenden const. 9. hatte Justinian diese Vorschrift dahin abgeändert, dass auch die in der späteren Ehe erzeugten Kinder an jenem Ueberschusse Theil nehmen sollten. Diese Abänderung hat Justinian in der Nov. 22. wieder aufgehoben und unter Herstellung des in der const. 6. enthaltenen Rechts verordnet, dass jener Ueberschuss nur den Kindern aus der früheren Ehe zufallen und dabei, wie bei der Erbfolge, die Descendenz eines vorher verstorbenen Kindes in dessen Stelle treten soll. Dies ist der Sinn der vorstehenden Authentike.

10. Derselbe K. an Demosthenes, Praef. Praet.

Aus

Da es ganz klar durch Gesetze bestimmt ist, dass ́undankbare Kinder von der Erbschaft ihrer Ascendenten verdientermassen ausgeschlossen werden sollen, wenn diese in ihren letztwilligen Verordnungen den Grund schriftlich ausgedrückt haben und solcher als wahr dargethan wird, so scheint dieser Verordnung die Constitution des K. Leo berühmten Andenkens zu widersprechen, welche derselbe über die aus einer früheren Ehe entsprossenen Kinder verfasst hat. Denn da [danach] dem Vater oder der Mutter, die zu einer zweiten Ehe geschritten sind, obliegt, dem zweiten Ehemann oder der Stiefmutter aus irgend einem Rechtsgrunde nicht mehr zuzuwenden, als sie demjenigen aus der früheren Ehe gebornen Kinde, weiblichen oder männlichen Geschlechts, welches den geringsten Theil erhalten soll, hinterlassen haben, so entstand aus dieser Verordnung zum Nachtheil der Eltern eine sehr grosse Unbilligkeit. Denn die Kinder, wohl wissend, dass ihnen schlechterdings von ihren Eltern auch wider deren Willen Etwas, und zwar so viel, als der zweite Ehemann oder die Stiefmutter erhalten, hinterlassen werden muss, fügten mit Frechheit und Ausgelassenheit aller Art ihren Eltern Kränkungen zu. dieser Rücksicht verordnen Wir, dass wahrhaft undankbare Kinder die Wohlthat, welche ihnen die Constitution des K, Leo, erlauchten Andenkens, ertheilt hat, künftig nicht beanspruchen dürfen, sondern als Undankbare von jedem Vortheile dieser Art ausgeschlossen werden sollen. Diese Bestimmung soll auch bei den Personen des Grossvaters und der Grossmutter, des Urgrossvaters und der Urgrossmutter, der Enkel oder Enkelinnen, desgleichen der Urenkel oder Urenkelinnen, sie mögen in [väterlicher] Gewalt sich befinden oder aus derselben entlassen sein, oder von der väterlichen oder mütterlichen Verwandtschaftsreihe herstammen, beobachtet werden. Aber wie Wir für die Eltern sorgen, eben so dulden Wir auch nicht, dass [von denselben] ihren unschuldigen Nachkömmlingen Kränkungen zugefügt werden, daher den Eltern, welche einer anderweitigen Ehe sich hingegeben haben, nicht gestattet ist, ihre Kinder früherer Ehe, vielleicht [nur] aus unvernünftigem Hass, ohne gerechte Ursache für Undankbare zu erklären. Denn Wir wollen gedachter Wohlthat nur diejenigen Kinder für verlustig angesehen wissen, die einer wirklichen Undankbarkeit gegen ihre Eltern von den Erben derselben durch klare und unzweifelhafte Beweise wegen solcher Fälle überführt worden, welche schon früher in den alten Gesetzen aufgezählt sind. Geg. zu Chalcedon d. 17. Sept. 529, u. d. 5ten C. d. Decius.

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11. (14.) Derselbe K.

Wenn Kinder, deren Eltern zur zweiten Ehe geschritten waren, vor denselben verstorben sind, so soll das Eigenthum an den ehelichen Vortheilen den Erben der Kinder, selbst wenn fremde Personen dazu durch ein Testament ernannt sind, Zufallen, wobei derjenige Betrag in Abzug kommt, welchen auf den Fall der Kinderlosigkeit [der Kinder] die Eltern gewinnen müssen. Dasselbe wird nach Verhältniss beobachtet, dafern eines von mehreren Kindern vor den Eltern stirbt. Wenn einer der Eltern die ehelichen Vortheile veräussert hat und zur zweiten Ehe geschritten ist, und ihn die Kinder nicht zum Erben eingesetzt haben, so wird die Veräusserung gültig bleiben bis auf Höhe des Betrages Dessen, was auf den Fall des Todes der Kinder derjenige der Eltern, der veräussert hat, gewinnen musste, und der Ueberrest wird von den Erben der verstorbenen Kinder widerrufen werden. Geg.

[Derjenige der Eltern, der zu einer zweiten Ehe geschritten ist, soll die ihm aus der ersten Ehe zugeflossenen Vortheile, falls seine Kinder [erster Ehe] vor ihm verstorben, behalten und von den Besitzern vindiciren].

Zehnter Titel.

Si secundo nupserit mulier, cui maritus usumfructum reliquit.

(Wenn sich eine Ehefrau, welcher ihr Ehemann den Niessbrauch letztwillig beschieden hat, anderweitig verheirathet.)

1. D. K. Valentinianus, Theodosius u. Arcadius an Tatianus, Praef. Praet.

Wenn ein Ehemann bei seinem Ableben den Niessbrauch seines Vermögens seiner Ehefrau letztwillig beschieden hat und sie zu einer anderweitigen ehelichen Verbindung geschritten ist, so soll sie den Niessbrauch, den sie von ihrem früheren Ehemann erlangt hat, verlieren und ihn auf ihre Kinder [früherer Ehe] von dem Tag ab, an welchem sie sich [anderweitig verheirathet hat, unverzüglich wieder übertragen. Sollten die Kinder aus der früheren Ehe noch im hilflosen Alter der Kindheit sich befinden und des Schutzes eines Vormandes entblösst sein, und sollte die Mutter, diese Gelegenheit benutzend, des [von ihrem früheren Ehemann] hinterlassenen Vermögeus sich bemächtigt haben, so soll Alles gesetzmässig zurückgefordert und nebst den gebührenden Nutzungen nach gelegter Rechnung von ihr erstattet werden. Dies gilt von dem Niessbrauch, welchen an seinem eigenen Vermögen der Ehemann bei Errichtung seines letzten Willens seiner Ehefrau beschieden hat. Dagegen verordnen Wir, dass Hinsichts Corp. jur. civ.-V.

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des Niessbrauches an den vor der Hochzeit geschenkten Sachen Dasjenige beobachtet werde, was die früheren Constitutionen bestimmt haben. Geg. d. 15. März 392, u. d. 2ten C. d. Arcadius ú. Rufinus.

Auth. De nuptiis. §. Si vero solum. (Nov. XXII. c. 32.)

Dies findet Statt, dafern er 47) [vom Ehemanne der Ehefrau mit der [ausdrücklichen] Bestimmung gegeben oder letztwillig beschieden ist, dass er bei einer anderweitigen Verheirathung sich endigen soll; sonst dauert er fort, er mag letztwillig beschieden oder in einem zulässigen Falle_geschenkt sein. Dagegen kann der Niessbrauch, der als Heirathsgut oder als Schenkung vor der Hochzeit überlassen ist, vom Testator nicht [der Ehefrau] entzogen werden.

Eilfter Titel.

De dotis promissione et nuda pollicitatione. (Von der feierlichen Verheissung und dem einfachen Versprechen des Heirathsguts 48).)

1. D. K. Alexander an Claudius.

Ohne rechtlichen Grund bist du der Meinung, dass dir eine Klage, als wenn dir ein Heirathsgut versprochen, aber nicht geleistet sei, alsdann zustehe, falls dir weder eine bestimmte Sache (species), noch ein [bestimmter] Betrag versprochen, sondern im Heirathsvertrage weiter nichts verschrieben ist, als dass deine Frau dir ein Heirathsgut zu geben versprochen hat. Erl. d. 1. Aug. 231, u. d. C. d. Pompeján. u. Pelignian.

2. D. K. Gordianus an Herodotus, Praef. Praet.

Wenn dein Schwiegervater für das versprochene Heirathsgut Zinsen zu entrichten durch Stipulation sich anheischig gemacht hat, so wird der betreffende Richter verfügen, dass dir Das gezahlt werde, was du erweislich zu fordern hast 49). Erl. d. 21. Aug. 238, u. d. C. d. Pius u. Pontianus.

47) D. h. der Niessbrauch.

48) Das Versprechen der dos durch Stipulation hiess dotis promissio im eigentlichen Sinne, das Versprechen der dos ohne Stipulation wurde nuda pollicitatio oder schlechthin pollicitatio genannt. Dadurch ist die vorstehende Ueberschrift zu erklären. 49) Der Sinn vorstehender Constitution ist: Der Schwiegervater hatte mittelst Stipulation seinem Schwiegersohn eine dos und solche, so lange sie nicht gezahlt sein würde, zu verzinsen versprochen. Da dessen ungeachtet vom Schwiegervater die Zinsen nicht gezahlt wurden, so wandte sich der Schwiegersohn (Herodotus) an den K. Gordianus, und dieser rescribirte,

3. Derselbe K. an Claudius, Praef. Praet.

Wenn zur Zeit, als du dich mit deiner Frau verheirathetest, Derjenige, dessen du erwähnst, dir ein Heirathsgut zu geben versprochen, aber nicht dessen Betrag hinzugefügt, sondern denselben in sein Gutbefinden [ausdrücklich] gestellt hat, und dir sein Wort nicht hält, so wirst du, der betreffenden Klagen dich bedienend, im Wege Rechtens zu dem [dir] versprochenen Vortheile gelangen. Denn [in einem solchen Falle] scheint das Gutbefinden eines billigen und verständigen Mannes in der Verheissung enthalten zu sein. Erl. d. 1. Jan. 240, u. d. 2ten C. d. Sabin. u. Venustus. 4. D. K. Diocletian, u. Maximian. u. die Cäsar. an Rufus.

~Wenn du nach dem Willen des Aussteuernden im Heirathsvertrage mehr erhalten zu haben schriftlich bekannt hast, als du [wirklich] empfangen, so wisse, dass du einen Vertrag für dich hast, auf Grund dessen du das Fehlende fordern kannst. Verord. d. 5. April, u. d. C. d. K.

5. Dieselben K. u. die Cäsar: an Damasiana.

Wenn dein Vater deinem Ehemann auf dessen Anfrage ein Heirathsgut versprochen hat, so stehet nicht dir, sondern deinem Ehemann gegen die Erben des Schwiegervaters die Klage zu. Geg. d. 24. Nov., u. d. C. d. K.

6. D. K. Theodosius u. Valentinian. an Hierius, Pf. P. Ferner: Zur Einforderung des Heirathsguts, dessen Bestellung einmal beliebt ist, sollen Worte jeglicher Art genügen, schriftliche oder mündliche, wenn auch eine feierliche Verheissung (stipulatio) bei dem Versprechen des Heirathsguts nicht erfolgt ist 50). Geg. d. 20. Febr. 428, u. d. C. d. Felix u. Taurus.

die Zinsen müssten gezahlt werden, so weit deren Rückstand nachgewiesen werden könne. Vgl. Glück XXV. S. 184 f. Dieser Constitution ist durch die I. ult. §. 2. C. de jure dot. insofern derogirt worden, dass auch ohne Stipulation nach Verlauf von zwei Jahren, von Abschliessung der Ehe an gerechnet, Zinsen von einer versprochenen dos gefordert werden können. 50) Nach dem ältern Röm. Rechte musste bekanntlich das Versprechen einer dos in die Form einer dictio oder stipulatio eingekleidet werden, wenn daraus sollte geklagt werden können. Der dictio dotis konnten sich nur gewisse Personen bedienen (Ulpian fragm. VI. 2.), jeder Andere, der ein Heirathsgut gültig versprechen wollte, musste die stipulatio brauchen. (Westgoth. Gaji Inst. II. 9. 3.) Nach vorstehender Constitution begründet jedes Versprechen einer dos, es sei mündlich oder schriftlich, eine Klage auf Erfüllung,

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