Imágenes de páginas
PDF
EPUB

Ehemann die Klage 57) zustehe, leidet keinen Zweifel. Geg. zu Heraclea d. 22. April, u. d. C. d. K.

12. Dieselben K. u. die Cäsar. an Rufina.

Das mit dem zum Heirathsgut gehörigen Geld erkaufte Grundstück wird nicht dir erworben 58), da der Ehemann für seine Ehefrau die Klage aus dem Kauf nicht erwerben kann und dir nur die Klage wegen des Heirathsguts zustehet. Daher wird der [von dir] angegangene Provinzial-Präsident, falls er, ermittelt, dass du dich nicht verglichen, sondern zum grössten Theil das Heirathsgut [bereits] erhalten hast, für die Zurückerstattung des Ueberrestes sorgen. Geg. zu Heraclea d. 24. April, u. d. C. d. K.

13. Dieselben K. u. die Cäsar. an Catula u. Statia.

Wenn von eurer Mutter bei ihrem Leben Etwas, was euch gehört, eurem Stiefvater wider dessen besseres Wissen zum Heirathsgut gegeben ist, so sehet ihr ein, dass diese Gabe keine rechtliche Wirkung habe, dafern weder ein Versprechen, noch eine Stipulation dabei Statt gefunden hat. Geg. zu Heraclea d. 30. April, u. d. C. d. K.

14. Dieselben K. u. die Cäsar. an Basilissa.

Weder die Mutter ist verpflichtet, für ihre Tochter ein Heirathsgut zu geben, ausser wenn ein erheblicher und triftiger oder ein speciell durch ein Gesetz ausgedrückter Grund vorhanden ist, noch hat der Vater die freie Befugniss, aus dem Vermögen seiner Ehefrau wider deren Willen [ein Heirathsgut] zu geben. Geg. zu Philippopolis d. 5. Nov., u. d.

C. d. K.

15. Dieselben K. u. die Cäsar. an Ulpianus.

Da es fest steht, dass, nach der Scheidung von deiner Ehefrau, das Heirathsgut auch alsdann, wenn dessen Gabe, ohne durch Urkunden beglaubigt zu sein, auf irgend eine andere Weise bewiesen wird, redlich zurückerstattet werden muss, so werden auch ohne Zweifel, dafern die Urkunden verloren gegangen sind, die auf gesetzliche Art beigebrachten anderen Beweise nicht für ungültig erachtet. Geg. zu Sirmium d. 25. Juli, u. d. C. d. K.

57) Nämlich die rei vindicatio, cf. l. 24. D. de act. rer. amot, od, die actio publiciana, cf. §. 4. I. de act. l. 3. §. 1. l. 13. pr. D. de publ. in rem act., oder die condictio ob injustam causam, 1. 24. D. de act. rer. amot.

58) Ueber den Widerspruch dieser Stelle mit der 1. 54. D. de jure dotium vgl. Glück VIII. S. 170 f.

1

16. Dieselben K. u. die Cäsar. an Aemilius.

Deiner Schwester, welche ihren Vater als Intestat - Erbin mit beerbt hat, ist es nicht verwehrt, die [ihr zugefallene] intellectuelle Hälfte des gemeinschaftlichen Grundstücks vor der [Natural-]Theilung desselben zum Heirathsgut zu geben. Geg. zu Sirmium, d. 7. Juli, u. d. C. d. Cäsar.

[ocr errors]

17. Dieselben K. u. die Cäsar. an Sabinus.

Wenn deine Schwiegermutter Sachen, an denen sie sich den Niessbrauch vorbehalten, [dir] als Heirathsgut gegeben hat, so kann sie durch einen Verkauf dieselben dir nicht entziehen. Geg. zu Sirmium, d. 7. Juli, u. d. C. d. Cäsar.

P

18. Dieselben K. an Menestratus.

Falls deine Schwiegermutter ein Grundstück, unter Vorbehalt des Niessbrauchs, deiner Ehefrau geschenkt, und dir deine Ehefrau die Proprietät, deine Schwiegermutter aber den Niessbrauch [davon als Heirathsgut] gegeben hat, so ist es nicht zweifelhaft, dass nach dem während der Ehe erfolgten Dahinscheiden deiner Frau, in Gemässheit des zwischen euch getroffenen Abkommens, das Grundstück [in vollem Eigenthum] dir verblieben ist. Wenn sie 59) aber gegen einen gewissen jährlichen Zins ihrer Tochter den Niessbrauch verpachtet hat, so konnte durch das Ableben der Pächterin der Niessbrauch 60) keinesweges erlöschen. Geg. zu Sirmium, d. 19. Dec., u. d. C. d. Cäsar.

19. Dieselben K. u. die Cäsar. an Achilles.

Wenn, wie du vorträgst, der Vater damals, als er für seine Tochter dir ein Heirathsgut gegeben, vertragsmässig [mit dir] ausgemacht hat, dass, falls diese nach seinem Ableben während der Dauer der Ehe stürbe, die Hälfte des Heirathsguts an Amnia zurückgegeben werden solle, und wenn er in einem später errichteten Testament die Amnia mit Andern zu Erben eingesetzt, zugleich aber verordnet hat, dass dieselbe aus der [gedachten] Stipulation nichts fordern dürfe, so stehet ihr, dafern sie erweislich sich selbst nicht die Rückgabe in Folge jenes [zwischen deinem Schwiegervater und dir abgeschlossenen] Vertrages hat [von dir] stipuliren lassen, aus dem [gedachten] zwischen dritten Personen errichteten Vertrage (er alieno pacto) durchaus keine Klage zu. Wenn aber Amnia durch eine Stipulation sich ein Forderungsrecht erworben hat, und erwiesen wird, dass der Erblasser dich

*

59) Nämlich die Schwiegermutter,

60) Welchen sich die Schwiegermutter vorbehalten hatte.

[ocr errors]
[ocr errors]

habe begünstigen wollen, so kannst du dich gegen sie, wenn sie nach Eintritt der Bedingung aus der Stipulation [gegen dich] klagt, des Einwandes bedienen, dass sie nach Abzug der Falcidia, dem Willen des Verstorbenen gemäss, so viel, als sie sich hat stipuliren lassen, erhalten habe 61). Geg. zu Sirmium, d. 20. Jan., u. d. C. d. Cäsar.

20. Dieselben K. u. die Cäsar. an Tiberius.

Dass für die Lasten des Ehestandes dem Ehemanne die Nutzungen des ganzen Heirathsguts, welche er selbst gezogen hat, zu Gute kommen, und dass er dieselben, falls er sie schenkungsweise seine Ehefrau hat ziehen lassen, in so weit, als diese [dadurch] bereichert ist [von ihr] einklagen kann 62), ist klaren Rechtens. Geg. zu Sirmium, d. 27. April, u. d. C. d. Cäsar.

21. Dieselben K. u. die Cäsar. an Geminius.

Wenn zwischen Eheleuten ein Vertrag dahin zu Stande gekommen ist, dass, wenn die Ehe zum Beispiel innerhalb fiinf Jahren auf irgend eine Weise aufgelöst wirde, die zu einem gewissen Preise angeschlagenen, als Heirathsgut gegebenen Sschen in Natur (species) und in dem Werthe, nach welchem sie angeschlagen sind, zurückgegeben werden sollen, so ist es klar, dass nicht der Werth der Sachen, sondern die Sachen selbst zurückerstattet werden müssen, da bei Abkommen, welche die Rückgabe von Sachen betreffen, nur deshalb die Bezeichnung des Werths hinzugefügt zu sein scheint, damit keine Sache, im Falle sie verschlechtert oder vernichtet wäre, nach einem andern Werthe, als sie abgeschätzt ist, zurückgefordert werden könne. Geg, zu Agrippina, d. 5. Aug., u. d. C. d. Cäsar.

22. Dieselben K. u. die Cäsar. an Libyana.

Der Vater kann die Sache, welche er als Heirathsgut seinem Schwiegersohn für seine Tochter gegeben und nicht wieder zurückerhalten hat, nicht veräussern. Geg. d. 27. Nov., a. d. C. d. Cäsar.

61) Wenn also Amnia z. B. 400 aus dem Testament ihres Vaters erhalten hat, und eben so viel aus der Stipulation erhalten soll, so wird sie aus der Stipulation nur 100 gegen ihren Schwager einklagen, und derselbe wegen der übrigen 300 (so viel der Erbtheil der Amnia deducta Falcidia beträgt) die Klage durch eine Exception elidiren können.

62) Und zwar condictione ex injusta causa, weil die Schenkung widerrechtlich war; cf. Pothier Pand. Just. Tom. II. Tit. solut. matrim. Nr. XXXVI. not. g., und l. 8. C. de donat. inter vir. et ux.

[ocr errors]

23. Dieselben K. u. die Cäsar. an Diogenes.

Wenn deine Ehefrau ein zum Heirathsgut gehöriges Grundstück verkauft hat, so kommt es nicht darauf an, ob sie den Contract freiwillig genehmigt hat oder nicht, da das Eigenthum einer von dir erworbenen Sache dir wider deinen Willen nicht hat entzogen werden können. Geg. zu Viminacium, d. 27. Sept., u. d. C. d. Cäsar.

24. Dieselben K. u. die Cäsar, an Aurelius u. Lysimachus.

Wenn ihr dem Ehemann eurer Freigelassenen ein Heirathsgut gegeben und ihr euch nicht sogleich dabei dessen Rückgabe durch Vertrag oder Stipulation auf den Fall der Auflösung der Ehe vorbedungen habt, so ist es gewiss, dass dasselbe, wenn die Ehe durch die Schuld der Frau aufgelöst wird, bei dem Ehemann [als Eigenthum] verbleibt, wenn ihr auch erweiset, dass sie gegen euch undankbar gewesen. Geg. zu Antiochia, d. 27. Oct., u. d. C. d. Cäsar.

25. Dieselben K. u, die Cäsar, an Eutychianus.

Hat sich eine Ehefrau von ihrem Manne die Rückgabe des Heirathsgats stipuliren lassen, um über dasselbe testiren zu können, so wird, weil der Gedanke an die Errichtung eines Testaments einen dem Tode vorhergehenden Zeitpunct bezeichnet und keine Bedingung, sondern einen Bewegungsgrund enthält, auch in dem Falle, wenn die Ehefrau ohne Testament verstirbt, die Erfüllung der Stipulation [den Erben der Ehefrau] zu Gute kommen müssen. Geg. zu Antiochia, d. 11. Nov., u. d. C. d. Cäsar.

26. Dieselben K. u. die Cäsar. an Demosthenes.

Hat dein Vater zur Zeit, wo er seinem Schwiegersohn für seine Tochter ein Heirathsgut gegeben, sich durch Stipulation versprechen lassen, dass dasselbe an dich, der du nicht mehr unter väterlicher Gewalt dich befandest, zurückgegeben werden solle, so hat er [durch diese Stipulation] weder sich selbst, da dies nicht seine Absicht gewesen ist, noch dir, da das Recht es verhindert, ein Klagerecht erwerben können 63). Geg. d. 27. Dec., u. d. C. d. Cäsar.

27. Dieselben K. u. die Cäsar. an Pompejanus. Wenn auch das Eigenthum an dem Heirathsgut [nach

63) Ueber die Erklärung vorstehender Constitution, so wie darüber, wie dieselbe und die const. 4. C. de pactis convent. mit der anscheinend widersprechenden const. 7. C. de pactis convent. und mit l. 7. in fin. l. 9. l. 10. D. de pactis dot. zu vereinigen seien, siehe Glück XXV. S. 369 f. XXVII, S. 188. Not. 96.

[ocr errors]

dem Ableben der Ehefrau] rechtlich dem Ehemanne verblieben ist, so müssen doch die Erben [derselben], und nicht der vormalige Ehemann, für die von den Nachlassgegenständen zu entrichtenden öffentlichen Abgaben aufkommen. Verord. zu Sirmium, d. 27. Dec., u. d. C. d. Cäsar.

28. D. K. Zeno an Aelianus, Praef. Praet.

Eine minderjährige Frauensperson kann unter Beistimmung ihres General- oder Specialcurators mit rechtlicher Wirkung ihrem Ehemann ein Heirathsgut geben, und [dasselbe] von ihm zurückfordern, wenn gleich er zur Zeit der Bestellung [des Heirathsguts] einen Bürgen für eine geringere Summe, als das Heirathsgut beträgt, bestellt haben sollte. Dasselbe findet auch Statt, wenn ein Minorenner eine Schenkung vor der Hochzeit, unter Beistimmung seines Curators, wie gesagt ist, gemacht hat. Geg. d. 1. Jan. 467, u. d. 2ten

C. d. Basiliscus u. Armatus.

29. D. K. Justinianus an Menna, Praef. Praet.

Wenn noch während der Dauer der Ehe der Ehemann in Verarmung geräth, und die Ehefrau sich sicher stellen, demnach an das ihr für das Heirathsgut, die Schenkung vor der Hochzeit und die ihr ausser dem Heirathsgut gehörigen Vermögensstücke verpfändete Vermögen [ihres Ehemanns] sich halten will, so gewähren Wir ihr, falls sie im Besitze des Vermögens ihres Ehemannes sich befindet, und deshalb vor Gericht geladen wird, nicht nur das Schutzmittel einer Exception, um damit den ihr nachstehenden hypothekarischen Gläubiger zurückzuweisen, sondern Wir verordnen auch, dass ihr, wenn sie selbst gegen die Inhaber der ihrem Ehemanne gehörigen Vermögensstücke wegen der ihr [darauf] zustehenden Hypotheken irgend eine Klage nach dem durch die Gesetze begründeten Unterschiede anstellt, die noch fortwährende Dauer der Ehe nicht hinderlich sein, sondern dass sie diese Sachen sowohl von den späteren, als von andern Gläubigern, welche erwiesener Maassen keine vorzüglicheren gesetzlichen Rechte haben, ebenso vindiciren können soll, wie sie gekonnt hätte, wenn die Ehe aus einem Grunde aufgelöst wäre, welcher sie berechtigen konnte, die Herausgabe des Heirathsguts oder der Schenkung vor der Hochzeit zu verlangen. Jedoch soll die Beschränkung Statt finden, dass diese Frau nicht die Befugniss haben soll, diese Gegenstände während des Lebens ihres Ehemannes zu veräussern, vielmehr soll sie die Nutzungen derselben zur Erhaltung sowohl ihrer selbst, als ihres Ehemannes und der etwanigen Kinder verwenden. Den Gläubigern des Ehemannes bleiben gegen ihn und auf dessen Ver

« AnteriorContinuar »