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menen Rechtsgrund vorfinden, als wenn alle Heirathsgutsurkunden von den rechtskundigsten Männern verfasst wären. Und Niemand glaube, dass Wir dies nur für dasjenige Heirathsgut, worüber Urkunden errichtet sind, verordnen; denn nichts hindert daran, auch dann, wenn ohne schriftliche Urkunden ein Heirathsgut gegeben, versprochen oder übernommen wird, auf gleiche Weise eine vorhandene Stipulation und gegenseitige Hypothek ebenso, als wenn sie verschrieben wäre, anzunehmen. Dies soll als das Wesen der Klage oder Stipulation angesehen werden, da die Heirathsgutsklage künftig wegfällt. §. 2. Aber obgleich Wir wohl wissen, dass die Klage aus Stipulation von dem strengen Recht umgränzt und nicht aus dem guten Glauben hergeleitet ist, so sollen doch, weil die Stipulation über das Heirathsgut ein neues Wesen angenommen hat, derselben das Wesen der Heirathsgutsklage, so wie die Vortheile des guten Glaubens beigelegt werden, und [zugleich] soll sie alle rechtliche Wirkungen, welche mit dem auf eine Stipulation sich gründenden Heirathsgut verbunden sind, ihrem Wesen nach noch ferner ausüben. Was wir aber Gutes aus der Heirathsgutsklage herausgefunden haben, das legen Wir hierdurch jener 69) ausdrücklich bei, so dass die von Uns gestiftete Klage aus der Stipulation eine neue, aber keine ganz besondere, sondern eine mit der Schönheit der alten Klage geschmückte ist. §. 3. Zuvörderst soll daher Das, was der Klage aus der Stipulation wesentlich, auseinandergesetzt, und Das, was ihr aus der Heirathsgutsklage hinzugekommen ist, beigefügt werden. Zu wissen sei daher, dass das Edict des Prätors, welches de alterutro eingeführt ist 70), bei der Klage aus der Stipulation wegfällt, so dass die Ehefrau sowohl das ihr von ihrem Ehemann beschiedene Vermächtniss erhält, als auch ihr Heirathsgut bekommt, es müsste denn der Ehemann das Vermächtniss ausdrücklich statt des Heirathsguts ihr beschieden haben, da es ganz klar ist, dass der Erblasser, welcher diesen Zusatz nicht gemacht hat, ihr Beides hat zukommen lassen wollen. §. 4. Das Recht, die Klage aus der Stipulation auf die Erben zu übertragen, soll auch dann,

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69) Nämlich der Klage aus der Stipulation.

70) Ueber dies Edict, dessen Inhalt Cujacius în recit. solemn. ad l. un. §. 3. C. de rei ux. act. auf folgende Art restituirt hat: Ut si uxori vir tantum reliquisset legati aut fideicommissi jure, · quantum esset in dote, eligeret mulier, utrum mallet dotem repetere, an capere, quod ei maritus testamento reliquisset, alterutro vel contenta abiret, nec consequeretur utrumque: electo uno, ne posset transire ad aliud, siehe 7. 7. Cod. Th. de test. et codicillis und dazu J. Gothofred. Comm. Tom. I. p. 390. ed. Ritteri. desgl. Cujac. Obs. III. 16.

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wenn kein Verzug [Seitens des Ehemannes bei der Rückgabe des Heirathsguts] eingetreten ist, unversehrt bleiben 71). §. 5. Die weitläuftigen Erörterungen in Betreff der Abzüge (retentionum) sollen schweigen. Denn wozu ist wegen des Herkommens die Einführung des Abzuges nöthig, da durch Constitutionen andere Hülfe eingeführt ist? oder weshalb soll wegen Schenkungen ein Abzug eingeführt werden, da dem Schenkgeber freistehet, durch eine directe oder analoge Klage oder durch eine Condiction zu seinem Rechte sich zu verbelfen? Aber auch wegen Entwendungen ist ein Abzug unnöthig, da allen Ehemännern die Klage wegen entwendeter Sachen (amotarum judicium) offen stehet. Der Abzug wegen der Kinder soll zum Stillschweigen verwiesen werden, da der natürliche Trieb die Eltern zur Erziehung ihrer Kinder ermahnt 72). [Wir beabsichtigen durch die Aufhebung der Abzüge dem vorzubeugen,] dass die Ehemänner gegen ihre Ehefrauen, um zum Nachtheile derselben eines solchen Abzuges sich bedienen zu können, verschiedene Beschuldigungen sich ausdenken; zumal da bereits durch kaiserliche Constitutionen festgesetzt ist, was geschehen muss, falls durch die Schuld der Frau die Ehe aufgelöst worden ist. Aber auch wegen Verwendungen, welche in das Heirathsgut gemacht sind, scheint Uns ein Abzug nicht recht passend zu sein. Denn da die nothwendigen Verwendungen den Werth des Heirathsguts vermindern 73), wegen nützlicher [Verwendungen] aber bei der Heirathsgutsklage nur dann, wenn mit Willen der Frau [sie gemacht sind], ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt wurde, so ist es der Sache an

71) Die rei uxoriae actio stand, wenn die Ehe durch Scheidung getrennt und die Ehefrau vor der Restitution der dos verstorben war, den Erben der Ehefrau (ausser dem Falle der bereits beim Leben der Ehefrau bewirkten Litiscontestation) nur dann zu, wenn der Ehemann bei der Zurückgabe der dos sich eines Verzugs schuldig gemacht hatte. Cf. Ulpian. fragm. Tit. VI. §. 7. Die durch vorstehende Constitution gestiftete neue actio soll, wie die alte ex stipulatú actio, in allen Fällen, also auch dann, wenn der Ehemann in mora sich befunden, auf die Erben der Frau übergehen. Dies ist der Sinn der vorstehenden Stelle, über welche Glück XXVII. S. 140. n. 91. S. 145. n. 4. u. S. 165. zu vergleichen ist. 72) Ueber die durch vorstehende Constitution abgeschafften Abzüge (retentiones) vom Heirathsgut, welche die alte rei uxoriae actio gestattete und wodurch die dos oft sehr vermindert wurde, cf. Ulpian. fragm. VI. §. 9- 17. u. Glück XXVII. S. 154 f. u. 167.

73) Darüher, was es heisse, impensae necessariae ipso jure dotem minuunt, siehe 1. 5. pr. D. de impens. in res dot. fact. 25. 1. und die Anmerk. dazu in dieser Uebersetzung; ferner Glück XXVII. S. 396 ff.

gemessen, dem Ehemann vermöge Unseres [kaiserlichen] Ansehens gegen die Ehefrau die Auftragsklage zu gestatten, (auf dass mittelst derselben Das, was [von ihm] nützlich aufgewendet ist, ihm erhalten werde,) oder, dafern der Wille der Frau nicht hinzugekommen, doch aber ein nützlicher Aufwand erfolgt ist, die Geschäftsführungsklage wider sie für ausreichend zu erklären 74). Sind sie (die Verwendungen) aber nur verschönernde 75), so soll dem Ehemann, auch wenn sie [lediglich] nach seinem Willen verwendet worden, die Wegnahme der Anlage, welche er getroffen hat, jedoch nur insofern solches ohne Beschädigung des frühern Zustandes 76) geschehen kann, freistehen, so dass [also durch gegenwärtige Constitution] die Lehre in Betreff sämmtlicher Abzüge [vom Heirathsgute] klar erörtert ist und die Klage aus der Stipulation ihrem Wesen nach keinen Abzug zulässt. §. 6. Unbedenklich muss bei der Klage aus der Stipulation Das nicht ausser Acht gelassen werden, dass, falls die Frau während der Ehe verstirbt, das Heirathsgut nicht dem Ehemann, ausser vermöge gewisser Verabredungen, zufällt, sondern die Klage aus der Stipulation ihrem Wesen gemäss auf die Erben der Frau übergehet, es mag dies ausdrücklich bestimmt oder vermöge gegenwärtigen Gesetzes [stillschweigend] angenommen werden. §. 7. Da aber bei der Zurückforderung des Heirathsguts, wenigstens wenn dieselbe auf Grund einer Stipulation erfolgte, die Klage ihrem Wesen nach dem Ehemanne die Pflicht auferlegte, die Rückgabe des Heirathsguts an seine Ehefrau sogleich [nach erfolgter Ehetrennung] und in seinem ganzen Betrage (in solidum) zu bewirken, dagegen die Heirathsguts klage bei denjenigen Gegenständen, welche nach Gewicht, Zahl, Maass berechnet werden (consistunt), [erst] nach Ablauf einer ein-, zwei- und dreijährigen Frist die Zurückforderung zusicherte 77), und nicht auf den ganzen Betrag, sondern nur in so weit der Ehemann, falls er nicht betrüglich die Substanz verringert hatte, die Leistung zu bewirken im Stande ist, so geben Wir bei diesem Punkte der Klage aus der Stipulation eine neue Gestalt, in der Art, dass, wenn die Ehe aufgelöst wird und kein Vertrag existirt, der Ehemann, falls er nicht betrüglich gehandelt hat 78), zwar nur in so weit verur

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74) Die abweichenden Ansichten über diese Stelle finden sich bei Glück XXVII. S. 436 ff.

75) Voluptariae, cf. Not. 1. ad l. 1. D. de impensis in rem dot. fact. 25. 1. dieser Uebers.

76) D. h. des Zustandes, in welchem sich die Sache vor der Anlage befunden hat.

77) Cf. Ulpian. fragm. VI. §. 8.

78) D. h. sein Vermögen betrüglich vermindert hat.

theilt werden soll, als er die Leistung zu bewirken im Stande ist, weil dies der Billigkeit und der dem Ehemann gebührenden Achtung gemäss erscheint, dass jedoch von ihm eine Caution dafür ausgesetzt werden muss, dass er, wenn er zu bessern Vermögensumständen gelangen sollte, auch für die Erstattung Dessen, was er zu wenig bezahlt hat, sorgen wolle. Die Zurückforderung des Heirathsguts darf aber nicht [erst] nach ein-, zwei- und dreijähriger Frist, sondern überhaupt [schon] innerhalb eines Jahres bei beweglichen, sich selbst bewegenden oder unkörperlichen Sachen vorgenommen werden; die übrigen Sachen, nämlich die Grundstücke, sind sofort zurückzugeben, welches [eine Bestimmung ist, die] beiden Klagen gemein war. Sollte aber der Ehemann zögern, die beweglichen oder sich selbst bewegenden oder unkörperlichen Sachen nach Ablauf eines Jahres, oder die übrigen Sachen sogleich nach Auflösung der Ehe zurückzugeben, so soll er auch von dem Werthe aller Sachen, mit Ausnahme der unbeweglichen, vier vom Hundert Zinsen, welche nach billigem Ermessen einzuführen waren, entrichten, wogegen die Nutzungen der unbeweg lichen Sachen, von der Zeit der Auflösung der Ehe ab, der Ehefrau entrichtet und auf ähnliche Weise die Miethzinsen, oder das Fuhrlohn von Schiffen oder Lastthieren oder der Erwerb der Sclaven, oder Ertrag der Brodzinsen 79) und andere Einkünfte ähnlicher Art, der Ehefrau erstattet werden müssen. §. 8. Daher soll auch im folgenden Abschnitte die Klage aus der Stipulation ihr ursprüngliches Wesen behalten, in der Art, dass der Ehefrau, wenn sie von ihrem Ehemann zur Erbin eingesetzt ist und die Rücksicht auf das Falcidische Gesetz eintritt, erlaubt sein soll, die Schuld des Heirathsguts eben so, wie andre Schulden, von der Vermögensmasse des Ehemannes in Abzug zu bringen und auf diese Weise den vierten Theil zu berechnen. §. 9. Und da die Klage aus der Stipulation in den Fällen, welche Wir aufgezählt haben, ihr eigenthümliches Wesen beibehält, so ist es nothwendig, in der folgenden Abhandlung sowohl Dasjenige auseinander zu setzen, was beiden Klagen gemein ist, als Das, was allein auf die Klage aus der Stipulation beschränkt werden muss, oder was der Heirathsgutsklage zwar eigenthümlich ist, jedoch aus ihr der Klage aus der Stipulation anzupassen war. Demnach haben beide Klagen übereinstimmend verordnet, dass die Kinder der zum Heirathsgut gehörigen Sclavinnen, das heisst derjenigen, welche nicht zu einem gewissen Preise angeschlagen sind, und dass Dasjenige, was die zum Heirathsgut gehörigen Sclaven

79) Civilium annonarum. cf. not. ad l. 6. §. 1. C. de sec. nupt. in dieser Uebersetzung.

aus irgend einem Rechtsgrunde, ausser mit dem Vermögen des Ehemannes oder durch ihre Arbeiten, erworben haben, der Frau gehören. Dagegen sollen die Jungen vom Lastvieh und Alles, was zu den Früchten zu zählen ist, es mag zu einem gewissen Preise angeschlagen sein oder nicht, für die Dauer der Ehe als Gewinn dem Ehemanne gehören. Aber beiden Klagen ist es auch gemein, dass die Früchte des letzten Jahres, in welchem die Ehe getrennt wird, nach Verhältniss der Zeit beiden Theilen angewiesen werden müssen, falls nämlich die Sachen nicht zu gewissen Preisen angeschlagen sind; denn bei den angeschlagenen Sachen muss der Ehemann, weil er als Käufer anzusehen ist, sowohl den Vortheil geniessen, als den Schaden tragen und die Gefahr übernehmen. §. 10. Eine Caution für Entschädigung muss allerdings in dem Falle, wenn bei dem Erbtheilungs-Verfahren der Sohn des Verstorbenen das Heirathsgut seiner Ehefrau oder seiner Schwiegertochter vorweg abziehet, zu Folge des eigenthümlichen Wesens der Klage aus der Stipulation den Miterben geleistet werden 80). §. 11. Fortan wollen Wir sehen, durch welchen Zuwachs aus den Bestandtheilen der, Heirathsgutsklage die [neue] Klage aus der Stipulation zu bilden beliebt. Und da es gewissen und unzweifelhaften Rechtens ist, dass, falls ein männlicher Verwandter in aufsteigender Linie, von welchem für seine Tochter oder Enkelin ein Heirathsgut bestellt worden, dieselbe emancipirt hat, oder selbst verstorben ist, bei der Heirathsgutsklage in jedem Falle das Heirathsgut an die Frau, auch wenn sie enterbt war, gelangte (was nicht bei der Klage aus der Stipulation der Fall war, weil dort, wie bei andern Klagen, die Klage unter die Erben vertheilt wurde), so hat es Uns vollkommen billig geschienen, [hierdurch zu verordnen,] dass auch bei der [neuen] Klage aus der Stipulation die Ehefrau ihr Heirathsgut vorweg erhalte, auch wenn sie emancipirt, oder enterbt oder mit andern Erben eingesetzt ist. §. 12. Nachdem die Bestimmung von Uns aufgenommen worden, werden auch viele andere Fragen eine schnelle Erledigung erhalten; da durch das Heirathsgut sowohl die Klage wegen

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80) Da die actio ex stipulatu auch gegen die Erben Desjenigen Statt fand, welcher, er mochte der Ehemann oder dessen Vater oder Grossvater sein, die dos empfangen hatte, so musste derjenige Erbe, welchem bei der Erbtheilung die dos überwiesen wurde, dem aus der von dem Erblasser eingegangenen Stipulation für die Rückgabe der dos mitverhafteten Miterben zu ihrer Sicherstellung eine Caution dafür leisten, dass er nach Auflösung der Ehe die dos der Ehefrau oder ihren Erben restituiren, folglich die Miterben ex nexu setzen werde. Dies ist der Sinn des vorstehenden Paragraphen.

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