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Lieblosigkeit, besonders wenn es zum Pflichttheil hinreicht, ausgeschlossen, als auch dasselbe in die Masse eingeworfen werden kann, wenn der Hausvater ohne Testament verstorben ist oder wenn der Erblasser in seinem Testament solches 81) verordnet hat. Dies Alles hat die Klage aus der Stipulation von der Heirathsgutsklage erhalten. §. 13. Es wird ihr aber auch noch ein anderer Bestandtheil der Heirathsgutsklage einverleibt. Wenn nämlich ein Fremder ein Heirathsgut gab und sich, er mochte sein, wer er wollte, die Rückgabe desselben weder durch Stipulation noch durch Vertrag bedungen hatte, so stand der Frau die Heirathsgutsklage zu. Dies fand früher bei der Klage aus der Stipulation nicht Statt. War aber eine Stipulation oder ein Vertrag eingegangen, so hatte der Stipulator oder Derjenige, welcher den Vertrag abgeschlossen, entweder die Klage aus der Stipulation oder eine Civilklage praescriptis verbis. In gegenwärtiger Verordnung wollen Wir aber dies nicht beschehen lassen, sondern es soll, falls der Fremde bei der Hergabe des Heirathsguts dessen Rückfall an ihn nicht ausdrücklich durch Stipulation oder Vertrag sich bedungen hat, alsdann rechtlich vermuthet werden, dass die Frau selbst eine Stipulation dahin eingegangen sei, dass ihr in einem solchen Falle das Heirathsgut zufallen soll. Denn in einem solchen Falle wollen Wir nicht angenommen wissen, dass der Fremde eine stillschweigende Stipulation eingegangen sei, damit nicht Das, was Wir zum Besten der Ehefrauen eingeführt, eine Wendung zum Nachtheil der Ehefrauen nehme. Vielmehr soll bei jedem Heirathsgut, welches von Fremden gegeben oder versprochen wird, angenommen werden, dass die Ehefrau selbst eine stillschweigende Stipulation [auf Rückgabe des Heirathsguts an sie] eingegangen sei, es müsste denn der Fremde sich den Rückfall des Heirathsguts ausdrücklich durch Vertrag oder Stipulation bedungen haben; da ein Fremder, wenn er nicht stipulirt hat, eher der Frau ein Geschenk gemacht, als sich ein Recht erhalten zu haben scheint. Unter einem Fremden verstehen Wir aber Jeden, der nicht ein männlicher Verwandter in aufsteigender Linie ist und die ausgestattete Person nicht in der väterlichen Gewalt hat; denn dem männlichen Ascendenten (parenti) geben Wir eine stillschweigende Klage aus der Stipulation 82). §. 14.. Auch Folgendes ist aus der Heirathsgutsklage auf ähnliche

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81) Nämlich die Einwerfung in die Masse.

82) D. h. weiter nichts, als dass in solchen Fällen, wo sich der Vater sonst der rei uxoriae actio bedienen konnte, ihm jetzt die actio ex stipulatu tacita zustehe. Cf. A. Fabri Conject. jur. civ. Lib. I. cap. 16. in fine.

Weise der Klage aus der Stipulation anzufiigen. Wenn nämlich nach Auflösung der Ehe das Heirathsgut vom Vater [der Ehefrau] zurückgefordert wurde, so konnte, in so fern die Heirathsgutsklage Statt hatte, der Vater allein ohne Einwilligung seiner Tochter nicht klagen, und wenn er vor Anstellung der Klage das Licht der Erde verlassen hatte, so fiel, selbst wenn bereits die Litiscontestation erfolgt war, das Heirathsgut an die Tochter als ihr Eigenthum zurück. Dies fand bei der [alten] Klage aus der Stipulation nicht Statt; dort hatte er allein die Klage, ohne die Einwilligung der Tochter abwarten zu müssen, und wenn er starb, übertrug er [die Klage] auf seine Erben. Aber das [diesfällige] Recht der Heirathsgutsklage auch in die Klage aus der Stipulation übergehen zu lassen, ist sehr billig, sehr gottgefällig und sehr niitzlich den Ehen.

Auth. De aequalitate dotis. §. Quia vero jam. (Nov. XCVII. c. 5.) Aber wenn auch auf Grund der väterlichen Gewalt oder eines Vertrages das Heirathsgut an den Vater zurückgefallen ist, so ist es ihm doch nicht gestattet, falls seine Tochter sich wieder verheirathet, den früheren Betrag des Heirathsguts zu verringern, es müsste denn sein Vermögen durch einen zufälligen Unglücksfall geschmälert sein; denn alsdann ist er nicht verpflichtet, dem zweiten Ehemann zum Heirathsgut mehr zu schaffen, als seine Vermögensumstände zulassen.

§. 15. Und da das Julische Gesetz dem Ehemann verbietet, ein in Italien gelegenes, zum Heirathsgut gehöriges Grundstück ohne Einwilligung der Frau zu veräussern, und, selbst wenn auch die Frau einwilligte, dasselbe zu verpfänden, so sind Wir gefragt, ob diese Verordnung nicht blos bei den Italischen Grundstücken, sondern bei allen Platz greifen müsse. Demnach beliebt es Uns, diese Bestimmung nicht blos auf die Italischen Grundstücke, sondern auch auf die in den Provinzen gelegenen auszudehnen. Da Wir aber auch durch gegenwärtiges Gesetz ihr (der Frau) ein [stillschweigendes] Pfandrecht verliehen haben, so hat sie ein hinreichendes Sicherungsmittel auch in dem Fall, wenn der Ehemann das Grundstück veräussern will. Damit aber auch nicht mit Einwilligung der Frau die ihrem Pfandrecht unterworfenen Gegenstände verringert werden, ist es nothwendig, auch in dieser Hinsicht den Frauen dadurch zu Hülfe zu kommen, dass [von Uns] nur hinzugefügt wird, der Ehemann solle selbst mit Einwilligung seiner Frau ein zum Heirathsgut gehöriges Grundstück weder verpfänden noch veräussern dürfen, damit sie nicht durch die ihr angeborne Schwäche (fragilitate naturae suae) in plötz liche Noth versetzt werden könne. Denn wenn gleich das

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Anastasische Gesetz von der Einwilligung oder von der Verzichtleistung der Ehefrauen auf ihr Recht spricht, so muss dasselbe doch nur von den dem Ehemann eigenthümlich gehörigen Sachen, das heisst (vel 83)) von den nach einem gewissen Preise angeschlagenen Bestandtheilen des Heirathsguts verstanden werden, bei denen Eigenthum und Gefahr auf Seiten des Ehemanns ist. Dagegen soll bei einem nicht zu einem gewissen Preise angeschlagenen Grundstücke, welches im eigentlichen Verstande ein zum Heirathsgut gehöriges (dotalis) genannt wird, das Recht bestehen bleiben, welches nach dem Julischen Gesetz unvollständig, durch Unsere Verordnung aber vervollkommnet und auf alle Landstriche ausgedehnt, und nicht blos auf die Italischen, noch lediglich auf die Verpfändung beschränkt ist. §. 16. Auch haben Wir es für nothwendig erachtet, gegenwärtiger Verordnung im Allgemeipen die Bestimmung hinzuzufügen, dass etwanige Verträge, welche in Betreff der Rückgabe des Heirathsguts, oder des Zeitpunkts [derselben], oder der Zinsen oder irgend eines andern Nebenpunkts errichtet und nicht den Gesetzen oder den Constitutionen entgegen sind, beobachtet werden sollen. Ist aber die Ehe durch Scheidung aufgelöset, so sollen alle Rechte, welche aus dem Theodosianischen oder gegenwärtigen Gesetz sich herleiten, unverstümmelt erhalten werden. Und auf glei

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che Weise sollen die Bestimmungen, welche im Anastasischen Gesetze für den Fall, wenn die Ehe durch Uebereinkunft getrennt wird, aufgezählt sind, gültig und unverkürzt verbleiben. Und überhaupt soll Alles, was in kaiserlichen Constitutionen und in den Büchern der Rechtsgelehrten verordnet ist und dem gegenwärtigen Gesetz nicht entgegenstehend gefunden wird, in seiner Gültigkeit bleiben und der Klage aus der Stipulation beigefügt werden, wenn gleich es bei der Heirathsgutsklage abgehandelt ist. Alle vorstehende Bestimmungen sollen nur bei denjenigen Heirathsgütern Platz greifen, welche nach dem gegenwärtigen Gesetze gegeben, versprochen oder auch ohne schriftlichen Aufsatz empfangen sind; denn schon errichtete Urkunden wollen Wir nicht ihre Rechtsgültigkeit verlieren lassen, sondern sie sollen ihre Wirksamkeit behalten. Geg. d. 1. Nov. 530, u. d. C. d. Lampadius u. d. Orestes.

83) In dieser Bedeutung muss hier vel verstanden werden, denn es ist hier eine particula nyniczn, cf. Brisson. de verb. sig. sub voce vel Nr. 3.

Vierzehnter Titel.

De pactis conventis tam super dote, quam super donatione ante nuptias, et paraphernis. (Von den Verträgen, welche über das Heirathsgut, die Schenkung vor der Hochzeit und die Paraphernalgüter abgeschlossen sind.)

1. D. K. Severus u. Antoninus an Nica.

Die Bedingung, welche du gestellt hast, als du ein Heirathsgut für dein Pflegekind gegeben, muss beobachtet wer den, und es darf dir der gewöhnliche Rechtssatz, dass aus einem Pactum eine Klage nicht entspringe, nicht schaden. Denn [nur] dann gilt dieser Rechtssatz, wenn ein blosses Pactum (pactum nudum) vorhanden ist; sonst aber, wenn Geld gegeben wird und über die Rückgabe desselben eine Uebereinkunft getroffen worden, findet eine nützliche Condiction statt. Erl. d. 26. Jan, 206, u. d. C. d. Albin. u. Aemilan.

2. D. K. Antoninus an Theodota.

Die Nutzungen von den zum Heirathsgut gegebenen Grundstücken können, falls sie zu Folge des Vertrages zu Ausgaben für dich und die Deinigen gedient haben, nicht zu-rückgefordert werden; worüber du nicht in Zweifel zu sein brauchst. Geg. d. 22. März 213, u. d. 4ten C. d. Antonin. u. d. 2ten d. Balbin.

3. D. K. Gordianus an Torquata.

Obwohl dein Vater, als er dich verheirathete, einen Vers trag dahin abgeschlossen hat, dass, wenn dein Ehemann mit Hinterlassung gemeinschaftlicher Kinder während der Ehe verstürbe, ein Theil des Heirathsguts für die Kinder zurückbehalten werden soll, so kann doch eine solche Uebereinkunft nicht die Wirkung haben, dass du nicht die Klage auf das ganze Heirathsgut haben solltest. Geg. d. 8. Jan. 239, u. d. C. d. K. Gordian. u. d. Aviola.

4. Derselbe K. an Agathus.

Der Heirathsvertrag, in welchem, wie du vorträgst, deine Mutter mit deinem Vater dahin übereingekommen ist, dass, falls sie in der Ehe stürbe, das Heirathsgut an dich und deine Brüder zurückgegeben werden solle, konnte, dafern die Stipulation in eurem Namen zu einer Zeit, wo ihr nicht [mehr] in der väterlichen Gewalt waret, ungültig errichtet ist, nach Ihrem (der Mutter) Ableben euch kein Klagerecht erwerben. Ist aber eine Stipulation gehörig errichtet, so hast du ein Klagerecht auf das Heirathsgut erhalten können, namentlich wirst du, wenn du nicht mehr in den Fesseln der väterlichen Ge

walt dich befindest, an der Verfolgung der Forderung nicht verhindert 8+). Erl. d. 9. Jun. 240, u. d. 2ten C. d. Sabin. u. d. Venustus,

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5. D. K. Diocletianus u. Maximianus an Claudius. Ein Erbrecht wird fremden Personen (extraneis) [nur] durch ein Testament gegeben. Wenn du also behauptest, dass dem Ehevertrag ein Abkommen statt eines Testaments [in der Art] einverleibt sei, dass nach dem Tode deiner Ehefrau das Vermögen derselben, auf welches als Heirathsgut (dotis titulo) du kein Recht hast, dir zufallen soll, so siehst du ein, dass du mittelst keiner Klage ihre Erben oder Nachfolger zu dem Zweck belangen kannst, dass an dich Dasjenige zurückgegeben werde, was du auf keine Weise zu fordern hast, Erl. d. 5. Febr., u. d. C. d. K.

6. Dieselben K. u. die Cäsar. an Rufus.

Ist ein Uebereinkommen dahin getroffen worden, dass, falls die Frau in der Ehe stirbt, das Heirathsgut bei dem Ehemanne zurückbleiben soll, so ist es ausgemittelten Rechtens, dass ein solcher Vertrag die Zurückforderung des profecticischen Heirathsguts hindere, da nach den Grundsätzen des Rechts in den Gutachten der Rechtsgelehrten sehr häufig ausgesprochen ist, dass das Verhältniss des Heirathsguts in dem Falle, wo allein dem Vater [der Ehefrau] die Rückforderung zustehet, durch einen Vertrag schlimmer gemacht werden kann. Geg. d. 8. Mai, u. d. C. d. K.

7. Dieselben K. u, die Cäsar. an Philetus.

Wiewohl ein Vater, der für seine Tochter seinem Schwiegersohn ein Heirathsgut gegeben, und auf den Fall ihres früheren Ablebens die Rückgabe desselben an seine Enkel vorbedungen hat, dadurch ein Klagerecht nicht erwerben konnte, so wird demselben doch der Billigkeit gemäss eine analoge Klage verstattet werden. Geg. zu Nicomedia, d. 19. Dec., u. d. C. d. Cäsar.

8. D. K. Theodosius u. Valentinian. an Hormisdas, Pf.P.

Durch dies Gesetz bestimmen Wir, dass der Mann an den Sachen, welche ausser dem Heirathsgut (extra dotem) der Frau gehören, welche die Griechen parapherna nennen, wider den ausdrücklichen Willen der Ehefrau keine Gemeinschaft haben, noch ihr irgend eine Beschränkung auflegen soll. Denn wiewohl es gut war, dass die Frau, welche sich selbst

84) Cf. nota ad l. 26. C. de jure dot. in dieser Uebers.

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