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dem Ehemann anvertraut, nach dessen Ermessen auch ihr Ver mögen verwalten lasse, so wollen Wir dennoch, da bekanntlich die Gesetzgeber Begünstiger der Billigkeit sind, in keinem Falle, wie gesagt ist, es dulden, dass wider den ausdrücklichen Willen der Frau der Mann mit dem ParaphernalVermögen sich befasse. Geg. d. *

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9. D. K. Leo u. Anthemius an Nicostratus, Praef. Praet. Wir bestimmen, dass durch den Tod jeder Person, sei es des Ehemannes oder der Frau, denselben Antheil, nicht [aber denselben] Betrag an Geld, eben so der Mann aus dem Heirathsgut, als die Frau aus der Schenkung vor der Hochzeit gewinnen soll; z. B. wenn der Ehemann tausend Solidi als Schenkung vor der Hochzeit bestellt hat, so soll es der Frau freistehen, ein Heirathsgut sowohl von einem geringeren als von einem grösseren Betrag darzubieten, und in gleicher Art [soll es] dem Ehemanne [freistehen,] eine Schenkung vor der Hochzeit [von grösserem oder geringerem Betrag, als das Heirathsgut ist, zu bestellen]. Dies ist jedoch zu beobachten, dass, welchen Antheil sich die Frau an der Schenkung vor der Hochzeit auf den Fall, wenn der Ehemann früher verstirbt, als Gewinn vorbedingt, auch der Ehemann einen eben so grossen Antheil am Heirathsgut, nicht [aber einen eben so grossen] Betrag am Gelde, sich auf den Fall vorbedingen darf, wenn während der Ehe die Frau zuerst das Zeitliche segnen würde. Und wenn ein Vertrag dem Verbote zuwider erfolgt, so soll derselbe unkräftig und ungültig sein, so dass aus demselben keine Forderung hergeleitet wer den kann. Die Beobachtung derselben Grundsätze verordnen Wir für den Fatl, dass der Vater für den Sohn, oder die Mutter oder der künftige Ehegatte selbst, in so fern er ausser der väterlichen Gewalt sich befindet, oder irgend ein Anderer, für denselben, eine Schenkung vor der Hochzeit der künftigen Ehegattin gegeben oder versprochen hat. Und in gleicher Art [soll es gehalten werden], falls der Vater für die Tochter, oder falls die Mutter, oder jene selbst für sich, in so fern sie nämlich ausser der väterlichen Gewalt sich befindet, oder irgend ein Anderer für sie, dem künftigen Ehemann ein Heirathsgut gegeben oder versprochen hat, weil, wenn auch ein Anderer für sie ein Heirathsgut darbietet, sie selbst dieses für sich darzubieten scheint. Dies ist so wahr, dass sie selbst das von einem Andern für sie dargebotene Heirathsgut zu ihrem Gewinn zurückfordern darf, dafern nicht Derjenige, welcher dasselbe dargeboten, sogleich, das heisst zur Zeit der Darbietung oder des Versprechens, mittelst Stipulation oder Vertrag sich ausbedungen hat, dass ihm das vorgedachte Hei

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rathsgut zurückgegeben werden soll. Geg. d. 18. Aug. 468, u. d. 2ten C. d. K. Anthemius."

ཉིན་ ༣༦

Auth, De aequalitate dotis §. I. (Nov. XCVII. c. 1.)

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Gleichheit ist durchweg zu beobachten bei dem Heirathsgut und bei der Schenkung vor der Hochzeit, nicht blos bei den daraus künftig hervorgehenden Gewinnen, sondern auch bei der Leistung und Festsetzung beider. Auch eine Vermehrung soll entweder gar nicht geschehen, oder von beiden Theilen in gleichem Betrage vorgenommen werden, damit nicht auf diese Weise die Gleichheit zerstört werde.

Auth. De non eligendo secundo nubentes. §. fin. (Nov. II. c. ult.) Aber Diejenige, welche von dem verschriebenen Heirathsgut nichts geleistet, soll nach dem Tode des Mannes gar nichts von der Schenkung erhalten. Desgleichen soll Diejenige, welche weniger, als sie verheissen, gegeben hat, auch den Gewinn [nur] nach Verhältniss des geleisteten Betrages geniessen.

10. D. K. Justinianus an Menna, Praef. Praet.

Da das Gesetz von Leo höchstseligen Andenkens verordnet, dass die Verträge über die Gewinne von dem Heirathsgut und der Schenkung vor der Hochzeit eine [gewisse] Gleichheit enthalten sollen, aber nicht hinzufügt, was geschehen soll, wenn dies nicht beobachtet ist, so verordnen Wir, Alles ins Klare zu setzen wünschend, dass, wenn sie ungleich gemacht sind, der grössere Theil des Gewinnes auf den kleinern zurückgeführt werden soll, so dass auf diese Weise jeder von Beiden den kleinern Theil gewinne. Geg. zu Constantinopel, d. 6. April 529, u. d. 5ten C. d. Decius.

11. Derselbe K. an Joannes, Praef. Praet.

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Hat eine Frau ihrem Ehemann ihre ausstehenden Fordedas heisst die Schuldscheine über zinsbare Capitalien, welche nicht zum Heirathsgut gehören, [in der Absicht] gegeben, dass sie als Paraphernal-Vermögen in der Gewahrsam des Ehemanns bleiben sollen, und ist dies in dem Ehevertrage vermerkt, so warf man die Frage auf: ob daraus dem Ehemanne Klagen, directe oder nützliche, zustehen, oder ob alle der Frau verbleiben, und mit welcher Wirkung dem Ehemanne Klagen zu geben seien? Demnach verordnen Wir, dass in einem solchen Falle die Klagen n zwar durchweg bei der Ehefrau bleiben, dem Ehemann aber die Befugniss zustehe, diese Klagen bei den betreffenden Richtern anzustellen, ohne dass ihm die Genehmigung [der Frau] abgefordert werden 'darf, und die Zinsen davon für sich und die Ehefrau zu verwenden, dagegen das durch ihn beigetriebene Geld des Haupt

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stammes für seine Frau aufzubewahren, oder zu denjenigen Dingen auszugeben, wozu sie es [ausgegeben haben] will. Ferner dass, wenn dafür im Heirathsvertrage vom Ehemann ausdrücklich Hypotheken verschrieben sind, mit denselben die Frau zu ihrer Sicherstellung sich begnügen soll. Wenn aber solches schriftlich sich nicht vorfindet, so soll sie auf Grund Unseres gegenwärtigen Gesetzes eine Hypothek an den Gütern des Ehemannes von der Zeit ab haben, da derselbe die › Gelder beigetrieben hat. Denn bis dahin soll die Frau die Befugniss haben, selbst, wenn sie will, oder durch ihren Ehemann, oder durch andere Personen diese Klagen anzustellen und ihre Gelder zu erheben, ja sogar die Schuldscheine selbst ihrem Ehemann wieder abzunehmen, wogegen ihm eine gebührende Quittung auszustellen ist. So lange aber in dem Gewahrsam des Ehemannes diese Schuldscheine bleiben, muss Hinsichts derselben der Ehemann für Arglist und solche Aufmerksamkeit haften (dolum et diligentiam praestare), welche er auch Hinsichts seiner eigenen Sachen anzuwenden pflegt, damit nicht aus seiner Bosheit oder Nachlässigkeit für die Fran ein Verlust erwachse. Geschiehet solches, so wird er angehalten werden, aus seinem eigenen Vermögen denselben zu ersetzen. Geg. d. 1. Nov. 530, u. d. C. d. Lampadius u. Orestes.

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Funfzehnter Titel.

De dote

auta non numerata. (Von dem quittirten, [aber] nicht, ausgezahlt erhaltenen Heirathsgute.) 1. D. K. Severus u. Antoninus u. der Cäsar an Dionysia.

Das Heirathsgut entstehet durch Zahlung, nicht durch Errichtung einer schriftlichen Urkunde über dasselbe, und aus diesem Grunde ist es dir nicht unbekannt, dass dir nur dann die Zurückforderung des Heirathsguts verstattet werden kann, wenn du nachweisen wirst, dass das Heirathsgut von dir wirklich gegeben worden ist. Geg: d. 20. Juli 204, u. d. 2ten C. d. Cilo u. Libo.

2. D. K. Alexander an Papiniana.

Dasjenige, was von seinem Eigenthume der Ehemann während der Ehe in der Absicht, zu schenken, dem Heirathsgut schriftlich hinzugefügt hat, kann, dafern er, der dem Heirathsgut diese Vermehrung gegeben hat und während der Dauer der Ehe verstorben ist, eine solche gesetzmässig vollzogene Schenkung nicht widerrufen hat, den Erben des Ehemannes, in so weit die vorhandene Freigebigkeit [desselben] festgestellt ist, [von der Ehefrau] abgefordert werden. Erl.

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d. 5. Dec. 229, u. d. 3ten C. d. K. Alexander u. d. 2ten d. Dio.

3. D. K. Justinianus an Menna, Praef. Praet.

Bei Heirathsgütern, welche gewöhnlich als [bereits] gegeben in den Heirathsverträgen verschrieben worden, wiewohl noch kein [wirkliches] Geben, sondern nur ein Versprechen [derselben] erfolgt ist, soll die Entgegenstellung des Einwandes, des nichtgezahlten Geldes nicht blos dem Ehemann gegen die Ehefrau oder ihre Erben, nachdem durch den Tod der Frau oder durch Scheidung die Ehe aufgelöst ist, sondern auch den Erben des Ehemannes, durch dessen Tod die Ehe aufgelöst worden, desgleichen auch dem Schwiegervater oder dessen Erben, falls er zugleich mit seinem Sohne den Empfang des Heirathsguts im Heirathsvertrage bekannt hat, und jeder Person, von welcher der Empfang des Heirathsguts zugleich mit dem Ehemann schriftlich bekannt ist, und eben so ihren Erben erlaubt sein, jedoch mit der Maassgabe, dass nur [für den Zeitraum] innerhalb eines unterbrochenen Jahres (annum continuum), welches vom Tode des Ehemannes oder der Frau, oder von dem Eintritt der Scheidung ab zu rechnen ist, diese Erlaubniss gegeben wird. Geg. d. 1. Juni 528, u. d. 2ten C. d. K. Justinian.

Auth. De tempore non solutae pecuniae super dote. §. Generaliter. (Nov. C. c. 2.)

Dies findet Statt, wenn innerhalb zweier Jahre die Ehe aufgelöst wird. Wenn sie aber über zwei Jahre hinaus bis zum zehnten Jahre sich erstreckt, so wird sowohl dem Ehemanne selbst, als dessen Erben, [noch] innerhalb dreier Monate der Einwand erlaubt. Aber ist ein zehnjähriger Zeitraum verflossen, so wird der Einwand schlechterdings zurückgewiesen, die beschränkte (praefinita 85)) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist [jedoch] erlaubt, und zwar besonders, wenn Minderjährigkeit obwaltet.

85) Dies bezieht sich auf die Worte der betreffenden Novelle: Si maritus minor sit et non queratur, ad restitutionem tantum temporis illi damus, ut duodecim annos a tempore nuptiarum non excedat.

Sechzehnter Titel.

De donationibus inter virum et uxorem, et aparentibus in liberos factis et de ratihabitione. (Von Schenkungen, welche zwischen einem Ehemann und seiner Ehe frau, und von Eltern für ihre Kinder gemacht sind, und von der [nachträglichen] Genehmigung [solcher Schenkungen.])

1. D. K. Antoninus an Triphena.

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Wenn der Fiscus das Vermögen deines vormaligen Ehemannes in Ermangelung eines vorhandenen Erben als herrenlos in Besitz genommen hat, so können die von ihm (dem Ehemanne) gemachten Schenkungen, wenn er bis zu seines Lebens Ende bei derselben Willensmeinung verblieben ist, nicht widerrufen werden. Erl. d. 11. Jan, 212, u. d. C. der beiden Asper.

2. Derselbe K. an den Soldaten Marcus.

Wenn du dem Provinzial- Präsidenten bewiesen hast, dass die Sclavin mit deinem Geld angeschafft und [bloss] zum Zweck einer Schenkung die Kaufurkunde im Namen deiner Haushälterin verfasst ist, so wird er befehlen, dass dir jene (die Sclavin) zurückgegeben werde. Denn wiewohl, da keine wirkliche Ehe bestanden, die Schenkung hat bewirkt werden können, so will ich doch nicht, dass meine Soldaten von ihren Haushälterinnen auf solche Weise und durch erheuchelte Schmeicheleien ausgeplündert werden. Erl. d. 18. Febr. 213, u. d. 4ten C. d. K. Antonin. u. d. 2ten d. Balbin.

3. Derselbe K. an Epictetus.

Die Schenkung von Sclaven und andern Sachen, welche nach deiner Behauptung dir von deiner Ehefrau geschenkt sind, ist, dafern letztere zur Zeit, da sie geschenkt hat, keiner fremden Gewalt unterworfen gewesen ist, oder mit Bewilligung ihres Vaters dies gethan hat und bei dem Willen der Schenkung bis zum letzten Tage ihres Lebens verblieben ist, sowohl nach meiner, als nach der Constitution meines ver ewigten Vaters, Severus, rechtsgültig. Ist aber von deinem vormaligen Schwiegervater nach dem Tode seiner Tochter die Schenkung gemacht, so hat sie auch unter Lebendigen bewirkt werden können. Erl. d. 4. März 213, u. d. 4ten C. d. K. Antonin. u. d. 2ten d. Balbin.

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4. Derselbe K. an Claudianus.

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Auch nicht einmal unter denjenigen Personen, deren Gewalt die Eheleute unterworfen sind, noch unter solchen [Personen], welche in der Gewalt derselben (der Eheleute) sich befinden, können nach dem Civilrecht Schenkungen geschehen. Erl. d. 11. Aug. 212, u. d. C. d. beiden Asper.

Corp. jur. civ. V.

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