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22. Dieselben K. u. die Cäsar. an Archinoa.

Ein Ehemann kann einen Sclaven der Freilassung wegen seiner Frau während der Ehe schenken. Verord. zu Sirmium d. 1. Aug., u. d. C. d. Cäsar.

23. Dieselben K. u. die Cäsar, an Caeciliana.

Wenn dich deine Schwiegermutter schenkweise in den ledigen Besitz eines Grundstücks vor deiner Ehe oder später eingeführt hat, so nützt ihr die Reue nichts zur Aufhebung der Schenkung. Verord. zu Brundusium d. 1. Nov., u. d. C. d. Cäsar.

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24. D. K. Constantinus an Petronius Probianus.

Ich verordne, dass das Vermögen einer Ehefrau, welches an sie durch irgend eine Succession oder einen Kauf oder auch durch die Freigebigkeit ihres Ehemannes vor dessen Versetzung in den Anklagestand rechtsgültigerweise gelangt war, in dem Falle, wenn ihr Ehemann verurtheilt und mit der Todesstrafe belegt worden oder in Folge der Art der Strafe in den Sclavenstand verfallen ist, ungeschmälert bleiben und keine Ehefrau durch das Unheil eines fremden Verbrechens leiden soll, da es den bestehenden Gesetzen vollkommen gemäss ist, dieselbe im Génuss ihres väterlichen oder mütterlichen und ihres eigenen Vermögens zu belassen. Auch soll eine vom Ehemann vor der Zeit seines Verbrechens oder Anklagestandes zu Gunsten der Frau bestellte Schenkung, deshalb, weil sie ein Ersatz für die [aufgeopferte] Keuschheit ist, eben so aufrecht erhalten werden, als wenn ihren Ehemann die Natur und nicht die Strafe weggerafft hätte. Wenn ihm aber Wasser und Feuer verboten oder [gegen ihn] Deportation verhängt wird, jedoch nicht die Todesstrafe erfolgt, alsdann sollen die vom Ehemann seiner Ehefrau bestellten Schenkungen schwebend bleiben, (weil in solchen Fällen das Eheband nicht aufgelöst wird,) dergestalt, dass sie, wenn sie der Ehemann bei seinen Lebzeiten nicht widerruft, durch seinen Tod gültig werden und Unser Fiscus an dergleichen Sachen künftig keinen Antheil haben soll. Geg. zu Serdica d. 27. Febr. 321, u, d. 2ten C. d. Crispus u. d. 2ten d. Constantin.

Auth. De nuptiis. §. Quod autem. (Nov. XXII. c. 8.)

Aber heute wird kein ursprünglich frei Geborner in Folge einer Strafe Sclave und deshalb wird das Eheband nicht aufgelöst. 25. D. K. Justinianus an Menna, Praef. Praet. Schenkungen, welche Väter ihren Kindern jeglichen Geschlechts, die noch in ihrer väterlichen Gewalt sich befinden,

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bestellen, oder eine Ehefrau ihrem Ehemann, oder ein Ehemann seiner Ehefrau, oder einer von beiden einer andern Perwelcher er während der Ehe nicht schenken darf, oder andere Personen einer solchen, welcher sie nicht schenken konnten, sollen nach dieser Verordnung durch das Stillschweigen 92) des Schenkgebers oder der Schenkgeberin nur alsdann Bestätigung erhalten, wenn sie [nur] bis zum gesetzlichen Betrage 93) [gehen] oder [wenn] sie, dafern sie denselben überschreiten, gerichtlich protokollirt sind. Denn eine Schenkung von grösserem Betrage [, als dem gesetzlichen,] welche nicht protokollirt ist, soll auch nicht durch das Stillschweigen Dessen, der geschenkt hat, bestätigt werden. Wenn sie aber dér Schenkgeber oder die Schenkgeberin in ihrer letztwilligen Erklärung bestätigt haben, alsdann sollen sie ohne allen Unterschied für gültig erachtet werden, jedoch mit der Maassgabe, dass, wenn sie über den gesetzlichen Betrag hinaus bestellt und nicht in ein gerichtliches Protokoll gebracht sind, deren specielle Bestätigung erst von dem Zeitpunct an Kraft haben soll, wo dergleichen Schenkungen bestätigt sind. Wenn aber die Schenkung entweder nicht grösser[, als der gesetzliche Betrag], oder, wenn sie grösser gewesen, in ein gerichtliches Protokoll gebracht ist, dann wird sowohl das Stillschweigen des Schenkgebers oder der Schenkgeberin, als auch die specielle Bestätigung, auf denjenigen Zeitpunct zurückbezogen, wo die Schenkung schriftlich aufgesetzt ist, so wie auch in andern Fällen Genehmigungen von verrichteten Geschäften auf den Zeitpunct, wo diese vollzogen sind, sich zurückerstrecken müssen und künftig die spitzfindige Unterscheidung zwischen Handlung und Recht nicht soll Platz greifen können. Geg. d. 13. Dec. 528, u. d. 2ten C. d. K. Justinian.

26. Derselbe K. an Menna, Praef. Praet.

Schenkungen, welche der erlauchte Kaiser für die fromme Königin, seine Gemahlin, oder diese für ihren erhabenen Gemahl 'bestellt hat, sollen, wie Wir verordnen, sofort gelten und die vollkommenste Rechtsbeständigkeit haben, da Verträge kaiserlicher Personen die Stelle von Gesetzen vertreten und durchaus nicht einer Hülfe von Aussen her bedürfen. Geg. d. 6. April 529, u. d. C. d. Decius.

92) D. h. durch das Beharren des donator in derselben Willensmeinung bis zu seinem Tod.

93) Der zur Zeit dieser Constitution noch in 200 solidis bestand, bekanntlich aber später durch Justinianus auf 300 und endlich auf 500 solidos erhöhet wurde. Dieser höhere Betrag ist auch auf Schenkungen unter Ehegatten anzuwenden, Nov. 162. c. 1. §.2.

27. Derselbe K. an Joannes, Praef. Praet.

Wenn Jemand, der verheirathet gewesen war, nachdem er für den andern Ehegatten eine Schenkung gemacht hatte, in feindliche Gefangenschaft gerathen und in Sclaverei verfallen, und demnächst in derselben verstorben ist, so frug man, ob dergleichen Schenkung, welche er früher gemacht hat, von jenem Zeitpunct ab für rechtsbeständig anzusehen, oder ob sie unkräftig sei? und wiederum [frug man,] ob, wenn zwar der Schenkgeber im Römischen Staate gestorben wäre, aber zur Zeit seines Todes Derjenige, der die Schenkung erhalten hatte, sich in Gefangenschaft befände, anch dann die Schenkung für gültig angesehen werden dürfe? Da demnach für beide Fälle durch die Hülfe des Kaisers die Sache entschieden werden muss, da nichts so eigenthümlich der kaiserlichen Majestät ist, als gnädige Gesinnung, wodurch allein die Nachahmung Gottes erhalten wird, so bestimmen Wir, dass in beiden Fällen die Schenkung rechtsgültig ist. Geg. d. 1. Dec. 530, u. d. C. d. Lampadius u. Orestes.

Siebzehnter Titel.

De repudiis, et judicio de moribus sublato. (Von Verlöbniss- und Ehetrennungen 94), und von der Aufhebung des Rechtsverfahrens wegen schlechter Aufführung 95).)

1. D. K. Alexander an Abu tiniana.

Die Ehe wird zwar durch Deportation oder Untersagung des Wassers und Feuers nicht aufgelöset, wenn das Unglück, in welches der Ehemann gerathen ist, die Zuneigung seiner Ehefrau nicht verändert, und deshalb steht [der Ehefrau in einem solchen Falle zwar] nach dem strengen Rechte die Rückforderung des Heirathsguts nicht frei, jedoch erlauben weder Rücksichten der Billigkeit noch Beispiele, dass Diejenige das Heirathsgut verliere, deren Vorsatz löblich ist. Erl. d. 5. Nov. 229, u. d. 3ten C. d. K. Alexander u. 2ten d. Dio. 2. D. K. Valerian. u. Gallien. u. Cäs. Valerian. an Paulina. Es steht deiner Tochter frei, wenn sie auf ihren Bräutigam, nach dreijähriger Abwesenheit desselben auf Reisen, länger zu warten nicht für gut befindet, die Hoffnung auf

94) Ueber diese Bedeutung des Wortes repudium s. d. Anmerk. 94. B. 2. S. 772. dies. Uebers. u. l. 101. §. 1. l. 191. D. de verb. signif.

95) Ueber das judicium de moribus siehe d. Anmerk. 157. B. 2. S. 711. dieser Uebersetzung u. Hasse's Güterrecht der Ehegatten B. 1. §. 50-52.

diese Verbindung aufzugeben, und eine [anderweitige] Ehe abzuschliessen, damit sie den passenden Zeitpunct, zu heirathen, nicht verliere, da es ihr freigestanden hätte, [ihm] das Verhältniss aufzusagen, auch wenn sie während seiner Anwesenheit ihre Gesinnung hätte ändern wollen. Geg. d. 26. März 259, u. d. 2ten C. d. Aemilian. u. Bass.

3. D. K. Diocletianus u. Maximianus an Tullius.

Es ist unzweifelhaft, dass alle mit Vorbedacht den Gesetzen gemäss unternommene Handlungen mit Recht und verdienter Maassen wirksam und fest bleiben müssen. Deshalb wird, wenn du für eine Frau ein Heirathsgut gegeben und dir vorbedungen hast, dasselbe nach ihrem Tode zurückzufordern, aber, um dich zu hintergehen, durch eine erdichtete Scheidung die Ehe nach kurzer Zeit getrennt wird, der Provinzial-Präsident nicht zweifelhaft darüber sein, dass du das Heirathsgut, welches du vor der Hochzeit dargereicht hast, zurücknehmen darfst. Denn gewiss wird der Vorsteher der Provinz sich Mühe geben, dass gewissenlos vorgenommene Handlungen die Frucht der Hinterlist nicht erlangen können, da Uns dergleichen Betrügereien missfallen. Denn dass nicht ernstlich gemeinte Kündigungen, das heisst Scheidungen, ohne Wirkung sind, sie mögen die Aufsagung einer Ehe oder eines Verlöbnisses erdichten, ist auch die Meinung der alten Rechtsgelehrten gewesen, Geg. zu Tiberias, d. 30. Aug., u. d. C. d. K,

4. Dieselben K. u. die Cäsar. an Piso.

Die Ehescheidung der Tochter stehet nicht in der Macht der Mutter. Geg. zu Sirmium, d. 30. Dec., u. d. C. d. Cäsar.

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5. Dieselben K. u. die Cäsar. an Schyro.

Unser Vater Marcus [Aurelius], der fromme Kaiser, hat bestimmt, dass, wenn eine in väterlicher Gewalt befindliche Tochter mit ihrem Ehemann in Eintracht lebt, der Wille des davon abweichenden Vaters, der zu Anfang die Ehe genehmigt hat, für unwirksam gehalten werden soll, er müsste denn aus einem wichtigen und gerechten Grunde so gehandelt haben 96). Dass aber eine [geschiedene] Frau wider ihren Willen zu ihrem Ehemanne zurückkehre, befiehlt keine Rechts

96) D. h. mit einfachen Worten: Der Vater kann seine Gewalt über die Kinder nicht so weit ausdehnen, dass er wider den Willen derselben die Trennung der mit seiner Einwilligung geschlossenen Ehe vornehmen kann, wenn nicht eine besonders wichtige Ursache vorhanden ist. Cf. l. 1. §. 5. D. de liberis exhibend.

verordnung. Die Ehescheidung einer emancipirten Tochter hat aber der Vater derselben nicht in seiner Macht. Geg. zu Nicomedja, d. 28. Aug., u. d. C. d. Cäsar.

Auth. De nuptiis. §. Est quoque. (Nov. XXII. c. 19.)

Wa Was Rechtens sei, wenn im entgegengesetzten Falle Söhne, welche in väterlicher Gewalt sich befinden, wider den Willen des Vaters [ihre Ehe] aufheben, drückt die neue Constitution über die Ehe aus, nämlich, dass Ehen nicht zum Nachtheile der Eltern aufgehoben werden sollen, welche ein Heirathsgut oder eine Schenkung vor der Hochzeit bestellt oder allein oder mit ihren Söhnen empfangen haben, weil, so wie bei Abschliessung einer Ehe, eben so auch bei der Trennung derselben, die Einwilligung der Eltern erfordert wird.

6. Dieselben K. u. die Cäsar. an Phoebus.

Wenn auch der Scheidebrief dem Ehemann nicht übergeben oder bekannt gemacht worden ist, so wird [doch] die Ehe getrennt. Geg. zu Nicomedia, d. 15. Dec., u, d. C. d. Cäs.

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7. D. K. Constantinus an Dalmatius.

Eine Ehegattin, welche, nachdem ihr Ehemann ins Feld' gezogen, nach Verlauf von vier Jahren keine Nachricht von seinem Leben hat erhalten können, und deshalb auf eine anderweitige Verheirathung bedacht gewesen ist, jedoch sich nicht eher [wieder] verheirathet hat, als bis sie den Anfüh rer 97) brieflich mit diesem ihren Wunsche bekannt gemacht, ist keine heimliche Ehe eingegangen, noch hat sie den Verlust des Heirathsguts verschuldet, noch die Todesstrafe verwirkt, da sie erweislich nach Ablauf einer so langen Zeit nicht unbedachtsam oder heimlich, sondern öffentlich, nachdem sie ihre Absicht kund gethan, [wieder] geheirathet hat. Und deshalb ist zu bemerken, dass sie, wenn weder Verdacht des Ehebruchs vorhanden ist, noch eine verstohlene Verbindung entdeckt wird, keine Gefahr von denjenigen Männern, mit Denen sie verbunden gewesen ist, zu befürchten hat, indem nur dann, wenn mit Vorbewusst das Ehebett entehrt worden wäre, die Sittenzucht eine passende Strafe fordern würde, Geg. zu Naissus 337, u. d. C. d. Felician. u. Titian,

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Auth. Ut liceat matri et aviae. §. Quod autem a nobis.
(Nov. CXVII. c. 11.)

Heute muss, wenn der Ehemann auch noch so viele Jahre im Felde bleibt, die Frau warten, obgleich sie weder einen

97) Unter dessen Befehl der Ehemann gestanden,

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