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Brief noch Antwort von ihm erhalten hat. Hat sie aber von seinem Tode Nachricht bekommen, so darf sie nicht eher [wieder] heirathen, als bis sie in Person oder durch einen Andern sich an Denjenigen, unter dem er gedient, mit der Frage gewendet hat, ob er (der Ehemann) wirklich gestorben sei, damit zu den Acten eidlich bekundet werde, ob er gestorben sei. Ist dies geschehen, so kann sie nach Jahresfrist heirathen. Hat sie aber mit Vernachlässigung dieser Vorschriften [anderweitig] sich verheirathet, so soll sowohl sie, als Derjenige, welcher sie zur Frau genommen, wie Ehebrecher bestraft werden. Aber hat Derjenige, welcher geschworen hat, erweislich falsch geschworen, so soll er aus dem Soldatenstand ausgestossen werden und zehn Pfund Goldes Demjenigen bezahlen, dessen Tod er erlogen hat; Dieser hat auch die Befugniss, wenn er will, seine Ehefrau wieder zu nehmen. 8. D. K. Theodosius u. Valentinian. an Hormisdas, Pf.P.

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Wir verordnen, dass durch [gegenseitige] Einwilligung erlaubte Ehen abgeschlossen und abgeschlossene nur durch erklärte Trennung aufgelöst werden können. Denn dass die Auflösung einer Ehe schwerer sein muss, befiehlt die Begünstigung der Kinder. §. 1. Die Gründe einer Ehetrennung bestimmen Wir aber deutlicher durch gegenwärtiges sehr heilsame Gesetz. Denn, so wie Wir mittelst gerechter Vorschrift verbieten, dass Ehen ohne gerechte Ursache aufgelöst werden, eben so wünschen Wir jeden von einer ungünstigen Nothwendigkeit gedrängten Ehegatten mittelst einer, wiewohl trübseligen, jedoch nothwendigen Hülfe zu befreien.

§. 2.

Wenn demnach irgend eine Frau ihren Ehemann als einen Ehebrecher, oder Todtschläger, oder Giftmischer, oder als einen Empörer gegen Unser Reich, oder als einen wegen des Verbrechens der Fälschung Verurtheilten befunden, wenn sie ihn als Zerstörer von Gräbern, als Kirchendieb, als Räuber oder Begünstiger von Räubern, oder Viehdieb, oder Menschenräuber, oder als einen Menschen, der aus Verachtung gegen sie und ihr Haus vor ihren Augen mit liederlichen Weibspersonen (was keusche Frauen am meisten erbittert) Umgang pflegt, wenn sie ihn als einen, der ihrem Leben mittelst Gifts oder Schwerts oder auf eine andere ähnliche Weise nachstellt, oder wenn sie ihn als einen Menschen, der sie mit Schlägen, welche einer Freigebornen unwürdig sind, misshandelt, überweiset, dann gewähren Wir nothgedrungen ihr die Erlaubniss, sich der Hülfe der Ehetrennung zu bedienen, und die Gründe der Scheidung auf gesetzmässige Art nachzuweisen.

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Auth. Ut liceat matri et aviae. §. Causas. und §. Quia vero quaedam, in fin. (Nov. CXVII. c. 9. et c. 13.)

Aber nach neuem Recht soll ein Mann, der dies ohne Ursache gethan 98) hat, aus seinem übrigen Vermögen während der Dauer der Ehe so viel seiner Ehegattin geben, als der dritte Theil der Schenkung vor der Hochzeit ausmacht, aber die Ehe wird deshalb nicht aufgelöset.

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§. 3. Auch der Mann soll eben so beschränkt und es soll ihm weder erlaubt sein, ohne die [obigen] deutlicher bestimmten Gründe von seiner Ehegenossin sich zu trennen noch soll er sie verstossen, ausser wenn er sie als Ehebrecherin, oder Giftmischerin, oder Todtschlägerin, oder Menschenräuberin, oder als Zerstörerin von Gräbern, oder als Begünstigerin von Räubern, oder als Kirchendiebin, oder als eine solche, die ohne sein Wissen oder gegen seinen Wunsch sich zu Gelagen fremder Männer drängt, oder wider seinen Willen, und zwar ohne rechtmässigen und löblichen Grund, ausser dem Hause übernachtet, oder sich an den Spielen auf der Rennbahn oder dem Theater, oder an den Kampfspielen an den Orten selbst, wo sie öffentlich begangen zu werden pflegen, ergötzt, oder ihm mit Gift oder Schwerdt oder auf eine andere ähnliche Weise nachstellt, oder um staatsverrätherische Anschläge gewusst hat, oder als Theilnehmerin an dem Verbrechen der Fälschung befunden, oder sie dessen, dass sie an ihn Hand angelegt, überweiset; denn alsdann gewähren Wir ihm notbgedrungen die Befugniss, sich zu trennen und die Gründe der Scheidung auf gesetzmässige Art nachzuweisen, §. 4. Wenn der Mann und die Frau vorstehende Bestimmungen ausser Acht lassen, so werden sie die vergeltende Strafe dieses fürsorgenden Gesetzes erleiden. Denn eine Frau soll, wenn sie mit Hintansetzung dieses Gesetzes einen Scheidebrief zu schicken sich unterfängt, ihr Heirathsgut und die Schenkung vor der Hochzeit verlieren und innerhalb fünf Jahre nicht befugt sein, sich wieder zu verheirathen; denn es ist billig, dass sie während dieses Zeitraums ausser dem 'ehelichen Verhältnisse bleibe, da sie dessen sich unwürdig gezeigt hat. Sollte sie dem zuwider 99) sich [anderweitig] verheirarathen, so wird sie selbst ehrlos, auch wollen Wir nicht, dass diese Verbindung Ehe genannt werde. Ueberdies erlauben Wir Jedem, dieselbe anzufechten. Hat sie (die Ehefrau) aber einen vorgeschützten [gesetzlichen] Grund nachgewiesen, dann soll sie nach Unserer Willensmeinung nicht blos das Heiraths

98) Nämlich seine Ehefrau körperlich gemisshandelt.

99) D. h. innerhalb fünf Jahre nach der Scheidung vom ersten Ehemanne.

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gut zurückerhalten, sondern auch die Schenkung vor der Hochzeit gewinnen oder dieselbe gesetzmässig vindiciren; auch gewähren Wir ihr die Befugniss, nach Jahresfrist, damit über die [Vaterschaft] der Kinder kein Zweifel entstehe, sich [anderweitig] zu verheirathen. §. 5. Auch verordnen Wir durch gegenwärtige gerechte Bestimmung, dass der Mann, wenn er dargethan, dass die Frau sich verbotener Handlungen unterfangen habe, sowohl das Heirathsgut als die Schenkung vor der Hochzeit für sich behalten oder vindiciren, auch sofort, wenn er will, [anderweitig] sich verehelichen darf. Will er

aber auf eine andere Weise 100) sich von seiner Ehefrau scheiden, so soll er das Heirathsgut zurückgeben und die Schenkung vor der Hochzeit verlieren. §. 6. Wird der Mann oder die Frau des Ehebruchs oder eines Majestätsverbrechens [im Scheidebriefe] beschuldigt, so sind, jedoch nur in Ermangelung anderer Beweismittel, die mündigen Sclaven oder Mägde zum Zweck der Untersuchung des Ehescheidungsgrundes auf die Folter zu legen, damit dadurch die Wahrheit entweder leichter ermittelt oder klarer entdeckt werde. Auch wegen zugefügter Schläge, wie oben gesagt, welche von dem einen oder andern Theil gegeben werden, sollen Unserm Willen gemäss dieselben Beweismittel [weil nicht leicht Das, was innerhalb des Hauses geschieht, von fremden Personen wird ausgesagt werden können] in Anwendung gebracht werden. §. 7. Wenn aber der Scheidebrief bei dem Vorhandensein von einem Sohn oder Söhnen, von einer Tochter oder Töchtern geschickt ist, so soll Alles, was aus der Ehe gewonnen ist, nach dem Tode des Empfängers für den Sohn oder die Söhne, die Tochter oder die Töchter erhalten, das heisst, es soll, wenn der Vater ohne Grund den Scheidebrief geschickt hat, die Schenkung vor der Hochzeit von der Mutter erhalten, wenn aber die Mutter [ohne Grund die Ehescheidung bewirkt hat], so soll bei dem Tode des Vaters das Heirathsgut dem Sohne oder der Tochter oder den mehreren Kindern überlassen werden, dabei aber dem Vater oder der Mutter bei der Einsetzung ihrer Kinder zu Erben, wenn sie einen Sohn oder eine Tochter oder alle Kinder einsetzen oder einem von denselben [mit diesem Gewinn] ein Geschenk machen wollen, das Wahlrecht gestattet sein. Auch gewähren Wir [den Eltern] nicht die Befugniss, die gedachten Sachen zu veräussern oder zu verpfänden; vielmehr verordnen Wir, dass das an diesen Sachen Fehlende von den Erben oder den Inhabern, dafern die Kinder nicht zu Erben eingesetzt sind oder unge

100) D. h. aus keinem der in dieser Constitution gebilligten Gründe.

achtet ihrer Einsetzung [die Erbschaft] nicht angetreten haben, wieder ergänzt werden soll, damit auch auf diese Weise unbedachtsame Leute von der Abschickung des Scheidebriefes durch nachtheilige Folgen zurückgehalten werden. §. 8. Wir wollen, dass Verträge, falls dergleichen wider gegenwärtige Beschlüsse Unserer Majestät versucht werden, als gesetzwidrig keine Gültigkeit haben sollen. Geg. d. 9. Jan. 449, u. d. C. d. Protogenes u. d. Asterius.

9. D. K. Anastasius an Theodorus, Praef. Praet. Wenn während der Ehe mit gemeinschaftlicher Uebereinkunft sowohl des Mannes als der Frau ein Scheidebrief geschickt worden, in welchem keiner der Gründe angegeben ist, welche in der sehr zweckmässigen Constitution des Theodosius und Valentinianus höchstseligen Andenkens enthalten sind, so wird es der Frau freistehen, nicht einen fünfjährigen Zeitraum abzuwarten, sondern schon nach einem Jahre zur zweiten Ehe zu schreiten. Geg. d. 15. Febr. 497, u. d. 2ten. C. d. K. Anastasius.

Auth. Ut liceat matri et aviae. §. Quia vero ex consensu.

(Nov. CXVII. c. 10.)

Heute ist dies 101) nicht erlaubt, es müsste denn solches aus Verlangen nach Keuschheit geschehen 102), und sowohl das Heirathsgut als die Schenkung [vor der Hochzeit] den Kindern erhalten werden. Wird befunden, dass sie später eine andere Ehe abschliessen oder ausschweifend leben, so ist ihr Vermögen ihren Kindern zu übergeben, wobei, die sündhaften Eltern das Eigenthum desselben verlieren. Sind keine Kinder vorhanden, so wird es dem Fiscus zugesprochen. Auch sollen diejenigen [Ehegatten], welche auf solche Weise sündigen, den gesetzlichen Strafen unterworfen werden.

10. D. K. Justinianus an Menna, Praef. Praet.

Den schon früher speciell bestimmten Gründen, wegen welcher rechtmässig eine Ehe getrennt wird, fügen Wir den hinzu, dass, wenn der Ehemann seiner Ehegattin innerhalb zwei Jahre, vom Anfange der Ehe ab gerechnet, wegen_natürlichen Unvermögens nicht beiznwohnen vermag, die Frau oder deren Eltern, ohne Gefahr, das Heirathsgut zu verlieren, dem Ehemanne den Scheidebrief schicken können, jedoch so,

101) Nämlich die auf der blossen gegenseitigen Uebereinkunft beruhende Entscheidung.

102) D. h. es müsste denn wenigstens der eine Ehegatte das " Gelübde der Keuschheit ablegen und in ein Kloster gehen wollen.

dass die Schenkung vor der Hochzeit dem Ehemann erhalten wird. Geg. d. 11. Dec. 528, u. d. 2ten C. d. K. Justinian.

Auth. De nuptiis. §. Per occasionem. (Nov. XXII. c. 6.)

Aber heute, wollen Wir, soll nicht eine blos zweijährige, sondern eine dreijährige Frist von dem Zeitpunkte der Verbindung ab berechnet werden.

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11. Derselbe K. an Hermogenes, Magister officiorum.

Wir befehlen, dass, wenn Jemand eine Frauensperson mit dem Willen ihrer Eltern, oder, wenn sie keine Eltern [mehr] hat, mit ihrem eigenen Willen aus ehelicher Zuneigung zur Ehe genommen hat, die Verbindung derselben, anch wenn weder ein Heirathsvertrag errichtet, noch ein Heirathsgut gegeben worden ist, für eben so gültig gehalten werden soll, als wenn mit einem Heirathsvertrage eine solche Ehe errichtet wäre; denn nicht durch Heirathsgut, sondern durch Neigung werden Ehen geschlossen. §. 1. Wenn Jemand eine Person, die er ohne Heirathsgut zur Frau genommen, aus der Ehe verstossen will, so darf er dies nicht anders thun, als wenn [Seitens der Frau] eine solche Schuld obwaltet, welche von Unseren Gesetzen [ausdrücklich] gemissbilligt wird. Aber wenn er sie, ohne [dass sie eine] Schuld [begangen], von sich gestossen, oder selbst eine solche Schuld gegen die unsträfliche Frau begangen hat, so soll er angehalten werden, ihr den vierten Theil seines eigenen Vermögens nach genauer Theilung auszuzahlen, mit der Maassgabe, dass der Mann, wenn er vierhundert Pfund Goldes oder mehr im Vermögen hat, hundert Pfund Goldes an die Frau entrichten soll, und nichts mehr, wenn er auch noch so viel Vermögen besitzt. Beträgt aber sein reines Vermögen weniger als vierhundert Pfund Goldes, dann soll nach angelegter Berechnung der vierte Theil seines reinen Vermögens bis zum geringsten Betrage der Frau gegeben werden. Dasselbe ist auch bei denjenigen Frauen zu beobachten, welche kein Heirathsgut eingebracht und ohne dass eine durch die Constitutionen bezeichnete Schuld des Ehemannes obwaltet, sich getrennt oder selbst gegen den unsträf lichen Ehemann eine Schuld sich haben beikommen lassen, damit auf beiden Seiten Billigkeit und Strafe in gleicher Abwägung beobachtet werden. Dieser Gewinn des vierten Theiles gebührt, wenn keine Kinder vorhanden sind, dem Manu und der Frau 103) und kann von diesen darüber nach Belieben verfügt werden; sind aber Kinder oder weitere Sprösslinge aus der fraglichen Ehe vorhanden, so ist er 104) für dieselben

103) Je nach dem jener oder diese der unschuldige Theil ist. 104) Dieser Gewinn des vierten Theils.

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