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ganz eben so zu erhalten, wie Hinsichts des Heirathsguts oder der Schenkung vor der Hochzeit verordnet ist. §. 2. Den dem Ehemann und der Ehefrau zur Last fallenden, in den Constitutionen aufgezählten Ehescheidungsgründen fügen Wir noch folgende bei: Wenn etwa die Ehefrau durch ihre Bemühung absichtlich eine zu frühzeitige Geburt herbeigeführt hat, oder so wollüstig ist, dass sie mit Mannspersonen gemeinschaftlich zu baden sich unterstehet, oder wenn sie, während sie [noch] in der Ehe lebt, sich schon um einen andern. Mann wieder zu bewerben angefangen hat. Auch in diesen Fällen greifen, wie Wir hierdurch verordnen, die Constitutionen, welche von der Schuld sowohl des Ehemannes als der Frau sprechen, dergestalt Platz, dass, so wie das Heirathsgut und die Schenkung wegen der Hochzeit verloren gehet, eben so auch die Frauen, welche kein Heirathsgut eingebracht, die Gefahr des Verlustes des vierten Theiles, den Wir durch gegenwärtiges Gesetz sowohl den Männern, als den Frauen zugesprochen haben, treffen soll. Das Rechtsverfahren wegen schlechter Aufführung, welches vordem zwar in den alten Gesetzen verordnet, aber wenig in Gebrauch war, ist gänzlich abgeschafft. Denn nachdem alle [Scheidungs]gründe, welche vor alter Zeit eingeführt worden, [von Uns] aufgesucht und durchgelesen sind, befinden Wir ausser denen, welche die früheren Constitutionen und die gegenwärtige Verordnung eingeführt, keine Bestimmung für gültig. Geg. d. 20. Nov. 528, u. d. 2ten C. d. K. Justinian.

12. D. K. Justinianus 105).

Aber so

Die Constitution will, dass Kinder, sie mögen unter väterlicher Gewalt oder selbständig, Söhne oder Töchter sein, ihre Ehen zum Nachtheil ihrer Väter oder Mütter nicht auflösen können, dafern letztere das Heirathsgut oder die Schenkung vor der Hochzeit bestellt oder übernommen haben. wie Wir bei der Abschliessung der Ehe die Einwilligung der Väter erwarten, ebenso lassen Wir nicht zu, dass zum Nach-theil der Väter wider deren Willen die Ehen ihrer Kinder aufgelöset werden. Aber auch im Falle, wenn das Eheband getrennt wird, lassen Wir nicht dass wider sie die Beitreibung der [Ehescheidungs]strafen Statt finde, sei es, dass sie allein jene Gegenstände 106) gegeben oder übernommen

zu,

105) Diese Constitution gehört zu den sogenannten legibus restitutis, sie ist aus den Basiliken von Čontius dem Codex restituirt worden und nicht glossirt. Die Nov. XXII. c. 19. enthält die Bestätigung und fast wörtliche Wiederholung derselben. Cf. Glück XXVI. S. 253. XXVII. S. 42. 106) Die dos oder die donatio a. n. Corp. jur. civ. V.

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oder mit Andern übernommen haben. Denn es ist ungereimt, dass der Vater wider den Willen des Kindes dessen Ehe nicht auflösen kann, den Kindern aber es freistehen soll, auch wenn sie noch minderjährig sind und ihr Bestes nicht kennen, ihre Ehen wider den Willen ihrer Väter aufzulösen und dadurch die Väter zu beeinträchtigen. Dies hat vernünftiger Weise zuerst der weise Marcus verordnet, Diocletianus ist ihm gefolgt, Wir aber haben solches in gleicher Art bestätigt.

Achtzehnter Titel.

Soluto matrimonio quemadmodum dos petatur. (Auf welche Weise nach aufgelöster Ehe das Heirathsgut [zurück-] gefordert werde.

1. D. K. Severus u. Antoninus an Gemilla.

Es nicht zweifelhaft, dass, wenn das Heirathsgut zu einem gewissen Preise angeschlagen, und demnächst ein Vertrag oder eine Stipulation, wonach die [zum Heirathsgut gehörigen] Sachen, dafern sie nach Auflösung der Ehe noch in Natur vorhanden wären, der Ehefrau zurückgegeben werden sollen, errichtet ist, auch die Mägde mit ihren Kindern in Folge der Klage aus der Stipulation zurückgewährt werden müssen. Erl. d. 11. April 197, u. d. C. d. Lateran, u. Rufin.

2. Dieselben K. an Aquilia.

In Uebereinstimmung mit den Grundsätzen des Rechts bist da der Meinung, dass dir das Heirathsgut vom Fiscus erstattet werden muss, der das Vermögen deines verurtheilten Vaters eingezogen hat. Denn obgleich dein Vater deines vormaligen Ehemannes Erbe geworden ist, so kann dies doch dein Recht nicht aufheben, weil auch dein Vater ohne deinen Willen das Heirathsgut weder fordern noch in Empfang nehmen konnte. Geg. d. 4. April 207, u. d. C. d. Aper u. Maximus.

3. D. K. Antoninus an Hostilia.

Wenn du den Eros, ohne dessen Rechtszustand (statum) zu kennen, als einen freien Mann geheirathet, und [ihm] ein Heirathsgut gegeben hast, derselbe aber später für einen Sclaven erklärt ist, so wirst du aus seinem Sondergute das Heirathsgut und Das, was er etwa sonst dir erweislich schuldig geworden, zurücknehmen. Deine Kinder aber werden, als mit einer freien Frauensperson von einem ungewissen Vater erzeugt, für uneheliche frei geborne Kinder angesehen. Erl. d. 30. Aug. 215, u. d. 2ten C. d. Laetus u. Cerealis.

4. D. K. Alexander an Apollonius.

Das vom Vater herrührende Heirathsgut muss, wenn die noch in väterlicher Gewalt befindliche Frau während der Ehe stirbt, an den Vater zurückkehren. Erl. d. 15. Aug. 225, u. d. 2ten C. d. Fuscus u. d. Dexter.

Vale

5. D. K. Valerianus ù. Gallienus u. der Cons, Valerianus an Taurus.

Wenn deine Ehegattin in feindlicher Gefangenschaft lebt, so kann noch nicht ihr Bruder als ihr Erbe das Heirathsgut zurückfordern. Wenn sie aber gestorben ist und er ihre Erbschaft verlangen kann, so stehet ihm auch mit Recht die Zurückforderung des Heirathsguts zu, da dieselbe [von ihm] vorbedungen worden ist. Erl. d. 6. Mai 259, u. d. C. d. Aemilian. u. d. 2ten d. Bassus.

6. D.K. Diocletian. u. Maximian. an Alexandra u. Nero. Wenn mit Hintergehung eurer Mutter die zum Heirathsgut gehörigen Sachen auf einen zu niedrigen Werth veranschlagt sind, so ist es allgemein bekannt, was in Betreff eines solchen bei Contracten vorkommenden Vergehens [gesetzlich] bestimmt ist. Wenn demnach ihr bei dem Provinzial-Präsidenten durch deutliche Beweise darthuet, dass euere Mutter durch betrügliche Kunstgriffe ihres Ehemannes getäuscht und bei der fraglichen Veranschlagung hintergangen worden sei, dann wird jener (der Provinzial - Präsident), weil euch, wäret ihr im Besitz der Grundstücke, die wirksame Einrede des Betrugs zu Hülfe käme, wissen, wie er mit Gewissenhaftigkeit die Bestimmung seines Urtheilspruches treffen muss. aber auch der Ehemann behaupten sollte, dass er bei der Veranschlagung beeinträchtigt sei, so wird er nach ausgemittelter Wahrheit zu nicht mehr, als zur Erstattung des angemessenen Werths angehalten werden. Diese Vorschriften greifen dann Platz, wenn die Sachen [noch] in Natur vorhanden sind; sind sie aber [bereits] vernichtet, so wird der Werth, der im Ehevertrag angegeben ist, berücksichtigt werden. Erl. d. 26. Oct. u. d. C. d. K.

7. Dieselben K. u. die Cäsår. an Erotius.

Wenn

Nichts hindert dich, deiner Tochter, welche du in der [väterlichen] Gewalt hast, das Geld, [das du ihr gegeben, wieder] zu nehmen. Hast du aber für sie ein Heirathsgut gegeben, so kannst du dasselbe während ihrer Ehe nicht einmal mit ihrer Zustimmung, nach Auflösung ihrer Ehe aber nicht wider ihren Willen zurückfordern. Verord. zu Sirmium, d. 9. Febr., u. d. C. d. Cäsar.

8. Dieselben K. u. die Cäsar, an Sallustia.

Der Ehemann verweigert, wenn gleich er nach der Ehescheidung nur auf Das, was er leisten kann, verurtheilt, später aber zahlungsfähig geworden ist und nicht das Ganze wiedergegeben hatte, ohne Grund des Rechtens die Zahlung des Ueberrestes. Aber da es keinem Bedenken unterliegt, dass seine Erben auf das Ganze in Anspruch genommen werden können, so hegst du unbegründete Besorgniss, dass du gegen sie, die zahlungsfähig sind, im Wege des Prozesses nicht auftreten könnest. Geg. zu Sirmium, d. 20. März, u. d. C. d. Cäsar.

9. Dieselben K. u. die Cäsar. an Martia.

Mit der Heirathsgutskläge musst du die Erben deines Ehemannes in Betreff dessen, was ihm als Heirathsgut gegeben war, belangen. Denn zur Ergreifung des Besitzes der zum Heirathsgut gehörigen Sachen ohne die Einwilligung der Erben deines Ehemannes und ohne die Ermächtigung des betreffenden Richters hast du keine Befugniss. Verord, d. 25. Oct. u. d. C. d. Cäsar.

10. Dieselben K. u. die Cäsar. an Epigonus.

Hast du dem Schwiegervater deiner Tochter das Heirathsgut gegeben, so muss derselbe, auch wenn noch in dessen väterlicher Gewalt dein Schwiegersohn verstorben ist, dennoch nicht auf Höhe des Sonderguts, sondern des Ganzen haften, wenn er von dir mit Einwilligung deiner Tochter belangt wird. Verordn. zu Heraclea, d. 7. Nov. u. d. C. d. Cäsar. 11. D. K. Honorius u. Theodosius an Marinian., Pf. Pr.

Wenn während der Ehe der Ehemann dem Tod erliegt, so soll das Heirathsgut, welches aus seiner Frau Vermögen gegeben oder versprochen ist, wieder an dieselbe gelangen und des verstorbenen Erbe soll sich nichts von demjenigen zuzueignen unterfangen, dessen Rückfall an die Frau der Tod ihres Ehemannes herbeigeführt hat. Geg. zu Ravenna, d. 11. November 422, u. d. 13ten C. d. Honorius u. d. 8ten d. Theodosius.

Neunzehnter Titel.

Si dos constante matrimonio soluta fuerit. (Wenn das Heirathsgut während der Dauer der Ehe zurückgezahlt worden ist.)

1. D. K. Honorius u. Theodosius an Marinianus, Pf. Pr. Wenn während der Ehe vom Ehemanne der Ehefrau das Heirathsgut ohne gesetzlichen Grund zurückgegeben ist, (was

nach den Gesetzen nicht bestehen kann, weil es offenbar das Ansehn einer Schenkung hat,) so muss nach dem Ableben der fraglichen Ehefrau von ihren Erben dasselbe nebst den seit dem Tage der Rückgabe des Heirathsguts gezogenen Nutzungen dem Ehemanne restituirt werden, dergestalt, dass das den mit ihr erzeugten Kindern daran zustehende Eigenthum widergesetzlich vom Ehemann nicht veräussert werden kann. Geg. d. 3. Nov. 422, u. d. 13ten C. d. K. Honorius u, d. 8ten d. K. Theodosius.

Zwanzigster Titel.

Ne fidejussores vel mandatores dotium dentur. (Dass für das Heirathsgut keine Bürgen oder Creditauftraggeber bestellet werden sollen.)

1. D. K. Gratianus, Valentinianus u. Theodosius an Cynegius, Praef. Praet.

Mag vom Recht oder von der Gewohnheit das Gesetz berrühren, dass der Mann seiner Ehefrau einen Bürgen zur Erhaltung des Heirathsguts schaffen muss, so verordnen Wir doch dessen Aufhebung. Geg. d. 6. Sept. 381, u. d. C. d. Eucherius u. Syagrius.

2. D. K. Justiniauus an Julianus, Praef. Praet.

Indem Wir durch eine allgemeine Bestimmung die vorhergehende Constitution erweitern, verordnen Wir, dass weder eine Sicherheitsbestellung noch ein Creditauftrag für das Heirathsgut dem Ehemann, oder dessen Vater, oder Allen, welche das Heirathsgut empfangen, abgefordert werden darf. Denn wenn die Frau sich selbst- und ihr, Heirathsgut ihrem Ehemann anzuvertrauen für gut befunden hat, weshalb wird ein Bürge oder ein anderer Sicherheitsbesteller gefordert, damit ein Grund des Misstrauens in ihrem ehelichen Verhältniss entstehe? Geg. d. 23. Juli 530, u. d. C. d. Lampadius u. d. Orestes.

Einundzwanzigster Titel.

Rerum a motar um.
(Wegen entwendeter Sachen [unter Ehegatten].)
1. D. K. Alexander an Polydeucas.

Die [auf die] Billigkeit [sich gründende Einrede] der Aufrechnung (compensationis) forderst du mit Recht; denn es ist billig, dass Das, was du erweislich schuldig bist, nicht eher bezahlt werde, als bis der Gegenforderung entsprochen

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