Imágenes de páginas
PDF
EPUB

sein wird, zumal da du angebliche Sachen beanspruchst, über deren der Ehescheidung wegen (divortii causa 107)) erfolgte Entwendung du dich beklagst. Wenn daher du bei dem betreffenden Richter mittelst der Klage aus der Stipulation belangt wirst, so führe bei denselben den Beweis, dass die entfremdeten Sachen dein Eigenthum seien. Erl. d. 27. Nov. 229, u. d. 3ten C. d. K. Alexander u. d. 2ten d. Dio.

2. D. K. Diocletian. u. Maximian. u. die Cäsar. an Serenus. Sind Sachen der Ehefrau vom Ehemann, oder [Sachen] des Ehemannes von der Ehefrau der Ehescheidung wegen entwendet, so wird durch das prätorische Edict die Klage wegen entwendeter Sachen erlaubt. Denn während der Ehe steht keinem Ehegatten [wider den andern] eine auf Strafe gerichtete oder eine ehrenrührige Klage zu, sondern es wird nur wegen des Schadens eine Klage auf die That (in factum actio) gegeben. Geg. d. 27. Sept., u. d. C. d. K.

[ocr errors]

3. Dieselben K. u. die Cäsar. an Quartinus.

Nichts hindert dich, wegen der Sachen, welche der Ehescheidung wegen deine vormalige Frau, wie du vorträgst, [dir] entfremdet hat, gegen ihre Erben der Klage wegen entwendeter Sachen, [jedoch] nicht auf das Ganze, sondern nur auf Das, was an sie gelangt ist 108), wenn aber die Sachen noch vorhanden sind, der Klage auf Herausgabe des Eigenthums dich zu bedienen. Geg. d. 1. Dec., u. d. C. K.

107) Ein Haupterforderniss der actio rerum amotarum ist, dass die Entwendung der Ehescheidung wegen (divortii causa) erfolgt sei, d. h. es muss der entwendende Ehegatte entweder bei der Entwendung die Ehescheidung beabsichtigt oder die während der Ehe ohne jene Absicht entwendeten Săchen bei der Ehescheidung verheimlicht haben, oder es muss einer der in l. 11 und 19. D. h. t. erwähnten Fälle vorhanden sein. Diesem Begriff entgegengesetzt ist die amotio rerum mortis causa, d. h. die in Erwartung eines nahen Todes des beschädigten Ehegatten bewirkte Entfremdung, wodurch die actio rer. amot. nicht begründet wird. Cf. Glück XXVII. S. 466 f. 108) D. h. auf Höhe dessen, soweit die Erben des verstorbenen Ehegatten durch das von ihm Entwendete bereichert sind. Cf. Glück XXVIII. S. 14-24., wo die diese Stelle betreffende Controverse abgehandelt ist.

Zweiundzwanzigster Titel.

Ne pro dote mulieris bona quondam mariti addicantur. [Id est in solutum dentur.]

[ocr errors]

(Dass für das Heirathsgut der Frau das Vermögen ihres vormaligen Ehemannes nicht zugeschlagen [d. h. an Zahlungsstatt gegeben] werden soll.)

1. D. K. Diocletianus u. Maximianus an Apollinaria. Dass der Ehefrau für ihr Heirathsgut das Vermögen ihres vormaligen Ehemannes zugeschlagen werde, ist rechtlich verboten. Wenn er aber ohne Hinterlassung eines Erben zahlungsunfähig verstirbt, so ist es dir nicht verboten, für deine Schadloshaltung in so weit, als der Nachlass zureicht, nach der Form Rechtens zu sorgen. Geg. d. 1. Dec. u. d. C. d. K. Dreiundzwanzigster Titel.

De fundo dotali.

(Von dem zum Heirathsgut gehörigen Grundstück.)

1. D. K. Severus u. Antoninus an Didia.

Wenn veranschlagte Grundstücke zum Heirathsgut gege-: ben sind und ausgemacht ist, dass der Frau die Wahl 109) unbenommen bleiben soll, so greift doch nichts desto weniger das Julische Gesetz 110) Platz. Veräusserung ist aber jede Handlung, durch welche Eigenthum übertragen wird. Erl. d. 18. Febr. 213, u. d. 4ten C. d. K. Antoninus u. d. 2ten d. Balbinus.

2. D. K. Gordianus an Domitia.

Ehemänner, welche ohne Veranschlagung ein Grundstück, das einem Andern gemeinschaftlich mit gehört, zum Heirathsgut erhalten haben, können das Gemeinheitstheilungs - Verfahren nicht in Antrag bringen, wiewohl es gegen sie selbst in Antrag gebracht werden kann. Erl. d. 3. Oct. 241, u. d. 2ten C. d. K. Gordian. u. d. Pompejan.

Vierundzwanzigster Titel.

Divortio facto apud quem liberi morari vel educari debeant.

(Bei wem nach erfolgter Ehescheidung die Kinder sich aufhalten oder erzogen werden sollen.)

1. D. K. Diocletianus u. Maximianus an Caelestina. Wiewohl durch keine Unserer oder Unserer erhabenen

109) Entweder die Grundstücke selbst oder deren veranschlagten Preis nach erfolgter Trennung der Ehe zu nehmen.

110) Wornach dem Ehemann die Veräusserung des fundi dotalis nicht erlaubt ist.

Vorgänger Constitutionen angeordnet ist, dass nach dem Geschlechte der Kinder die Vertheilung [derselben] unter den Eltern erfolgen solle, so wird doch der betreffende Richter ermessen, ob bei dem Vater oder bei der Mutter nach getrennter Ehe die Kinder sich aufhalten und ernährt werden sollen. Verordnet zu Verona, d. 24. Juni, u, d. C. d. Cäsar.

Auth. Ut liceat matri et aviae. §. Illud. 11) (Nov. CXVII. c. 7.)

Wenn der Vater Grund zur Ehescheidung gegeben hat, so sollen die Kinder bei der Mutter, so lange dieselbe nicht zur zweiten Ehe schreitet, auf des Vaters Kosten ernährt werden, Wenn aber der entgegengesetzte Fall vorhanden ist, dann sollen sie bei dem Vater auf Kosten der reichen Mutter; ist der Vater [zur Unterhaltung der Kinder im Fall, wo ihn das Gesetz dazu verpflichtet] unvermögend, dann sollen sie bei ihrer reichen Mutter ernährt werden. Denn so wie reiche Kinder zur Verpflegung ihrer armen Mutter verpflichtet sind, als eben so gerecht verfügen Wir, dass auch von der [reichen] Mutter deren Kinder unterhalten werden. Was von der armen Mutter und den [armen] Kindern gesagt ist, dasselbe verfügen Wir, soll auch bei allen Ascendenten und Descendenten beiderlei Geschlechts beobachtet werden.

Fünfundzwanzigster Titel.

De alendis liberis ac parentibus.
(Ueber die Ernährung der Kinder und Eltern.)
1. D. K. Antoninus Pius an Bassus.

Dass der Nothdurft der Eltern die Kinder zu Hülfe kommen, ist gerecht. Ohne Tag und ohne Consul.

2. Die kaiserl, Brüder an Celer.

Der betreffende Richter wird deinem Sohne deine Alimentation anbefehlen, in sofern dieser in solcher Vermögenslage ist, dass er dir Alimente 112) gewähren kann. Geg. d. 15. April, u, d. C. d. K,

[ocr errors][merged small]

Wenn du dem betreffenden Richter bewiesen haben wirst, dass der Knabe, den du von Claudius geboren haben willst, dessen Kind sei, dann wird er demselben (Claudius) anbefeblen, nach Maassgabe seines Vermögens jenem (dem Kinde)

111) Uebrigens ist vorstehende Authentik nicht richtig excerpírt, cf. Glück XXVII. S. 106 f.

112) Cf. B, 3, S. 505. Note 1. dies. Uebers, u. Glück XXVIII. S. 52 f.

Alimente zu gewähren. Er wird auch ermessen, ob es bei demselben (Claudius) erzogen werden soll. Erl. zu Rom, d. 17. Febr. 162, u. d. C. d. Rustic. u. Aquilin.

4. D. K. Severus u. Antoninus an Sabinus.

Wenn du deinem Vater die schuldigen Pflichten erweisest, so wird er dir die natürliche Liebe eines Vaters nicht vorenthalten. Sollte er dies nicht freiwillig thun, so wird der betreffende Richter auf [dein] Anrufen ihm anbefehlen, nach Maassgabe seines Vermögens dir Alimente zu gewähren. Sollte er aber die Vaterschaft in Abrede stellen, so wird derselbe Richter zuvörderst diese Frage erörtern. Erl. d. 5. Febr. 197, u. d. C. d. Lateran. a. Rufin.

Sechsundzwanzigster Titel.

De

concubinis.

(Von den Concubinen.)

1. D. K. Constantinus an das Volk.

Niemandem soll es erlaubt sein, während seiner Ehe eine Concubine bei sich zu haben. Geg. d. 14. Juni, u. d. C. v. Constantinus Vater u. Sohn.

Siebenundzwanzigster Titel.

ribus eorum,

et ex

De naturalibus liberis, et matri

quibus causis justi efficiantur.

(Von den natürlichen Kindern 113) und ihren Müttern, und aus welchen Gründen jene zu rechtmässigen [Kindern] gemacht werden.) 1. D. K. Constantinus an Gregorius.

Die Senatoren oder Diejenigen, welche die Würde eines perfectissimus haben, oder welche in den Städten das Amt eines Duumvir, oder der Schmuck des Priesterthums, das heisst des Phöniciarchats oder Syriarchats zieret, sollen dem Flecken der Infamnie unterliegen, und der Wohlthat der Römischen Gesetze verlustig werden, wenn sie Kinder, die ih nen von einer Magd, oder der Tochter einer Magd, oder von einer Freigelassenen, oder der Tochter einer Freigelasse nen, oder von einer Schauspielerin, oder der Tochter einer

113) D. h. Concubinen - Kindern, denn seit Constantin hat der Ausdruck naturales liberi diese Bedeutung, welche sowohl in vorstehendem ganzen Titel, als in den Novellen zum Grunde liegt; cf. Nov. 89. Praef., Cujac. recit. in Cod. ad Tit. 27. lib. 5. u. Glück XXVIII. S. 381. not. 60. Bei der Uebersetzung dieses Ausdrucks hat man den Worten ganz treu bleiben wollen.

Schauspielerin, oder von einer Budenkrämerin, oder der Tochter einer Budenkrämerin, oder von einer niedrigen oder verworfenen Person, zum Beispiel von der Tochter eines Hurenwirths oder Klopffechters, oder einer solchen, die öffentlich Waaren feil gehabt, geboren sind, entweder durch eigenen Ausspruch, oder in Folge der Bewilligung eines Rescripts von Uns unter die Zahl der rechtmässigen [Kinder] aufnehmen wollen; dergestalt, dass Alles, was solchen Kindern ihr Vater geschenkt hat, er mag sie gesetzmässige oder natürliche gekannt haben, ihnen wieder entzogen und an seine gesetzmässigen Kinder, oder seinen Bruder, oder seine Schwester, oder seinen Vater, oder seine Mutter herausgegeben werden soll. Aber auch Das, was einer solchen Frau von ihm auf irgend eine Weise gegeben oder [auf sie] durch Kauf übertragen worden, soll [ihr] entzogen, und [von ihr] wieder herausgegeben werden. Auch befehlen Wir, dass solche Frauenzimmer, durch deren Gift die Seelen der verführten Männer verderbt werden, in dem Falle, wenn Etwas vermisst wird oder [jenen] in Verwahrung gegeben sein soll, was, Unserm Befehl gemäss, an die obengedachten Personen oder [in Ermangelung derselben] an unsern Fiscus wieder herauszugeben ist, der Tortur zu unterwerfen sind. Ist demnach [ihnen] Etwas von dem vorgeblichen Vater, oder von einem Andern, oder von einer vorgeschobenen Person geschenkt, oder von ihm, oder von einem Andern gekauft, oder auf ihren 114) Namen angeschafft, so soll solches sofort ihnen wieder entzogen, und Unserm Befehl gemäss an die obengedachten Personen wieder herausgegeben, oder, wenn dergleichen nicht vorhanden sind, für das Vermögen des Fiscus zurückgefordert werden. Wenn dergleichen [berechtigte] Personen zwar vorhanden und gegenwärtig, aber, durch einen Vértrag oder Eid gehindert, zu klagen nicht Willens sind, so mag unverzüglich der Fiscus des Ganzen sich bemächtigen. Im Falle, dass sie stillschweigen, und [ihre Ansprüche] verhehlen, wird ihnen zur Abwehrung des fiscalischen Anspruchs eine Frist von zwei Monaten gesetzt; dafern sie nicht innerhalb derselben Dasjenige, was solchen Kindern oder Gattinnen eine unlautere Freigebigkeit zugewendet hat, wieder an sich gebracht oder zu diesem Zweck den Provinzial-Statthalter angerufen haben, soll unser Fiscus jene geschenkten oder in Verwahrung gegebenen Sachen, unter Androhung der Strafe des Vierfachen [für den Fall der Verheimlichung], mittelst strenger Untersuchung ausmitteln und sich ihrer bemächtigen. Geg. zu Carthago, d. 21. Juli 336, u. d. C. d. Nepotian. u. Facund.

114) Der natürlichen Kinder.

« AnteriorContinuar »