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Auth. Ut liceat matri et aviae. §. Quia vero legem. (Nov. CXVII. c.4.) Aber nach neuem Rechte können dergleichen Frauenzimmer mit allen Männern Ehen abschliessen, auch mit solchen, die mit hohen Staatswürden bekleidet sind, wenn nur darüber ein Ehevertrag von den illustren Personen errichtet wird. Die übrigen Männer, ausser denen, welche mit den höhern Staatswürden geschmückt sind, können durch die blosse Zuneigung eine Ehe abschliessen, wenn nur die Frauenzimmer frei sind; mit solchen die Hochzeit zu begehen, stehet ihnen frei. 2. D. K. Arcadius u. Honorius an Anthemius, Pf. P.

Der Vater soll, wenn seine Mutter, oder rechtmässige Kinder oder Enkel oder Urenkel jeglichen Geschlechts, eines oder mehrere, vorhanden sind, befugt sein, nur ein Zwölftheil seines Vermögens seinen natürlichen Söhnen oder Töchtern und deren Mutter, oder der Concubine, dafern diese allein da ist, [nur] ein Vierundzwanzigtheil zu schenken, oder zu hinterlassen. Was aber über das bewilligte Maass hinterlassen ist, muss gesetzlich an seine rechtmässigen Kinder, oder seine Mutter, oder seine übrigen Erben herausgegeben werden. Geg. zu Constantinopel, d. 13. Nov. 405, u. d. 2ten C. d. Stilico u. Anthemius.

Auth. Quibus modis naturales effic. sui. §. Ne igitur. (Nov. LXXXIX, c. 12.)

Jetzt beschränken auf gedachtes Maass nur die natürlichen und rechtmässigen Kinder, nicht auch die Mutter.

3. D. K. Theodosius u. Valentinian. an Apollonius, Pf.P.

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Wenn Jemand nur natürliche Kinder hat, er mag frei 115) oder der Curie verpflichtet 116) sein, so ertheilen Wir ihm die Erlaubniss, seine natürlichen Kinder, entweder alle, oder nach seinem Belieben einige, oder ein einzelnes, für die Curie der Stadt, aus welcher er selbst herstammt, zu bestimmen, und auf sein ganzes Vermögen zu Erben einzusetzen. Sollten Jemandem, der nicht aus einer Stadt, sondern aus einem Dorf oder einer sonstigen Besitzung herstammt, natürliche Kinder zu Theil geworden und er Willens sein, sie unter vorgedachter Bestimmung mit dem Glanze der Curie zu ehren und ihnen durch seine Erbschaft zu helfen, so sollen sie dem Magistrate derjenigen Stadt beigeschrieben werden,

115) Nämlich vom Amte eines Decurio in der Curie.

116) Dies bezieht sich auf eine solche Person, die ein uneheliches Kind ist, aber durch die Bestimmung zum lästigen Amt eines Decurio (per oblationem curiae) die Legitimation erhalten hat; cf. Glück II. §. 143. S. 308. ed. II.

zu welcher jenes Dorf oder die Besitzung gehört. Sollte er eine der beiden Hauptstädte zur Vaterstadt haben, so soll es ihm freistehen, die Kinder, welche ihm aus einer ungleichen Verbindung geboren sind, den Decurionen irgend einer Stadt einzuverleiben, wenn nur die Stadt, welche gewählt wird, der Hauptort der ganzen Provinz ist. Denn es ist unwürdig, dass Derjenige, welcher sich des Glanzes einer Residenzstadt rühmt, seine natürlichen Kinder mit einem Magistratsposten in einer unbedeutenden Stadt bekleiden lässt. Sowohl Alles, was ein Vater seinen natürlichen Kindern durch seinen letzten Willen bestimmt oder durch eine Schenkung von irgend einem Betrage zukommen lässt, als auch Dasjenige, was er wegen des Eintritts [derselben] in die Curie durch ein Testament oder eine gerichtliche Urkunde festsetzt, ist, befehlen Wir, als so gültig und unverbrüchlich zu befolgen, dass die natürlichen Kinder, dafern sie durch Entsagung der Erbschaften, oder Verzichtleistung auf die Schenkungen dem Amt eines Decurio haben entgehen wollen, später aber das väterliche Vermögen entweder ganz oder zum Theil in Besitz genommen haben, selbst dann, wenn sie dasselbe [bereits] veräussert haben, zum Eintritt in den Stand, zu welchem sie ihr Vater unter Vergrösserung ihres Vermögens bestimmt hat, auch wider ihren Willen gezwungen werden sollen. Aber auch, wenn er eine oder mehrere natürliche Töchter gehabt, und dieselbe oder dieselben an ein Mitglied oder Mitglieder der Curie derjenigen Stadt, aus welcher er herstammt, oder unter welcher das Dorf oder die Besitzung, woher er stammt, oder derjenigen Stadt, welche der Hauptort der ganzen Provinz ist, verheirathet, sollen obige Vorschriften in der Person jener Tochter oder Töchter eben so, wie bei den männlichen Kindern, Platz greifen. Denn ist es nicht gleich, ob durch Söhne oder durch Schwiegersöhne der Nutzen der Städte befördert wird, und ob das Gesetz neue Decurionen schafft, oder ob es die vorgefundenen begünstiget? Geg. zu Constantinopel, d. 9. März 443, nach d. C. d. Eudoxius u. Dioscorus.

4. D. K. Leo u. Anthemius an Armasius, Praef. Praet.

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Weil wir nicht ohne gerechten Grund die Wünsche der Sterbenden aus den Entschlüssen, welche sie bei ihrem, Leben an den Tag gelegt haben, entnehmen, und von Demjenigen, welcher seinen natürlichen Sohn, der Aufforderung der Gesetze gemäss, freiwillig, gleich einem rechtmässigen Sohne, für Municipal - Aemter bestimmt, und seiner Vaterstadt zum Stadtvorsteher geschenkt hat, durch eine ganz bestimmte, keinem Zweifel unterliegende Erklärung geoffenbart und bekannt gemacht worden ist, dass er nach schuldiger Neigung den

Nachfolger seines ganzen Vermögens gewählet, so werden Wir, da in Betreff solcher Personen durch eine kaiserliche Constitution in der Art verordnet ist, dass ihnen nicht freistehet, zum Nachtheil der Curie auf ihre väterlichen Erbschaften oder Schenkungen zu verzichten oder sie zu veräussern, oder ihnen zu entsagen, vielmehr sie verpflichtet sind, Stadtämtern sich zu unterziehen, und das [väterliche] Vermögen zu übernehmen, durchaus nicht eine dem entgegenstehende Stimme von Rechtsverdrehern zulassen, sondern Wir befehlen, dass Philocalus sowohl als Intestat-Erbe des ganzen väterlichen Vermögens, als auch als Stadtvorsteher in der Curie Unsrer Residenz den ihm auferlegten oder aufzuerlegenden Pflichten sich unterziehe, und auf gleiche Weise seine [béreits gebornen oder künftigen Söbne dem Verhältnisse ibres Vaters unterworfen sein sollen. Ferner verfügen Wir, dass diese Vorschriften in allen Angelegenheiten, welche auf ähnliche Weise in dem Magistrat und der Curie irgend einer Stadt vorkommen, künftig beobachtet werden sollen. Geg. zu Constantinopel, d. 1. Jan. 470, u. d. C. d. Jordanes u. Sever.

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5. D. K. Zeno an Sebastianus, Praef. Praet.

Indem Wir des Kaisers Constantinus, des Befestigers des Römischen Reiches durch den verehrlichen Christenglauben, erhabene Constitution, wonach freigeborne Concubinen zu Ehefrauen genommen werden können, und sogar die mit denselben sowohl vor der Ehe als später erzeugten Kinder für Hauskinder (sui) und rechtmässige [Kinder] zu erachten sind, erneuern, befehlen Wir, dass Mannspersonen, welche vor die sem Gesetze mit freigebornen Frauenzimmern, ohne dass eine Ehe [mit ihnen] Statt gefunden, ihrer Wahl gemäss eine Verbindung eingegangen sind, und in derselben Kinder dieses oder jenes Geschlechts erzeugt haben, wenn sie nämlich weder eine [wirkliche] Ehefrau noch aus einer wirklichen Ehe entsprossene rechtmässige Kinder haben, und sie diejenigen [Frauenzimmer], die vorher ihre Concubinen gewesen waren, zu Ehefrauen nehmen wollen, sowohl eine rechtmässige Ehe mit freigebornen Frauenzimmern dieser Art, wie gesagt, schliessen, als auch, dass die aus der früheren Verbindung mit diesen Frauenzimmern entsprossenen Kinder beiderlei Geschlechts sofort, nachdem die Ehe mit ihren Müttern vollzogen worden ist, Hauskinder ihres Vaters werden, und in dessen [väterliche] Gewalt gelangen, ferner auch gemeinschaftlich mit denen, welche später in gedachter Ehe erzeugt werden, oder allein, wenn kein anderes nachher geboren werden sollte, sowohl aus dem Testament ihrer Väter, deren Willen gemäss, selbst auf Höhe des ganzen Vermögens, succediren, als auch als

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Intestat-Erben die väterliche Erbschaft beanspruchen können; dabei sollen auch auf ihre Personen die Verträge, welche zur -Zeit der Ehe über das Heirathsgut und die Gegenstände der Schenkung vor der Hochzeit errichtet sind, [dergestalt] sich beziehen, dass sie gemeinschaftlich mit ihren etwanigen später von denselben Eltern erzeugten Geschwistern oder allein, wenn kein anderes nachher zur Welt gebracht wäre, nach Inhalt der Gesetze, desgleichen der Verträge, die Vortheile des Heirathsguts oder der Schenkung vor der Hochzeit geniessen sol-len. Diejenigen Männer aber, welche zur Zeit gegenwärtigen kaiserlichen Befehls aus der Verbindung mit ihren freigebornen Concubinen noch keine Kinder erhalten haben, sollen keinesweges die Wohlthat dieses Gesetzes geniessen, da es ihnen ja freistehet, mit diesen Frauenzimmern sich vorher ehelich zu verbinden, (in sofern rechtmässige Kinder oder Ehefrauen nicht vorhanden sind,) und rechtmässige Kinder nach vorhergegangener Heirath zu erzeugen. Auch sollen sie sich - nicht unterstehen, zu verlangen, dass diejenigen Kinder, welche, indem sie nach Erlassung dieses Gesetzes die Ehe verschoben haben, ihrem Willen gemäss von einer freigebornen Concubine [und nicht von einer Ehefrau] geboren sind, später für eheliche und rechtmässige gelten dürfen. Geg. d. 20. Febr. 476, u. d. 2ten C. d. Basilisc. u. Armat.

6. D. K. Anastasius an Sergius, Praef. Praet.

Wir befehlen, dass diejenigen Männer, welche, ohne rechtmässige Kinder zu haben, gegenwärtig sich Frauenzimmer an der Stelle einer Ehegattin halten, die von derselben [bereits] gebornen oder künftig zu gebährenden Kinder als ihre Hauskinder und wie rechtmässige in väterlicher Gewalt haben und auf diese ihr Vermögen entweder durch letztwillige Erklärungen, oder durch Schenkungen, oder durch andere gesetzmässige Rechtsgeschäfte beliebig übertragen; ferner dass diese auch als Intestat-Erben zur Erbschaft jener berufen werden, und ihnen darüber künftig weder die Agnaten noch die Cognaten ihres Vaters noch sonst Andere unter irgend einem listigen und spitzfindigen, aus den Gesetzen oder Constitutionen entnommenen Vorwande Schwierigkeiten oder Streitigkeiten erregen dürfen. Nichts desto weniger sollen in Betreff der Kinder Desjenigen, der ein solches Frauenzimmer mit Errichtung eines Vertrages wegen ihres Eingebrachten statt einer Ehefrau zu sich genommen hat, ähnliche und gleiche Vorschriften beobachtet werden, damit ihm nicht die Befugniss genommen werde, sich auf irgend eine Weise durch seine Kinder sein eigenes Vermögen zu erwerben. Ausserdem verordnen Wir, dass die Söhne und Töchter, welche von ihren [natürlichen] Vätern bereits auf

Grund kaiserlicher Rescripte durch Adrogation [an Kindesstatt] angenommen sind, der Wohlthat und Unterstützung dieses Unseres fürsorgenden Gesetzes theilhaftig werden sollen. Geg. d. 1. April 517, u. d. 4ten C. d. K. Anastasius ú. d. Agapet.

7. D. K. Justinus an Marinus, Praef. Praet.

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Das Gesetz des K. Anastasius, höchstseligen Andenkens, welches über die natürlichen Kinder erlassen ist, soll nur in denjenigen Fällen gelten, welche bis jetzt in Folge des Inhalts jenes Gesetzes in damals bestandenen oder später abgeschlossenen Ehen eingetreten sind, jedoch mit der Maassgabe, dass dasselbe keinen andern als solchen Kindern Hülfe geleistet haben soll, welche nicht aus einer ruchlosen und blutschänderischen Verbindung entsprungen sind. Ueberdies haben wir es für zweckmässig erachtet, die aus irgend einer nicht blutschänderischen, nicht ruchlosen Neigung zu einem Weibe entsprossenen und auf Grund kaiserlicher Befehle entweder vorher, ehe jenes Gesetz erschienen ist, oder nach jenem Gesetz bis zum heutigen Tag durch Adoption oder Adrogation in die väterliche Gewalt gebrachten natürlichen Kinder [in der Art] zu begünstigen, dass die Adoption oder Adrogation rechtsbeständig bleiben und durch keine Gründe angefochten werden soll, gleichsam als wäre Das, was sie erlangt haben, durch ein Gesetz untersagt, indem, wenn auch früher ein solches Bedenken obgewaltet, dasselbe aus Mitleid zu beseitigen gewesen ist, dessen Diejenigen nicht unwürdig sind, welche fremder Schuld wegen leiden. Sie mögen daher nach solcher Adrogation oder Adoption Hauskinder und in väterlicher Gewalt sein, und sowohl Intestat- als Testaments - Erbschaften erhalten, so wie es Hinsichts der adrogirten oder adoptirten Personen festgesetzt ist. Künftig aber, dies mögen Alle wissen, muss man durch rechtmässige Ehen rechtmässige Nachkommenschaft sich erwerben, eben so, als wenn vorgedachte Constitution gar nicht erlassen worden wäre. Denn fürder werden die ungerechten Wünsche der Wollust durch keine Entschuldigung geschützt, durch kein der Bestimmung der früheren Constitutionen widersprechendes neues Hülfsmittel unterstützt werden, [namentlich] weder durch die vorher erlassene Verordnung, deren Aufhebung vom heutigen Tage ab [Uns] ein sittlicher Bewegungsgrund lehrt, noch durch den Vorwand von Adrogationen oder Adoptionen, welche länger nicht geduldet werden können, noch durch listige Mittel, die auf Grund [erschlichener] kaiserlicher Rescripte ausgeführt oder mittelst unerlaubter Ränke erreicht werden können, da es zu unwürdig, desgleichen zu unsittlich ist, in Schandthaten Schutz zu suchen, um der Ausschweifung sich ergeben zu können, und das Recht und den

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