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Namen des Vaters, welches [beides] ihnen verweigert ist, aus einem gesetzlichen Scheingrunde zu entnehmen. Geg. d. 9. Nov. 519, u. d. C. d. K. Justinus u. d. Eutharicus.

8. D. K. Justinianus an Menna, Praef. Praet.

Aus Rücksicht auf Menschlichkeit gewähren Wir den natürlichen Vätern die Befugniss, im Falle weder [ibrer Seits] rechtmässige Kinder, noch eine [rechtmässige] Mutter [derselben] vorhanden sind, ihr natürliches Kind oder ihre natürlichen Kinder und deren Mutter nicht blos zu drei Zwölftheilen, was die früheren Gesetze erlaubten, sondern auf das Doppelte, das heisst zu sechs Zwölftheilen, zu Erben einzusetzen, so dass es diesen, obschon sie an der Erbschaft ihres ohne Testament verstorbenen Vaters keinen Theil nehmen, dennoch erlaubt sein soll, aus seinem letzten Willen auf Höhe der vorgedachten sechs Zwölftheile (falls nämlich dies der natürliche Vater gewollt hat) dessen Erbschaft zu erwerben, jedoch mit der Maassgabe, dass der Erblasser den erwähnten Betrag der sechs Zwölftheile bei allen seinen natürlichen Kindern und deren Mutter durchaus nicht überschreiten darf 117): Diese Berechtigung bis auf Höhe von sechs Zwölftheilen geben Wir den natürlichen Vätern in ähnlicher Art auch in dem Falle, wenn sie ihnen 118) Vermächtnisse und Fideicommisse hinterlassen, oder Heirathsgut oder Schenkungen, sowohl andere, als [Schenkungen] vor der Hochzeit [bestellen]. Diese Vorschriften sollen aber nur bei künftigen Testamenten, letztwilligen Verordnungen, Heirathsgutsbestellungen oder Schenkungen Platz greifen. Geg. zu Constantinopel d. 1. Jan. 528, u. d. 2ten C. d. K. Justinian. Auth. Quibus modis naturales effic. sui. §. Si vero filios. et §. fin. (Nov. LXXXIX. c. 12. et c. 15.)

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Dem Vater, der ohne rechtmässige Kinder oder Ascendenten, welche er nothwendigerweise hätte zu Erben einsetzen müssen, verstirbt, ist es erlaubt, sein ganzes Vermögen seinen väterlichen Kindern entweder unter Lebendigen zu schenken oder im Testament zu bescheiden. Hinterlässt er nur Ascendenten, so ist es ihm erlaubt, wenn er den Pflichttheil den Ascendenten ausgesetzt hat, den Ueberrest [seines Vermögens] unter seine natürlichen Kinder zu vertheilen: Anlangend aber

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117) D. h. er darf in keinem Fall mehr, als sechs Zwölftheile seines Vermögens oder die Hälfte desselben, seinen natürlichen Kindern, es mögen deren viele oder wenige sein, und der Mutter derselben im Testament aussetzen, so dass also den andern Erben mindestens die andere Hälfte zu Theil werden

muss.

118) Nämlich ihren natürlichen Kindern und deren Mutter.

die Intestat-Erbfolge, so sollen, wenn eheliche Nachkommenschaft fehlt und auch keine rechtmässige Ehefrau am Leben ist, aber natürliche Kinder von einer Concubine vorhanden sind, welche allein durch unzweifelhafte Neigung mit ihm verbunden gewesen ist, dieselben auf Höhe von Zwölftheilen in sein Vermögen [dergestalt] succediren, dass deren Mutter, wenn sie noch am Leben ist, ein Kopftheil gegeben werden muss. Denn dass dergleichen natürliche Kinder nach Maassgabe des Ermessens eines Unpartheiischen Unterhalt gereicht werde, ist nothwendig, es mögen rechtmässige Kinder vorhanden sein und succediren, oder es mögen bei dem Leben einer Ehefrau sonstige andere Personen erben. Sie 119) müssen daher auch ihren Eltern, wenn es nothwendig ist, eine gleiche Liebespflicht erweisen. Aber diejenigen, welche aus einem verbotenen Beischlaf entsprossen sind, sollen durchaus von jeder Wohlthat ausgeschlossen sein.

9. Derselbe K. an Menna, Praef. Praet.

Da es nach Unserer richtigen Einsicht zum Gemeinwohl dienet, dass die Unterthanen Unseres Reiches klare und von jeder Zweideutigkeit freie Gesetze haben, so sind Wir zu gegenwärtiger Verordnung gelangt, durch welche Wir, jeden Zweifel, der bisher Statt gefunden, beseitigend, ganz fest bestimmen, dass, so oft natürliche Söhne zum Amt eines Decurio von ihrem Vater entweder noch bei seinem Leben oder nach seinem Tode durch die Anordnung eines von ihm errichteten Testaments bestimmt werden und auf diese Weise die Rechte ehelicher Kinder in Bezug auf die väterliche Erbschaft erlangen, es den natürlichen Söhnen (was unzweifelhaft gerecht ist) auch dann, wenn sie die Würde eines Illustris, wegen welcher die Befreiung von dem Amt eines Decurio ihnen nicht zukommen kann, vorher erworben haben, nicht erlaubt sein soll, zum Nachtheil der Descendenten oder Ascendenten ihres natürlichen Vaters oder der als Agnaten oder Cognaten mit jenem Vater in der Seitenlinie verwandten Personen irgend ein [Erb-]Recht zu beanspruchen, auch wenn sie durch gedachtes Amt zu rechtmässigen Erben ihres natürlichen Vaters gemacht werden. Diese Vorschrift soll auch bei Denen Platz greifen, welche bereits von ihrem natürlichen Vater dem Stand eines Decurio einverleibt und noch am Leben sind. Auf gleiche Weise dürfen auch jene [Verwandten] zum Nachtheil des gedachten natürlichen Sohnes oder seiner Descendenten oder Ascendenten oder Seitenverwandten kein [Erb-]Recht beanspruchen. Aber wenn jener natürliche Sohn, entweder nachdem er zum rechtmässigen

119) Die natürlichen Kinder Corp. jur. civ. V.

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Erben seines Vaters gemacht ist oder schon vorher, Kinder aus einer rechtmässigen Ehe oder andere Descendenten hat, so werden diese auf jede Weise, wenn er ohne Testament stirbt, zu seiner Erbschaft berufen und die Curie wird ausgeschlossen, ausgenommen den Fall, wenn der vierte Theil seines Vermögens der fraglichen Curie deshalb gebührt, weil zufällig keines von den Kindern des Verstorbenen zur Uebernahme eines Decurionen - Amts verpflichtet ist. Es ist nämlich dabei zu bemerken, dass die Kinder, welche jener natürliche Sohn, nachdem er bereits zum Amt eines Decurio bestimmt war, erzeugt hat, unbedenklich Decurionen sind und der Verwaltung von Decurionen - Aemtern sich nicht entziehen können. §. 1. Stirbt er aber ohne Nachkommen irgend eines Grades mit Hinterlassung einer Mutter, so soll den dritten Theil seines Vermögens seine Mutter, die übrigen zwei Theile aber die Curie erhalten, welcher er von seinem Vater überwiesen ist. Wenn aber die Mutter des Verstorbenen nicht mehr am Leben ist, jedoch andere Verwandte von mütterlicher Seite, Descendenten, Ascendenten oder Seitenverwandte zu seiner Erbschaft berufen werden, dann gebührt dasjenige Vermögen, welches von seinem natürlichen Vater an ihn gelangt ist, der fraglichen Curie. Hat aber der Sohn, der später zum rechtmässigen Nachfolger gemacht worden, entweder von seiner Mutter oder sonst von Jemand auf irgend eine rechtmässige Weise Etwas erworben, so soll solches an seine nächsten mütterlichen Verwandten gelangen. Dabei ist aber zu bemerken, dass, wenn, mag ihn seine Mutter überlebt haben oder sie vor ihrem Sohne gestorben sein, Einer aus ihrer Familie dem Amt eines Decurio sich zu unterziehen bereit ist, demselben, wenn er sich der fraglichen Curie anbietet, die Befugniss zustehet, dasjenige Vermögen des Verstorbenen, welches an diesen aus dem Vermögen seines Vaters gelangt ist, zu erwerben und das Decurionen-Amt zu verwalten; in welchem Falle die Mutter des Verstorbenen, wenn sie noch am Leben ist, nicht nur den dritten Theil desjenigen, was ausser dem väterlichen Vermögen ihr Sohn anderswoher erworben hat, sondern alles dies, entweder allein oder mit ihren Miterben, erwerben wird. §. 2. Diejenigen Vorschriften aber, welche Wir über die Succession eines nach Erlangung des Decurionen- Amts verstorbenen natürlichen Sohnes festgesetzt haben, müssen nicht blos bei Denen Platz greifen, welche später 120) von ihrem natürlichen Vater der Curie überwiesen sind, sondern auch bei Solchen, welche bereits [vor Erlassung dieser Constitution der Curie] überwie

120) D. h. nach Erlassung dieser Constitution, wie auch die Glosse bemerkt.

sen worden, wenn sie nur noch am Leben sind. Sind sie aber vor gegenwärtiger Verordnung gestorben, so dehnen Wir auf ihre Succession diese Unsere Verordnung nicht aus. §. 3. Und weil auf jede Weise die Curien der Städte begünstigt werden müssen, so halten Wir in dieser Hinsicht den Zusatz für zweckmässig, dass es den Vätern nicht nur dann, wenn keine rechtmässigen Nachkommen derselben vorhanden sind, sondern auch, wenn sie Söhne oder andere Descendenten aus rechtmässigen Ehen haben, erlaubt sein soll, ihre natürlichen Söhne der Curie ihrer Vaterstadt zu übergeben und auf diese Weise auch ihre natürlichen Söhne zu ihren rechtmässigen Erben zu machen, jedoch mit der Maassgabe, dass es solchen Vätern nicht erlaubt ist, schenkungsweise oder letztwillig ihrem natürlichen Sohne mehr zu geben oder zu hinterlassen, als sie demjenigen in rechtmässiger Ehe erzeugten Sohne gegeben oder hinterlassen haben, welchem der geringste Erbtheil gegeben oder hinterlassen ist. Geg. d. 1. Juni 528, u. d. 2ten C. d. K. Justinianus.

10. Derselbe K. an Demosthenes, Praef. Praet.

Hat Jemand von einer freien Frauensperson, deren Ehelichung [ihm] durch die Gesetze nicht untersagt ist und in deren vertraulichem Umgang er Genuss gefunden hat, einige Kinder bekommen, ohne dass ein Ehevertrag [mit ihr] errichtet ist, hat er aber später, durch dieselbe Zärtlichkeit veranlasst, einen Heirathsvertrag [mit ihr] abgeschlossen und noch andere Kinder in derselben Ehe [mit ihr] erzeugt, so sollen die spätern Kinder, welche nach der Ehelichung erzeugt sind, sich nicht unterfangen, das ganze väterliche Vermögen sich zuzueignen, und [auf diese Weise], gleichsam als [alleinige] rechtmässige und eheliche Kinder, ihre Geschwister, welche [schon] vor dem Ehevertrage geboren waren, von der väterlichen Erbschaft zu vertreiben. Eine solche Unbilligkeit ist nach Unserer Meinung nicht zu dulden. Denn da [lediglich] das zärtliche Gefühl für die früheren Kinder sowohl zur Errichtung des Ehevertrages als zur Zeugung der spätern Kinder Veranlassung gegeben hat, wie ist es nicht höchst unbillig, dass die früheren Kinder als unrechtmässige von den nachherigen ausgeschlossen werden sollen, da doch die spätern [Kinder] ihren Geschwistern Dank sagen müssen, weil jene selbst ohne diese den Namen und Stand von rechtmässigen Kindern nicht erlangt haben würden? Denn es ist nicht wahrscheinlich, dass Derjenige, der später über eine Schenkung oder ein Heirathsgut ein schriftliches Bekenntniss abgelegt, nicht von Anfang an für die Frauensperson dasselbe zärtliche Gefühl gehabt haben solle, welches jene des Namens einer Ehefrau für würdig erklärt

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hat. Deshalb verordnen Wir, dass in solchen Fällen alle Kinder, sie mögen vor Errichtung des Heirathsvertrages oder später geboren sein, nach einem und demselben Maassstabe zu beurtheilen und alle Kinder als eheliche [Kinder] ihrer Eltern anzusehen sind, so dass weder bei einem ältern noch bei einem jüngern ein Unterschied Statt findet, vielmehr alle aus derselben Ehe gebornen Kinder gleiche Rechte geniessen sollen. Geg. zu Chalced. d. 17. Sept. 529, u. d. 5ten C. d. Decius. 11. Derselbe K. an Julianus, Praef. Praet.

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Neulich haben Wir ein Gesetz verfasst, wodurch Wir befohlen haben, dass, wenn Jemand mit einer Frauensperson, welche er ehelichen konnte, anfänglich ohne die Zärtlichkeit eines Ehemannes zusammen gelebt und mit ihr Kinder erzeugt, später aber aus Zärtlichkeit auch einen Heirathsvertrag mit ihr errichtet und Söhne oder Töchter von ihr erhalten hat, nicht blos die zweiten Kinder, welche nach dem Ehevertrage zur Welt gekommen sind, sondern auch die früheren, welche den nachher gebornen Veranlassung zum rechtmässigen Namen gegeben haben, vollgültige und eheliche [Kinder] ihrer Väter sein sollen. Dies Gesetz haben Einige so auslegen zu müssen geglaubt, dass, es mögen nach Errichtung des Ehevertrags gár keine Kinder geboren oder dieselben wieder verstorben sein, die früheren Kinder nur dann für rechtmässige gelten, wenn zu beiden Zeiten 121) lebende Kinder vorhanden sind. Die überflüssige Spitzfindigkeit dieser Leute muss durchaus gehemmt werden. Es soll nämlich hinreichen, wenn Jemand eine solche zärtliche Neigung gehabt hat, vermöge welcher er, nachdem ihm Kinder geboren worden, einen Ehevertrag errichtet und [dadurch] die Aussicht auf eheliche Kinder sich bereitet. Wenn auch die [diesfällige] Hoffnung nicht in Erfüllung gehet, so soll doch der Zufall den früheren Kindern nicht schaden. Und besonders dann, wenn Jemand eine Frauensperson, mit der er zusammen gelebt, in gesegnete Leibesumstände versetzt, später aber, noch während der Schwangerschaft der Frauensperson, [mit ihr] einen Ehevertrag errichtet hat und ein Knabe oder ein Mädchen zur Welt kommt, soll ein solches Kind, als ein ehelich gebornes und in der väterlichen Gewalt befindliches, seinen Vater, er mag ohne oder mit Testament sterben, beerben. Denn es wäre abgeschmackt, wenn Kinder, welche nach Errichtung des Ehevertrags geboren sind, den früher gebornen Kindern Vortheil schaffen, aber, sei es ein Knabe oder ein Mädchen, sich selbst nicht nützlich sein könnten. Ferner bestimmen Wir allgemein und fassen die über solche Fälle

121) D. h. sowohl vor als nach Errichtung des Ehevertrages.

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