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obwaltenden verschiedenen Ansichten in die feste Bestimmung zusammen, dass immer bei solchen Fragen, in welchen wegen des Rechtszustandes (statu) Zweifel obwaltet, nicht auf den Zeitpunct der Empfängniss, sondern der Geburt gesehen werden soll. Und dies thun Wir zum Besten der Kinder, dass Wir bestimmen, es solle auf den Zeitpunct der Geburt gesehen werden; mit Ausnahme der Fälle, wo der Nutzen der Kinder es erfordert, dass mehr die Empfängniss berücksichtigt werde. Geg. d. 18. März 530, u. d. C. d. Lampadius u. Orestes.

Auth. De incestis nuptiis. §. Dubitatum. (Nov. XII. c. 4.)

Dies Recht greift Platz, wenn er auch vor dieser Verbindung Kinder mit einer andern Ehefrau gezeugt hat, von der er gesetzlich geschieden oder welche gestorben ist.

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Auth. De triente et semisse. §. penult, (Nov. XVIII. c. ult.)

Aber eine neue Constitution erlaubt dies nicht bei einer Magd, ausser Demjenigen, der ohne rechtmässige andere Kin der sich befindet.

Auth. Ut liberti. §. Si quis autem. (Nov. LXXVIII. c. 3.)

Eine andere neue Constitution scheint dies allgemein auch bei denjenigen [Kindern] einzuführen, die von einer Magd geboren sind, damit durch die blosse Verschreibung des Heirathsguts zugleich Freiheit und väterliche Gewalt ertheilt werde. Auth. Quibus modis naturales effic. legitimi. §. Si vero solummodo. et §. Sed et aliud. (Nov. LXXIV.)

Ausserdem kann Derjenige, der keine ehelichen, sondern nur natürliche Kinder aus solchem Zusammenleben hat, dieselben durch an das Staatsoberhaupt gerichtete Bitten zu seinen rechtmässigen Kindern auch ohne Ehe machen, wenn entweder die Frauensperson schon gestorben ist, oder von ihr ein Verbrechen begangen, oder sie verborgen, oder sonst ihren Aufenthalt zu verlassen verhindert, oder auf irgend eine Weise, z. B. durch Priesterthum, die Ehe unmöglich gemacht ist.

Auth. Quibus modis naturales effic. legitimi. §. Illud autem.
(Nov. LXXIV. c. 2.)

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Desgleichen soll Derjenige, welcher ohne rechtmässige [Kinder] stirbt und in seinem Testamente den Wunsch niederschreibt, dass seine natürlichen Kinder seine gesetzmässigen Erben werden mögen, die Erlaubniss haben, dass nach seinem Tode seine Kinder unter Einreichung des Testaments das Staatsoberhaupt bitten dürfen und durch die Wohlthat des' Staatsoberhauptes und des Gesetzes [alsdann wirklich] seine Erben werden sollen, insofern nämlich die Kinder den [letzten]

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Willen ihres Vaters befolgen, was allgemein bemerkt wird. Aber wenn einige von ihnen rechtmässige [Kinder] werden wòllen, andere nicht, so sollen, die da wollen, solche werden, die übrigen sollen in ihrem natürlichen Rechte verbleiben.

Auth. Ut liceat matri et aviae. §. Ad hoc autem. (Nov. CXVII. c. 2.) Wenn Jemand von einer freien Frauensperson, die er hätte heirathen dürfen, freie natürliche Kinder hat und in einer entweder öffentlich, oder von ihm eigenhändig niedergeschriebenen, von drei glaubwürdigen Zeugen mit unterzeichneten Urkunde, oder in einem Testament, oder in einem gerichtlichen Protokolle sagt, dass diese [Kinder] seine seien, und nicht hinzufügt natürlichen, so werden dergleichen Kinder seine rechtmässigen Erben sein. Auch wenn er einem von mehreren Kindern in einer der gedachten Arten irgend ein Zeugniss giebt, so wird dies [auch] den übrigen von jener Frauensperson gebornen Kindern zur Erlangung der Rechte gesetzmässiger Kinder genügen.

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12. Derselbe K. an Joannes, Praef. Praet.

Jemand, der einen ehelichen Sohn hatte, bekam einen natürlichen Enkel dazu. Es wurde gefragt, ob einem solchen Kinde der Name eines Enkels gesetzlich beizulegen wäre? Er wollte nämlich diesem von seinem schon verstorbenen Sohn erzeugten natürlichen Enkel sein ganzes Vermögen hinterlassen, als wenn die kaiserlichen Constitutionen nur auf natürliche Kinder das Verbot, denselben die ganze Vermögensmasse oder einen beliebigen Antheil zu hinterlassen, erstreckten und deren Antheile auf bestimmte Gränzen beschränkten. Dieser Zweifel ist aber auch noch bei Gelegenheit eines andern zweifelhaften Falles erregt worden. Denn wie ist es zu halten, wenn ein Grossvater von einem natürlichen Sohn einen Enkel hat, der ein eheliches oder natürliches Kind seines Vaters ist? In allen solchen zweifelhaften Fällen soll demnach, (da bei dergleichen Personen keine Consequenz beobachtet wird, vielmehr durch die dazwischen eintretende Geburt eines natürlichen Kindes nicht das Recht eines ehelichen [mit der Wirkung] entstehen kann, dass eine gesetzliche Nothwendigkeit vorhanden wäre, diesen Etwas zu hinterlassen,) jenen es erlaubt sein, von ihrem Vermögen so viel, als sie wollen, auf diese zu übertragen, wenn nämlich keine ehelichen Kinder vorhanden sind. Denn die Constitutionen haben deshalb jenen verboten, so viel als sie wollen, ihren natürlichen Kindern zu hinterlassen, weil sie die Ausschweifung der Väter zu zügeln beabsichtigt haben. Bei Enkeln ist aber nicht dieselbe Rücksicht in den vorgedachten Fällen zu beobachten, wo eheliche Kinder

kein Hinderniss bewirken. Denn sind diese vorhanden, so dehnen Wir den die natürlichen Kinder betreffenden Inhalt der alten Constitutionen auch auf die [natürlichen] Enkel

aus.

Aber dies verordnen Wir nur für die Fälle, in welchen dieselben letztwillig Etwas erlangt haben. Denn ein IntestatErbrecht auf den Nachlass des Grossvaters eröffnen Wir durchaus keinem von ihnen. Und dies soll ihnen nicht blos aus dem Vermögen ihres natürlichen väterlichen Grossvaters, sondern auch ihres [natürlichen] Urgrossvaters und dessen Verwandtschaft zukommen, insofern man nämlich eine solche Benennung auf dergleichen entartete Menschen ausdehnen will. Geg. d. 1. Nov. 530, u, d. C. d. Lampadius u. Orestes..

De

Achtundzwanzigster Titel.

testamentaria tutela.

(Von der testamentarischen Vormundschaft.)

1. D. K. Severus u. Antoninus an Sperata.

Gegen Denjenigen, welcher, wie du sagst, dir im Testamente [von] deiner Patronin zum Vormund bestellt ist, stehet dir, wenn er sich nicht in die Verwaltung gemischt hat, keine Klage zu; denn er war nicht rechtmässig zum Vormund bestellt. Hat er freiwillig dein Vermögen verwaltet, so kannst du wider ihn mit der Klage aus der Geschäftsführung [ohne Auftrag auftreten. Erl. d. 1. Aug. 207, u. d. C. d. Aper u. Maximus.

2. D. K. Antoninus an Sabinianus.

Obgleich der von deinem Vater im Testament rechtmässig dir bestellte Vormund zur Zeit, wo du Erbe geworden bist, [noch] gelebt hat, so ist dennoch der im Codicill bestellte andere Vormund in rechtsbeständiger Weise bestellt und werden Beide nach dem Willen des Testators [deine] Vormünder sein, es müsste denn dein Vater den im Testament bestellten Vormund, indem er einen andern im Codicill bestellt, gemissbilligt haben; denn in diesem Falle wird der letzte alleiniger Vormund sein. Geg. d. 13. April 212, u. d. C. d. beid. A sper.

3. D. K. Alexander an Gordius u. Andere.

Wenn euch Vormünder im Testament bestellt worden sind, obgleich einer von euch zu seinen Jahren gelangt ist, das heisst, das unmündige Alter überschritten hat, so gebührt jenem doch nicht die Vormundschaft über euch. Geg. d. 28. Dec. 223, u. d. C. d. Aelianus.

4. Derselbe K. an Feliciana.

Eine Mutter kann im Testament ihren Kindern nicht Vor münder bestellen, ausser wenn sie jene zu Erben eingesetzt hat. Wenn sie aber jene zu Erben eingesetzt hat 122), so pflegt der nach dem Willen der verstorbenen [Mutter] bestellte Vormund von den [Provinzial-] Präsidenten bestätigt zu werden. Ist aber von dem nichts geschehen 123) und haben die bestellten Vormünder das Vermögen der Unmündigen verwaltet, so findet die Klage gegen sie als Protutoren Statt. Erl. d. 26. Mai 224, u. d. 2ten C. d. Julian. u. d. Crispin.

5. D. K. Valerianus u. Gallienus an Daphna.

Wenn der Vater für seine unmündigen Kinder den Sclaven, für den du dich verwendest, zum Vormunde und dessen Freiheit gewünscht hat, obgleich ein anderer, den Unmiindigen bereits vorher bestellter Vormund da ist, so muss jener losgekauft und bei dem Provinzial-Präsidenten freigelassen, demnächst aber als Curator beigegeben werden. Erl. d. 27. Febr. 260, u. d. 2ten C. d. Secularis u. d. Donatus.

6. D. K. Diocletian. u. Maximian. u. die Cäsar. an Domna. Wenn dir dein Vater in seinem Testamente deinen Onkel auf rechtmässige Weise zum Vormund bestellt und dieser sich nicht entschuldigt hat, so belange denselben mit der Vormundschaftsklage, sowohl in Betreff der besorgten, als der vernachlässigten Geschäfte, da sie doch hätten besorgt werden müssen, bei dem betreffenden Richter, der befehlen wird, dass du nach gutem Glauben entschädiget werdest. Unterz. zu Sirmium d. 5. April. u. d. C. d, Cäsar,

7. Dieselben K. u. die Cäsar. an Triphena.

Hast du die Vormundschaftsklage gegen den Vormund angebracht, der nach deinem Vortrag im Testament deines Vaters, als du dich in dessen [väterlicher] Gewalt befandest, [dir] bestellt worden ist, so wird der betreffende [von dir] angerufene Richter befehlen, dass dir Das, was du zu for dern hast, entrichtet werde. Denn dass ein Curator nicht rechtsgültiger Weise in einem Testament bestellt wird, dar

122) In unserm Texte heisst es zwar: quando a. e. h. non instituerit, allein nach Cujacius Meinung, welche von den meisten ältern und neuern Rechtsgelehrten gebilligt ist, muss die Negation gestrichen werden (ef. Glück XXIX. S. 257– 263.), und dem ist auch der Uebersetzer gefolgt.

123) D. h. sind die Kinder weder von der Mutter zu Erben eingesetzt, noch der von ihr ernannte testamentarische Vormund von der Obrigkeit bestätigt worden.

ber waltet kein Bedenken ob. Geg. zu Sirmium, d. 15. April, u. d. C. d. Cäsar.

. D. K. Theodosius u. Valentinian. an Florentius, Pf.P. Es ist erlaubt, auch in griechischer Sprache Vormünder n Testamenten anzuordnen, so dass [in einem solchen Falle] lie Vormünder eben so bestellt zu sein scheinen, als wenn sie der Testator in der gesetzlichen Sprache bestellt hätte. Geg. d. 12. Sept. 439, u. d. 17ten C. d. K. Theodosius 1. Festus.

De

Neunundzwanzigster Titel.

confirmando tutore.

(Von der Bestätigung des Vormundes.)

1. D. K. Alexander an Priscus.

Die im Testament einer Mutter bestellten Vormünder haben nicht nöthig, sich zu entschuldigen, ausser wenn sie durch ein obrigkeitliches Decret, dem Willen der Verstorbenen gemäss, und zwar nach vorgängiger Untersuchung, bestellt sind. Erl. d. 5. März 224, u. d. 2ten C. d. Julian. u. Crispin.

2. Dieselben K. an Valerius.

Dass weder mittelst eines Briefes noch mittelst eines unvollkommenen Testaments rechtsgültig ein Vormund bestellt wird, ist unbezweifelten Rechtens. Jedoch pflegt in solchen Fällen bei der Bestimmung der Vormünder oder Curatoren der Wille des Vaters vom Richter, zu dessen Pflicht dies Geschäft gehört, berücksichtigt zu werden. Demgemäss darfst du nicht fürchten, dass die Zeit vor deiner Bestätigung dir angerechnet werden wird. Erl. d. 6. Aug. 226, u. d. 2ten C. d. K. Alexander u. Marcellus.

3. Derselbe K. an Sossianus, Praef. Praet.

Wenn, wie du vorträgst, dem Unmündigen, dessen du erwähnst, sein Vater auf eine ungültige Weise im Testament Vormünder bestellt hat, und vor der Bestätigung derselben andere [Vormünder] von Demjenigen, dem dies zukommt 124), bestellt sind, so kann zwar letztgedachte rechtsgültige Handlung nicht zurückgenommen werden. Ob aber diejenigen Perdie den Willen des Vaters für sich haben, dem gedachten Unmündigen zu Curatoren bestimmt werden müssen, wird auf Anrufen der betreffende Richter nach befundenem

sonen,

124) D. h. von der competenten Magistratsperson.

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