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ne Kinder vermöge der Verhältnisse ihres Vaters (per conditionem patris) herstammen 132), oder wo ihr Vermögen sich befindet, werden dafür sorgen, diesen sobald als möglich nach der bestehenden Vorschrift Vormünder oder Curatoren zu geben. Wenn aber deine Kinder in der Provinz, worin sie sich aufhalten, weder etwas besitzen, noch aus derselben herstammen, so müssen sie an ihren Herkunftsort oder dahin, wo sie Vermögen besitzen, zurückkehren, daselbst sich aufhalten und dort gesetzmässige Vertreter bekommen. Erl. d. 1. Oct. 215, u. d. 2ten C. d. Laetus u. d. Cerealis.

Dreiunddreissigster Titel.

De tutoribus vel curatoribus illustrium vel clarissimarum personarum.

(Von den Vormündern oder Curatoren der mit der Würde eines Illustris oder eines Clarissimus bekleideten Personen.) 1. D. K. Valentinianus, Theodosius u. Arcadius an Proculus, Praef. Praet.

Für die illustren Personen soll der Stadtpräfect unter Zuziehung von zehn Männern aus dem erhabenen Senat und von demjenigen Prätor, welcher dem Vormundschaftswesen vorstehet, tüchtige Vormünder oder Curatoren, ohne Rücksicht auf deren Stand, bestellen lassen. Und ganz nach freier Wahl und ohne Verantwortlichkeit können dies die Wähler bestimmen. Und wenn kein einzelner der Vorgeschlagenen der Verwaltung des Vermögens des Unmündigen gewachsen sein kann, so wird es zweckmässig sein, dazu nach Vorschrift der alten Gesetze mehrere zu berufen, so dass für Den, welchen die Versammlung für den Fähigsten zur Besorgung der Angelegenheiten der Unmündigen erachtet, allein des Präfecten Meinung sich entscheiden, und wenn seine Ernennung feierlich erfolgt ist, demnächst durch den Prätor das Decret erlassen werden muss. Auf diese Weise werden die Mitglieder der Versammlung von Furcht freibleiben und es wird den kleinen und minderjährigen, mit der Würde eines Clarissimus bekleideten Personen unter dieser Berathung verständiger Männer hinlänglicher Schutz zu Theil werden. §. 1. Diese Unsere Vorschrift hat jedoch offenbar nur auf Diejenigen von ihnen Anwendung, für welche weder testamentarische noch gesetzliche Vertreter von gehörigem Alter und Vermögen am Leben sind. Denn wo etwa dergleichen Menschen vorhanden sind, verord

132) D. h. wo die Kinder ihr forum originis haben, welches an dem Ort begründet ist, wo ihr Vater seinen letzten Wohnort, folglich auch zuletzt seinen Gerichtsstand gehabt hat.

nen Wir mit Recht, dass man sich an sie halten kann, wenn sie aus ihren Vorrechten keinen Vertheidigungsgrund zu entnehmen vermögen. §. 2. Uebrigens bestimmen Wir, dass Das, was sonst in Betreff der Minderjährigen in den alten Gesetzen verordnet ist, unangetastet bleiben soll. §. 3. In den Provinzen aber sollen die Decurionen bei der Ernennung von Vormündern oder Curatoren für Personen von der Würde der Clarissimi die schuldige Sicherheit bestellen und, ihrer Gefahr eingedenk, sich erinnern, dass künftig auch ihr eigenes Vermögen für die Schadloshaltung der Minorennen verhaftet ist. Geg. zu Mailand, d. 30. Dec. 389, u. d. C. d. Timasius u. d. Promotus.

2. D. K. Theodosius, Arcadius u. Honorius an Aurelianus, Praef. Urbi.

Durch ein allgemeines Gesetz ist dem vorgebeugt, dass Solche, welche mit den Amtsverrichtungen eines Decurio beschäftigt sind, zur Vormundschaft über illustre Senatoren berufen werden. Geg. d. 25. Juli 393, u. d. 3ten C. d. K. Theodosius u. d. Abundantius.

Vierunddreissigster Titel.

Qui dare tutores vel curatores, et qui dari
non possunt.

(Wer zum Vormund oder Curator bestellen und wer [dazu] nicht bestellt werden kann.)

1. D. K. Alexander an Amphibulus.

Da du anführest, dass man dir, indem du dich in demjenigen Alter. befindest, wo, wenn über deinen Rechtszustand Gewissheit vorhanden wäre, durch Vormünder oder Curatoren deine Angelegenheiten verwaltet werden müssten, deine Freiheit streitig macht, so bätte dieser Umstand doch nicht verhindern müssen, dir, nachdem der Rechtsstreit über die Freiheit eingeleitet worden (liberali causa ordinata 133)), einen Curator, durch welchen deine Sache vertheidigt werden kann, zu bestellen, weil du inzwischen 134) für einen Freien anzusehen warest. Erl. d. 1. Nov. 222, u. d. C. d. K. Alexander.

2. Derselbe K. an Artemisia.

Der Ehemann kann, wiewohl er den Angelegenheiten seiner Ehefrau Aufmerksamkeit widmen muss, doch für sie nicht

133) S. d. Bemerk. zu 7. 7. §. ult. D. de liberali causa B. 4. S. 225. Nro. 103. dieser Uebers.

134) D. h. in dem Zeitraum, während der Prozess dauert.

zum Curator gewählt werden. Erl. d. 1. Juli 225, u. d. 2ten C. d. Fuscus u. d. Dexter.

3. D. K. Philippus an Dolens.

Dass ein des Gesichts Beraubter zum Curator dürfe be stellt werden, ist eine dir beigebrachte falsche Ansicht. Erl. d. 20. Juli 244, u. d. C. d. Peregrin. u. d. Aemilian. 4. Derselbe K. an Emeritus.

Wer in Militairdiensten sich befindet, kann nicht Vormund oder Curator werden, auch wenn er gesetzlich [dazu] bestimmt oder in einem Testament, oder auf eine andere Weise [dazu] ernannt wäre, selbst wenn er [freiwillig die Vormundschaft oder Cura übernehmen] wollte; hat er aber aus Irrthum der Verwaltung des Vermögens [eines Unmündigen oder Curanden] sich unterzogen, so wird er mit der Klage aus der Geschäftsführung ohne Auftrag (negotiorum gestorum actione) belangt. Erl. d. 28. Juli 244, u. d. C. d. Peregrinus u. d. Aemilia n.

5. D. K. Dioclet letianus u. Maximianus u. die Cäsar. an

Aemiliana.

Es ist gewissen Rechtens, dass zum Vormunde Niemanden ein Präsident einer andern Provinz, und keine MunicipalObrigkeit Jemanden, der aus einem andern Ort herstammt, und keine Behörde Jemanden, der nicht da, wo er ernannt worden, seinen Wohnort hat und der Gerichtsbarkeit derselben nicht unterworfen ist, rechtmässig bestellen dürfen, und wird ihm der unterlassene Antritt des ihm fälschlich aufgebürdeten Amts keine Verantwortlichkeit zuziehen. Erl. d. 20. April, u. d. C. d. K.

·” 6. Dieselben K. u. die Cäsar. an Leontius,

Anlangend, dass nach deiner Angabe die Mutter für ihre Kinder nicht um Vormünder nachsuchen will, so wende dich deshalb an den Provinzial-Präsidenten, welchem, wenn er sich von ihrer Pflichtvernachlässigung überzeugt hat, es unbenommen ist, entweder selbst, [in seiner Eigenschaft] als Obrigkeit, Vormünder zu ernennen, oder zu befehlen, dass, damit er solche durch ein Decret zuordnen könne, ihm Namen eingesendet werden. Erl. d. 30. April, u. d. C. d. K.

7. Dieselben K. u. die Cäsar. an Rúƒus.

Dass ein im Sclavenstand Befindlicher vom [Provinzial-] Präsidenten nicht zum Vormund oder Curator bestellt werden kann, unterliegt keinem rechtlichen Bedenken. Verordn. zu Philippopolis, d. 6. Juli, u. d. C. d. K.

Corp. jur. civ. V.

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8. Dieselben K. u. die Cäsar, an Evelpistus.

Es ist unbedenklich, dass ein Gläubiger, der seinen Schuldnern zum Vormunde bestellt ist, nicht nur seine Forderung nicht verlieret, sondern sogar sich selbst Zahlung leisten kann. Erl. d. 5. Juni, u. d. C. d. Cäsar.

Auth. Ut hi, qui obligatas se habere perhibent res min. §. Sed et si quis. (Nov. LXXII. c. 2.)

Ein Schuldner des Minorennen oder Derjenige, dem der Minorenne schuldig ist, oder welcher Sachen des Minorennen in Gewahrsam hat, ist von der Cura [über denselben] ausgeschlossen. Aber auch der früher bestellte Curator darf, wenn er [später] Gläubiger des Minorennen wird, nicht ohne einen beigegebenen Curator die Verwaltung [über das Vermögen des Curanden] führen. Dies [Verhältniss] muss er gleich Anfangs entweder beweisen oder schwören, dass er den Minorennen für seinen Schuldner halte oder dass er Sachen desselben in Gewahrsam habe. Denn wenn er [Gläubiger ist und] dies verschweigt, so wird er den Verlust seines Klagerechts erleiden. Ferner wenn er als Schuldner schweigt, so wird ihm durch keine während der Zeit der Cura geleistete Rückgewähr oder sonstige Zahlung geholfen werden. Wenn er sich aber eine Klage wider den Minorennen abtreten lässt, so ist ihm derselben sich zu bedienen auch nach niedergelegter Cura nicht gestattet, und auch Derjenige, welcher cedirt hat, darf, da er gegen das Gesetz gefehlt hat, nicht klagen, wenn gleich der Cession eine richtige Forderung zum Grunde liegt, vielmehr wird der Minderjährige gewinnen 135). Diese Vorschriften gelten für jede Cura, zum Beispiel: der Verschwender, oder Rasenden, oder Blödsinnigen und Aller, denen die Gesetze die Verwaltung ihres Vermögens untersagen.

9. Dieselben K. u. die Cäsar. an Maximianus.

Wenn du den Kindern deiner Schwester, während sie in ihres Vaters Bruder einen gesetzlichen, durch kein Privilegium entschuldigten Vormund haben, [von der Obrigkeit] zum Vormund bestellt bist, so ist es, da es gesetzlich verboten ist, Jemandem, der [bereits] einen Vormund hat, einen andern [Vormund] zu bestellen, unbedenklich, dass die Pflicht der Verwal tung jenem zukommt und du durch die Bestellung nicht gebunden bist. Verordn. zu Sirmium, d. 30. Jan., u. d. C. d. Cäsar. 10. Dieselben K. u. die Cäsar. an [den Soldaten] Florentinus.

Es ist unzweifelhaften Rechtens, dass Jemandem, der [be

135) D. h. es soll diese Forderung zum Besten des Minderjährigen vernichtet sein.

reits] einen Curator hat, ohne vorgängige Prüfung weder ein anderer beigegeben noch in jenes Stelle ein anderer substituirt werden darf, ausser wenn der frühere [von diesem Amt] entfernt worden ist. Ferner ist es gewiss, dass du, wenn du abwesend bist, für den Schaden, den in der Zwischenzeit die Angelegenheiten des Unmündigen erleiden, verhaftet bist, da du auf deine Gefahr einen Verwalter bestellen musstest, und dass die Obrigkeit während deiner Abwesenheit einen andern Curator rechtmässig nicht hat wählen können. Erl. d. 30. März, u. d. C. d. Cäsar.

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11. D. K. Constantin. u. Constantin. Cäsar, an Bass us. Pf. U, In allen Rechtsstreitigkeiten soll kein Mündiger [der noch nicht die Grossjährigkeit erreicht hat,] eher vor Gericht auftreten dürfen, als bis ihm deshalb ein Decret ertheilt oder er wegen der Verwaltung seines Vermögens [für grossjährig erklärt] oder ihm für den Prozess ein Curator bestellt ist, damit ein nach Unsern vorstehenden Bestimmungen eingeleiteter Rechtsstreit bei seiner Verhandlung vor Gericht gesetzmässig geendigt werde. Geg. d. 13. Oct. 319, u. d. 5ten C. d. K. Constantinus u. d. Cäsar Liciniu s.

12. D. K. Valentinianus, Gratianus u. Theodosius an Eutropius, Praef. Praet.

Ein einem Jünglinge zugeordneter Curator kann nach dem Beginn eines Prozesses unter dem Vorwande, dass er einen Special-Curator ernannt habe, weder den eingeleiteten Prozess verlassen, noch sich der Verwaltung entziehen. Geg. zu Constantinopel, d. 28. Sept. 381, u. d. C. d. Eucherius u. d. Syagrius.

13. D. K. Honorius u. Theodosius an Monaxius, Pf. U.

Damit die Befugniss der Obrigkeiten nicht zu weit gehe, bestimmen Wir genau, dass weder ein Erbpächter kaiserlicher Chatoullengüter (patrimonialem colonum 136)), noch ein Anderer, der durch ein Privilegium von dieser Ernennung befreiet ist, mit dem Amt eines Vormundes belästiget werden darf. Geg. 409, u. d. 8ten C. d. K. Honorius u. d Sten d. K. Theodosius.

Fünfunddreissigster Titel.

Quando mulier tutelae officio fungi potest. (Wann eine Frau das Amt einer Vormünderin verwalten kann.) 1. D. K. Alexander an Otacilia.

Die Verwaltung einer Vormundschaft ist ein Geschäft für

136) Cf. Glück XXXI. S. 237.

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