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Männer, und einem solchen Amt ist das schwache weibliche Geschlecht nicht gewachsen. Erl. d. 22. Sept. 224, u. d. 2ten C. d. Julian. u. d. Crispin.

2. D. K. Valentinianus, Theodosius u. Arcadius an Tatianus, Praef. Praet.

Mütter, welche nach dem Tode ihrer Männer die Vormundschaft über ihre Kinder und die Verwaltung des Vermögens [derselben] verlangen, müssen, ehe die Bestätigung solches Amts in Betreff ihrer rechtmässig erfolgen darf, zum gerichtlichen Protocoll eidlich versprechen, dass sie zu einer anderweitigen Ehe nicht schreiten wollen. §. 1. Aber bei einer solchen Wahl muss keine [Frau] einem Zwang unterworfen sein, sondern mit freiem Willen den Bedingungen, welche Wir oben gestellt haben, sich fügen; denn wenn sie es vorziehen, eine andere Ehe zu wünschen, so sollen sie die Vormundschaft nicht verwalten. §. 2. Damit jedoch ihnen, nachdem sie rechtmässig die Vormundschaft übernommen, ein Bruch [dieser Bedingungen] nicht leicht werde, so verordnen Wir, dass vorweg das Vermögen Desjenigen, der nach der Verheirathung mit einer eine Vormundschaft führenden [Frau] getrachtet hat, für die richtige Verwaltung des Vermögens der Kleinen zum Pfande dienen und verhaftet sein soll, damit durch Sorglosigkeit oder Betrug nichts verloren gehe. §. 3. Diesen Vorschriften fügen Wir hinzu, dass eine Frau, dafern sie grossjährigen Alters ist, nur dann das Recht haben soll, um die [Uebertragung der] Vormundschaft zu bitten, wenn ein testamentarischer oder gesetzlicher Vormund nicht vorhanden ist, oder auf Grund eines Privilegiums von der Vormundschaft sich entschuldigt, oder wegen Verdachts entfernt, oder nach seiner geistigen oder körperlichen Beschaffenheit nicht einmal zur Verwaltung seines eigenen Vermögens für tüchtig befunden wird. §. 4. Sollten die Frauenzimmer von den Vormundschaften sich zurückziehen und lieber eine [anderweitige] Verheirathung wünschen, alsdann werden der illustre Stadt-Präfect, mit Zuziehung desjenigen Prätors, welcher der Ernennung der Vormünder vorstehet, oder die Richter, welche in den Provinzen die Justiz verwalten, nach bewirkter Untersuchung die Bestellung von Vertretern anderer Art für die Minderjährigen befehlen. Geg. zu Mailand, d. 21. Jan. 390, u. d. 4ten C. d. K. Valentinian. u. d. Neoterius.

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Auth. De heredibus ab intest. §. Ex his. (Nov. CXVIII. e. 5.)

Wir erlauben der Mutter und der Grossmutter nach der [Erbfolge-] Ordnung, auch vor den Agnaten der Vormundschaft sich zu unterziehen, wenn sie zum gerichtlichen Proto

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coll auf eine anderweitige Verheirathung und die Hülfe des Vellejanischen Senatsbeschlusses Verzicht leisten, indem ihnen nur die testamentarischen Vormünder vorgehen, die gesetzlichen und gegebenen [aber ihnen] nachstehen. Denn Wir wollen dem Willen des Verstorbenen den Vorzug geben. Andern Frauenspersonen, ausser diesen, verbieten Wir die Uebernahme einer Vormundschaft.

Auth. Ut sine prohibitione matres debitrices. §. Propterea igitur. (Nov, XÇIV. c. 2.)

Ein Eid wird zwar nicht erfordert, allein es ist verordnet, sie nach vollzogener zweiter Ehe von der Vormundschaft zu entfernen, wobei den Minorennen jede andere Sicherheit, wie Rechtens ist, verbleibt.

Auth. Ut sine prohibitione. §. cit.

Ueberdies wird, auch wenn irgend ein Schuldverhältniss zwischen ihr und ihren Kindern obwaltet, deshalb nichts desto weniger die Vormundschaft der Mutter. zugelassen, wobei das Schuldverhältniss in seinem ursprünglichen Wesen bestehen bleibt. Es kann auch die Mutter über ihre natürlichen Kinder die Vormundschaft führen, wenn sie Alles, was bei gesetzmässigen Kindern verordnet ist, befolgt.

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3. D. K. Justinianus an Julianus, Praef. Praet.

Hat ein Vater in Folge [der Erlaubniss] Unserer Constitution seinen natürlichen Kindern in Betreff des Vermögens, welches von ihm an sie gelangt ist, einen Vormund letztwillig nicht bestellt, will aber ihre Mutter, sie mögen Knaben oder Mädchen sein, sich der Vormundschaft [über dieselben] unterziehen, so soll dies ihr, nach dem Beispiel der ehelichen Kinder, zu thun frei stehen, insofern sie vor dem betreffenden Richter zum Protocoll vorher einen Eid dahin leistet, dass sie zu einer andern Ehe nicht schreiten, sondern ihre Keuschheit unberührt erhalten wolle, und [insofern] sie auf den Schutz des Vellejanischen Senatsbeschlusses, so wie auf jede [andere] gesetzliche Hülfe Verzicht leistet, und ihr Vermögen verpfändet. Und unter diesen Bedingungen, verordnen Wir, kann sie Vormünderin ihrer natürlichen Söhne oder Töchter sein und muss Alles, was für Mütter und deren aus einer gesetzlichen Ehe entsprossene Kinder in den kaiserlichen Constitutionen verordnet ist, auch bei Müttern dieser Art beobachtet werden. Denn wenn bei rechtmässigen Kindern, bei welchen sowohl testamentarische als gesetzliche Vormundschaften Statt finden, dennoch in deren Ermangelung den Müttern erlaubt ist, zur Fürsorge für ihre Kinder zu gelangen, so ist es um so mehr

der Billigkeit gemäss, diesen in denjenigen Fällen, wo eine gesetzliche Vormundschaft wegfällt, wenigstens andere [Vormundschaften] zu bestellen. Geg. zu Constantinopel, d. 18. März 530, u. d. C. d. Lampadius u. d. Orestes, VV.CC.

Sechsunddreissigster Titel.

In quibus casibus tutorem vel curatorem habenti tutor vel curator dari potest.

(In welchen Fällen einer Person, welche [schon] einen Vormund oder einen Curator hat, ein [anderer] Vormund oder Curator bestellt werden kann.)

1. D. K. Antoninus an Tiberianus u. Rufus.

Wenn ihr für eine Zeit lang [zum Vormund] in die Stelle eines solchen Vormundes bestellt seid, der in Staatsangelegenheiten abwesend war, und [wenn] dessen Abwesenheit nach Beendigung des ihm aufgetragenen Geschäfts aufgehört hat, so dürft ihr nicht zweifeln, dass zu seiner Pflicht und Besorgung die Geschäfte der Unmündigen gehören. Aber rathsamer werdet ihr handeln, wenn ihr den erhabenen Provinzial - Präsidenten darum angehet, dass jener zur Verwaltung der Vormundschaft angehalten werde. Erl. d. 25. Juli 213, u. d. 4ten C. d. K. Antoninus u. d. 2ten d. Balbinus.

2. D. K. Alexander an Valentinianus.

Es konnte und musste zwar der betreffende Richter in die Stelle des entschuldigten Vormundes, obschon der Pflegebefohlene [noch] andere Vormünder hatte, [demselben] einen Curator bestellen; allein, obgleich du als Curator neben andern in die Stelle des entschuldigten Vormundes gesetzt bist, so bist du doch mit der Verantwortlichkeit für die Verwaltung nicht über die Zeit der Mündigkeit hinaus belästiget. Erl. d. 9. Juni 228, u, d. C. d. Modestus u. d. Probus.

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3. Derselbe K. an Hylas.

Ob dir deshalb, weil das Vermögen [deines Pflegebefohlnen] weit zerstreut, das heisst, an verschiedenen Orten befindlich ist, oder [deshalb] weil du allein die Verwaltung zu bestreiten nicht vermagst, zur Verwaltung der Vormundschaft einige Curatoren beigegeben werden müssen, wird der Provinzial-Präsident, wenn er deine Unzulänglichkeit erkannt haben wird, entscheiden. Erl. d. 25. Dec. 231, u. d. C. d. Pompejan. u. d. Pelignian.

4. D. K. Valerianus u. Gallienus an Euploius. Obgleich einer Person, welche [schon] einen Vormund hat,

ein [anderer] Vormund nicht gegeben werden kann, so pflegt doch aus bestimmten Gründen ein anderer tüchtiger [Vormund] durch den Ausspruch des betreffenden Richters substituirt zu werden, [nämlich] in die Stelle eines verdächtigen [Vormundes], der überführt und abgesetzt ist, und in die Stelle eines entschuldigten oder verstorbenen oder des Landes verwiesenen Vormundes. Erl. d. 15. März 260, u. d. 2ten C. d. Secularis u. d. Donatus.

5. D. K. Diocletianus u. Maximianus u. die Cäsar. an Zeno. Obgleich wegen eines Anwachses des Vermögens Curatoren beigegeben zu werden' pflegen, so werden [doch] nicht` durch die Verwaltung derselben die früher bestellten Vormiinder befreiet. Freilich ist es klar, dass, wenn Der, welcher verwaltet hat, zur Zeit, wo sein Vormundamt zu Ende war, zahlungsfähig gewesen ist, die Gefahr der folgenden Zeit dich nichts hat angehen können 137). Geg. d. 30. März, u. d. C. d. Cäsar.

Siebenunddreissigster Titel.

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De administratione tutorum vel curatorum, et pecunia pupillari foeneranda vel deponenda. (Von der Verwaltung der Vormünder oder Curatoren und von der zinsbaren Ausleihung oder der Niederlegung der Gelder der Pflegebefohlenen.)

Auth. Ut hi, qui obligatas. §. Quoniam. (Nov. LXXII. c. 6.)

Ganz neuerlich ist verordnet, dass vom Curator Gelder der Pflegebefohlenen nicht zinsbar ausgeliehen werden müssen. Hat er es gethan, so wird er die Gefahr des Darlehns auf sich nehmen, es müsste denn [blos] in beweglichen Sachen das Vermögen Desjenigen, über den die Cura geführt wird, bestehen (denn alsdann soll der Curator verpflichtet sein, nur so viel verzinslich zum Darlehn zu geben, als zu Ausgaben für den Mündel und dessen Sachen hinreicht, was aber mehr ist, das soll vorsichtig aufgehoben werden), oder er müsste es aus Noth gethan haben, zum Beispiel wegen Ausgaben, die für den Pflegebefohlnen haben gemacht werden müssen.

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137) Der Sinn ist: Mitvormünder haften in solidum, doch muss zuerst derjenige Mitvormund belangt werden, aus dessen Handlung oder Verwaltung der Schade entstanden ist, insofern gedachter Mitvormund solvent ist. Ist jedoch der zuerst zu belangende Vormund beim Ende seines Amts als Vormund solvent gewesen, damals aber nicht belangt und in der darauf folgenden Zeit insolvent geworden, so findet gegen die übrigen Mitvormünder kein Prozess weiter statt. Cf. l. 53. in fin. D. de administr. et peric. tut. l. 1. C. de divid. tut.

1. D. K. Severus u, Antoninus an Modestus.

Ohne Grund scheuest du dich vor [der Uebernahme] der Verwaltung des Vermögens des Jünglings, dessen Curator du bist, aus Besorgniss, man werde alsdann der Meinung sein, dass du gemeinschaftlich die Verantwortung [anch] für den früheren Zeitraum übernommen habest, vielmehr thue das, was du zu thun für nöthig hältst, und dringe darauf, (woran allen Theilen am meisten liegt,) dass der [zur Regulirung der Verhältnisse] zwischen dir und den Vormündern bestellte Richter sobald als möglich sein Amt verrichte. Erl. d. 20. Sept. 206, u. d. C, d, Albin. u. d. Aemilian,

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2. Dieselben K. an Timon u. Elpidophorus.

Gegen des Jünglings Curator, welchem ihr zum Collegen gegeben seid, kann, so lange die gemeinschaftliche Verwaltung dauert, der Prozess [auf Rechnungslegung] nicht angestellt werden, Erl. d. 30. April 207, u. d. C. d. Aper u. Maximus.

3. D. K. Antoninus an Eumosus.

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Wenn dem Richter, der darüber zu entscheiden hat, nachgewiesen wird, dass [von dir] für deinen Pflegebefoblenen nothwendiger Weise und aus Gründen der Vernunft und Schicklichkeit Ausgaben gemacht sind, so werden sie [dir] gut gerechnet werden, wenn auch zu ihrer Verwendung kein Decret des Prätors erlassen ist. Denn Das, was von Vormiindern oder Curatoren in gutem Glauben verausgabt wird, wird eher durch die Gerechtigkeit, als durch fremdes Ansehen bestätiget, Erl, d. 19. Aug. 212, u. d. C. d. beiden Asper.

4. Derselbe K. an Procula.

Wenn deines Vaters Freigelassener das Geld, welches er als Vormund deiner Tochter [ihr] erweislich [nach] der Rechnung [über das Vermögen] derselben verschuldet, weder niedergelegt, noch zur Anschaffung von Grundstücken verwendet hat, so wird er dem Stadt-Präfecten überliefert, um nach Maassgabe der vorhandenen [gesetzlichen] Bestimmungen nach dessen Ermessen bestraft zu werden. Erl. d. 20. Sept. 213, u, d, 4ten C. d, K. Antonin, u, d. 2ten d. Balbin.

5. Derselbe K. an Rufinus.

Ohne Grund weigern sich die vormaligen Vormiinder der Jünglinge, über welche du die Cura verwaltest, dem rechtskräftigen Urtel zu genügen, weil das eingeklagte Geld mit Bewilligung des [Provinzial-] Präsidenten niedergelegt wer den kann. Erl. d. 1. Juni 215, u. d. 2ten C. d. Laetus u. Cerealis,

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