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Pflegebefohlenen zum Verlust gereichen soll. Erl. d. 30. März 245, u. d. C. d. K. Philipp. u. d. Titian.

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4. Derselbe Ku. Cäsar an Florus,

Dass den Vormündern oder Curatoren zufällige Ereignisse, welche nicht abgewendet werden konnten, nicht, zugerechnet werden müssen, ist oft rescribirt. Erl. d. 21. Aug. 245, u. d. C. d. K. Philipp. u. d. Titian.

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5. D. K. Diocletianus u. Maximianus an Severus.

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Wenn dir, nachdem du zum Vormund erbeten oder im Testament bestellt bist, deine Ernennung zum Vormund nicht in Folge träger Nachlässigkeit, sondern auf Grund einer zu entschuldigenden Unwissenheit unbekannt geblieben ist, so wirst du aus dem Zeitraum, der ohne dein Wissen verstrichen ist, keiner Verantwortung unterliegen. Erl. d. 11. Sept. 290, u. d. 4ten u. 3ten C. d. K.

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6. Dieselben K. u. die Cäsar. an Epictetus.

Es ist der Vernunft angemessen, dass die Verantwortlichkeit für die Vermögensverwaltung aus der Zeit, welche, nachdem die Verwaltungspflicht beendigt ist, auf die Abgebung der Vormundschaft folgt, Diejenigen, die Vormünder gewesen sind, nicht trifft. Verord. d. 27. Nov., u. d. C. d. Cäsar.

933 Neununddreissigsters Titel.

Quando ex facto tutoris vel curatoris minores agere vel conveniri possunt.

(Wann aus einer Handlung ihres Vormundes oder Curators Minderjährige klagen oder belangt werden können.)

1. D. K. Antoninus an Septimius.

Wenn Juliana, gegen deren Curatoren du ein günstiges Urthel erstritten hast, das fünfundzwanzigste Jahr zurückgelegt hat, so kann gegen sie und ihr Vermögen die analoge Klage aus der Verurtheilung von dir angestellt werden. Denn dass Vormünder und Curatoren nach Beendigung ihres Amts aus der Verwaltung [des Vermögens] der Pflegebefohlenen oder Curanden nicht belangt werden können, ist oft festgesetzt. Erl. zu Rom d. 24. Juni 213, u. d. 4ten C. d. K. Antonin, u. d. 2ten d. Balbin. Din...

2. D. K. Alexander an Sorarchus.

Auch wenn deine Vormünder, bei Ausleihung von Mündelgeldern, in eigenen Namen eine Stipulation eingegangen sind, wird dir eine analoge Klage verstattet werden.

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3. D. K. Gordianus an Prudentianus.

Wenn in den Nutzen des Minorennen Geld verwendet ist, welches auf den Namen des Minorennen seinem Curator oder Vormund zum Darlehn gegeben worden, so muss gebührenderweise eine persönliche Klage wider den gedachten Minorennen verstattet werden. Erl. d. 5. Sept. 239, u. d. C. d. K. Gordian, u. d. Aviola.

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4. D. K. Diocletianus u. Maximianus an Maximiana. Wenn Diejenigen, welche, als du dich im Alter der Unmündigkeit befunden hast, deine Vormünder gewesen, später in der Verwaltung [deines Vermögens] verblieben oder [dir] zu Curatoren bestellt sind, und deine Grundstücke verpachtet haben, so wirst du sie befugter Maassen belangen. Aber es hat dir auch aus ihrem Contract eine analoge Klage gegen die Erben des Pächters erworben werden können. Erl. d. 5. März, u. d. C. d. K.

5. Dieselben K.. u. die Cäsar. an Onesima.

Durch seinen Vormund kann dem Pflegebefohlenen eine Klage nur aus gewissen Gründen erworben werden. Geg. d. 13. Dec., u. d. C. d. Cäsar.

Vierzigster Titel.

Si ex pluribus tutoribus vel curatoribus omnes vel unus agere pro minore vel conveniri

possint.

(Ob von mehreren Vormündern oder Curatoren alle oder nur einer für den Minderjährigen klagen oder belangt werden können.)

1. D. K. Antoninus an den Soldaten Cassius.

Dass von einem der Vormünder oder Curatoren die Sache des Minorennen vertreten werden kann, wenn die übrigen Vormünder oder Curatoren sie nicht vertreten wollen, darf dir nicht unbekannt sein. Erl. d. 5. Nov, 214, u. d. C. d. Messala u. d. Sabinus.

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2. D. K. Constantin. u. der Cäsar Licinius an Symmachus, Wenn die Verantwortlichkeit für die Vormundschaft nach Provinzen getheilt ist, so muss die Klage nur allen Denjenigen insinuirt und von Denen angestellt werden, welche in der Provinz [, in welcher der Vermögenstheil, den der Prozess betrifft, sich befindet,] das Amt der Vormundschaft oder Cura bekleiden, damit nicht aus andern Provinzen Vertreter von Minorennen vor Gericht gezogen werden müssen. Geg, zụ

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Sirmium d. 4. Febr. Erhalten zu Corinth d. 8. März 319, u. d. 5ten C. d. K. Constantin. u. d. Cas. Licinius.

Einundvierzigster Titel.

Ne tutor vel curator vectigalia conducat. (Dass kein Vormund oder Curator Staatseinkünfte pachten soll.) 1. D. K. Antoninus an Šextus.

Der betreffende Richter weiss sehr wohl, dass zur Pachtung von Staatseinkünften Diejenigen nicht zuzulassen sind, welche eine Vormundschaft oder Cura über Unmündige_oder Minderjährige verwalten, oder welche die Verwaltungs - Rechnung noch nicht gelegt haben. Aber obwohl du gegen das Verbot eine Pachtung von Staatseinkünften eingegangen_bist, so sollst du dennoch, weil du aus freiem Antrieb dich an Mich gewendet hast, in dem Falle, wenn du sowohl der Pachtung als deinen Pflegebefohlenen Genüge leistest, von der Anschuldigung des Betruges entbunden sein. Dafern du aber behauptest, dass du erst, nachdem du dem Fiscus bereits verpflichtet warest, zum Vormund gemacht worden seiest, so wirst du dich mit der Gefahr entschuldigen können. Erl. zu Rom, d. 25. Juli 213, u. d. 4ten C. d. K. Antonin. u. d. 2ten d. Balbinus.

Zweiundvierzigster Titel.

De tutore vel curatore, qui satis non dedit. (Von dem Vormund oder Curator, welcher nicht Sicherheit

bestellt hat.)

1. D. K. Valerianus u. Gallienus an Titus u. Flavianus.

Wenn ihr noch nicht das gesetzliche Alter [der Grossjährigkeit] zurückgelegt habt, so fordert Sicherheitsbestellung von Denjenigen, welche, ohne dass sie hinlängliches Vermögen besitzen, von eurem Feinde, während er ein obrigkeitliches Amt bekleidete, euch, wie ihr sagt, zu Curatoren bestellt sind. Denn sie werden von der Verwaltung ausgeschlossen, wenn sie nicht mittelst Sicherheitsbestellung für eure Gefahrlosigkeit sorgen. Erl. d. 7. Juli 259, u. d. C. d. A emilius u. d. 2ten d. Bassus.

2. Dieselben K. u. Valerianus C. an Euploius.

Auf Anrufen wird der Statthalter der Provinz befehlen, dass derjenige Vormund, welcher, [nachdem die übrigen Vormünder gestorben sind,] übrig ist, alsdann, wenn er der Anordnung des [Provinzial-] Präsidenten und der Vorschrift des

Rechts zuwider nicht Sicherheit bestellt, der Vormundschaft entsetzt werde, [und zwar,] wenn er so aus Armuth handeln sollte, ohne Infamie, wenn [aber] um zu betrügen, auch mit Schimpf; auch wird er die Ernennung anderer zahlungsfähiger [Vormünder] in die Stelle der verstorbenen [Vormünder] anordnen, zumal da du vorträgst, dass das Vermögen des Unmündigen durch eine neue Erbschaft vermehrt worden sei. Die bestellten [nenen] Vormünder, werden aber den Erben derjenigen [Vormünder], welche, wie du sagst, gestorben sind, die Vormundschaftsrechnung abfordern. Erl. d. 15. Mai 260, a. d. 2ten C. d. Secularis u. Donatus.

3. D. K. Diocletianus u. Maximianus an Stratonica. Es ist nicht zweifelhaft, dass Vormünder, die durch kein Testament bestellt sind, die Befugniss, zu verwalten, nicht eher haben, als bis [von ihnen] dafür, dass die Vormundschaft zum Besten [des Pflegebefohlenen] geführt werden wird (salvam tutelam fore), Sicherheit bestellt ist. Hat also der Vormund, der für seine Vormundspflicht keine Sicherheit bestellt hat, in einen Prozess sich eingelassen, so hat das gegen ihn ergangene Erkenntniss deinem Rechte nicht schaden können, und hat alles Das, was von ihm gethan ist, keine Rechtsgültigkeit. Ohne Grund verlangst du demnach die Hülfe der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil Das, was von ihm gethan ist, an sich selbst (ipso jure) nichtig ist. Erl. zu Nicomedia, d. 15. Dec. 287, u. d. Sten C. d. K. Diocletian u. d. K. Maximian.

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4. Dieselben K. u, die Cäsar. an Tertullus.

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Nicht bei allen Vormündern findet ein gleicher und ähnlicher Grund statt. Deshalb ist es, obgleich offenbar nach dem Beispiele des testamentarischen Vormundes der vom [Provinzial-] Präsidenten bestätigte oder nach vorgängiger Untersuchung bestellte Vormund mit keiner Sicherheitsbestellung für die Erhaltung des guten Zustandes des Vermögens des Pflebefohlenen belästigt wird, dennoch gewöhnlich, dass, wenn nach vorgängiger Untersuchung mehrere Vormünder bestellt sind, derjenige [von ihnen], welcher für die Erhaltung des guten Zustandes des Vermögens des Pflegebefohlenen nach der Vorschrift des Edicts Sicherheit bestellt hat, bei der Verwaltung vorgezogen wird. Verord. zu Nicomedia, d. 13, Dec., u. d. C. d. Casar.

5. D. K. Constantius u. Maximianus u. die Cäsar. Seve rus u. Maximinus.

Der Vormund, welcher Sicherheit, obgleich er zur Sicher

heitsleistung verpflichtet war, nicht bestellt hat, kann durchaus nichts von dem Vermögen des Pflegebefohlnen veräussern. Nachdem er aber zur Verwaltung der Vormundschaft erwählt ist, hat er, wie klar ist, sowohl den Besitz eines Nachlasses Namens seines Pflegebefohlenen antreten, als auch alle übrigen Geschäfte desselben, welche keinen Verzug leiden, betreiben können. Geg. d. 22. Jan., u. d. C. d. K. Constantius u. Maximian.

Dreiundvierzigster Titel.

De suspectis tutoribus vel curatoribus.
(Von verdächtigen Vormündern oder Curatoren.)

1. D. K. Antoninus an Domitia.

Deinen Freigelassenen, der zugleich Vormund deines Sohnes ist, kannst du, wenn er nach deiner Meinung betriigerisch dessen Vermögen verwaltet, als verdächtig anklagen, insofern sein Amt durch die Mündigkeit des Pflegebefohlnen [noch nicht beendigt ist. Denn wenn er aus diesem Rechtsgrunde Vormund zu sein aufgehört hat, so ist er mittelst der Klage aus der Vormundschaft zu belangen. Erl. zu Rom, d. 13. Aug. 212, u. d. C. d. beiden Asper.

2. Derselbe K. an Longinus.

Curatoren, [welche ihre Bestellung zu diesem Amte wissen,] zögern auf ihre Gefahr, [die desto grösser wird,] je spä ter die Vormundschaft auf dieselben übertragen wird, [mit der Antretung derselben]. Glaubst du, dass dies in der Absicht, zu betrügen, geschehen sei, so klage sie als verdächtig an; verdienen sie, [vom Amt] entfernt zu werden, so wirst du in ihre Stelle andere [Vormünder] bekommen. Erl. d. 13. Jan. 215, u. d. 2ten C. d. Laetus u. Cerealis

3. D. K. Alexander an Fortunata.

Der Provinzial-Präsident wird durchaus mittelst Anwendung strengerer Mittel die Vormünder deiner Söhne anhalten, die Pflicht der Verwaltung zu übernehmen. Sollten sie in derselben -Widerspenstigkeit verharren, so ist es dir nicht verwehrt, sie als verdächtig anzuklagen, damit um andere [Vormünder] in ihre Stelle nachgesucht werden könne. Erl. d. 13. Januar 229, u. d. 3ten C. d. K. Alexander u. d. 2ten d. Dio.

4. Derselbe K. an Fhalida.

Auch den im Testament des Vaters bestellten Vormund kannst du als verdächtig anklagen, wenn du einen Betrug des

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