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Auth. de Monachis. §. Hinc autem. (Nov. V. c. 2.)

Wenn Jemand nach vorgängiger, gesetzlicher Prüfung ,, in ein Kloster aufgenommen wird, so wird er von der Sclaverei befreit. Er muss jedoch vor der Aufnahme in's Kloster drei Jahre lang in demselben verharren, durch die Auf,,nahme selbst wird er aber allerdings frei."

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39.

Die, welche ihre Klöster verlassen, bekommen die beweglichen Güter, welche sie denselben zugebracht, ohne Rücksicht auf die Grösse des Betrages, keinesweges zuriick, auch dann nicht, wenn hierüber ein Protocoll nicht aufgenommen worden wäre. Aber bei Schenkungen unbeweglicher Güter müssen die Rechte Desjenigen, welcher geschenkt hat, insofern berücksichtigt werden, als er selbst zur Eviction berechtigt ist. §. 1. Es ziemt den Bischöfen oder Geistlichen keinesweges, irgend Jemanden zu Entrichtung von Abgaben oder Leistung von Diensten anzuhalten oder deshalb auf irgend eine Weise zu beunruhigen, zu excommuniciren, mit dem Banne zu belegen, oder die Wohlthat der kirchlichen Gemeinschaft oder der Sacramente zu versagen, wenn auch der Gebrauch dieses so mit sich gebracht. Der Uebertreter wird seines kirchlichen Amtes und der Verwaltung desselben entsetzt und zahlt 10 Pfund. Dieses Gesetz gilt jedoch nur für die Hauptstadt und ihren Bezirk und diejenigen Ortschaften, welche dem Patriarchen oder den Bischöfen, welche von dem Patriarchen ordinirt worden, unterworfen sind.

40.

Die Klöster stehen unter den Bezirks-Bischöfen und sind denselben unterworfen. Und über die Aebte führen die Bischöfe, über die Mönche aber die Aebte die Aufsicht.

§. 1. Keiner aber kann Abt von zwei Klöstern sein.

41.

Der Kaiser Justinus an den Archelaus, Praef. Praet.

Wiederholt schärfen Wir es ein, dass nicht nur die Richter aller Tribunale, sondern auch die Vertreter der Kirchen in dieser heiligen Stadt sich nicht mit dem lästigen Geschäfte der Insinuation letzter Willen verstorbener Personen befassen und also nicht ein Geschäft betreiben sollen, welches nach Vorschrift aller Gesetze lediglich dem Magister, census zusteht. Denn es ziemt sich für die Geistlichen keinesweges und setzt sie sogar herab, wenn sie sich in gerichtlichen Verhandlungen erfahren zeigen. Die Uebertreter dieser Bestimmung sollen

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aber mit Entrichtung von 50 Pfund Goldes bestraft werden. Geg. zu Constantinopel, am 19. Nov. 524, unter dem 2ten Consulate des Justinus und dem des Opilio.

42.

Der Kaiser Justinianus an den Atarbius, Praef. Praet.

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Indem Wir alle Fürsorge auf die heiligen Kirchen zur Ehre und zum Ruhme der hohen und heiligen Dreieinigkeit richten, von welcher Wir allein Unser und des ganzen Staates Heil erwarten, und indem Wir der heiligen, Apostolischen Lehre über die Wahl untadelhafter Priester anhängen, welche vorzüglich deshalb eingesetzt werden, dass sie durch ihr Gebet die Gnade des allbarmherzigen Gottes, für, das gemeine Beste, erflehen, so verordnen Wir durch gegenwärtiges Gesetz, dass, so oft in irgend einer Stadt das bischöfliche Amt erledigt wird, die Einwohner sich über drei rechtgläubige, tugendhafte und mit andern Vorzügen ausgestattete Personen von untadelhaftem Wandel vereinigen und aus diesen den geeignetsten zum Bischof erwählen sollen. Denn wenn die heiligen und ruhmwürdigen Apostel das priesterliche Amt von Christus, Gottes Sohne, unserm Herrn empfangen, und die Erde mit allem Guten erfüllt und Seine Lehre aller Orten verbreitet, ja selbst ihr Leben, was sie in dieser Zeitlichkeit geführt, zu unserm Heile nicht geschont haben, wie sollte es nicht natürlich sein, dass Die, welche an ihren Platz treten und als Vorsteher der hochheiligen Kirchen erwählt werden, einen reinen Willen hegen, das Irdische verachten und ihr ganzes Leben nur dem Dienste des allgnädigen Gottes weihen? §. 1. Es ist daher zweckmässig, nur solche Bischöfe zu wählen und einzusetzen, welche weder Kinder, noch Enkel haben, indem es kaum denkbar ist, dass Derjenige, welcher von den schweren Sorgen des täglichen Lebens, die die Kinder ihren Eltern verursachen, frei ist, nicht im Stande sein sollte, sein ganzes Sinnen und Bestreben auf den Gottesdienst und die Angelegenheit der Kirche zu richten. Denn wenn Viele mit festem Gottvertrauen und um ihre Seelen zu bewahren, zu den hochheiligen Kirchen kommen und diesen ihr ganzes Vermögen darbringen und überlassen, damit dasselbe für Arme und Dürftige, oder zu andern frommen Zwecken verwendet werde, so ziemt es den Bischöfen nicht, jene Güter zu ihrem eignen Besten oder zu Gunsten ihrer Kinder und Anverwandten zu benutzen. Auch darf der Bischof nicht mit Liebe zu den Kindern des Fleisches erfüllt, sondern muss der geistige Vater aller Gläubigen sein. Und aus diesen Gründen verbieten Wir, Denjenigen, welcher Kinder oder Enkel hat, zum Bischof zu ordiniren. §. 2. Rücksichtlich der Bischöfe aber, welche jetzt oder künftig erwählt werden, verordnen Wir, dàss - Corp. jur. civ. V.

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sie über die Güter, welche sie nach erlangtem bischöflichen Amte entweder durch letzten Willen, oder durch Schenkung oder aus irgend einem andern Geschäfte erworben haben, auf keine Weise weder durch Testament noch durch Schenkung noch auf irgend eine andere Weise verfügen sollen; dies gilt jedoch nicht für die Güter, welche sie vor ihrer bischöflichen Anstellung aus irgend einem Grunde oder auch nach derselben von ihren Eltern oder Oheimen, väterlicher oder mütterlicher Seits, oder ihren Geschwistern erworben haben oder noch erwerben werden. Nämlich alle die Güter, welche sie nach der Ordination auf irgend eine Weise, ausser von den genannten Personen empfangen haben, sollen, nach Unserer Verordnung, der hochheiligen Kirche, an welcher sie das bischöfliche Amt bekleidet, zufallen und von derselben in Anspruch genommen werden, ohne dass Jemand Auderem das Befugniss zusteht, aus diesen Gegenständen für sich selbst einen Gewinn zu ziehen. Denn wer wollte zweifeln, dass Diejenigen, welche ihnen (den Bischöfen) ihre Güter hinterlassen oder hinterlassen haben, nicht vielmehr das geistliche Amt, als die Person derselben berücksichtigt und jenes Vermächtniss mit der Ansicht errichtet haben, dass dieselben (die Bischöfe) nicht nur das von ihnen (den Fremden) Hinterlassene zu frommen Zwecken verwenden, sondern auch ihre eigenen Güter hinzufügen würden. §. 3. Von diesem Unsern allgemeinen Gesetze nehmen Wir zwar alles Dasjenige aus, was bis zum heutigen Tage zu dem Vermögen des Epiphanius, des andächtigen Erzbischofs und hochwürdigen Patriarchen dieser Stadt, gehört, befehlen aber, dass in Bezug auf Alles, was derselbe von nun an erwerben wird, obige Bestimmungen gelten und diese Güter der hochheiligen, grösseren Kirche zufallen sollen. §. 4. Nach dem Tode der Gottgeliebten Bischöfe sollen aber die derzeitigen Vorsteher jener Kirchen über den vorgefundenen Nachlass Rechnung ablegen und Dasjenige den hochheiligen Kirchen zu Gute kommen, was ihnen nach Unserm Gesetze gebührt. §. 5. Aber auch die Kirchenvorsteher selbst dürfen nach reiflicher Erwägung und Ueberlegung gewählt werden, da ihnen bekannt sein muss, dass sie über die von ihnen geführte Verwaltung dem hochwürdigen Bischof jährlich Rechnung ablegen müssen und für jede Verletzung oder Verminderung, welche bei dem Kirchenvermögen sichtbar sein wird, und für jede zu entdeckende Bevortheilung desselben der Kirche zum Ersatze verbunden bleiben. Wenn sie daher unter den Lebenden solche Rechnungen abgelegt haben, so soll das oben Erwähnte geschehen, wenn sie aber, ohne vorher Rechnung abgelegt zu haben, verstorben sind, so müssen sich die Erben jener Prüfung unterwerfen und

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können zum Ersatze alles Dessen angehalten werden, was sie (ihre Erblasser) aus der angegebenen Ursache schulden. §. 6. Auch haben Wir es für nothwendig gehalten, etwas über Diejenigen zu bestimmen, welche die Sorge für die ehr würdigen Spitäler, Krankenhäuser, Lazarethe, Waisen- und Findelhäuser übernommen haben, oder noch übernehmen werden. Denn auch diesen gestatten Wir das Befugniss nicht, rücksichtlich der Güter, welche sie nach der Uebernahme solcher Aemter erworben haben, irgend etwas durch Testament oder auf andere (ausserdem) erlaubte oder unerlaubte Weise zu veräussern, was jedoch nicht von denjenigen Gütern gilt, welche sie vor dem Erbschaftsantritte, oder nach demselben, aber von den Eltern, Oheimen und Geschwistern erworben haben. Denn Alles, was frommen Stiftungen zugehört, oder was an die Vorsteher derselben nach übernommenem Amte gefallen ist, oder noch fallen wird, soll bei diesen ehrwürdigen Anstalten verbleiben und unter Diejenigen getheilt und zum Besten Derer verwendet werden, welche sich daselbst zu ihrer Pflege aufhalten. Es ist nämlich unbezweifelt, dass jeder, der dem Vorsteher eines Spitales, Krankenhauses, Lazarethes oder Waisenhauses, entweder schriftlich oder mündlich etwas hinterlässt oder schenkt, dies blos deshalb gegeben hat, damit es derselbe zu frommen Zwecken verwende, weil Die, welche solchen Anstalten vorstehen, die meiste Gelegenheit und auch die Vermuthung der Wohlthätigkeit für sich haben; auch ist es unrecht, wenn Derjenige, welcher zu Gunsten seiner Pflegebefohlenen etwas empfangen hat, dieses nicht zu ihrem, sondern zu seinem Besten verwendet und uneingedenk der Gottesfurcht sich mit solchen Gütern bereichert. Denn wer wollte nicht von dem Vorsteher einer solchen Anstalt glauben, dass er dieses Amt blos deshalb übernommen habe, damit er der selben nicht nur Das, was ihm von aussen zufällt, sondern auch Alles, was er sonst besitzt, zum Opfer darbringen wolle? §. 7. Ferner befehlen Wir auch, dass Das, was nach Be friedigung der nächsten Bedürfnisse der Pflegbefohlnen und nach gehöriger Berücksichtigung der Sachen und Gebände etwa noch übrig bleiben sollte, auf Zinsen ausgethan werden soll. Denn durchgängig ist es Unsere Absicht und Unser Bestreben, die Gegenstände, welche zu frommen Zwecken bestimmt sind, zu vermehren und zu vergrössern und deshalb wird auch jeder, der zum Heile seiner Seele etwas ins Werk setzen will, dies um so eher thun, wenn er überzeugt sein kann, dass Das, was er gegeben, zweckmässig verwaltet werde. §. 8. Sollte aber einer von der übernommenen Verwaltung wieder abtreten, so muss er nach Vorschrift Unsers kaiserlichen Gesetzes, von der bisher geschehenen Verwaltung in

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der Furcht des Herrn Rechnung ablegen, und auch sein Nachfolger im Amte Gott, Unserm Herrn, dafür verantwortlich sein. §. 9. Ueberdem verordnen Wir, dass, wie es auch schon durch die Schlüsse der heiligen Concilien bestimmt worden ist, kein Bischof in der Stadt oder auf dem Lande, kein Kirchenvisitator oder dessen Beauftragter, kein Priester oder Geistlicher irgend eines andern Grades sein Amt für Geld empfange. So darf auch Niemand als Kirchenvorsteher, Kirchenvertreter, 'Vorsteher eines Spitales, Kranken-, Armen-, Waisen- oder Findelhauses oder eines Almosenamtes für Geld angestellt werden, vielmehr soll dies nur nach dem Gutachten und mit Genehmigung der Gottgeliebten Ortsbischöfe geschehen. Wenn es aber erwiesen würde, dass Jemand bei Gelegenheit solcher empfangenen Aemter und Anstellungen etwas bezahlt oder angenommen hätte, er möge nun Bischof, oder ein Geistlicher anderer Art sein, so soll sowohl der Gebende, als der Empfangende des geistlichen Amtes und Standes entsetzt und dann der Strafe Gottes, Unseres Herrn anheim gegeben werden, Und sollte Jemand überführt werden, für ein empfangenes Vorsteheramt etwas bezahlt zu haben, so soll Der, welcher auf solche Weise zu diesem Amte gelangt ist, des geistlichen Standes verlustig werden; wenn aber ein Kirchenverwalter, Kirchenvertreter oder Vertheidiger oder ein Landbischof, welcher umhergehen und mehrere Kirchen visitiren muss, oder der Vorsteher eines Spitales, Kranken-, Armen- oder Waisenhauses, oder auch Almosenamtes überwiesen würde, für das ihm anvertraute Amt etwas bezahlt zu haben, so soll auch dieser seines Amtes entsetzt werden. §. 10. Ferner verordnen Wir, dass alle Geistliche, welche in den verschiedenen Kirchen angestellt sind, ihre Andacht in der Nacht, des Morgens und am Abende, selbst verrichten, damit sie sich nicht blos durch den Empfang ihrer Besoldung als Geistliche bewähren, und nicht nur Geistliche heissen, sondern auch diesen Namen durch Erfüllung ihrer gottesdienstlichen Pflichten bethätigen mögen. Denn unwürdig ist es, dass Stellvertreter, gleichsam gezwungen, die Andacht für jene verrichten. Und wenn viele Laien für das Heil ihrer Seelen zu den hochheiligen Kirchen strömen und sich eifrigst der Andacht weihen wollen, wie sollte es nicht höchst anstössig erscheinen, dass die zu diesem Zwecke angestellten Geistlichen ihre Pflichten selbst nicht erfüllen? Aus diesem Grunde verordnen Wir, dass die Geistlichen ohne Ausnahme den Gottesdienst verrichten und -. dass sie deshalb von den jedesmaligen Gottgeliebten Bischö- 、 fen, von zwei Priestern in jeder Kirche, von dem, welcher Archos oder Exarchos (Landbischof) genannt wird, und von dem Vertreter oder Vertheidiger der hochheiligen Kirche be

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