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Vormundes darthuest. Erl. d. 25. Dec. 238, u. d. C. d. Maximus u. Paternus.

5. Derselbe K. an Asclepiades.

Bei der Anklage verdächtiger Vormünder oder Curatoren muss nicht vorzugsweise der Betrag ihres Vermögens, sondern, ob nicht träge, nicht betrügerisch [von ihnen] die Verwaltung geführt werde, erwogen werden. Erl. d. 27. Dec. 233, u. d. C. d. Maximus u. Paternus.

6. D. K. Gordianus an Felix.

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Da übest die Pflicht verwandtschaftlicher Liebe, indem du die Söhne deines Bruders, wie die Bande des Blutes es fordern, zu schützen strebest. Wenn also deren Vormünder oder Curatoren nicht gehörig verwalten, so wirst du, nachdem sie als verdächtig angeklagt und überführt sind, leicht es durchsetzen, dass andere in ihre Stelle ernannt werden. Aber wenn sie keines Betruges sich schuldig gemacht haben, jedoch so arm sind, dass bei ihrer Verwaltung das Vermögen der Söhne deines Bruders gefährdet ist, dann wird der Statthalter der Provinz entscheiden, ob ihnen ein Curator beizugeben sei, der hinlängliches Vermögen besitzt. Die Berechtigung, auf Absetzung [der Vormünder oder Curatoren] anzutragen, wird aber nicht blos ́den Ascendenten beiderlei Geschlechts, sondern auch den Verwandten (cognatis), Fremden und Verschwägerten und Demjenigen selbst, dessen Vermögen verwaltet wird, im Fall er nicht minderjährig ist, nach der Entscheidung der Verwandten, welche in gutem Rufe stehen, bewilliget. Erl. d. 9. Nov. 238, n. d. C. d. Pius u. Pontianus. 7. Derselbe K. an Gorgonia.

Der Provinzial- Präsident wird befehlen, dass Derjenige, den du als verdächtigen Vormund oder Curator anklagst, während der Erörterung der Sache der Verwaltung deines Vermögens bis zur Beendigung der Sache sich enthalte. Für die Zwischenzeit ist jedoch ein Anderer in dessen Stelle bei der Verwaltung des Vermögens zu ernennen. Erl. d. 23. Febr. 240, u. d. 2ten C. d. Sabinus u. Venustus,

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8. D. K. Philippus u. Philippus C. an Proculus.

Wenn du nicht Sorge trägst, deinen Mitvormund als verdächtig anzuk lagen und von der Verwaltung des Vermögens des Pflegebefohlenen zu entfernen, so kann durchaus nicht dein Wunsch, in Folge dessen du jetzt verlangst, dass dir Namens des gedachten Pflegebefohlenen die Vormundschaftsrechnung gelegt werde, zugelassen werden. Erl. d. 19. Oct. 244, u. d. C. d. Peregrin. u. Aemilian.,

9. D. K. Diocletianus u. Maximianus u. die Cäsar.
an Ammianus.

Dass die wegen Betruges verdächtigen Vormünder, nicht aber auch diejenigen, welche wegen Nachlässigkeit entfernt worden sind, infam werden, ist gewiss. Verord, d. 24. April, u. d. C. d. Cäsar.

Vierundvierzigster Titel.

De in litem dando tutore vel curatore. (Von dem zum Prozesse zu bestellenden Vormund oder Curator.) 1. D. K. Antoninus an Miltiades.

Hast du Forderungen an deine Pflegebefohlenen, so kannst du sie geltend machen, während deine Mitvormünder [ihnen] beistehen und die Sache vertreten, da, auch wenn sie andere Vormünder nicht hätten, sie zu ihrer Vertretung in dergleichen Prozesse Curatoren bekommen müssten. Erl. 20. Juli 213, u. d. 4ten C. d. K. Antonin. u. d. 2ten d. Balbin.

2. D. K. Alexander an Evarestus.

Ob dir die Vindication eines Theiles des väterlichen Grundstückes zustehe, wird derjenige [Richter], dem über diese Sache die rechtliche Erörterung obliegt, entscheiden. Berücksichtigen musst du aber das Amt, in welchem du als Vormund, wie du sagst, dich befindest, damit du nicht, wenn wegen dieser Forderung ein Anspruch auf Gewährleistung erfolgt, über den Betrag des Werthes deinen Pflegebefohlenen als Erben des Verkäufers belästigest, da er doch als Gewährsmann von dir vertreten werden muss; und weil du entweder die Compensation geltend machen oder der Gegenklage aus der Vormundschaft dich bedienen kannst 142). Aber damit nicht

142) Der Fall ist folgender: A und B besitzen gemeinschaftlich als Eigenthümer ein aus dem väterlichen Nachlass überkommenes Grundstück, welches ganz von A `an C verkauft und übergeben wird, und zwar ohne Wissen und Willen des Miteigenthümers B. A stirbt demnächst und hinterlässt einen unmündigen Sohn D, dessen Vormund B wird. B will nun den ihm gehörigen Theil des fraglichen Grundstückes von C vindiciren, kommt aber deshalb mit seiner Pflicht als Vormund des D in Collision, weil D im Fall, dass B obtenirt, dem C Gewähr leisten und ihm zu Folge des von A mit C errichteten Contracts mehr an Entschädigung gewähren muss, als der Werth des von B vindicirten Grundstücksantheils beträgt. Deshalb wird dem B gerathen, die Vindicationsklage gegen C nicht anzustellen, sondern seine Ansprüche wider den D, der als Erbe seines Vaters für den Werth des durch jenen Ver

dein Recht, wenn du solches hast, aufgehalten wird, so sind zur Vertheidigung dieser Sache, welche gegen dich als Vindicanten zu führen sein wird, deinem Pflegebefohlen Curatoren zu erbitten. Erl. d. 20. April 224, u. d. 2ten C. d. Julianus u. Crispinus.

3. D. K. Gallienus an Valerius.

Der [blos] zur Führung eines Rechtsstreits bestellte Vormund oder Curator kann nicht aus einer Verantwortlichkeit für die Verwaltung [des Vermögens des Pflegebefohlenen oder Curanden] belangt werden, da ihm die Vormundschaft nur in Bezug auf das übernommene Geschäft, anvertraut worden ist. Hast du demnach, wie du anführst, nichts, als dies Geschäft Erl. betrieben, so wirst du ohne rechtlichen Grund belangt. d. 1. April 265, u. d. 2ten C. d. Valerian. u. Lucillus.

4. Derselbe K. an Irenaeus.

Bist du zur Führung eines Prozesses zum Vormund bestellt worden und hast du fin dieser Eigenschaft] in gutem Glauben etwas verausgabt, so kannst du solches von den MitVormündern auf gewöhnliche Weise erstattet verlangen. Erl. d. 1. Nov. 267, u. d. C. d. Paternus u. Arcesilaus.

5. D. K. Diocletianus u. Maximianus u. die Cäsar.
an Tigranes.

Mag, aus einem Testament oder in Folge gesetzlicher Vorschrift die Last der Vormundschaft über die Kinder deines Bruders an dich gelangen, so darfst du nicht wegen der Streitigkeiten, die du angeblich mit deinem Bruder früher gehabt hast, eine Besorgniss hegen, da, falls ein Prozess entstehen sollte, dadurch, dass ein Stellvertreter bestellt und jenen zur Führung des Prozesses ein Curator ernannt wird, sowohl für die [Beobachtung der] Formalitäten des Rechts, wo ein Vormund erforderlich ist, als für die Schadlosigkeit beider Theile gesorgt werden kann. Geschr. d. 28. April, u. d. C. d. Casar.

kauf dem B unrechtmässig entzogenen Grundstücksantheils aufkommen muss, geltend zu machen, und zwar entweder im Wege der Einrede der Compensation, wenn vom D die actio tutelae directa gegen Bangestellt wird, oder mittelst einer besondern actio tutelae contraria.

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De eo, qui pro tutore negotia gessit. (Von Dem, welcher als Protutor 143) Geschäfte geführt hat.)

1. D. K. Valerianus u. Gallienus an Marcellus. Auch Frauenzimmer sind, wenn sie als Protutoren Mündelgüter verwaltet haben, zur Rechnungslegung verpflichtet. Erl. 259, u. d. 2ten C. d. Aemilian. u. Bass.

2. D. K. Diocletian. u. Maximian. u. die Cäs. an Marcus. Jemand, der nicht rechtmässiger Weise zum Vormund ernannt ist, und im Namen von Unmündigen klagend auftritt, wird, auch wenn er in Folge erhaltenen Auftrages zu ihrem Besten Ansprüche ausführet, durch die Einrede: wenn er, nicht Vormund ist, abgewiesen. Geg. d. 5. Dec., u. d. C. d. Cäsar.

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Sechsundvierzigster Titel.

Si mater indemnitatem promisit.

(Wenn die Mutter [auf den Fall, dass der Vormund Unredlichkeit bei der Verwaltung sich zu Schulden kommen lässt,] Schadloshaltung [der Pflegebefohlenen] versprochen hat.) "

1. D. K. Alexander an Brutid,

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Die Magistratspersonen haben eher auf ihre Gefahr die Vormünder, um, welche du náchgesucht hast, bestellt, als dass du gegen die Vorrechte deines Geschlechts Jemandem dadurch verpflichtet bist, dass du die Bestellung von Vormündern für deine Kinder auf deine Gefahr verlangt hast. Erl. d. 13. März 234, u. d. 2ten C. d. Maxim. u. Urban.

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2. D. K. Philippus u. Philippus C. an Asclepiades' u. Menander.

Ihr versichert, dass einige Angelegenheiten eurer Pflegebefoblenen von ihrer Mutter, desgleichen von ihrem mütterli chen Grossvater verwaltet und von denselben euch Schadloshaltung versprochen worden. Wenn sich dies so verhält und die gedachten Pflegebefohlenen nach erreichter Volljährigkeit nicht ihre Mutter und ihren Grossvater, sondern lieber euch in Anspruch nehmen wollen, so werdet ihr nicht ohne rechtlichen Grund verlangen, dass [euch] Schadloshaltung von Denjenigen gewährt werde, welche, wie ihr anführet, auf ihre Gefahr die Verwaltung vordem übernommen haben. Erl. d. 12. Juli 246, u. d. C. d. Praesen's u. Albinus."

143) Cf. l. 2. S. 976. Note 75. dies. Uebers.

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3. D. K. Diocletianus u. Maximianus an Cajanus. Dass für einen untüchtigen Vormund, der von Mutter erbeten worden ist, dieselbe euch haften muss behauptet ihr ohne rechtlichen Grund, alldieweil sie aus dieser Handlung nur dann verpflichtet ist, wenn ausdrücklich im [obrigkeitlichen] Decret [die Clausel] enthalten ist, dass die Bestellung [des Vormundes] auf ihre [der Mutter] Gefahr erfolgt sei. Verord. d. 1. Dec. u. d. C. d. K.

Siebenundvierzigster Titel.

Si contra matris voluntatem tutor datus sit. (Wenn dem letzten] Willen der Mutter entgegen ein Vormund bestellt sein sollte.)

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1. D. K. Severus u. Antoninu s'an Tertius.

Wenn du nachweisest, dass dem letzten Willen der Mutter entgegen deinem mit ihr erzeugten Sohne Fuscinius zum Vormunde bestellt worden ist, so wird der Prätor verfügen, dass derselbe ohne Beeinträchtigung seines guten Namens von der Vormundschaft zu entfernen sei. Diese Bescheidung wird ihm (dem Vormunde), wenn er des Betruges überführt wird, nicht von Nutzen sein 144). Erl. d. 17. Febr. 197, a. d. C. d. Lateran. u. Rufin.

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Achtundvierzigster Titel.

Ut causae post pubertatem adsit tutor. (Dass der Vormund nach erreichter Mündigkeit [seines vormaligen Pflegebefohlenen demselben] bei Führung eines Prozesses beistehen müsse.)

1. D. K. Philippus an Dexter.

Dass Vormünder, welche ihre Verwaltung noch nicht den Curatoren übergeben haben, bei Führung von Prozessen der Pflegebefohlenen [diesen] Beistand leisten müssen, ist oft rescribirt; und wird aus diesem Grunde, wenn, wie du vorträgst, die Urkunden, durch welche die Gründe des Rechtsmittels der Appellation gerechtfertigt werden können, noch in dem Gewahrsam der von dir erwähnten Personen sich befinden, der Provinzial-Präsident verordnen, dass letztere an ihre

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144) D. h. wenn ein solcher Vormund bei Verwaltung seines Amts betrügerischer Handlungen sich schuldig gemacht hat, so trifft ihn die Infamie, und der Ausspruch des Prätors, dass er ohne Infamie zu removiren sei, wird ihm nichts hel fen. Cf. l. ult. C. de susp. tut..

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