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Verantwortlichkeit 145) erinnert werden, Erl, d. 21. Oct. 245, . d. C. d. K. Philipp, u. Titian.

Neunundvierzigster Titel.

Ubi pupilli educari debeant.
(Wo Mündel erzogen werden müssen.)

1. D. K. Alexander an Dionysodorus.

Die Erziehung deiner Mündel ist keinem Andern, als ihrer Mutter, wenn sie ihnen nicht einen Stiefvater zugeführt hat, anzuvertrauen. Wenn aber darüber zwischen ihr, den Verwandten und den Vormündern Uneinigkeit entstehet, so wird auf Anrufen der Provinzial-Präsident, mit Rücksicht auf die Eigenschaft und die Verwandtschaftsnähe der [streitenden] Personen erwägen, wo der Knabe erzogen werden soll. Hat er aber entschieden, bei wem jener erzogen werden soll, so hat Derjenige [auf den die Entscheidung des Prätors gefallen ist,] die Verbindlichkeit, Das zu thun, was der Prätor befohlen hat. Erl. d. 7. Febr. 223, u. d. 2ten C. d. Maxim. u. Aelian.

2. D. K. Diocletianus u. Maximianus an Grata,

Ob dein Enkel [, der] von deiner Tochter [geboren ist,] bei dir oder bei seines Vaters Bruder sich aufhalten solle, wird nach der Liebe der Einzelnen und darnach, wer wegen der Hoffnung auf die Erbschaft dem Verdachte mehr ausgesetzt sei, beurtheilt werden, Verord. zu Nicomedia, d. 15. Oct., u, d. C. d. Casar..

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Funfzigster Titel.

De alimentis pupillo praestandis.
(Ueber den dem Mündel zu gewührenden Unterhalt.)
1. D. K. Antoninus an Faustinus.

Ein Mündel mag, wenn ihm Unterhalt von seinem Vormunde nicht gewährt wird, den Provinzial-Präsidenten anrufen, und dieser seine Amtsbefugnisse dazu anzuwenden, dass bei Gewährung der Alimente keine Stockung eintrete. Das

145) Welche für sie erwächst, wenn sie die Production jener Urkunden unterlassen, und demnach ihrer Pflicht, ihrem vormaligen Pflegebefohlenen in dem von ihnen angefangenen Prozesse beizustehen, sich entziehen. Cf. I. 5. §. 6. D. de adm." et peric, tut.

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selbe ist der Fall 146), sowohl wenn über den Rechtszustand (statu) eines Pflegebefohlenen oder Curanden, als. [wenn] über dessen Vermögen Streit obwaltet. Erl. d. 10. Juli 215, u. d. 2ten C. d. Laetus u. Cerealis.

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Der Antrag, dass durch das Ermessen des Prätors die Unterhaltungskosten für die Mündel oder Jünglinge nach Maassgabe der Vermögenslage [derselben] festgesetzt werden, machen aus Pflicht sehr oft Diejenigen, welche fremde Geschäfte führen, um nicht beim Richter in Misshelligkeiten zu gerathen. Wenn übrigens ein redlicher Mann und ein unbescholtener Vormund [lediglich] nach seinem Ermessen die Mündel unterhalten hat (was zuweilen auch nothwendiger Weise geschehen muss, damit nicht die geheimen Vermögensverhältnisse und die gemuthmasste Schuldenlast bekannt werden, welche lieber zuweilen zu verschweigen, als, wenn nach dem Betrage des Vermögens gefragt wird, von freien Stücken darzuthun, und dem Nutzen der Mündel entgegen bei den Verhandlungen des Richters kund zu geben ist), so wird [jenem] unbedenklich so viel zu gute gerechnet werden, als nach dem Ermessen eines unparteiischen Mannes billiger Maassen für die Bestreitung der Erziehung, die Dienerschaft und den Unterricht des Mündels] verwendet ist. Und nicht zu dulden ist ein Jüngling, der, wiewohl er zur Stelle sich befindet, und durch Unterricht gebildet und genährt ist, nicht anerkennt, dass er dies durch einen Andern erlangt, und die [Erstattung der] Kosten verweigert, gleichsam als wenn er vom Winde gelebt oder den Unterricht [der] eines freien Mannes [würdig ist,] gar nicht genossen habe. Erl. d. 5. Dec. 223, u. d. 2ten C. d. Maxim. u. Aelian.

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Einundfunfzigster Titel. Arbitrium tutela e 147). (Die Vormundschaftsklage.)

1. D. K. Antoninus an Leo.

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Wenn man die Rechnung über die Verwaltung der Vor

146) Nämlich, dass dem Mündel Unterhalt gereicht werden muss, und in dieser Hinsicht keine Stockung eintreten darf. 147) Die Klage, welche dem Mündel gegen den tutor auf Ablegung der Vormundschaftsrechnung, Herausgabe des Mündelvermögens und Ersatz des zugefügten Schadens zustehet, und gewöhnlich actio tutelae (directa), tutelae judicium heisst, wird hier arbitrium tutelae genannt. Diese Benennung gründet sich

mundschaft dir abgefordert hat, so wird weder die Wahrheit, noch ein gehöriger Beweis dadurch entkräftet, dass, wie du anführest, der Erblasser in seinem Testamente den Betrag seines Vermögens zu gross oder zu gering angegeben hat. Erl. d. 27. Sept. 212, u. d. C. d. beiden Asper.

2. Derselbe K. an Praesentinus.

Ob die Schuldner des Vaters bei dem Anfange der übernommenen Vormundschaft zahlungsfähig gewesen und durch ein grobes Versehen des Vormundes. zahlungsunfähig während der Dauer der Vormundschaft geworden sind, wird der Richter, welcher für diese Angelegenheit bestellt ist, untersuchen, und wird, wenn offenbar aus Arglist oder augenscheinlicher Nachlässigkeit des Vormundes [von demselben mit der Beitrei- bung der Schulden] gezögert ist, Sorge tragen, zu bestimmen, dass in Folge der Vormundschaftsklage der Schade, der aus der Zögerung entstanden, dem Mündel erstattet werde. Erl. d. 7. Juli 213, u. d. 4ten C. d. Antonin. u. Balbin.

3. Derselbe K. an Vitalius.

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Wenn dein Curator, nachdem er in Folge eines Decrets des [Provinzial-] Präsidenten Geld, welches zur Anschaffung einer Besitzung [für dich] niedergelegt war, erhoben, [damit] für sich ein Grundstück gekauft hat, so hast du die Wahl, ob du jenes Kaufgeschäft als für dich von ihm abgeschlos sen ansehen, oder, weil die Gelder in seinen Nutzen verwendet sind, [ausser der Erstattung derselben] die gesetzlichen Zinsen [davon] von ihm annehmen willst. Danach wird der für die Vormundschaftsklage bestellte Richter seine Amtspflicht erfüllen. Erl. d. 29. Juni 215, u. d. 2ten C. d. Laetus u. Cerealis.

4. D. K. Alexander an Aglaus.

Dass Derjenige, welcher seiner väterlichen Erbschaft, der Erlaubniss des Edicts zufolge, sich enthalten hat, mit Erbschaftsklagen belangt werden könne, dafür spricht kein vernünftiger Grund. Auch thut es nichts zur Sache, dass ihm gegen seine Curatoren oder Vormünder, dafern er nicht rathsam sich [jener Erbschaft] enthalten haben sollte, eine Klage zustehet; denn in derselben wird nichts von dem, was [Seitens der Curatoren oder Vormünder] ihrer Pflicht gemäss geschehen ist oder geschehen muss, vorkommen, sondern es wird nur ihre Fahrlässigkeit und der Betrag des Vortheils,

darauf, dass die Klage zu den actionibus bonae fidei gehört. Cf. Cic. de offic. III. 17. Gaji Inst. IV. 62. und §. 28. 30.. J. de actionibus.

der jenem, wenn er sich nicht [der väterlichen Erbschaft] enthalten hätte, zu Theil geworden wäre, erörtert werden. Daraus folgt, dass, wenn du dieser Sache wegen mit deinen Vormündern oder Curatoren dich verglichen hast, den Gläubigern deines Vaters an dich kein Anspruch zustehet. Erl. d. 29. April 222, u. d. C. d. K. Alexander.

5. D. K, Gordianus an Victorinus.

Dass alle Vormünder, welche eine Vormundschaft [gemeinschaftlich] verwaltet haben, oder deren Erben, vor demselben Richter erscheinen müssen, ist schon längst bestimmt. Da du also anführest, dass dein Vater mit einem Andern eine Vormundschaft verwaltet habe, so wird der Provinzial-Präsident gegen dich und die Erben der Mitvormünder deines Vaters denselben Richter bestellen müssen, und dieser wird entscheiden, in wie weit ein Jeder verurtheilt werden müsse. Erl. d. 23. Juli 238, u. d. C. d. Pius u. Pontianus. 6. D. K. Diocletianus u. Maximianus an Conon u. Andere. Da vorgetragen wird, dass euer Vormund den Fehltritt [den er sich durch Abschluss] eines verbotenen Verkaufs [zu Schulden kommen lassen,] sogar durch einen Betrug in Ansehung des Kaufpreises erschwert hat, so wird der Provinzial-Präsident, wenn ihr den Verkauf genehmigen wollet, kein Bedenken tragen, zu befehlen, dass euch der fehlende Theil des Kaufpreises der von eurem Vormund erkauften Sache nebst Zinsen unverzüglich erstattet werde. Anlangend ener Gesuch, dass euch von den Erben Desjenigen, der verkauft hat, der Kaufpreis ausgezahlt werde, so ist dies ein überflüssiges an Uns von euch gerichtetes Verlangen, da es der Erfahrung des [Provinzial-] Präsidenten nicht entgangen sein kann, dass die verwaltenden Vormünder oder deren Erben wegen derjenigen Geschäfte, welche durch sie besorgt sind, zuerst belangt werden müssen, und die übrigen [Vormünder] wegen ihrer Fahrlässigkeit für den nicht geleisteten Schadensersatz subsidiarisch haften, oder dass, wenn sie erweislich gemeinschaftlich verwaltet haben, auch einen beliebig in Anspruch zu nehmen erlaubt ist, [jedoch] so, dass die Klagen, welche ihr gegen die Anderen [Vormünder] habt, an den ausgewählten [Vormund] abgetreten werden müssen 148). d. 29. Aug. 290, u. d. 4ten u. 3ten C. d. K.

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Erl.

148) D. h. wenn der eine Vormund als zahlungsfähig ausgewählt und wegen des Ganzen in Anspruch genommen wird, so kann er verlangen, dass ihm die actio tutelae gegen die Mitvormünder abgetreten werde. Cf. 1. 2. C. de divid, tutela, 7. 1. §. 18. D. de tut. et ration. distrah.

7. Dieselben K. u. die Cäsar, an Alexander.

Dass Alles, was Minorenne durch die Arglist oder durch ein grobes oder geringes Versehen ihres Vormundes oder Curators verloren, oder, obgleich sie es gekonnt, nicht erwor ben haben, in die Vormundschaftsklage, oder die analoge Klage aus der Geschäftsführung 149) komme, ist nicht ungewissen Rechtens. Verord. d. 12. April, u. d. C. d. K.

8. Dieselben K. u. die Cäsar. an Dalmatius.

Die Belangung von Vormündern mittelst der Vormundschaftsklage wird durch die Einrede der langen Zeit (longi temporis praescriptio) nicht gehindert; daher du, wenn du ihnen nicht durch Vergleich, Novation 150) oder Acceptilation 151) Befreiung gewährt hast, nicht gehindert bist, bei dem Statthalter der Provinz Das, was dir [von ihnen] verschuldet wird, einzuklagen. Verord. d. 18. April, u. d. C. d. K.

9. Dieselben K. u. die Cäsar. an Julianus.

Deinen vormaligen Vormund kannst du bei dem Prätor belangen, sowohl dass er Rechnung [lege], als auch, dass er Das, was als Ueberschuss er verschuldet, [dir] herausgebe. Denn obschon vorgetragen wird, dass deine Mutter, nachdem sie dein Vermögen [zur Verwaltung] übernommen, deinem Vormunde Schadloshaltung für diese Verwaltung versprochen bat, so stehet dir doch [nur] gegen deinen Vormund die Vormundschaftsklage, nicht aber gegen die Erben deiner Mutter die Klage aus der Stipulation zu. Verord. d. 31. Dec.

d. C. d. K.

10. Dieselben K. u. die Cäsar. an Pomponius.

Wenn der Verstorbene die Vormundschaft über euch ver waltet hat, so kannst du nicht das Eigenthum seines Vermögens vindiciren oder in Besitz nehmen, sondern es stehet dir gegen seine Erben die Vormundschaftsklage zu. Seine Schuld muss aber durch andere Anzeigen dargethan werden; denn dass weder er selbst, noch seine Ehefrau vor der Verwaltung [der Vormundschaft über dich] irgend Vermögen besessen haben, enthält keine hinreichende Anzeige davon. Den Armen kann nämlich weder Fleiss noch Vermehrung ihres Vermögens, welche durch Arbeiten und viele andere Fälle erworben wird, untersagt werden. Verord. zu Sirmium, d. 23. Jan., u. d. C. d. Cäsar.

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149) Welche gegen den Curator angestellt werden kann, 1. 4. §. 3. l. 13. in fine. D. de tutelae et ration. distrah. 150) Cf. B. 4. S. 717. Note 33. dies. Uebers. 151) Cf. B. 4. S. 775. Note 147. dies. Uebers, Corp. jur. civ. V.

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