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11. Dieselben K. u. die Cäsar, an Chrusianus.

Wenn der Vormund nach der Mündigkeit des Mädchens die Verwaltung [des Vermögens desselben] ununterbrochen fortgesetzt hat, so wird er zur Rechnungslegung für die ganze Zeit mittelst der Vormundschaftsklage angehalten. Hat er aber nach Beendigung der Verwaltung in die gedachten Angelegenheiten sich gar nicht eingemischt, so trifft ihn für die Zeit, welche folgt, keine Verantwortlichkeit. Verord. d. 1. Dec.

zu Anchialus, u. d. C. d. Cäsar.

12. Dieselben K. u. die Cäsar. an Quintilla. Die Vormundschaftsklage stehet sowohl den Erben, als auch gegen die Erben zu. Erl. zu Sirmium, d. 22. Nov., u. d. C. d. Cäsar.

13. D. K, Justinianus an Julianus, Praef. Praet.

Einen Zweifel des alten Rechts 152) entscheidend, verordnen Wir, dass, wenn ein Vormund oder Curator in Betreff des Vermögens seines Pflegebefohlenen oder Curanden irgendwo eine Aeusserung gethan, und dabei solches grösser, [als wirklich der Fall ist,] angegeben hat, dieselbe, sie mag des Nutzens des Pflegebefohlenen oder Curanden wegen oder aus Einfalt oder aus irgend einem andern Grunde geschehen sein, der Wahrheit nicht schaden, dass vielmehr [nur] Dasjenige gelten soll, was die wahre Beschaffenheit der Sache selbst mit sich bringt und mit der wirklichen Grösse des Vermögens des Pflegebefohlenen oder Curanden übereinstimmt. Hat er aber in einem öffentlich errichteten Inventarium Sachen des Pflegebefohlenen oder Curanden verzeichnet, und durch einen solchen Vermerk den grössern Betrag des Vermögens selbst anerkannt, so ist lediglich Das, was er verzeichnet hat, zu berücksichtigen, und ist ihm nach Maassgabe der Beweiskraft solches Vermerks das Vermögen des Pflegbefohlenen oder Curanden [dereinst] abzufordern. Denn es giebt keinen so einfältigen, ja vielmehr thörichten Menschen, welcher leiden sollte, dass etwas zu seinem Nachtheil in einem öffentlichen Inventarium verzeichnet werde. §. 1. Darauf muss unbedenklich gehalten werden, dass ein Vormund oder Curator nur dann sich unterfangen darf, mit dem Vermögen seines Pflegebefohlenen oder Curanden sich zu befassen oder in Bezug auf dasselbe eine Gemeinschaft sich anzumassen, wenn vorher ein Inventarium öffentlich errichtet worden ist, und demnächst in gewöhnlicher Art das Vermögen ihm übergeben wird; es müssten denn die Erblasser, von denen das Vermögen her

152) Von dieser Controverse findet sich sonst nirgends eine Spur.

kommt, die Aufnehmung eines Inventariums ausdrücklich untersagt haben. Zu wissen sei auch den Vormündern und Curatoren, dass sie, wenn sie die Errichtung eines Inventariums unterlassen, als verdächtig des Amts entsetzt werden, und zugleich den gesetzlichen Strafen, welche gegen sie bestimmt sind, unterliegen, auch demnächst mit dem fortwährenden Schandflecke der Infamie behaftet sein und nicht von der Wohlthat des Kaisers die Befreiung von diesem Schimpfe geniessen sollen. Geg. zu Constantinopel, d. 13. Aug. 530, u. d. C. d. Lampadius u. Orestes, VV. CC.

Zweiundfunfzigster Titel.

De dividenda tutela, et pro qua parte quisque

tutorum conveniatur.

(Von der Theilung der Vormundschaft und nach welchem Antheile jeder der Vormünder belangt werden könne.)

1. D. K. Gordianus an Optatus.

Wenn nach Beendigung des Amts der [vormundschaftlichen] Verwaltung deine Collegen (Mitvormünder) so zahlungsfähig gewesen sind, dass sie dir Schadloshaltung gewähren konnten, und [wenn] sie späterlin, während man sie nicht belangt, zahlungsunfähig geworden sind, so duldet es nicht die Regel des Rechts, dass der Fehler der Zögerung eines Anderen dir zum Nachtheile gereiche. Geg. d. 10. März 241, u. d. 2ten C. d. K. Gordian, u. Pompejan.

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2. D. K. Carinus u. Numerianus an Primigenius.

Ist eine Theilung der Verwaltung unter Vormündern oder Curatoren, die an demselben Ort oder in derselben Provinz sich befinden, noch nicht erfolgt, so steht es dem Jünglinge frei, einen derselben auszuwählen und [von ihm] die ganze Schuld einzuklagen, doch muss von jenem eine Abtretung der betreffenden Klagen wider die übrigen Vormünder oder Curatoren an diesen erfolgen. Ist aber die Verwaltung entweder durch den [Provinzial-] Präsidenten oder dem Willen des Erblassers gemäss zur Theilung gebracht worden, so kann er (der Jüngling) jeden [Vormund oder Curator] nach Verhältniss seiner Verwaltung belangen, und sind die Vormiinder oder Curatoren nicht gegenseitig für einander verantwortlich; sie müssten denn aus Arglist oder Fahrlässigkeit einen Verdächtigen nicht entfernt, oder zu spät, wenn der eine von ihnen bereits zahlungsunfähig geworden, den Verdachtsgrund zur Sprache gebracht, oder, bei der Verfolgung des Verdachtsgrundes wissentlich die Rechte des Pflegebefohlenen beeinträchtiget haben. Auch nützt ihnen nicht die Ausrede, dass ihr [ver

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dächtiger] Mitvormund das Mündelvermögen nicht verwaltet habe. Haben sie selbst aber die Geschäfte der Verwaltung unter sich vertheilt, so ist es dem Jünglinge nicht verwehrt, einen von ihnen auf das Ganze zu belangen, [jedoch] so, dass er die Klagen, welche er gegen die andern [Vormünder] hat, dem ausgewählten [Vormund] abtreten muss 153). Erl. d. 21, März 284, u. d. 2ten C. d. K. Carin. u. Numerian. 3. D. K. Diocletian. u. Maximian, u. die Cäsar. an Zoticus. Wiewohl durch eine Uebereinkunft der Vormünder ihre gegenseitige Verantwortlichkeit nicht aufgehoben wird, so ist es doch nicht zweifelhaft, dass derjenige [Vormund], welcher verwaltet hat, wenn er zahlungsfähig ist, und dessen Erben zuerst belangt werden müssen. Verordn. d. 28. Sept., u. d. C. d. Casar.

Dreiundfunfzigster Titel.

De in litem jurando.
(Vom Würderungseide.)

1. D. K. Severus u. Antoninus an Asclepiodotus. Wenn du 154) gegen die Erben des Vormundes 155) zum Zweck der Abgebung der vormundschaftlichen Verwaltung [an dich] einen Richter erhältst, so wirst du die Rückgabe der zur Zeit des Prozesses dem Mündel gehörigen Urkunden verlangen. Sollten sie aus Arglist nicht ausgeliefert werden, so wirst du zum Würderungseid gelassen werden, wenn du die deinem vormaligen Mündel schuldige Zuneigung auch bis auf die Bande der Religion ausdehnen willst 156). Erl. d. 1. Aug. 205, u. d. 2ten C. d. K. Anton. u. d. Cas. Geta.

2. D. K. Antoninus an Severus.

Derjenige, welcher die Rechnungen über eine Vormundschaft oder Cura abfordert, kann wider seinen Willen zur Ableistung des Würderungseides nicht genöthigt werden, sondern ist, dafern er [ihn leisten] will, nur dann zu hören, wenn der durch entfernte Nachfolge entstandene Erbe des

153) Cf. die Note zu 1. 6. C. arbitr. tut. in dies. Uebers. 154) Nämlich in der Eigenschaft als bisheriger Vormund und jetziger Curator.

155) Damit ist der bisherige Mitvormund des Asclepiodotus, an den vorstehendes Rescript erlassen ist, gemeint.

156) D. h. wenn du schwören willst; denn der Eid ist ein vinculum religionis, wie D. Gothofredus zu dieser Stelle bemerkt.

Vormundes Urkunden, die dem Pflegebefohlenen gehören, ans Arglist oder um den Pflegebefohlenen zu betrügen, nicht ausliefern will. Wird aber weder eine Arglist, noch ein grobes Versehen, noch ein Betrug des Erben dargethan, so fällt die Befugniss, zu schwören, weg, und der Richter wird die Wahrheit erörtern, welche auch durch klare Beweise ausge mittelt werden kann. Erl, d. 21. Sept. 212, u, d. C. d. beiden Asper.

3. Derselbe K. an Priscianus.

Der Betrag, der in dem Erkenntniss enthalten ist, durch welches der Richter in Folge eines von dir abgeleisteten Eides deine vormaligen eines Verzuges schuldig gewordenen Curatoren verurtheilet hat, hat durch einen Vertrag nicht vermindert werden können. Erl. d. 1. Juli 215, u. d. 2ten C. d. Laetus u. Cerealis.

4. D. K. Gordianus an Mutianus.

Etwas Anderes ist bei dem Vormund, etwas Anderes bei dessen Erben Rechtens. Denn wenn der Vormund das Inventarium und die übrigen Urkunden nicht herausgiebt, so kann er den Würderungseid wider sich zulässig machen, aber sein Erbe nur dann, wenn derselbe die im Nachlasse vorgefundenen [Urkunden] aus Arglist nicht ausliefert. Aber da ihr sagt, dass gegen den Vormund selbst die Litiscontestation schon erfolgt ist, so wird für euch, die ihr auf dessen Erben die Klage übertraget, der Provinzial-Präsident seine Obliegenbeiten verrichten, indem er wohl weiss, wie er, falls die Dokumente nicht ausgeliefert werden, der Vorschrift der Constitutionen gemäss seine Obliegenheiten einzurichten hat. Erl. d. 25. Sept. 288, u. d. C. d. Pius u. Pontianus.

5. D. K. Diocletian. u. Maximian. u. die Cäsar. an Artemidor.

Wiewohl angenommen worden, dass wegen unterlassener Anfertigung des Inventariums bei der Vormundschaftsklage wider die Erben [des Vormundes] der Würderungseid nicht zulässig sei, so ist man doch dahin übereingekommen, dass der bestellte Richter zum Nachtheile derselben das Erkenntniss fällen muss, wenn er von der Arglist des Vormundes durch andere Anzeigen überzeugt worden ist. Verord, zu Nicomedia, d. 25. Dec., u. d. C. d. Cäsar.

Vierundfunfzigster Titel.

De heredibus tutorum vel curatorum. (Von den Erben der Vormünder oder der Curatoren.) 1. D. K. Severus u. Antoninus an Fuscianus. Die Erben von Vormündern sollen nicht wegen einer

Nachlässigkeit, die einer groben Fahrlässigkeit nicht gleichgestellt werden kann, verurtheilt werden, ausser wenn [bereits] gegen den Vormund der Prozess angefangen ist, und aus dem Schaden des Mündels ein Gewinn gezogen oder aus Gunst [zum Schaden des Mündels einem Dritten etwas] geleistet sein sollte. Erl. d. 10. März 197, u. d. C. d. Lateran. u. Rufin.

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2. D. K. Antoninus an Valentinus u. Maternus. Wenn euer Vater zum Vormund oder Curator bestellt war, und sich nicht entschuldigt hat, so könnet ihr als dessen Erben gegen die Belangung mittelst der Vormundschaftsklage oder der analogen Klage [aus der Geschäftsführung] 157) euch durch die Ausflucht nicht schützen, dass er die Vormundschaft oder die Cura gar nicht verwaltet habe; denn auch vom Verzug ist Rechenschaft zu leisten. Dass jedoch zuerst aus ihrer Handlung Diejenigen zu belangen seien, welche verwaltet haben, ist oft rescribirt. Erl. d. 19. Febr. 213, u. d. 4ten C. d. K. Antonin. u. d. 2ten d. Balbin.

3. Derselbe K. an Vita. Gegen die Erben deines der Vormundschaftsklage auf. auch Das kommen, was dir schaft schuldig geworden ist. Erl. d. 4. Juli 213, u. d. 4ten C. d. Antonin. u. d. 2ten d. Balbin.

vormaligen Vormundes trete mit In d[ies]en Prozess wird aber der Vormund aus einer Bürg

4. D. K. Alexander an Frontinus.

Die Erben Derjenigen, welche eine Vormundschaft oder Cura verwaltet haben, sind zur Erstattung dessen verpflichtet, was aus dem Vermögen des Unmündigen oder Curanden an sie gelangt ist. Dass sie auch in Betreff dessen, was der Vormund oder Curator besorgen musste und nicht besorgt hat, Rechenschaft ablegen müssen, ist nicht zu bezweifeln. Erl. d. 25. Oct. 229, u. d. 3ten C. d. K. Alexander u, d. 2ten d. Dio.

Fünfundfunfzigster Titel.

Si tutor vel curator non gesserit.
(Wenn ein Vormund oder Curator nicht verwaltet hat.)

1. D. K. Alexander an Zoticus.

Es ist gewiss, dass nicht blos diejenigen [Vormünder], welche verwaltet haben, sondern auch diejenigen [Vormünder], welche verwalten mussten, mittelst der Vormundschaftsklage

157) Cf. not. ad 1. 7. C. arbitr. tut. in dies. Uebers.

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