Imágenes de páginas
PDF
EPUB
[ocr errors]

2. D. K. Diocletian. u. Maximian, ú. die Cäs. an Menippus. Dass das Amt eines Vormundes blos wegen des Willens des Pflegebefohlenen sich nicht endiget, ist ganz gewiss. Verord. d. 20. Jan., u. d. C. d. Cäsar.

3. D. K. Justinianus an Menna, Praef. Praet.

Indem Wir die unanständige Besichtigung bei Ausmittelung der Mündigkeit männlicher Personen aufheben, befehlen Wir, dass, so wie die Frauenspersonen nach zurückgelegtem zwölften Jahre jeden Falls für mündig erachtet werden, eben so auch die Personen männlichen Geschlechts nach Ablauf des vierzehnten Jahres für mündig angesehen werden sollen, indem die unehrbare Untersuchung des Körpers [von jetzt ab] wegfällt. Geg. zu Constantinopel d. 6. April 529, u. d. C. d. Decius, V. C.

Einundsechzigster Titel.

De actore a tutore seu curatore dando. (Von der Bestellung eines Sachführers Seitens des Vormundes oder Curators.)

1. D. K. Dioc ocletianus u. Maximianus u. die Cäsar. an Alphocration.

Wenn deinen nicht mehr unter väterlicher Gewalt befindlichen Kindern die Erbschaft ihrer Mutter angefallen ist, so müssen, obgleich du erweislich ihr (der Kinder) Vormund bist, doch nicht mittelst eines Bevollmächtigten (procurator), sondern mittelst eines auf deinen Vorschlag durch ein [obrigkeitliches] Decret bestellten Sachführers (actor) ihre Sachen während deiner Abwesenheit eingeklagt werden 159). Verord. zu Sirmium d. 5. Jan., u. d. C. d. Cäsar,

159) Zwischen procurator und actor ist der Unterschied, dass ersterer nur vom dominus litis bestellt werden kann, letzterer aber von Demjenigen ernannt wird, der das Vermögen des domini litis verwaltet. L. 24. pr. D. de administr. et peric. tut. L. 6. D. quando ex facto tutor. L. 11. C. de procurat. §. 6. I. de curatorib. Glück B. V. §. 391. S. 246. B. XXIX. §. 1302b. S. 153 f.

Zweiundsechzigster Titel.

De excusationibus 160) tútorum et curatorum, et de temporibus earum.

(Von den Entschuldigungen der Vormünder und Curatoren und von den Fristen [zur Anbringung] derselben.

1. D. K. Severus u. Antoninus an Aviola...

In falscher Ueberzeugung glaubst du, dass dir deshalb, weil du zum Zeugungsgeschäft unfähig (spado) bist, Befreiung von Vormundschaften zu Gute komme. Erl. d. 1. Mai 204, u. d. 2ten C. d. Chilo u. d. Libo.

2. Dieselben K. an Habentianus u. Cosconius.

Wenn ihr im Allgemeinen (generaliter) zu Curatoren bestellt seid und im Decret nicht ausgedrückt ist, dass euch das Amt nur Hinsichts der in Italien befindlichen Vermögensgegenstände aufgetragen worden, so müsst ihr den betreffenden Richter anrufen, dass er euch von der Verwaltung in der Provinz befreie. Ist dies geschehen, so müssen die Jünglinge für sich in der Provinz um Curatoren nachsuchen. Erl. d. 25. Aug. 204, u. d. 2ten C. d. Chilo u. d. Libo.

3. Dieselben K. an Crispinus.

Du hast zwar einen gewissen Grund zur Entschuldigung, wenn du, ein Freigeborner, einem Freigelassenen zum Vormund bestellt bist; aber da der Provinzial- Präsident dir das Gehör verweigern zu müssen geglaubt hat wegen der Verjährung, weil du [ibn] zu spät angerufen und gegen das Decret nicht appellirt hast, so siehest du ein, dass dem Ausspruch gehorcht werden muss. Erl. d. 15. März 206, u. d. C. d. Albin. u. Aelian.

4. D. K. Antoninus an Agathodaemon.

In einem Beschlusse des erhabenen Senats wird Derjenige, welcher seine Pflegebefohlene heirathet, so angesehen, als wenn er [gar] keine Ehe abschliesse, und doch wird er für infam erklärt. Aber wenn du der Demetria, während du mit ihr verebelicht warest, in deiner Abwesenheit und ohne dein Wissen zum Curator bestellt bist, so kannst du sicher sein, insofern nur ein anderer [Curator] substituirt wird, Denn es muss nicht die Unwissenheit der Ehemänner in Folge jenes Beschlusses des erhabenen Senats als Betrug gerichtlich verfolgt werden. Erl. d. 21. Juni 216, u. d. 2ten C. d. Sabin. u. Anulin.

160) Vgl. B. 2. S. 929. Not. 1. dieser Uebers.

5. D. K. Alexander an Basilius.

Dass Freigelassene von der Vormundschaft oder Cura über die Kinder ihres Patrons oder ihrer Patronin keine Befreiung erlangen können, hat der erhabene Senat auf den Vorschlag des K. Marcus ausgesprochen. Und deshalb kann ihnen dazu, dass sie auch nicht wider ihren Willen zu Curatoren den Kindern ihres Patrons oder ihrer Patronin bestellt werden, der Umstand nicht helfen, dass sie [schon] die Vormundschaft über dieselben verwaltet haben.

6. Derselbe K. an Maximianus.

Dass die funfzig Tage, welche zur Anbringung der Entschuldigung Denen festgesetzt sind, welche zu Vormündern oder Curatoren bestellt worden, von dem Tag ab laufen, an welchem das Decret des Prätors oder das Testament des Vaters Demjenigen bekannt gemacht ist, welcher zum Amt berufen war, hat dieselbe Constitution, die dies 161) eingeführt hat, verordnet. Hat aber Jemand, der bei der Berechnung dieser Frist von Demjenigen beeinträchtiget ist, der darüber die Entscheidung gehabt, nicht die Berufung ergriffen, so muss er sich bei dem, was erkannt ist, beruhigen. Erl. d. 5. Mai 224, u. d. 2ten C. d. Julian. u. d. Crispin.

7. Derselbe K. an Antoninus.

Weder von der Vormundschaft noch von der Cura wird deshalb Jemand frei, weil er Gläubiger oder Schuldner Dessen ist, dem er zum Vormund oder Curator bestellt ist, er muss vielmehr einen Amtsgenossen haben, damit [von diesem], wenn es die Sache erfordert, Derjenige, der fremden Beistandes bedarf, vertreten werde. Erl. d. 13. Jul. 224, u. d. 2ten C. d. Julian, u. d. Crispin.

8. Derselbe K. an Maximus.

Colonen, das heisst Pächter von Gütern, die dem Fiscus gehören, haben aus diesem Grunde keine Befreiung von bürgerlichen Aemtern, und müssen deshalb das Amt einer übertragenen Vormundschaft verwalten. Erl. d. 29. Jan. 225, u. d. 2ten C. d. Fuscus u. d. Dexter.

9. Derselbe K. an Romanus.

Dein Bruder darf deshalb eine Vormundschaft oder Cura nicht ablehnen, weil er ein Auge verloren hat. Daher siehest du ein, dass er auch das [schon] übernommene Amt nicht niederlegen kann. Erl. d. 1. Febr. 228, u. d. C. d. Modest. u. Probus.

161) D. h. die Frist der funfzig Tage.

10. Derselbe K. an Crispinus.

Dass Einnehmer öffentlicher Abgaben in der Zeit, wäh rend welcher sie die Rechnung über die öffentlichen Abgaben halten, nicht blos von Lasten, sondern auch von Vormundschaften Befreiung geniessen, hättest du nicht bezweifeln sollen. Geg. d. 13. Aug. 229, u. d. 3ten C. d. K. Alexander u. d. 2ten d. Dio.

11. Derselbe K. an Hylas.

Im Testament zum Vormunde bestellt, musstest du innerhalb des funfzigsten Tages den Antrag machen, dich von der Verwaltung derjenigen Vermögensstücke zu entbinden, die deine Pflegebefohlenen in einer andern Provinz, als aus welcher du her bist und in welcher du wohnest, besitzen. Wenn du dies zu thun unterliessest, so ist zwar der Ablehnungsgrund durch die Verjährung ausgeschlossen, es wird aber der Prätor, wenn nach seiner Ueberzeugung du die Geschäfte nicht bestreiten kannst, entscheiden, ob wegen des weit zerstreueten. Vermögens dir einige Curatoren beigegeben werden müssen. Erl. d. 6. Dec. 231, u. d. C. d. Pompejan. u. Pelignian.

12. D. K. Gordianus an Valentinus.

Die freiwillige Uebernahme einer Vormundschaft hebt nicht die Privilegien auf 162). Erl. d. 22. Oct. 238, u. d. C. d. Pius u. Pontian.

13. Derselbe K. an Apollinaris.

Nicht einmal Freigelassene der Senatoren, geschweige denn Anderer, geniessen deshalb, weil sie die Geschäfte ihrer Patrone führen, Befreiung von bürgerlichen Aemtern; denn nur ein Freigelassener eines Senators geniesst, dafern er die Geschäfte seines Patrons führt, Freiheit von der Vormundschaft oder Cura. Erl. d. 23. Jan. 239, u. d. C. d. K. Gordian. u. d. Aviola.

14. Derselbe K. an Heraclida.

Mit Strenge wird der Provinzial-Präsident verfahren, wenn er wahrgenommen haben sollte, dass deiner Mutter Bruder [lediglich] zu dem Zweck zum Vormunde ernannt worden sei, damit er sich aus Furcht vor solcher Wahl bei den obrigkeitlichen Personen von dieser Unannehmlichkeit loskaufe. Ja

162) D. h. hat Jemand ein Privilegium für sich, auf Grund dessen er jede Vormundschaft ablehnen kann, so wird er desselben dadurch nicht verlustig, dass er sich freiwillig einer Vormundschaft unterziehet; er kann sich also in allen künftigen Fällen immer noch auf sein Privilegium berufen.

sogar alsdann, wenn ihm irgend ein Ablehnungsgrund zur Seite stehet und er aus keiner andern Ursache [zum Vormund] ernannt worden ist, als tim ihn in einen Rechtsstreit (lite 163)) zu verwickeln, wird Derjenige, der ihn ernannt hat, angehalten werden, ihm nach Vorschrift der Constitutionen das zu erstatten, was von ihm auf diese Angelegenheit verwendet worden ist. Erl. d. 13. Sept. 239, u. d. 2ten C. d. K. Gordian, u. d. Aviola.

15. Derselbe K. an Taurus.

Obgleich du während der Verwaltung einer Vormundschaft deshalb, weil der Ablehnungsgrund, den du entgegengestellt, nicht zugelassen ist, das Rechtsmittel der Berufung in Anspruch genommen hast und in der Zwischenzeit Diejenigen, die du erwähnst, in das Alter der Mündigkeit getreten sind, so muss dennoch nichts desto weniger, wegen der Verantwortlichkeit für die Verwaltung während jenes Zeitraums, der Grund der eingelegten Berufung auf gerichtlichem Wege erörtert werden, Erl. d. 25. Oct. 243, u. d. C. d. Arrian. u. Papus.

16. D. K. Philippus an Theodotus.

Wenn du, wie du anführest, Personen zum Vormunde bestellt bist, mit denen du angeblich in einem Streite wegen einer Erbschaft dich befindest, und [wenn] die vor Alters für die [Anbringung der] Ablehnungsgründe bestimmten Fristen noch wirksanı sind, so kannst du den Provinzial-Präsidenten anrufen, welcher seiner Würde gemäss befehlen wird, dass der Vorschrift der über diesen Fall gegebenen landesherrlichen Bestimmungen gehorcht werde. Erl. d. 23. Juli 244, u. d. C. d. Peregrin. u. Aemilian.

17. D. K. Gallienus u. Valerianus an Epagathus.

Obgleich wörtlich in der unter dem K. Marcus gehaltenen Rede 164) davon nichts enthalten ist, so muss doch Derjenige, der nach [schon] geschlossener Ehe seiner Schwiegertochter zum Curator 'bestellt wird, sich entschuldigen, damit er nicht dem klaren Geiste derselben 165) zuwider handele und die

von

163) Hierunter ist das Verfahren verstanden, welches zum Zweck der Prüfung und Entscheidung einer Excusationssache, dem betreffenden Magistrat eingeleitet wird; l. 1. C. si tut. vel curat. fals. alleg. exc. sit., 1. 39. D. de excusat., 7. 1. §. 1. de vacat. et excus. mun. Glück XXXII. S. 76 f.

164) Vgl. B. 2. S. 647. Not. 4. dieser Uebersetz. Es ist hier der Senatsbeschluss gemeint, von dem in l. 59., l. 64. §. 1. D. de ritu nupt., 1. 4. C. h. t. u. an andern Orten die Rede ist. 165) D. h. jener Rede.

« AnteriorContinuar »