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Schmach der Schande 166) auf sich lade. Geg. d. 8. Jan. 265, u. d. 2ten C. d. Valerian. u. d. Lucilius.

18. D. K. Diocletianus u. Maximianus u. die Cäsar. an Sabinus u. Andere.

Dass ernannte Vormünder Appellation einzulegen nicht nöthig haben, ist ganz gewissen Rechtens 167). Daher ist es dir, obgleich du nicht appellirt hast, unverwehrt, falls du einen Entschuldigungsgrund zu haben glaubest, desselben innerhalb des Zeitraums, welcher durch die Constitution des K. Marcus vorgeschrieben ist, bei dem Provinzial-Präsidenten dich zu bedienen. Denn das Anführen, dass der Vater deines Mündels seiner ehemaligen Ehefrau den Niessbrauch seines ganzen Vermögens [letztwillig] hinterlassen habe, ist nicht hinreichend, auch von der Vormundschaft zu entschuldigen. Geg. d. 5. April, u. d. C. d. Cäsar.

19. Dieselben K. u. die Cäsar. an Dionysius.

Eine ungewöhnliche Sache forderst du, indem du von der Vormundschaft über eine Tochter entlassen zu werden verlangst, weil du behauptest, dass du ihre Mutter mittelst der Gegen-Vormundschaftsklage belangen könnest. Ohne Tag u.

Consul.

20. Dieselben K. u. die Cäsar. an Cratinus.

Bist du zum Curator Minderjähriger bestellt, deren Vormund du vorher gewesen warest, so kannst du nicht wider deinen Willen in der Verwaltung [ihres Vermögens] beibehalten werden. Daher kannst du, wenn der für die [Anbringung der] Entschuldigungen festgesetzte Termin noch nicht abgelaufen ist, der dir zustehenden Ausrede dich bedienen. Verord. zu Nicomedia d. 22. Nov., u. d. C. d. Cäsar.

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21. Dieselben K. u. die Cäsar. an Parammon.

Deine Erklärung, dass du Sachen mit deinen Brüdern von mütterlicher Seite (uterinis fratribus) in Gemeinschaft besitzest, ist zur Ablehnung der Vormundschaft [über dieselben] nicht hinreichend, da eine Theilung dieser Sachen mittelst eines [jenen] bestellten Curators erfolgen kann. Verord. zu Niconedia d. 15. Dec., u. d. C. d. Cäsar.

22. Dieselben K. u. die Cäsar. an Hermodorus.

Wenn du durch ein Decret des [Provinzial-] Präsidenten zum Vormund ernannt und [demnächst] auf Grund einer Ent

166) D. h. die Infamie, cf. l. 4. C. h. t.

167) L. 1. §. 1., l. 13. pr. D. de excus. §. 16. J. de excus. Corp. jur. civ. V.

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schuldigung [von der dir übertragenen Vormundschaft] freigesprochen worden bist, so ist es klar, dass dich die Verantwortlichkeit für die Verwaltung nicht trifft. Geg. zu Nicomedia d. 20. Dec., u. d. C. d. Cäsar.

23. Dieselben K. u. die Cäsar. an Neophytus.

Die Rücksicht auf Billigkeit und Gewissenhaftigkeit erlaubt es nicht, dass du dich, bei Gelegenheit [der Führung] einer Vormundschaft, wider deine Schwestern oder die Kinder deiner Schwester auf nothwendige Klagen einlässest, da auch der Vortheil des Mündels selbst, dem du zum Vormund bestellt bist, ein Anderes zu erfordern scheint, nämlich lieber einen solchen Vormund zu haben, der bei seiner (des Mündels) Vertretung nicht durch [vormundschaftliche] Zuneigung gehindert wird. Daher muss nach der Vorschrift, die Wir gegeben haben, der Prätor angerufen werden, dass [von ihm] sowohl für dein gerechtes Verlangen, als für den Nutzen des Mündels selbst gesorgt werde. Verord. zu Sirmium d. 27. Jan. 295, us d. C. d. Tuscus u. Anulin.

24. D. K. Arcadius u. Honorius an Fluvianus, Pf. P.

Den Schiffsrhedern bewilligen Wir in so weit Befreiung von der [Uebernahme einer] Vormundschaft oder Cura, dass sie zu dergleichen Aemtern nur für die Minderjährigen ihres Zunftvereines verbunden sein sollen. Geg. zu Mailand d. 5. März 400, u. d. C. d. Stilico u. d. Aurelian.

25. D. K. Anastasius an Antiochus, Oberkammerherrn.

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Die Silentiarii, Beamte Unseres Hofes dritten Ranges, welche an Unserer Seite ihr Amt verwalten, sind, verordnen Wir, von Vormundschaften und Curatelen befreit. Geg. d. 1. Jan. 499, u. d. C. d. Joannes u. Asclepio.

Dreiundsechzigster Titel.

Si tutor vel curator falsis allegationibus ex

cusatus sit.

(Wenn ein Vormund oder Curator durch falsche Anführungen sich entschuldigt hat.)

1. D. K. Ålexander an Symmachus u. Diotimus.

Wenn während der Abwesenheit eurer Verwandten oder solcher Personen, welche freiwillig eure Gerechtsame wahrnehmen wollten, die euch bestellten Vormünder oder Curatoren durch nicht triftige Anführungen Befreiung vom Amt erlangt haben, so wird, damit sie aus dem gegen den Richter bei Ausübung seiner Amtspflichten verübten Betruge keinen Vor

theil ziehen, der Provinzial-Präsident euch hören und, wenn sie [ihm] erweislich ein ungerechtes Decret abgedrungen haben, den Ausspruch thun, dass sie die Verantwortlichkeit für die Verwaltung von der Zeit ab treffe, wo sie [zu Vormündern oder Curatoren] bestellt worden sind. Geg. d. 20. April 223, u. d. 2ten C. d. Maximus u. d. Aelian.

2. D. K. Philippus`u. der Cäsar Philippus an Aulizanus. Dass Vormünder, welche nach deiner Versicherung, nachdem sie die Verwaltung des Mündel-Vermögens [schon] an getreten, vom Provinzial-Präsidenten, als wäre nichts geschehen, Befreiung [von der Vormundschaft] erhalten haben, der Verantwortlichkeit für die Verwaltung sich nicht entziehen können, ist offenbar. Erl. d. 19. Mai 245, u. d. C. d. K. Philipp. u. d. Titian.

3. Derselbe K. t. der Cäsar an Octavius.

Wenn, wie du vorträgst, dein Gegner von der Verwaltung der Vormundschaft oder Cura über dich, so wie über deinen Bruder, mehr aus Parteilichkeit, als aus einem rechts lichen Grunde Befreiung erhalten hat, so ist er schlechterdings nicht von der Verantwortlichkeit für das [ihm] übertra gene Amt entbunden. Ohne Tag u. Consul.

Vierundsechzigster Titel.

Si tutor vel curator reipublicae causa aberit. (Wenn ein Vormund oder Curator in Staatsgeschäften abwesend sein wird.)

1. D. K. Gordianus an Guttius.

Die, welche zu Vormündern oder Curatoren bestellt sind und in Staatsgeschäften abwesend sein sollen, müssen für die Zeit [ihrer Abwesenheit] um Befreiung von der Vormundschaft nachsuchen, um nicht auch die Verantwortlichkeit für die Zwischenzeit auf sich zu laden. Hast du dies gethan, so brauchst du die Verantwortlichkeit für denjenigen Zeitraum, während dessen du abwesend gewesen bist, nicht zu fürchten. Hast du es unterlassen, so kannst du mit Recht fordern, dass zuvörderst Derjenige, der die Verwaltung [während deiner Abwesenheit] geführt hat, belangt werde. Erl. d. 15. März 239, u. d. C. d. K. Gordian. u. d. Aviola.

2. Derselbe K. an Reginius.

Es ist gewiss, dass Diejenigen, welche von einer in Staatsgeschäften unternommenen Reise zurückgekehrt sind, mit jeder neuen Vormundschaft [noch] ein Jahr lang verschont

werden müssen. Erl. d. 25. Febr. 241, u. d. 2ten C. d. K. Gordian. u. d. Pompeian.

De

Fünfundsechzigster Titel.

excusationibus veteranorum.
(Von den Entschuldigungen der Veteranen.)

1. D. K. Antoninus an Saturninus.

Die der Soldatendienste aus bewegenden Gründen saria missione 168)) nach Ablauf von zwanzig Dienstjahren entlassen werden und einen unbescholtenen Ruf__behalten, haben auf die den Veteranen bewilligten öffentlichen Privilegien Anspruch. Erl. d. 7. Aug. 213, u. d. 4ten C. d. K. Ăntonin. u. d. 2ten d. Balbin.

2. D. K. Gordianus an den Veteranen Celer.

Anlangend die Verordnung, dass Veteranen nur über die Kinder eines Cameraden oder von Soldaten die Vormundschaft oder Cura, und zwar nur eine zu gleicher Zeit, zu verwalten verpflichtet sind, so stehet damit in Verbindung, dass sie, wenn sie andern [Personen zu Vormündern oder Curatoren] bestellt sind, innerhalb der verordneten Fristen die Ablehnungsgründe bei dem betreffenden Richter anbringen müssen. Erl. å. 29. Jun. 239, u. d. C. d. K. Gordian. u. d. Aviola.

Sechsundsechzigster Titel.

Qui numero liberorum se excusant.

(Von Denen, welche mit der Anzahl ihrer Kinder sich entschuldigen.) 1. D. K. Severus u. Antoninus an Herodianus.

Die zu einer Vormundschaft oder Cura berufen werden, haben [, wenn sie] in Rom [wohnhaft sind,] in der Anzahl von drei lebenden Kindern, über deren ächte Abkunft auch kein Zweifel obwaltet; [wenn sie] in Italien [sonst wo wohnhaft sind in vier, in den Provinzen aber in fünf [Kindern] einen Entschuldigungsgrund. Erl. d. 5. April 203, u. d. C. d. Geta u. Plautian,

2. D. K. Antoninus an Marcellus.

Weder eine verlorene Tochter nützt zur Anzahl der Kinder [, welche erforderlich ist], um Municipal-Aemter abzulehnen, noch werden Enkel gezählt, deren Vater noch am

168) Cf. l. 13. §. 3. D. de re militari, wo der Ausdruck causaria missio erklärt ist.

Leben ist, da dieselben ihrem Vater zu seinem eigenen Vortheile nutzen. Geg. d. 13. Jun. 213, u. d. 4ten C. d. K. Antonin. u. d. 2ten d. Balbin.

Siebenundsechzigster Titel.

Qui morbo se excusant.

(Von Denen, welche mit Krankheit sich entschuldigen.) 1. D. K. Philippus u. der Cäsar Philippus an Sabinus.

Ein des Augenlichtes Beraubter, oder ein Tauber, oder ein Stummer, oder Einer, der von fortwährender Kränklichkeit heimgesucht ist, hat Hinsichts der [Uebernahme einer] Vormundschaft oder Cura eine Entschuldigung (excusationem 169).

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(Von Denen, welche mit Alter sich entschuldigen.)

1. D. K. Severus u. Antoninus an Severus.

Dein Vater kann, wenn er älter als siebenzig Jahre ist und zu einer Vormundschaft oder Cura herufen wird, auf förmliche Weise sich entschuldigen. Erl. d. 9. Sept. 204, u. d. 2ten C. d. Cilo u. d. Libo.

Neunundsechzigster Titel.

Qui numero tutelar um.

(Von Denen, welche mit der Anzahl ihrer [bereits übernommenen} Vormundschaften [sich entschuldigen].)

1. D. K. Severus u. Antoninus an Pompeianus.

Wenn du drei Vormundschaften oder Curatelen, die du ohne Nebenabsicht übernommen hast, zu gleicher Zeit verwaltest, so wirst du nicht mit der Last der vierten Vormundschaft oder Curatel über Unmündige oder Minderjährige beschwert werden. Ist aber ein Amt durch die Mündigkeit der Unmündigen oder [durch] die Grossjährigkeit der Minderjährigen beendiget, so können andere [Vormundschaften oder Curatelen] substituirt werden, wenn gleich über die verwaltete Vormundschaft oder Cura [von dir] noch nicht Rechnung gelegt ist. Aber unvollständige verschiedene Befreiungsgründe,

169) Dass hier eine s. g. excusatio necessaria, d. h. eine absolute Unfähigkeit, gemeint sei, beweisen 7. 1. §. 2 et 3. D. de tutel. u. 1. 3. C. qui dare tut. vel curat. poss.

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