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langt, solches dem Rasenden zu Gute kommen und mit seinem übrigen Vermögen den Händen seines Curators indem nämlich auch über alle diese Sachen ein Inventarium anzufertigen ist übergeben und unter dessen Fürsorge so lange verwahrt werden, bis es, dafern der Rasende wieder zu Verstande kommt und die Erwerbung genehmigt, ihm selbst überliefert werden kann. §. 8. Stirbt er aber in der Raserei oder sagt er sich, wenn er zur Genesung gelangt, von jener [Erwer bung] los, so soll, wenn es sich um eine Succession handelt, dieselbe folgenden [Personen], jedoch nur insofern sie wollen, nämlich entweder dem substituirten [Erben], oder den IntestatErben, oder Unserm Schatze zufallen; wobei noch zu bemerken ist, dass Diejenigen zur Succession kommen, welche zur Zeit des Ablebens des Rasenden die nächsten Verwandten Desjenigen, zu dessen Nachlass sie berufen werden, gewesen wären, wenn nicht der Rasende dazwischen gestanden hätte, und dass jede Sicherheitsbestellung oder Caution, welche die alten Rechtslehrer mit einer unauflöslichen Weitläuftigkeit eingeführt haben, von Grund aus aufgehoben sein soll. Ver mächtnisse aber, Fideicommisse und andere Erwerbnisse müssen für den Rasenden erworben und dessen Vermögen beigefügt werden. §. 9. Ist er aber selbst wieder zu Verstande gekommen und hat er solche [Erwerbungen] nicht annehmen wollen und sie geradezu zurückgewiesen, oder hat dies sein Erbe gethan, so müssen sie, als wenn sie von Anfang an nicht ihm angefallen gewesen wären, sofort von seinem Vermögen getrennt werden und den gesetzmässigen Weg gehen, ohne dass sie dem Vermögen des Rasenden zum Nachtheile gereichen oder dasselbe vermehren. §. 10. Wenn aber ein nach dem Inhalte [dieses] Unsers Gesetzes ernannter Curator eines Rasenden gestorben ist, so soll auf dieselbe Weise und nach derselben Anordnung ein anderer [Curator] erwählt werden, so wie auch, wenn einer für verdächtig erachtet wird, an dessen Stelle ein anderer zu ernennen ist, wie auch [schon] in den alten Gesetzen bestimmt worden. §. 11. Alle die Grundsätze, welche in Betreff der Wahl der Curatoren durch die[se] neue Verordnung eingeführt sind, sollen nur auf künftige Fälle angewendet werden, und sind demnach weder friiher ernannte Curatoren abzusetzen, noch ist ihnen irgend eine neue Last aufzulegen, vielmehr sind die nach der alten Ordnung eingesetzten [Curatoren], was ihre Wahl anlangt, noch ferner nach den alten Bestimmungen zu beurtheilen, wogegen die Caution oder Sicherheitsleistung, welche vor Alters wegen der später den Rasenden zufallenden Erbschaften eingeführt worden, nicht bestellt zu werden braucht. Geg. zu Constantinop. d, 1. Sept. 530, n. d. C. d. Lampadius u, Orestes, VV.CC.

Einundsiebenzigster Titel.

De praediis et aliis rebus minorum sine decreto non alienandis vel obligandis.

(Dass Grundstücke und andere Sachen Minderjähriger ohne [obrig keitliches] Decret nicht veräussert oder verpfändet werden dürfen.) 1. D. K. Antoninus an Minutianus.

Der Verkauf eines Grundstücks, welches in Folge eines Pfandrechts oder im Wege der Execution mit Beschlag belegt und losgeschlagen worden ist, ist in dem Senatsbeschlusse, wonach Grundstücke von Unmündigen, oder Minderjährigen ohne Ermächtigung des Prätors oder des Provinzial - Präsidenten nicht veräussert werden dürfen, nicht mit begriffen. Aber wenn du dich noch in dem Alter befindest, welchem man zu Hülfe zu kommen pflegt, so wird der betreffende Richter auf dein Anrufen, nachdem er im Beisein der Gegenparthei die Sache untersucht haben, wird, entscheiden, ob er dich in den vorigen Stand wieder einsetzen soll. Erl. d. 19. Nov. 212, u. d. C. d. beiden Asper.

2. D. K. Gordianus an Clearchus u. Andere.

Es ist für euch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erforderlich, wenn eure Vormünder oder Curatoren eine Besitzung, obwohl dieselbe verpfändet gewesen, ohne Decret verkauft haben. Falls aber die Gläubiger dies gethan haben, so wird dir nach der Vorschrift des Edicts die Wohlthat [der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand] zu Theil werden, dafern [von dir] nachgewiesen wird, dass durch einen betrüglichen Verkauf, an welchem die Arglist des Käufers Theil genommen, dir ein Schaden zugefügt worden ist. Erl. d. 30. Jan. 289, u. d. C. d. K. Gordian. u. Aviola.

3. D. K. Valerian. u. Gallien, an Theodosian. u. Andere. Habt ihr, nachdem ihr emancipirt worden, ein Grundstück erworben, so hat dasselbe von eurem Vater, der zugleich euer Curator ist, ohne Ermächtigung des [Provinzial-] Präsidenten nicht veräussert werden können, zumal wenn er es so, als wenn es sein Eigenthum wäre, und nicht als ein Mündelgrundstück, verkauft haben sollte. Demnach bleibt euch die Zurückforderung desselben ungeschmälert. Erl. d. 3. Jan. 258, u. d. C. d. Tuscus u. Bassus.

4. Dieselben K. an Mithridates.

Unmündigen oder Minderjährigen ist es nicht blos verboten, mittelst Verkaufes ländliche oder einträgliche städtische

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(suburbana) 176) Grundstücke zu veräussern, sondern sie können dergleichen weder im Wege des Vergleiches, noch mittelst Tausches, oder gar Schenkung, oder auf irgend eine andere Weise aus ihrem Eigenthum [auf Andere] ohne Decret übertragen. Demnach kannst du, wenn du deinen Brüidern mittelst-Vergleiches ein Grundstück gegeben hast, dasselbe zurückfordern; du musst jedoch, wenn du dagegen von ihnen auf Grund desselben Vertrages etwas erhalten hast, solches [ihnen] wieder erstatten. Erl. d. 17. April 260, u. d. 2ten C. d. Secularis u. Donatus.

5. Dieselben K. an Serenus.

Auch wenn der Provinzial-Präsident die Veräusserung oder Verpfändung eines einträglichen städtischen oder eines ländlichen Grundstückes eines Mündels verfügt hat, so hat dennoch dem Mündel, dafern er darthun kann, dass jener (der Provinzial-Präsident) bei seiner Amtsverrichtung durch falsche Angaben getäuscht sei, der Senat eine Klage vorbehalten, deren Anstellung auch dir nicht wird untersagt werden. Erl. d. 29. April 260, u. d. 2ten C. d. Secularis u. Donatus.

6. D. K. Carus, Carinus u. Numerianus an Varus.

Der Verkauf einer Besitzung Minderjähriger hat nicht in Folge eines durch einen Bevollmächtigten bei dem Prätor oder [Provinzial-] Präsidenten eingereichten Gesuchs geschehen können, da ein solches Geschäft rechtsgültig nicht anders vollzogen werden kann, als wenn, nachdem bei den Acten die Gründe, welche den Verkauf nothwendig machen, erwiesen worden, in gehöriger Art ein Decret erlassen wird. Erl. d. 7. Mai 283, u. d. 2ten C. d. K. Carus u. Carinus.

7. Dieselben K. an Isidorus.

Wenn du, jünger als fünfundzwanzig Jahre, zur Wiederaufhebung einer Schenkung, welche dein Vater nach deiner Emancipation auf dich [durch Uebergabe bereits] übertragen hatte, ihm in einer Urkunde dich verbindlich gemacht hast, so wird, da eine solche Schrift dem Senatsbeschlusse zuwider abgefasst ist, sie deinem Rechte nicht schaden. Erl. d. 8. Dec. 283, u. d. 2ten C. d. K. Carus u. Carinus.

8. D. K. Diocletianus u. Maximianus an Theodata. Die ländlichen Grundstücke, welche, wie das Zugeständniss in deiner Bittschrift darthut, dem Senatsbeschlusse zuwider als Geschenke vor der Hochzeit [dir] gegeben worden,

176) Cf. B. 2. S. 990. Note 88. dies. Uebers.

sind, da wegen des Rechtsverbots die Proprietät auf dich nicht hat übergehen können, im Eigenthume deines Ehemannes offenbar verblieben. Erl. d. 3. Nov. 285, u, d. 2ten C. d. K. Diocletian. u. Aristobul.

9. Dieselben K. an Mutianus.

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Obgleich Derjenige, der nach deiner Versicherung das ländliche Grundstück des Minderjährigen verkauft hat, dies in der Eigenschaft als Curator [des Minderjährigen] gethan, so ist doch das Verkaufsgeschäft, weil es der Rede des Kaisers Severus zuwider abgeschlossen worden, durch das Urtheil des [Provinzial-] Präsidenten nicht ohne Grund für ungültig erklärt. An die Pfänder freilich, welche derselbe Curator wegen der Gefahr der Gewährleistung aus seinem eigenen Vermögen dir bestellt hat, dich zu halten, ist dir nicht ver wehrt. Erl. d. 5. Nov. 285, u. d. 2ten C. d. K. Diocle tian. u. Aristobul.

10. Dieselben K. an Gratus.

Da du das Eigenthum der Grundstücke, welche ohne Decret veräussert sind, zurückforderst, so wird dir der Prätor Hülfe leisten, und, wenn es ihm klar geworden ist, dass nicht das ganze Kaufgeld, welches deinem Curator gezahlt worden, in dein Eigenthum übergegangen ist, so wird er nur erlauben, dass du auf Höhe desjenigen Geldbetrages belangt werdest, welcher erweislich in dein Vermögen verwendet ist, Verord. d. 8. Aug., u. d. C. d. K.

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11. Dieselben K. an Trophimus.

Wenn dein minderjähriger Patron ohne Decret ein ländliches Grundstück verkauft hat, so ist es überflüssig, über die Niedrigkeit des Kaufpreises sich in Erörterungen einzulasda die Wirksamkeit des Senatsbeschlusses das Eigenthum erhalten und den Weg der Veräusserung abgeschnitten hat. Hat er aber auf Grund eines gesetzlich erlassenen Decrets den Verkauf jener Besitzung, deren wahren Werth er nicht kannte, bewirkt, so wird in Folge der Wirksamkeit des prätorischen Edicts die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, jedoch nicht ohne [vorgängige] Untersuchung der Sache, gewähret. Verord. d. 20. Nov., u. d. C. d. K.

12. Dieselben K. u. die Casar, an Leontius.

Wegen Schulden darf nur nach [vorgängiger] Untersu chung der Sache auf Grund eines Decrets des [Provinzial-] Präsidenten ein in einer Provinz belegenes ländliches Grundstück eines Minderjährigen verkauft werden. Geg. zu Hera clea, d. 30. April, u. d. C. d. Casar,

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13. Dieselben K. u. die Cäsar, an Zenophila.

Auch ein Zinsgut oder Kammergut, oder emphyteutisches Grundstück [eines Minorennen] ohne ein Decret des [Provinzial-] Präsidenten zu verkaufen, ist nicht erlaubt. Geg. zu Sirmium, d. 25. Aug., u. d. C. d. Cäsar.

14. Dieselben K. u. die Cäsar. an Phrominiu's.

Benutze das Gutachten des grossen Rechtsgelehrten Papinianus, so wie die Meinungen der übrigen [Rechtsgelehrten], welche du in deiner Bittschrift erwähnet hast, und stelle die Einrede der Arglist entgegen, indem du beweisest, dass das Kaufgeld [an den Fiscus,] wegen einer Schuld derselben 177) [an ihn, von dir] gezahlt worden ist, dafern die Mündel, ohne das dem Fiscus schuldig gewesene Capital nebst Zinsen [dir] anzubieten, ihre ohne Decret des [Provinzial-] Präsidenten [dir] verkauften Provinzial-Grundstücke mit den Nutzungen [von dir] zurückverlangen. Geg. d. 23. Nov., u. d. C. d. Cäsar.

15. Dieselben K. u. die Cäsar, an Sabinus.

Wenn du in den Jahren der Minderjährigkeit ein ländliches Grundstück, obgleich deine Schuld in etwas Anderem bestand, ohne Decret an Zahlungsstatt gegeben hast, so erlaubt die Wirksamkeit des Senatsbeschlusses nicht, das dass Eigenthum [jenes Grundstücks] 'dir verloren gehe. Geg., d. 24. Nov., u. d. C. d. Cäsar.

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16, Dieselben K. u. die Cäsar, an Eutychia.

Hast du ein ländliches oder ein einträgliches städtisches (suburbanum) Grundstück, welches von den eigentlichen städtischen (urbanis) [Grundstücken] nicht durch die örtliche Lage, sondern durch die Beschaffenheit sich unterscheidet 178), 177) D. h. der Mündel, deren Grundstücke ohne obrigkeitliches Decret an den Phrominius verkauft worden waren, welcher das Kaufgeld nicht an die Verkäufer, sondern an den Fiscus gezahlt hatte, weil jene diesem mindestens so viel, als das Kaufgeld betrug, schuldig waren. 178) Cf. über die Bedeutung von praedium rusticum und pr. suburbanum Th. 2. S. 990. Note 88. dies. Uebers. Praedia urbana, sind Gebäude und Gärten, die blos zum Vergnügen und zur eigenen Bewohnung bestimmt sind; auf ihre örtliche Lage kommt es in dieser Hinsicht nicht an; cf. l. 6. u. 8. D. de rebus eor. qui sub tut. l. 166. D. de verb. signif. Glück XXXII, S. 464—467. Die Veräusserung von praediis urbanis Minderjähriger ohne Decret war ursprünglich nicht verboten (l. 1. D. de reb. eor. qui. sub tut.); nach einem späteren Gesetze 7. 22. C. de administr. tut.) muss aber zur Veräusserung aller Grundstücke und der den unbeweglichen Gütern gleich zu stellenden beweglichen Sachen ein Decret eingeholt werden.

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