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während deiner Unmündigkeit mit Ermächtigung deines Vormundes oder während deiner Minderjährigkeit, ohne Decret des Präsidenten der Provinz, in welcher es belegen ist, verkauft, so hat nach der Meinung des Senatsbeschlusses das Eigenthum desselben oder das Recht darauf nicht verloren gehen können, vielmehr stehet dir unbedenklich die Vindication desselben und der Nutzungen, oder, wenn diese nicht [mehr] vorhanden sind, [auf Ersatz derselben] eine persönliche Klage Wenn aber der Käufer nachweisen könnte, dass du aus deinem übrigen Vermögen deine Verpflichtungen oder Lasten nicht hättest bestreiten können, und überdies das Geld, welches du als Kaufpreis empfangen, in deinen Nutzen verwendet sei, so kann er nur mittelst der Einrede der Arglist den Kaufpreis nebst den Zinsen, welche du entrichtet haben wüirdest, und die Kosten für die Verbesserung des Grundstücks erhalten. Geg. zu Anchialus, d. 8. April, u. d. C. d. Cäsar.

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17. Dieselben K. u. die Cäsar, an Philippus.

Die Meinung des Senatsbeschlusses duldet nicht einmal, dass ohne Decret des [Provinzial-] Präsidenten ein Grundstück, welches blos Minderjährigen [nach intellectuellen Theilen 179)] gemeinschaftlich gehört, [der Theilung wegen] veräussert werde. Denn es ist längst angenommen, dass dessen 180) Veräusserung nur dann erfolgen darf, wenn ein grossjähriger Miteigenthümer die Theilung in Antrag bringt. Geg. d. 7. Dec., u. d. C. d. Cäsar.

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18. D. K. Constantinus u. Constantinus C. an den Senat. Nur wenn Minderjährige entweder von ihrem Vater oder von sich selbst her, in dringende Schulden, mögen dieselben dem Fiscus zukommen, oder aus Contracten mit Privatpersonen entstanden sein, gerathen sind, darf, nach vorgängiger Darlegung und Prüfung der Gründe, Seitens des Constantinischen Prätors die förmliche Erlassung des [Veräusserungs-] Decrets erfolgen, auf dass, nachdem das wahre Sachverhält niss dargethan ist, der Verkauf rechtsgültig verbleibe. Geg. d. 21. Dec. 322, u. d. C. d. Probian. u. Julian.

Zweiundsiebenzigster Titel.

Quando decreto opus non es t.

(Wenn es eines [obrigkeitlichen Veräusserungs-] Decrets nicht bedarf.) 1. D. K. Severus u. Antoninus an Valentinus. Wenn du beweisen kannst, dass der Vater des Mündels,

179) Cf. l. 5. §. 16. D. de reb. eor. qui sub tutela.

180) D. h. eines gemeinschaftlichen Grundstücks, woran Minorenne Antheil haben. Cf. 1. 7. pr. D. de reb. eor. qui sub tut.

dessen Vormünder du belangt hast, darein gewilliget hat, das [dir abgekaufte] Grundstück dir zurückzugeben, und das Kaufgeld [von dir] wieder anzunehmen, so soll diese Uebereinkunft aufrecht erhalten werden. Denn in diesem Falle ist die Er mächtigung des [Provinzial-] Präsidenten nicht nothwendig, um die Vormünder vor Besorgniss sicher zu stellen, daferne sie dem Willen des Verstorbenen gehorchen. Geg. d. 27. Dec. 205, u. d. 2ten C. d. K. Antonin. u. d. 2ten d. Cäs. Geta. 2. D. K. Aurelianus an Pulcher.

Das ist auszumitteln, ob Saturninus das Staatsoberhaupt angerufen (adito principe) und von demselben ausdrücklich die Befugniss zum Verkauf erhalten hat. Denn die Bewilligung des Staatsoberhaupts kommt dem Decret des [Provinzial-] Präsidenten gleich. Geg. d. 13. Jan....

3. D. K. Diocletianus u. Maximianus u. die Cäsar. an,

Stratonicianus.

Ein ländliches oder einträgliches städtisches (suburbanum 181)) Grundstück kann von Einem, der das fünfundzwanzigste Jahr noch nicht zurückgelegt, ohne Decret des [Provinzial-] Präsidenten durchaus nicht verkauft werden, ansser wenn der Wille des Vaters oder des Erblassers, aus dessen Vermögen dasselbe an den Minderjährigen gelangt ist, seinen Verkauf zur Pflicht gemacht hat. Geg. zu Nicomedia, d. 21. März, u. d. C. d. K.

4. D. K. Constantinus an das Volk.

Wir erlauben, dass die Vormünder und Curatoren jeglicher Personen die abgenutzten Kleider und das überflüssige Vieh auch ohne [erfolgte] Erlassung eines [Veräusserungs-] Decrets verkaufen dürfen. Geg. zu Constantinopel, d. 15. März 326, u. d. 7ten C. d. K. Constantinus u. Constantius C.

-Dreiundsiebenzigster Titel.

Si quis ignorans, rem minoris esse, sine decreto: comparaverit.

(Wenn Jemand, nicht wissend, dass die Sache einem Minorennen gehöre, solche ohne [obrigkeitliches Veräusserungs-] Decret gekauft hat.)

1. D. K. Gordianus an Felix.

Wenn Diejenige, welche mittelst Civil- oder prätorischen Erbrechts in die Gerechtsame deines Vormundes getreten ist, deine Besitzung verkauft hat, so hat, wenn sie dieselbe als Mündelgut veräussert hat, der Käufer, welcher wissentlich von der Erbin deines Vormundes, dessen Amt mit dem Tod

181) Cf. B. 2. S. 990. Note 88. dies. Uebers. Corp. jur. civ. V.

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endiget, gekauft, indem er eine: fremde Sache erhandelt hat, aus dem Ablaufe der Zeit kein Schutzmittel erwerben können, Wenn sie aber dieselbe als die ihrige verkauft und der Känfer unwissend eine fremde Sache erkauft hat, so ist er nicht sofort durch die Uebergabe Eigenthümer der Besitzung geworden, sondern er kann sich nur gegen dich, da du mündigen Alters zu sein nicht in Abrede stellst, des Einwandes [des Ablaufes] des vorgeschriebenen Zeitraums (statuti temporis 182) praescriptione) bedienen. Geg. d. 9. Sept. 238, a. d. C. d. Pius u. Pontianus,

2. Derselbe K. an Crispina.

Wenn der Verfügung des erhabenen Senats zuwider deine Besitzungen verkauft sind, so belange deren Besitzer, auf dass, wenn du bewiesen hast, dass es so geschehen sei, sowohl die Besitzung wieder [an dich] zurückgebracht, als auch alle Nutzungen derselben zurückgefordert werden, falls sich ergiebt, dass der Käufer, der gekauft hat, nicht in gatem Glauben gewesen. Geg. d. 241, u. d. 2ten C. d. K. Gordian. u. Pompejan.

....

3. D. K. Diocletianus u. Maximianus an Agatha.

Deine ländlichen oder einträglichen städtischen (suburba nae 183)) Besitzungen, welche ohne [vorgängige] Untersuchung der Sache, und [ohne] Erlassung eines [Veräusserungs-] Decrets dem Senatsbeschlusse zuwider veräussert worden sind, werden nicht einmal von dem zweiten Käufer rechtmässig besessen, ausser wenn der vorgeschriebene Zeitraum (statutum temporis spatium 184)) verflossen ist. Geg. zu Nicomedia, d. 13. Febr., u. d. C. d. Casar.

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4. Dieselben K. u. die Cäsar. an Alexander.

Da [eine Klage] gegen den Käufer [angestellt ist], auf den von Demjenigen, welchem dem Senatsbeschlusse zuwider eine Sache geschenkt worden, auf Grund eines gültigen Rechtstitels diese Sache, welche Gegenstand des Prozesses geworden, übergegangen ist 185), so muss man untersuchen, ob er182) Das statutum tempus ist hier, in der dritten Constitution dieses Titels und in der zweiten Constitution des folgenden das longum tempus von 10 und resp. 20 Jahren. Cf. Unter holzners Verjährungslehre B. 1. S. 121. Note 126. Diese Erklärung bestätigen auch die Basiliken Tom. I. Lib. X. Tit. 4. const. 65. p. 639. ed. Fabr.

183) Cf. B. 2. S. 990. Note 88. dies. Uebers. 184) Cf. not. ad. l. 1. dies, Tit.

185) Im Texte fehlen offenbar einige Worte, quoniam adversus emtorem hat keinen Schluss. muthen, dass die Worte actio petitur oder a. fallen sind (Glück XXXIII, S. 95. Note 93.), auch übersetzt.

denn der Satz

Es ist zu vermovetur ausge und danach ist

weislich Derjenige, welcher in Anspruch genommen wird, im Beisein des vorigen Eigenthümers, und zwar nachdem derselbe grossjährig worden, ruhig und im guten Glauben zehn Jahre, oder in dessen Abwesenheit zwanzig Jahre hindurch Besitzer gewesen sei. Wenn dies bei dir klar ausgemittelt wird, so wird ohne Verzug in Folge der Einrede der Verjährung der Kläger abgewiesen werden müssen. Geg. zu Dorostol., d. 8. Juni, u. d. C. d. Cäsar.

Vierundsiebenzigster Titel.

Si major factus alienationem factam sine decreto ratam habuerit.

(Wenn Jemand nach erreichter Grossjährigkeit eine_ohne [obrigkeitliches Veräusserungs-] Decret geschehene Veräusserung genehmigt hat.)

1. D. K. Gordianus an Licinia.

Da du vorträgst, dass der Curator deines Vaters ohne [erfolgte] Erlassung eines Decrets des [Provinzial-] Präsidenten ein ländliches Grundstück an den Erben seines 186) Gläubigers oder dessen 187) Curator zu verkaufen sich unterfangen und dein Vater [nach erreichter Grossjährigkeit] in Folge einer Täuschung diesen Verkauf genehmigt hat, so wird, wenn das Grundstück für einen zu geringen Preis losgeschlagen ist und erweislich dein Vater, in einen unbedachtsamen Irrthum gerathen, ohne vernünftigen Bewegungsgrund dem Verkaufe seine Beistimmung ertheilt hat, es ganz zweckmässig sein, das am Kaufpreise Fehlende in Aufrechnung zu bringen. Dies muss durch die Fürsorge des Prätors geschehen, dessen Klugheit es gemäss ist, auch wenn sich die Gegenpartei nicht in gutem Glauben befindet, in deren Wahl es zu stellen, ob sie [das am Kaufpreise Fehlende, oder] die Besitzung mit den Nutzungen, gegen den Wiederempfang des verzinslichen [Kauf]geldes mit den betreffenden Zinsen, zurückgeben wolle. Geg. d. 7. Oct. 238, u. d. C. d. Pius u. Pontian.

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2. Derselbe K. an Alexander.

Wenn deine Grundstücke ohne ein Decret des [Provin zial-] Präsidenten von deinem Vormunde veräussert sind, und diese fehlerhafte Handlung weder durch eine besondere Genehmigung, [die du nach erreichter Grossjährigkeit ertheilet hast,] noch (im Falle, dass der Besitzer in gutem Glauben gewesen wäre,) durch den Ablauf des vorgeschriebenen Zeitraumes (statuti temporis 188)) rechtsbeständig geworden ist, so wird

186) D. h. deines Vaters.

187) D. h. des Gläubigers.

188) Cf. die Anmerk. 182. l. 1. C. si quis ignorans.

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der [Provinzial-] Präsident den Besitz [jener Grundstücke] wieder in deine Gewalt bringen. Geg. d. 26. Dec. 238, u. d. C. d. Pius u. Pontian.

3. D. K. Justinianus an Menna, Praef. Praet.

Für den Fall, dass einst ohne [obrigkeitliches Veräusserangs-] Decret Sachen Minderjähriger (sie mögen noch unter Curatoren stehen oder der Fürsorge derselben durch Grossjährigkeits-Erklärung entnommen sein,) veräussert oder verpfändet werden, und diese Minderjährigen, nachdem sie die Volljährigkeit erreichet, die Klage darüber einem langen Stillschweigen [in der Absicht] übergeben haben, damit die ungültige Veräusserung oder Verpfändung durch das langwierige Stillschweigen rechtsbeständig werde, halten Wir es für nothwendig, einen bestimmten Zeitraum zu solcher [stillschweigenden] Genehmigung festzusetzen. Und verordnen Wir deshalb, dass eine solche Veräusserung oder Verpfändung, falls darüber Derjenige, welcher sie vorgenommen, oder dessen Erbe, während fünf ununterbrochener (continuos), von seiner zurückgelegten Minderjährigkeit, d. h. von seinem vollendeten fünfundzwanzigsten Jahre, ab zu rechnenden Jahre keine Klage erhoben hat, wegen Mangels des [obrigkeitlichen] Decrets nicht rückgängig gemacht werden kann, sondern so gelten soll, als wenn gleich Anfangs auf Grund eines gesetzlichen Decrets die Sache veräussert oder verpfändet worden wäre. Da aber Schenkungen nicht einmal mit einem [obrigkeitlichen] Decrete von Minderjährigen errichtet werden können, so soll, dafern ein Minderjähriger, selbst nach [erlangter] Grossjäh rigkeits-Erklärung, eine unbewegliche Sache auf einen Andern schenkungsweise, wobei [jedoch] eine Schenkung wegen der Hochzeit eine Ausnahme macht, übertragen hat, dies nur dann Gültigkeit haben, wenn nach seinem zurückgelegten fünfundzwanzigsten Jahre, unter Gegenwärtigen ein zehnjähriger, unter Abwesenden aber ein zwanzigjähriger Zeitraum, wäh rend dessen der Schenkgeber sich ruhig verhält, verflossen ist; wobei jedoch dem Erben nur derjenige Zeitraum angerechnet wird, welcher, wenn der Erbe [noch] minderjährig ist, seit dem Eintritt der Grossjährigkeit desselben in Stillschweigen hingebracht worden ist. Geg. d. 13. April 529, u. d. C. d. Decius, V. C.

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Fünfundsiebenzigster Titel.

De magistratibus conveniendis.
(Von der Belangung der Obrigkeiten 189).

1. D. K. Antoninus an Mutianus.

Wenn sich die obrigkeitlichen Personen von den Vormün189) Cf. B. 2. S. 985. Note 84. dies. Uebers.

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