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dern oder Curatoren, welche sie dir bestellt oler ernannt haben, das Versprechen haben geben lassen, dass sie von jenen in dieser Angelegenheit schadlos gehalten, und Das, was sie etwa zahlen müssten, wieder bekommen würden, und [wenn] sie dafür Bürgen [von jenen] erhalten haben, so wird ausser der [dir von den Vormündern oder Curatoren dafür bestellten] Caution, dass dein Vermögen in gutem Stande erhalten werden solle, durch die Klage, welche du gegen deine Vormünder oder Curatoren angestellt hast, die [von jener Caution] verschiedene Verbindlichkeit [der obrigkeitlichen Personen, dir Entschädigung zu gewähren,] nicht aufgehoben. Jedoch stehet dir gegen die obrigkeitlichen Personen, welche den Curator bestellt haben, dann erst die analoge [Vormundschafts-] Klage (actio utilis 190)) zu, wenn dadurch, dass in sein ganzes Vermögen die Execution vollstreckt, und alles Das, was von ihm erweislich zu deinem Nachtheil veräussert worden, zurückgefordert ist, deine vollständige Schadloshaltung nicht hat bewerkstelligt werden können. Hast du diese [analoge Klage] angestellt, so kannst du, nachdem dir von jenen die Klagen wider die Bürgen, welche sie erhalten haben, abgetreten sind, gegen diese klagend auftreten, wiewohl du ohne Cession eine analoge Klage [wider die Bürgen] hast. Erhalten d. 5. Jan. 212, u. d. C. d. beiden Asper.

2. D. K. Alexander an Paternus.

Gegen die Erben einer obrigkeitlichen Person, welche dabei, dass dem Mündel keine hinreichende Caution [vom Vormunde] bestellt ist, sich kein grobes Versehen hat zu Schulden kommen lassen, pflegt eine [Entschädigungs-] Klage nicht gegeben zu werden. Geg. d. 5. Jul. 224, u. d. 2ten C. d. Julian, u. Crispinus.

3. D. K. Gordianus an Probianus.

Wenn du und dein College, als ihr ein obrigkeitliches Amt verwaltetet, keinen tüchtigen Vormund bestellt und keine tüchtige Caution gefordert habt, auch auf keine andere Art [, als durch euch, dem Mündel Entschädigung verschafft werden kann, und ihr Beide zahlungsfähig seid, so wirst du nicht mit Unrecht verlangen, dass die Klage gegen euch zu glei

190) Die Entschädigungsklage gegen die Magistratspersonen, welche die Vormünder oder Curatoren bestellt haben, heisst, weil sie nur in subsidium angestellt werden kann, gewöhnlich `subsidiaria actio, zuweilen aber wird sie auch, wie oben, utilis actio genannt, denn sie ist eigentlich dieselbe Klage, welche gegen die Vormünder zustehet, und nur in gewissen Fällen analog gegen die Magistratspersonen, durch welche jene bestellt worden, statt finden kann; ef. l. ult. D. de magistr, conven.

chen Antheilen [, nicht aber gegen dich auf das Ganze,] zugelassen werde. Geg. d. 25. Oct. 238, u. d. C. d. Pius u. d. Pontianus.

4. Derselbe K. an Aruntianus.

Derjenige [Beamte], der einen untüchtigen Vormund oder Curator vorgeschlagen hat (nominatorem 191) tutoris vel curatoris minus idonei), kann nicht eher [auf Entschädigung] belangt werden, als bis in das Vermögen des vorgeschlagenen [Vormundes oder Curators] und seines Bürgen, desgleichen seiner Collegen, welchen die Verantwortlichkeit für die Verwaltung gemeinschaftlich obliegt, die Execution vollstreckt ist und [auf diese Weise] den Unmündigen oder Minderjährigen zu ihrer Schadloshaltung nicht hat verholfen werden können, Erl. d. 15. März 242, u. d. C. d. Atticus ù. Praetextatu s. 5. D. K. Diocletianus u. Maximianus an Eugenia.

Dass gegen die Municipal-Obrigkeiten, welche Vormünder vorschlagen (tutorum nominatores 192)), [alsdann,] wenn diese zur Zeit der Beendigung ihrer Verwaltung nicht zahlungsfähig sind und auch nicht von ihren Bürgen das Ganze beigetrieben werden kann, den ehemaligen Pflegebefohlenen, ihrer Schadloshaltung wegen, gemäss dem Senatsbeschlusse, welcher auf Vorschlag des K. Trajanus, Unseres Vorfahren, gegeben worden ist, zur Aushülfe eine analoge Klage zustehet, ist ganz gewiss. Geg. d. 7. Dec., u. d. C. d. K.

6. D, K. Zeng an Aelianus, Praef. Praet.

Da der Ausspruch des Prätors, wodurch er dem Curator die allgemeine Verwaltung aufträgt, [dessen Ernennung] beigefügt und das Decret, welches gewöhnlich darauf folgt, auf gleiche Weise abgefasst ist, so ist es klar, dass nicht die Bestellung des Curators ungültig gewesen, sondern ein Fehler des [Gerichts]schreibers, der [nur] eine [solche] Bürgschaft angenommen hatte, als wenn das Vermögen nicht mehr als zweihundert Pfund Goldes betrüge, vorgefallen ist. In solchem Falle wird nicht das Verfahren des Curators zu tadeln sein, wenn erweislich irgend ein Schaden dem Vermögen des Minderjährigen, der Anordnung der Gesetze zuwider, zugefügt worden ist; sondern es wird über die Nachlässigkeit oder Arglist des [Gerichts] schreibers, der [bei der Aufnahme des Inventariums] den richtigen Taxwerth des Vermögens [des Minderjährigen] hat verheimlichen lassen, nach den Gesetzen verfahren werden müssen, Geg, d. 28. Dec. 480, u. d. C. d. Basilius, V. C,

191) Cf. B. 2. S. 982. Not. 79, 192) S. die vorstehende Note,

CODE X.

SECHSTES BUCH.

ÜBERSETZT VOM

Oberlandesgerichtsrath JUNGMEISTER in Naumburg,

unter Redaction des

Dr. CARL FRIEDRICH FERDINAND SINTENIS.

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Der Justinianeische Codex nach der zweiten Bearbeitung.

Sechstes Buch.

Erster Titel.

De servis fugitivis et libertis mancipiisque civitatum artificibus, et ad diversa opera deputatis, et ad rem privatam vel dominicam pertinentibus.

(Von entlaufenen Sclaven und denjenigen Freigelassenen und Sclaven der Städte, welche als Handwerker zu verschiedenen Arbeiten angewiesen und zum Privat- oder Staatsvermögen gehörig sind.

1. Die K. Diocletianus u. Maximianus an Aemilia.

Es ist klar, dass ein entlaufener Sclave an sich selbst einen Diebstahl begehe, und daher weder Ersitzung noch ordentliche Verjährung 1) statt finde, indem die Flucht der Sclaven den Herren auf keine Weise zum Nachtheil gereichen darf. Geg. am 13. Dec. 286, u. d. 2ten C. d. Maxim. u. d. Aquilin.

2. Dieselben K. u. die Cäsar, an Pompeianus.

Der Präsident der Provinz muss dem Herrn die Erlaubniss ertheilen, die entlaufenen Sclaven wieder aufzusuchen. Geg. am 1. Mai, u. d. C. d. Cäsar.

3. D. K. Constantinus an Probus.

Wenn entlaufene Sclaven auf der Flucht zu den Barbaren 2) ergriffen werden, so sollen sie entweder durch Abhauen eines Fusses verstümmelt, oder in die Bergwerke abgegeben, oder mit irgend einer anderen Strafe belegt werden. Ohne Dat. und Cons.

Auth. Ut nulli jud. §. Quia vero nos oportet. (Nov. CXXXIV, c. ult.) Nach der neueren Gesetzgebung wird, wenn die Qualität des Verbrechens eine Verstümmelung nöthig macht, nur allein

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1) S. Anm. zu B. VII. Tit. 22. Rubr.

2) Die Leseart des Haloand. barbaricum für ad barbaros (d. i. hostes populi Rom.) hat die Basil. und mehrere Cod. für sich.

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