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eine Hand abgehauen. Wegen Diebstahls wird weder die Todesstrafe verhängt, noch irgend eine Verstümmelung, sondern der Sclave auf andere Weise bestraft. Diebe aber werden Diejenigen genannt, welche heimlich und unbewaffnet ein Verbrechen dieser Art begehen, Diejenigen aber, welche auf gewaltsame Weise Jemanden anfallen, entweder mit Waffen oder ohne Waffen, im Hause, auf der Landstrasse oder auf dem Meere, unterliegen den in den Gesetzen 3) geordneten Strafen, 4. Der K. Constantinus an Valerianus.

Wer einen entlaufenen Sclaven, ohne dass der Herr desselben davon unterrichtet ist, in sein Haus oder auf seinem Landgute aufnimmt, soll denselben entweder mit einem andern von gleicher Beschaffenheit zurückgeben oder dafür zwanzig Goldstücke entrichten. Hat er denselben zum zweiten oder dritten Male bei sich aufgenommen, so soll er ausser dem Sclaven selbst dem Herrn zwei oder drei Sclaven zurückgeben oder die oben genannte Geldstrafe für jeden derselben ihm entrichten. Statt der Minderjährigen werden die Vormünder oder Curatoren mit dieser Strafe belegt. Kann Derjenige, welcher den entlaufenen Sclaven bei sich aufgenommen hat, die obige Geldstrafe nicht bezahlen, so soll gegen ihn eine andere Strafe nach dem Ermessen des competenten Richters verhängt werden. Hat sich ein entlaufener Sclave fälschlich für einen freien Menschen ausgegeben, und sich bei Jemandem gegen Lohn aufgehalten, so kann Demjenigen, der ihn bis dahin im Besitz gehabt hat, deshalb nichts zur Last gelegt werden. Der Sclave aber muss der Folter unterworfen werden, um darüber zur Gewissheit zu gelangen, ob er etwa listigerweise von seinem Herrn, um daraus Gewinn zu ziehen, in das Haus oder auf das Landgut Dessen geschickt worden ist, welcher ihn aufgenommen hat. Sollte hierbei aus der Befragung des Sclaven erhellen, dass eine solche Bosheit hier verübt worden, so muss der Thäter nicht nur seines Sclaven beraubt werden, sondern der Sclave fällt auch dem Fiscus anheim. Geg. am 27. Juni 317, u. d. C. d. Gallican, u. Başsuz.

5. Derselbe K. an Januarius.

Man hat angenommen, dass Sclaven, welche einer Stadt gehören und verschiedene Handwerke erlernt haben, dieser Stadt verbleiben müssen. Sollte daher Jemand einen solchen Sclaven zum Entlaufen verlockt oder wo anders hingezogen haben, so soll er den Verlockten mit einem andern Sclaven zurückgeben und der öffentlichen Kasse derjenigen Stadt, deren

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3) Im Gegensatz zu den Privatstrafen,

Sclaven er entführt hat, eine Summe von zwölf Goldstücken entrichten. Auch die eines Handwerks kundigen Freigelassenen sollen, wenn sie zum Fortlaufen verlockt worden sind, der Stadt in derselben Art zurückgegeben werden. Demgemäss muss für einen entlaufenen Sclaven, wenn er nach der dem. Defensor der Stadt obliegenden Amtspflicht nicht wieder aufgesucht und zurückgeholt worden, derselbe zwei wieder zu stellen angehalten werden, und es kann in seiner Person weder eine kaiserliche Gnade noch ein Verkauf gelten *). Geg. zu Constantinopel am 14. Febr. 319, u. d. 5ten C. d. K. Constantin. u. d. Licinius.

6. Derselbe K. an Tiberianus, Comes Hispaniarum.

Sollte, wenn Jemand einen flüchtigen Sclaven zurück verlangt, der Andere, um sich dem Gesetze zu entziehen, welches auf verheimlichte Sclaven eine bestimmte Strafe setzt, das Eigenthum behaupten oder den Sclaven angereizt haben, sich für einen Freien auszugeben, so soll ein solcher Taugenichts von Sclaven, um welchen gestritten wird, der Folter unterworfen werden, um durch Ermittelung der Wahrheit dem Streite ein Ende zu machen. Dies wird nicht allein beiden Streitenden zum Vortheil gereichen, sondern auch dazu dienen, die Gemüther der Sclaven von dem Entlaufen zurückzuschrekken, Geg. am 18. Aug. 332, u, d. C. d. Pacatian. u, Hilarian.

7. Die K. Valentinianus, Valens u. Gratianus an den Consularis Felix.

Sollte Jemand einen dem Fiscus gehörigen Sclaven ver

4) Brunnemann in seinen Commentar ad Cod. versteht diese Stelle so, dass er den Sclaven, wenn er wieder ergriffen wird, nicht für sich behalten dürfe, als wenn er ihn gleichsam der Stadt durch die beiden an des Entlaufenen Stelle gelieferten Sclaven abgekauft hätte, indem er sagt: Hinc etiam punitur Defensor civitatis, qui servum non recuperat, adeo ut nec beneficio principis adjuvetur, nec quasi litem praestiterit, poenam solvendo, ideo jure venditionis ad se servum pertinere dicere possit: Ratio, quia poenam delicti suis intulit, non servi pretium numeravit. Viel leichter würde sich die Stelle erklären lassen, wenn für venditio redditio gelesen würde, dass nämlich die Rückgabe des entlaufenen Sclaven dem Vertreter nicht als Gestellung des zweiten Sclayen, den er zur Strafe stellen muss, angerechnet werden solle. Da aber die Stelle sich nach der gegenwärtigen Lesart auch erklären lässt, dass es nämlich den Defensor nicht von der Gestellung des zweiten Sclaven bebefreien soll, wenn die Stadt den Entlaufenen später auch an Den, welcher ihn aufgenommen, wirklich verkaufte, wo sie ihn also nicht durch das Entlaufen verloren hätte, so schien es gerathener, den Worten des Textes treu zu bleiben,

heimlicht haben, so soll derselbe nicht allein angehalten werdea, denselben zurückzugeben, sondern auch als Strafe zwölf Unzen Silber dem Fiscus erlegen. Geg. am 12. April 371, u. d. 2ten C. d. K. Gratian. u. d. Probus.

8. Die K. Valentinianus, Theodosius u. Arcadius an Albinus, Präfecten der Stadt Rom.

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Wenn öffentliche, in den Waffenschmieden oder bei andern öffentlichen Arbeiten angestellte Sclaven, dieses Verhältnisses uneingedenk, sich in Privathäuser begeben und sich mit im Privateigenthume befindlichen Sclavinnen verheirathet haben, so sollen sowohl sie als ihre Frauen und Kinder sofort in ihr früheres Verhältniss und zu ihren früheren Arbeiten zurückgeholt werden. Geg. am 25. Juli 389, u d. C. d. Timasius u. Promotus.

Zweiter Titel.

De furtis et servo corrupto.
(Vom Diebstahle und Verführung der Sclaven.)

1. D. K. Severus an Theogene's.

Wenn Jemand im Auftrage deiner Sclaven mit deinem Gelde Grundstücke erkauft hat, so hast du die Wahl, ob du dieselben mit der Klage und Condiction wegen Diebstahls oder vielmehr mit der Auftragsklage verfolgen willst. Denn auch die Billigkeit erlaubt es nicht, die Anklage des Verbrechens zu verfolgen und zu gleicher Zeit die Erfüllung eines im guten Glauben geschlossenen Vertrages zu fordern. Geg. am 21. April 194, u. d. 2ten C. d. K. Sever. u. d. Albin,

2. Die K. Severus u. Antoninus an die Händler,' Ihr verlangt etwas durchaus Widerrechtliches, wenn ihr die als gestohlen anerkannten Sachen nicht eher zurückgeben wollt, als bis die Eigenthümer den Kaufpreis erstattet haben. Sorgt vielmehr dafür, eure Handelsgeschäfte vorsichtiger einzurichten, damit ihr theils nicht in Schäden dieser Art, theils nicht in den Verdacht eines Verbrechens gerathet. Geg. am 1. Dec. 204, a. d. 2ten C. d. Cilon u. d. Libon.

3. D. K. Antoninus an Secundus.

Wenn dein Stiefvater eine noch nicht dem Tempel geweiht gewesene Sache entwendet hat, so steht dir gegen denselben die Diebstahlsklage zu. Geg. am 8. Sept. 215, u. d. 2ten C. d. Laet. u. d. Cereal.

4. D, K. Alexander an Aurelius Herodes.

Du kannst Denjenigen, welcher nach deiner Behauptung deinen Sclaven verführt hat, wenn er seinen Charakter verderbt hat, allerdings wegen Verführung eines Sclaven belangen. Hatte er den Verführten verheimlicht, so steht dir die Diebstahlsklage gegen denselben zu. Auch ist dir unverwehrt, diese Klagen durch einen Geschäftsführer zu verfolgen. Geg. an 15. Dec. 222, u. d. C. d. K. Alexander.

neunen,

5. Derselbe K. an Cornelius.

Die Forderung deines Gegners, den Verkänfer der Sache, welche sich geständlich in deinem Besitze befunden hat, zu den Rechten gemäss. ist ganz Denn es ziemt dir nicht, zur Vermeidung eines für einen rechtlichen Mann kränkenden Verdachts vorzuschützen, du habest sie von einem Vorübergehenden und Unbekannten erkauft. Geg. am 29. April 223, u. d. 2ten C. d. Maximian. u. Aelian.

6. Derselbe K. an Pythidor.

Derjenige, welcher wissentlich und ohne Bewilligung des Herrn einen fremden Sclaven verkauft oder auf irgend eine Weise veräussert hätte, kann dadurch dem Herrn nichts entziehen, und verhehlt er ihn oder hält er ihn bei sich zurück, so begeht er einen Diebstahl. Geg. am 1. Mai 224, u, d. 2ten C. d. Julian. u. Crispin.

7. Derselbe K. an Datus.

Wenn Derjenige, welchem du nach deinem Vortrage Geld gegeben hattest, um es deiner Mutter zu bringen, einen kleinen Theil desselben an sie gezahlt, das übrige aber in seinen Nutzen verwendet hat, so hat er einen Diebstahl begangen. Geg, am 13. Juni 228, u. d. C. d. Modestus u. Probus.

8. Derselbe K. an Valentinus.

Auch ein Steuereinheber kann mit der Diebstahlsklage belangt werden, wenn er, obgleich du deine Steuern richtig gezahlt hast, wohl-wissend, dass du nichts schuldig bist, deine Sclavin fortgeführt oder verkauft hat. Vermöge dieses Umstands kann der Käufer sie nicht ersitzen und du selbst kaunst dieselbe zurückfordern. Geg. am 20. Febr. 231, u. d. C. d. Pompejan. u. Pelignian.

9. Die K. Diocletianus u. Maximianus an Aedicius.

Ist dir dein Sclave durch Diebstahl entwendet oder mit Gewalt geraubt werden, so tragen, wenn auch der Sclave,

bevor er dir angeboten wurde 5), gestorben ist, sowohl der Räuber als der Dieb die Gefahr und Beide unterliegen den gesetzlichen Strafen. Geg. zu Sirmium, am 26. Jan. *.

10. Dieselben K. u. die Cäsar, an Valerius.

Wenn der Präses der, Provinz sich überzeugt hat, dass durch Diebstahl oder Plagium abhanden gekommene Sclaven verkauft worden sind, und er findet, dass du der Nachfolger Dessen bist, dem sie vorher gehört haben, so muss er, da sie von dem Käufer wegen des ihnen anklebenden Fehlers (die Besitzergreifung) vor der Rückkehr in den Besitz des Eigenthimers nicht ersessen werden können, dir dieselben ausantworten lassen. Ohne Zeit u. C. Bestimmung.

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11. Dieselben K. u. die Cäsar. an Demosthenes.

Du musst wegen derjenigen Gegenstände, welche nach deiner Bittschrift deinem Mündel von seiner Stiefmutter entwendet worden sind, den Statthalter der Provinz antreten. Diesem wird es, wenn sich ermitteln sollte, dass sie etwas nach der Zeit entwendet hat, wo dein Mündel Eigenthümer dieser Gegenstände geworden ist, nicht unbekannt sein, dass sie bei einem öffentlichen Diebstahle in das Vierfache, bei einem heimlichen aber mit der Diebstahlsklage in das Doppelte verurtheilt werden muss. Geg. zu Viminacium, am 26. Aug., u. d. C. d. Casar.

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12. Dieselben K. u. die Cäsar. an Quinta.

Die bei dem Diebe zur Welt gekommene Leibesfrucht einer Sclavin kann, bevor dieselbe sich nicht auch im Besitz des Herrn befunden hat, nicht usucapirt werden, und der Dieb der Mutter kann wegen derselben auch mit der Diebstahlsklage belangt werden. Es ist dir daher unverwehrt, dich wegen dieser Sclavin der Diebstahlsklage, oder Condiction, oder der Eigenthumsklage gegen den Besitzer zu bedienen, da die eine, welche eine Strafe in sich fasst, durch die Wahl der andern keinesweges aufgehoben werden kann. Denn es ist durchaus unzweifelhaft, dass ausser der Strafe auch noch die Verfol gung der Sache Statt finden kann, weil auch Diejenigen, welche fremde Sclaven gekauft haben, wenn dieser Umstand ihnen bekannt gewesen ist, mit der Diebstahlsklage belangt werden können. Geg. zu Sirmium, am 15. Oct., u. d. C. d. Cäsar.

13. Dieselben K. u. die Cäsar. an Domnus.

Nach einem Vergleiche über einen Diebstahl verbieten die

5) Nam oblatio rei furtivae purgat vitium. Glosse.

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