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Gesetze zu klagen. Hast du dich aber nicht verglichen, sondern nur einen Theil der gestohlnen Sachen angenommen, so kannst du den Rest vindiciren oder condiciren und mit der Diebstahlsklage bei dem Präses der Provinz klagen. Geg. zu Sirmium, am 1. Dec., u, d. C. d. Cäsar.

14. Dieselben K. u. die Cäsar. an Dionysius.

Diejenigen, welche wissentlich von einem Sclaven die von demselben gestohlnen Sachen angenommen haben, kannst du nicht allein wegen der angenommenen Sachen, sondern auch mit einer Pönalklage des Diebstahls belangen. Geg. zu Sirmium, am 25. Dec., u. d. C. d. Cäsar.

15. Dieselben K. u. die Cäsar. an Socrata.

Es sollte dir nicht unbekannt sein, dass Erben mit der Diebstahlsklage nicht belangt werden können; wegen der entwendeten Documente kannst du sie aber mit einer Klage auf die Sache in Anspruch nehmen. Geg. zu Sirmium, am 30. Dec., u. d. C. d. Cäsar.

16. Dieselben K. u. die Cäsar, an Artemidor u. Andere.

Wenn Derjenige, welcher euren Sclaven zur Verpflegung übernommen, denselben verkauft hat, so hat er einen Diebstahl begangen. Geg. zu Viminacium, am 1. Oct., u. d. C. d. Cäsar.

17. Dieselben K. u. die Cäsar. an Conon.

Obgleich der gemeinsame Gebrauch nicht verstattet, die Ehegattin wegen Plünderung der Erbschaft mit der Diebstahlsklage zu verfolgen, so ist doch den Erben, desgleichen den Kindern unverwehrt, sie wegen Desjenigen, was sie von dem Vermögen des Vaters besitzt, mit einer Klage auf die Sache zu belangen. Geg. am 13. Dec., u. d. C. d. Cäsar.

18. Dieselben K. u. die Cäsar. an Dionysiodor.

Gegen Denjenigen, welcher bei Gelegenheit eines Schiffbruchs oder einer Feuersbrunst etwas genommen oder diese Sachen beschädigt hat, wird dem Eigenthümer, wie das immerwährende Edict bestimmt, innerhalb eines mit Ueberspringung zu berechnenden Jahres, die Klage auf das Vierfache, nach Ablauf dieses Jahres auf das Einfache gegeben, noch ausser der bereits festgesetzten Strafe. Geg. zu Nicomedien, am 1. Jan., u. d. C. d. Cäsar.

Nova constitutio Friderici Imperatoris de statutis et consuetudinibus contra ecclesiae libertatem editis tollendis.

An jedem Orte, wo Schiffe durch irgend einen Unglücksfall gescheitert, oder auf den Strand geworfen worden sind,

sollen sowohl die Schiffe selbst als die Ladung Denjenigen unverkürzt verbleiben, welchen sie gehörten, bevor die Schiffe in eine Gefahr dieser Art geriethen, und alle dieser Verordnung etwa entgegenstehenden Ortsgewohnheiten hiermit gänzlich aufgehoben sein, ausser wenn es Schiffe sind, welche

Seeräuberei treiben oder Unsern oder des christlichen Namens Feinden gehören. Die Uebertreter dieser Unserer Verordnung sollen mit der Confiscation ihres Vermögens bestraft und nöthigen Falls nächst dieser Verordnung ihre Verwegenheit auch noch auf andere Art gezügelt werden.

19. Dieselben K. u. die Cäsar. an Nestiaeus.

Ein falscher Geschäftsbesorger, welcher gegen den Willen des Principals ein Depositum zurücknimmt oder eine Forderung einzieht, begeht einen Diebstahl und kann ausser der Rückgabe der Sache mit der Klage auf das Doppelte auch wegen öffentlichen Diebstahls belangt werden.

and Cons. Bestimmung.

Ohne Zeit

20. D. K. Justinian. an Julian., Praef. Praet.

Wenn Jemand einen fremden Sclaven beredet hatte, irgend eine Sache seinem Herrn zu entwenden und zu ihm zu bringen, der Sclave aber dieses seinem Herrn entdeckt und mit seiner Erlaubniss die Sache zu dem gottlosen Urheber dieser Verführung gebracht hatte, so dass letzterer als Inhaber dieser Sache befunden wurde, so walteten unter den älteren Juristen darüber Zweifel ob, mit welcher Klage gegen Denjenigen zu verfahren sei, welcher die Sache an sich genommen hatte, ob wegen Diebstahls oder wegen Verführung des Sclaven, da er denselben doch zu verführen beabsichtigt hatte, oder ob derselbe nicht allein wegen Diebstahls, sondern auch wegen Verführung des Sclaven zu belangen sei. Um den unter denselben stattfindenden Streitigkeiten ein Ende zu machen, haben Wir beschlossen, nicht allein die Diebstahlsklage, sondern auch die Klage wegen Verführung eines Sclaven gegen denselben zu gestatten. Denn obgleich der Sclave dadurch nicht verschlechtert worden ist, so ging doch die Absicht des Verführers dahin, die Rechtlichkeit desselben zu verderben. Und wie nach rechtlichen Grundsätzen zwar ein Diebstahl nicht begangen worden ist, weil nur Der einen Diebstahl begeht, welcher gegen den Willen des Eigenthümers eine demselben gehörige Sache entwendet, denselben aber dennoch wegen seiner bösen Absicht aus der Diebstahlsklage verhaftet wird, so erscheint es ebenfalls sehr angemessen, für seinen Frevel auch die Klage wegen Verführung eines Sclaven auf denselben zu erstrecken, damit gegen ihn eine Straf klage, als

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wenn der Sclave wirklich verführt worden wäre, eintrete und er, weil dieser Fall unbestraft geblieben, nicht versucht werde, dasselbe auch mit einem andern Sclaven, welcher leichter verführt werden könnte, vorzunehmen. Geg. am 1. Aug. 530, u. d. C. d. Lampadius u. Orestes, VV.CC.

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21. Derselbe K. an Julianus, Praef. Praet.

Die älteren Juristen waren darüber verschiedener Meinung, ob, wenn ein Sclave, welcher von Jemand in gutem Glauben besessen wurde, einen Diebstahl an fremden oder an Sachen Desjenigen begangen, in dessen Besitz er sich befand, dem Besitzer in gutem Glauben die Noxalklage wegen Diebstahls gegen den wahren Eigenthümer zustehe, oder ob er selbst von Demjenigen, welcher den Diebstahl erlitten hatte, mit der erwähnten Klage belangt werden könne? Und da von der älteren Rechtswissenschaft die allgemeine Regel aufgestellt worden ist, dass Jemandem wegen eines Sclaven, für den er selbst die Noxalklage wegen Diebstahls über sich zu nehmen genöthigt ist, die Diebstahlsklage gegen einen Andern nicht verstattet werden soll, so haben Einige diese Regel durch Conjectur so ausgelegt, dass gegen den Besitzer in gutem Glauben die Diebstahlsklage niemals ausgedehnt werden könne, er selbst aber, wenn er einen Diebstahl erlitten, mit der Noxalklage wegen Diebstahls gegen den wahren Eigenthümer mit Recht zuzulassen sei. Der Besitzer in gutem Glauben könne aber wegen des erlittenen Diebstahls die Noxalklage gegen den wahren Eigenthümer alsdann anstellen, wenn der Sclave sich wieder in dem Besitz seines Herrn befunden habe und zwar nicht allein wegen derjenigen Gegenstände, welche der Sclave zu der Zeit, wo er sich in seinem Besitze befunden, entwendet hat, sondern auch wegen derjenigen, die er gestohlen hat, als er dem Besitzer in gutem Glauben entlaufen, aber noch nicht wieder in den Besitz seines Herrn zurückgekehrt war... Obgleich man nun jene allgemeine Regel der ältern Gesetzgebung in dieser Art durch Conjectur in Anwendung brachte, so haben. Wir doch, dieselbe tiefer und mehr der Wahrheit gemäss erfassend, sie folgender Gestalt auszulegen für gut befunden. So lange nämlich der Besitzer in gutem Glauben in der Meinung, dass er Eigenthümer sei, den Dieb besitzt, kann er mit Recht, so lange er sich in seinem Besi befindet, auch von Andern mit der Noxalklage belangt werden;" wenn Fremdevon diesem Sclaven bestohlen worden sind, und er selbst hat gegen den wahren Eigenthümer keine Klage nach der Rechtsregel: wer gegen einen Andern die Diebstahlsklage hat, kann mit derselben selbst Corp. jur. civ. V.

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nicht belangt werden 6). Hat er aber aufgehört, im Besitz desselben zu sein, und der Sclave befindet sich wieder bei dem wahren Eigenthümer, so kann er selbst zwar mit der Noxalklage wegen Diebstahls keineswegs belangt werden, gegen den wahren Eigenthümer aber steht ihm selbst die Noxalklage wegen derjenigen Gegenstände zu, welche der Sclave zu einer Zeit ihm entwendet, wo er entweder bereits sich im Besitze des wahren Eigenthümers befand, oder zu einer Zeit, wo zwar der Besitzer in gutem Glauben den Gewahrsam verloren, der wahre Eigenthümer aber denselben noch nicht wieder ergriffen hatte. Auf diese Weise stimmt der Fall mit der allgemeinen Regel wieder ganz überein. Denn während ihm die Diebstahlsklage gegen den Eigenthümer zusteht, kann er selbst von Andern mit der Diebstahlsklage nicht belangt werden, und indem Wir so Alles nach der Zeitfolge unterscheiden, sind diese Zweifel, welche bereits seit so langer Zeit erhoben worden sind, durch diese Unsere Bestimmung sämmtlich beseitigt; der Besitzer in gutem Glauben wird zu gewissen Zeiten berechtigt sein, Klage anzustellen und ́alsdann nicht belangt werden können, zu andrer Zeit aber auch der wahre Eigenthümer nicht verklagt und zu gewissen Zeiten wieder belangt werden können. Hat aber ein Freier, welcher von einem Andern in gutem Glauben als Sclave besessen wird, einen Diebstahl begangen, so wird mit Recht und als durchaus unzweifelhaft behauptet, dass der anerkannt Freie nun selbst und auch von Dem, welcher ihn in gutem Glauben besass, wegen des Diehstabls belangt werden, der Besitzer in gutem Glauben aber, wenn der Freie gegen einen Fremden einen Diebstahl verübt hätte, nicht verklagt werden kann, der Freie vielmehr selbst von dem Diebstahle Rede und Antwort geben muss, weil die allgemeine Regel nur die Sclaven betrifft, und es unmöglich und Unseren Gesetzen unbekannt ist, für Jemanden, welcher nicht Sclave, sondern frei und eignen Rechtens ist, mit der Noxalklage in Anspruch genommen zu werden. Geg. am 1. Oct. 530, u. d. C. d. Lampadius u. Orestes, VV. CC.

22. Derselbe K. an Joannes, Praef. Praet.

Es ist zwar rechtlich ausser allem Zweifel, dass, wenn ein Diebstahl verübt worden, Demjenigen, die Diebstahlsklage zusteht, welcher dabei ein Interesse hat, dass der Diebstahl nicht begangen wird. Die älteren Ausleger der Gesetze waren jedoch darüber zweifelhaft, ob, wenn Jemand eine ihm gehörige Sache einem Andern geliehen hat und diese entwendet worden ist, Derjenige, welcher die Sache zum Gebrauche empfangen

6) Justin. braucht hier die Regel im umgekehrten Sinne.

hat, insofern er nämlich zahlungsfähig ist, den Dieb mit der Diebstahlsklage belangen kann, weil er selbst von dem Eigenthümer dieser Sache halber mit der Klage aus dem Leihvertrage belangt werden könnte. Doch waren sie darüber fast einig, dass ihm selbst diese Klage zustehe, insofern nicht sein Unvermögen dargethan würde. Denn alsdann stand nach ihrer Meinung nur dem Eigenthümer die Diebstahlsklagé zu. Allein darüber erhoben sich in diesem Falle Zweifel, ob, wenn Derjenige, welcher die geliehene Sache empfangen hatte, zur Zeit, wo der Diebstahl begangen wurde, zwar zahlungsfähig, spä ter aber in Dürftigkeit gerathen war, bevor die Klage anhängig gemacht wurde, welche ihm vorher zustand, die von ihm einmal erworbene Klage für beständig bei ihm verbleibe oder an den Eigenthümer zurückfalle; und ferner, ob in diesem Falle die Diebstahlsklage von einem zum andern übergehend sei oder nicht. Es ergiebt sich aber in dieser Materie auch noch eine Unterabtheilung, wenn Derjenige, welcher die Sache zum Gebrauch empfangen hat, nur zum Theil zahlungsfähig, nicht das Ganze bezahlen, sondern nur eine theilweise Zahlung leisten kann, ob ihm in diesem Falle die Diebstahlsklage zu gestatten oder nicht. §. 1. Um diese Zweifel, oder vielmehr, um es richtiger auszudrücken, Verwirrung, unter den älteren Juristen zu beseitigen, haben Wir Uns bei diesem so schwierigen Gegenstande für die einfachere Meinung entschieden, dass es in der Willkühr des Eigenthiimers stehen soll, ob er die Klage aus dem Leihvertrage gegen den Empfänger anstellen will, oder die Diebstahlsklage gegen Denjenigen, welcher die Sache gestohlen hat. Ist aber eine von beiden von ihm gewählt worden, so hat er nicht mehr das Recht, den einmal gefassten Entschluss zu ändern und wieder auf die andere Klage zurückzugehen; vielmehr ist, wenn er die Klage gegen den Dieb gewählt hat, Derjenige, welcher die Sache zum Gebrauch erhalten hat, gänzlich befreit. Klagt er aber als Verleiher gegen den Empfänger der geliehenen Sache, so soll ihm zwar auf keine Weise auch noch die Diebstahlsklage gegen den Dieb zustehen; dagegen aber Derjenige, welcher wegen der geliehenen Sache belangt wird, berechtigt sein, mit der Diebstahlsklage grgen den Dieb zu klagen, jedoch nur alsdann, wenn der Eigenthümer, davon unterrichtet, dass die Sache gestohlen worden, dennoch gegen den Leiher auftreten sollte. §. 2. Hätte aber der Eigenthümer, nicht wissend oder zweifelnd, dass die Sache sich noch bei dem Leiher befinde, die Klage aus dem Leihvertrage angestellt, und will, nachdem er von dem Sachverhältniss unterrichtet worden, die Klage aus dem Leihvertrage fahren lassen und auf die Diebstablsklage übergehen, so steht ihm das Recht zu, auch den Dieb zu belangen, und

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