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3. D. K. Justinianus an Demosthenes, Praef. Praet.

Wenn ein Freilasser sich künftigbin so ausdrücken sollte, sei es nun bei Freilassungen, welche unter Lebenden verhan delt werden, oder da, wo solche aus Testamenten und geschriebenen oder mündlichen Codicillen entspringen: seine Freigelassenen sollten von dem Rechte der Freilasserschaft befreit sein; so soll, unter gänzlicher Aufhebung älterer Auslegungen, nicht ferner bezweifelt werden, dass durch eine solche ausdrückliche Erklärung den Freigelassenen auch das Freilasserrecht erlassen worden, und auch die Intestaterbfolge, welche nach der Meinung der älteren Juristen ihnen aus Verhandlun gen dieser Art in dem Vermögen der Freigelassenen verbleiben musste, soll dem Freilasser nicht ferner verbleiben. Und wie durch die Wiederherstellung der Geburtsrechte alle Rechte der Freilasserschaft aufgehoben worden, so soll, wie Wir hiermit Allen zu wissen thun, diesen Worten ebenfalls dieselbe Kraft beigelegt werden. Eben dasselbe soll Rechtens sein, wenn nach vorheriger Freilassung unter Lebenden die Freilasserrechte in letzten Willenserklärungen erlassen werden; doch sollen auch fernerhin die Wiederherstellungen der Geburtsrechte, aus welchen fast allein dem Freigelassenen die vollen Rechte der freien Geburt erwachsen, eben so in Unserem Staate gelten, als ihnen bewilligt werden, da es Unser innigster Wunsch ist, Unseren Staat mehr mit Freigeborenen als Freigelassenen bevölkert zu sehen. Die Ehrerbietung jedoch, welche die Freigelassenen ihren Freilassern schuldig sind, und die Rechte, welche den Freilassern gegen undankbare Freigelassene zustehen, sollen ihnen unverkürzt verbleiben, auch wenn das Freilasserrecht durch die obigen Worte auf die von Uns eingeführte Weise erlassen worden wäre, obgleich auch diese Rechte bei der Verleihung der Freigeburt fortfallen, da nur allein die landesherrliche Wiederherstellung die Geburtsrechte ertheilt. Doch bleiben diejenigen Fälle, wo das Freilasserrecht zur Strafe den gleichsam desselben unwürdigen Freilassern entrissen wird, in ihrer vollen Kraft bestehen. Siebenmal verlesen im neuen Gerichtssaale des kaiserlichen Palastes. Geg. am 30. Oct. 529, u. d. C. d. Decius, V. C.

4. D. K. Justinianus 10).

Diese Verordnung, welche eine neue Gestaltung der Freilasserrechte beabsichtigt, setzt zuerst die nach dem Zwölftafelgesetz, nach dem Prätorischen Rechte und dem Papischen Ge

10) S. zu dieser Constitution Biener, Geschichte der Novellen S. 578 f.; sie ist griechisch und unglossirt.

setz herrschenden Freilasserrechte auseinander, und giebt auf diese Weise der Gesetzgebung eine historische Grundlage. Sie rechnet zuerst Diejenigen her, welche dem Freilasserrechte nicht unterliegen, und dies ist alsdann der Fall, wenn der Freilasser entweder bei Lebzeiten oder in seinem letzten Willen erklärt hat, dem Freigelassenen die Freilasserechte zu erlassen, denn alsdann ist es klar, dass in diesem Falle das Freilasserrecht weder dem Freilasser selbst, noch den Mitgliedern seiner Familie, noch vielweniger aber fremden Erben gegen den Freigelassenen zusteht. Ein Sclave wird aber dadurch frei und von allen Freilasserrechten befreit, wenn der Herr, indem er denselben Kriegsdienste nehmen, oder zu einer Staatswürde gelangen sieht, nicht widerspricht. Auch wenn Jemand seine Sclavin preisgeben sollte, um sich als Hure gebrauchen zu lassen, wird diese Sclavin frei und der Herr des ganzen Freilasserrechtes beraubt, so wie auch Derjenige, welcher einen kranken Sclaven vernachlässigt, und weder selbst ihn pflegt, noch ibn ins Krankenhaus schafft, noch ihm den gewohnten Unterhalt reicht, aller Rechte an dem Erwerbe desselben verlustig geht. Aber auch, wenn Jemand aus Zuneigung zu seiner Sclavin dieselbe im Mangel einer rechtmässigen Ehegattin als Concubine zu sich nehmen und, ohne etwas über ihren Stand zu sagen, bis an sein Ende in dieser Zuneigung verharren sollte, wird diese Sclavin nicht allein selbst frei, so wie die Kinder, welche sie dem Herrn geboren hat, sondern letztere gelangen dadurch auch sofort und ohne Weiteres zur Freigeborenheit und gewinnen ihr Sondergut, nach welchem Brauche dann den Erben des Herrn, mögen es nun Kinder oder Fremde sein, durchaus kein Freilasserrecht über dieselben zusteht. Wenn biernächst Jemand, indem er für einen Selaven einen Prozess über die Freiheit desselben führt, dem Herrn unterlegen und den Schätzungswerth des Sclaven hat bezahlen müssen, wird dieser Sclave, für welchen dem Herrn der Werth bezahlt worden ist, zwar selbst frei, dem Herrn aber steht kein Freilasserrecht über denselben zu, so wie auch über Denjenigen nicht, welcher nach den Vorschriften der älteren Gesetze mit seinem Gelde erkauft worden ist; denn die älteren Juristen versagten dem Freilasser auch gegen diesen die Prätorischen Freilasserrechte. Aber auch alsdann, wenn der Freilasser mit dem Freigelassenen oder der Freigelassenen über Geld für die Dienste sich vereinigt oder sie schwören lässt, keine Ehe einzugehen oder keine Kinder zu zeugen, wird er aller Freilasserrechte verlustig, weil er auch bisher schon dadurch alle ihm sowohl nach dem Zwölftafelgesetz als dem Prätorischen Rechte zukommenden Freilasserrechte verlor. Hiernächst geht der Freilasser

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auch dann, wenn er im betrüglichen Einverständnisse mit dem Freigelassenen, welcher frei geboren zu sein behauptet, der • Erklärung desselben für einen Freigebornen nicht widerspricht, und dieses Einverständniss mit dem Freigelassenen entdeckt wird, aller dem Freilasser zuständigen Rechte verlustig. Hiernächst gelangt nach den Senatsbeschlüssen Derjenige, welcher mit einer fideicommissarischen Freiheit beehrt worden ist, jedoch Den, welcher ihm die Freiheit ertheilen soll, dessen uneingedenk findet, wenn er hierauf sich an die Obrigkeit wendet, und die Abwesenheit desselben, oder dass er sich verberge, darthut, auf der Stelle zur Freiheit und unterliegt O keinem Freilasserrechte. Wenn endlich der Sohn des Freilassers gegen den Freigelassenen des Vaters eine Anklage auf Leib und Leben erhoben, oder den Versuch gemacht hat, ihn wieder in die Sclaverei zurückzuschleppen, so wird auch ein solcher Freigelassener von allen Freilasserrechten befreit, wie er auch bisher von den Prätorischen Freilasserrechten befreit wurde. Indem also diese sämmtlich von den Freilasserrechten befreit sind, verordnet der Kaiser hiernächst, was für Freilasserrechte gegen die anderen Freigelassenen bestehen sollen. Und zwar nimmt die Verordnung, wenn auch ein Freigelassener oder eine Freigelassene weniger als hundert Goldstücke in Vermögen haben sollte, auf diese Quantität keine Rücksicht, sondern erlaubt ihnen, nach ihrem Belieben ein Testament zà errichten. Wenn aber Diejenigen, welche weniger als hundert Goldstücke im Vermögen haben, ohne Testament und ohne Kinder sterben, so gelangen nach denselben die Freilasser zur Erbschaft auf den Grund der gesetzlichen Erbfolge. Hinterliessen sie aber auch ein Vermögen über hundert Goldstücke, und es wären Kinder da, oder Enkel, oder Grossenkel, oder Kinder von Grossenkeln, gleichviel ob männlichen oder weiblichen Geschlechts, von Manns- oder Frauenspersonen abstammend, und von welcher Anzahl, entweder vor den Eltern freigelassen, oder mit den Eltern zugleich oder auch nach ihnen, oder nach der Freilassung geboren, so beruft diese Verordnung auch diese zur Erbschaft der Freigelassenen, weil es von Natur recht ist, dass die Kinder das Vermögen ihrer Eltern bekommen. Denn auch das Zwölftafelgesetz gewährt, wenn es freigelassene, der väterlichen Gewalt noch unterworfene Kinder vorfindet, den Freilassern nichts, und auch der Prätor, mochte nun der Freigelassene noch unter der väterlichen Gewalt befindliche oder derselben entlassene Kinder haben, rief den Freilasser nicht zum Widerspruch gegen das Testament auf. Indem daher die vorliegende Verordnung dieses ebenfalls befolgt, so gestattet sie, wenn sie Kinder des Freigelassenen oder der Freigelassenen vorfindet, den Freilassern

oder den Kindern derselben keine Intestaterbfolgerechte, sondern beruft die Kinder der Freigelassenen zur Beerbung derselben, auch wenn sie, in der Sclaverei geboren, mit denselben zugleich freigelassen worden sind. Und was noch mehr ist, sie beruft sie nicht nur alsdann, wenn diese in der Sclaverei geborene, mit dem Vater oder auch mit der Mutter freigelassene Kinder allein vorhanden sind, sondern wenn ein Freigelassener oder eine Freigelassene andere nach der Freilassung entweder aus derselben Ehe oder aus einer anderen Ehe geborne Kinder hat, so beruft sie alle gemeinschaftlich. Und noch auffallender ist dabei: auch die Kinder selbst will diese Verordnung zu gegenseitiger Erbfolge berufen wissen. Sie gestattet auch dem Freigelassenen oder der Freigelassenen die Beerbung ihrer Kinder, so wie auch unter Freigebornen die Väter und die Mütter zur Erbfolge der Kinder berufen sind, und will, dass in diesen Fällen das Freilasserrecht ruben soll; dass also die Freigelassenen, Vater und Mutter, von den Kindern, und die Kinder selbst eins von dem andern und von ihren Eltern beerbt werden, und wenn solche Personen vorhanden sind, niemals eine Beerbung von Seiten des Freilassers statt finde. Nachdem sie dieses in Ansehung Derjenigen gesetzlich bestimmt bat, welche ohne Testament verstorben sind, geht sie auch auf diejenigen Freigelassenen über, welche ein Testament errichtet haben, und befiehlt, dass, wenn die Freigelassenen, Vater oder Mutter, ihre Kinder zu Erben einsetzen würden, die Berufung der Freilasser gänzlich ruht. Sollten sie die Kinder enterben, aber ungerechterweise, so dass das Testament mit der Lieblosigkeitsklage umgestossen wird (denn auch diese bewilligt die Verordnung was auch immer für Kindern der Freigelassenen), so soll, wie sie bestimmt, die Beerbung von Seiten der Freilasser wiederum ruhen, als wenn der Freigelassene ohne Testament verstorben wäre und von den Kindern ohne ein errichtetes Testament beerbt würde. Haben jedoch die Freigelassenen ihre Kinder mit gutem Grund enterbt, so sollen die Freilasser berufen sein, gleich als wenn jene keine Kinder gehabt hätten. Weil aber die Freilasser Verwandte der Freigelassenen zu sein scheinen, so werden sie auch zur gesetzlichen Besitzergreifung berufen, und so wie bei Freigebornen die Nächsten nach dem Grade berufen wer den, so auch bei Freigelassenen. Wenn daher die Freigelassenen Kinder haben und diese sie beerben, so schliessen diese den Freilasser aus. Haben sie aber keine Kinder oder kommen nach deren Enterbung die Freilasser, so werden diese zu dem Vermögen der Freigelassenen, welche ein die Zahl von hundert Goldstücken übersteigendes Vermögen besitzen, nach dem Grade berufen, so dass zuerst die Freilasser und

Freilasserinnen berufen werden, sodann nach ihnen ihre Kinder, und wenn keine Kinder derselben vorhanden sind, ihre von Söhnen oder Töchtern abstammenden Enkel. Denn eben dasselbe ist auch bei Freigebornen angeordnet worden, dass nämlich alle Verwandte nach der Nähe des Grades zur Erbfolge berufen sind, und dass, wenn aus den nächsten Graden Niemand vorhanden ist, alsdann die übrigen folgen und zur Erbschaft gelangen. Hat aber der Freilasser oder die Freilasserin keine Abkömmlinge, alsdann berufen Wir auch ihre Seitenverwandten dem Grade nach, damit die näheren Verwandten denen entfernteren Grades vorgezogen werden, und zwar sollen Seitenverwandte des Freilassers und seine Abkömmlinge bis zum fünften Grade den Freigelassenen beerben. Dies Alles wird verordnet, wenn die Freigelassenen Kinder haben. Haben sie aber durchaus keine Kinder, errichten jedoch ein Testament, so bestimmen Wir weder. nach dem Zwölftafelgesetz, dass, weil ein Testament errichtet worden ist, die Freilasser gänzlich ausgeschlossen werden, noch gestatten Wir ihnen nach dem Papischen Gesetz, wenn ein Kind zum Erben eingesetzt worden ist, die Hälfte, oder wenn zwei Kinder zu Erben eingesetzt worden sind, ein Drittheil zu empfangen, sondern berufen sie in der Art, dass sie einzig ein Drittheil der Erbschaft des Freigelassenen empfangen können, jedoch nicht Alle, welche den Freilasser beerben, sondern nur der Freilasser oder die Freilasserin, die Kinder derselben, ihre Enkel, Urenkel und Zweiturenkel, das ist Diejenigen, welche bis zum fünften Grade von dem Freilasser abstammen, und diese allein. Weitere Abkömmlinge oder Seitenverwandte haben, wenn Fremde zu Erben eingesetzt worden sind, nicht das Recht des Widerspruchs gegen das Testament, um den dritten Theil des Ver mögens sich zuzueignen. Denn so wie bei Freigebornen zu den Zeiten dieses Gesetzbuchs Denen, welche die Lieblosig keitsklage erheben konnten, bestimmt waren, so schliesst ein Freigelassener den Freilasser aus, welcher demselben rein und von Vermächtnissen und Fideicommissen befreit hinterlässt. Jedoch hat er alsdann den dritten Theil nicht rein, wenn der Freigelassene seinen Kindern ein von dem Freilasser zu entrichtendes Vermächtniss hinterlässt. Denn so wie Wir bei der Lieblosigkeitsklage verlangen, dass die befreit von allen Vermächtnissen sind, so verlangen Wir auch hier, dass die dem Freilasser gebührenden frei von allen Vermächt nissen sind. Den Freilassungen unterliegen aber auch die des Freilassers, denn ehemals achteten die Kinder, welche die Klage der Unzufriedenheit gegen das Testament erhoben, ebenfalls die Rechte der Freigelassenen; die Freilasser aber, welche gegen das Testament des Freigelassener den Umsturz dessel

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