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ben in Autrag brachten, um die Hälfte zu erlangen, erkannten die Rechte der Freigelassenen nicht an. Alle Vermächtnisse aber, von denen der Freilasser befreit wird, müssen die Erben des Freigelassenen gewähren, indem sie nämlich zuerst von dem Vermögen den Falcidischen Abzug von den ihnen übriggelassenen an sich behalten, so dass sie nicht, sondern nur an sich behalten dürfen. Hat nun der Freilasser gar nichts erhalten, so empfängt er, oder wenn er in weniger als zum Erben eingesetzt worden ist, so werden ihm diese rein, befreit von jeder Bedingung und Aufschub, ergänzt, nämlich so, dass, wenn der Freigelassene ihn auch mit einer ·Bedingung zum Erben eingesetzt hätte, Wir die Erwähnung der Bedingung austilgen. Muss aber auch die Bedingung durchaus eintreten, sie führt aber doch einen Aufschub mit sich, etwa wenn der Erste des Monats eintritt, so tilgen Wir auch diese Bedingung, indem Wir ihnen die sichern, sei es Einer oder seien es Mehrere. Sind sie in mehr als zum Erben eingesetzt und mit Vermächtnissen beschwert worden, so müssen sie, wenn sie alleinige Erben sind, aber so, dass dadurch ihre nicht beeinträchtigt werden, die Vermächtnisse und Fideicommisse entrichten, denn der Falcidische Abzug bezieht sich auf diese selbst. Sind sie aber nicht zu Universalerben eingesetzt, jedoch in mehr als 2, etwa in oder, so müssen sie Dasjenige, was diese übersteigt, den Vermächtnissinhabern und Fideicommiss-Erben gewähren, welche von Dem, worin sie zu Erben eingesetzt werden, die Falcidia für sich behalten. Wie viel aber auch Freilasser sein mögen, so erben sie, wenn sie auch zu ungleichen Theilen Herren des Sclaven waren, doch, nachdem sie Freilasser geworden sind, gleich. Sterben die Freilasser, und einer hat Kinder, der andere Enkel, so schliessen die dem Grade nach näheren, das ist die Kinder des einen Freilassers, die Enkel des andern Freilassers aus, und die Berufung soll geschehen, nicht nach den Ständen, sondern nach den Köpfen, d. i. der Antheil wird nach der Zahl der Kinder des Freilassers getheilt, und wären etwa zwei Freilasser mit Hinterlassung von Kindern gestorben, der eine mit Hinterlassung von zwei, der andere mit Hinterlassung von vier Kindern, so wird die Erbschaft in sechs Theile getheilt, nicht in zwei, weil es Kinder von zwei Freilassern sind. Sollte jedoch einer der Freilasser seinen Antheil ausschlagen, so sollen die übrigen Freilasser denselben erhalten. Wenn der vorhergehende Grad die Erbschaft ausschlägt, so soll wieder der folgende Grad sur Erbfolge berufen werden. Denn Wir verstatten den Freigelassenen die Beerbungen nach der Verwandtschaft, dass nämlich, wenn der frühere Grad die Erbschaft ausschlägt, der folgende eintritt,

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da dieses auch bei Freigebornen statt findet, und weil auch vor Alters, wo bei Erbschaften kein Eintritt der folgenden Grade statt fand, eben dasselbe bei der Vormundschaft statt fand, indem, wenn der etwa zuerst Berufene sich entschuldigte, der folgende berufen wurde. Es sollen jedoch nicht nur die · Abkömmlinge der Freilassser berufen werden, die es der Natur der Sache nach sind, sondern auch die Nachgebornen derselben und Diejenigen, welche zur Adoption von ihnen überlassen worden sind. Auch soll die alte Verstellung und Observanz, nach welcher man die Tochter des Freilassers für einen Sohn desselben fingirte, aufgehoben und die Tochter nunmehr selbst zur Erbschaft berufen sein. Auch sollen sie nicht blos als zum Nachlassbesitz Berechtigte berufen sein, sondern, als gesetzliche Erben, die zu Erben Ernannten aber ohne Widerrede den nach dem Testamente ihnen gebührenden Beistand erhalten, die übrigen den Freilassern zustehenden Arten des Nachlassbesitzes dagegen aber auch auf sich beruhen bleiben. Haben die Freigelassenen oder Freilasser Adoptivkinder, so sollen diese, wenn sie dieselben auch noch in der Gewalt haben, da sie Fremde und nicht Kinder sind, nicht zugelassen werden. Sterben die Freilasser mit Hinterlassung fremder Erben, so werden diese nicht zur Erbschaft des Freigelassenen berufen, denn die Freigelassenen werden nur nach dem Rechte der Verwandtschaft beerbt. Da jedoch der alte Nachlassbesitz auch alsdann zustand, wenn der Sohn eines Freigelassenen, welcher nach der Freilassung geboren war, ohne Testament oder Verwandte starb, und derselbe den Vater Freilasser und die durch Männer Verwandte zur Erbfolge berief, mochten sie nun Verwandte geblieben sein, oder eine Veränderung dieses Verhältnisses erlitten haben; und ferner bestimmte, dass, wenn der Freilasser dieses Freigelassenen selbst der Freigelassene eines Anderen war, auch der Freilasser des Freilassers und dessen Verwandtschaft berufen sein solle, so befiehlt die Verordnung, dass, wenn die nach der Freilassung gebornen Kinder eines Freigelassenen ohne Testament sterben, und gar keine Verwandte haben, alsdann allein der Freilasser und die Freilas serin berufen sein sollen. Es bezieht sich dieses Gesetz aber allein auf die Söhne oder Töchter des Freigelassenen, wenn der Freilasser oder die Freilasserin sie überleben, damit sie nicht fernerhin wähnen, sie beerbten den Freigelassenen (denn wie kann der nach der Freilassung Geborene noch ein Freigelassener genannt werden?), sondern diesen vielmehr aus diesem Gesetze Vortheil erwächst. Hat aber der Freilasser seine Kinder mit gutem Grunde enterbt, so sollen sie kein Recht gegen die Freigelassenen haben, wenn diese mit Hinterlassung eines Testaments sterben; sterben sie aber ohne Testament, so

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beerben jene Kinder sie allerdings. Das Freilasserrecht soll aber auch Dem bewahrt werden, welcher seinen Sohn oder seine Tochter selbstständig macht, und ihm gegen das Testament derselben ein Recht auf das Drittel zustehen. Und stirbt er ohne Testament, so wird der Vater berufen, als wäre die Entlassung aus der Vatergewalt contracta fiducia 11) geschehen, d. i. als hätte der Vater in Gemässheit der älteren Gesetzgebung mit Demjenigen, welcher als Käufer des Sohnes fingirt wird, einen Vertrag eingegangen, vermöge dessen der Vater selbst denselben wieder kauft und der Gewalt entlässt. Ein Jeder aber, welcher nicht in Wahrheit Freilasser ist, sondern nach den älteren Gesetzen nur dem Freilasser gleich geachtet wird, z. B. wenn Jemand etwa eidlich erhärtet hat, er sei Freilasser, und es doch in Wahrheit nicht ist; oder wer eine betrügliche Vereinigung zwischen dem Freilasser und dem Freigelassenen dargethan hat (denn oft hat der Freilasser mit dem Freigelassenen scheinbar gestritten und hat wegen Einverständnisses mit demselben unterlegen: später aber ist Jemand gefunden worden, welcher dies betrügliche Einverständniss dargethan hat,), soll allein Ehrenbezeigungen erhalten, aus dem Vermögen dieser gleichsam Freigelassenen 12) aber keine Vortheile erlangen. Alle den Kindern des Freilassers zustehenden Rechte verstatten Wir auch den Kindern Derer, welche in ihrem Testamente Sclaven freigelassen haben, gegen diese sogenannten Orcinischen Freigelassenen; denn allein einem Testamente Freigelassene werden Orcinische Freigelassene genannt.

[13) 5. D. K. Justinianus an Julianus, Praef. Praet.

Um den in der älteren Gesetzgebung begründeten Streitigkeiten, welche die Vorzeit über die Erbfolge in den Nachlass der Freigelassenen erhoben hat, und den unauflöslichen Zweifeln aus dem Papischen Gesetz, so wie über die hohe Summe von hunderttausend Sestertien, welche gedachtes Gesetz als Vermögen der Freigelassenen erfordert, ein für allemal ein Ende zu machen, so setzen Wir durch gegenwärtiges Edict, was für ewige Zeiten gelten soll, hiermit fest, dass, wenn ein Freigelassener oder eine Freigelassene weniger als hundert Goldstücke im Vermögen hinterlassen haben (denn so bestimmen Wir hiermit die Summe des obengedachten Gesetzes, ein Goldstück auf tausend Sestertien gerechnet), und ohne Testament und ohne Kinder zu hinterlassen gestorben sind, der Freilasser sie ganz allein beerben soll. Wenn aber der Freigelassene

11) S. die Recension in der Jenaischen Literaturzeitung, August. heft 1832. Nr. 146.

12) Ironisch genommen.

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13) S. Cujac. Obs. XX. 34., der diese Constitution restituirt hat.

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auch mit Hinterlassung von mehr als hundert Goldstücken, ohne Testament verstorben ist, jedoch Kinder hinterlassen hat, von welchem Grade oder Geschlecht solche auch sein mögen, so sollen diese ihn, nämlich mit gänzlichem Ausschluss des Freilassers, ganz allein beerben, mag nun der mit Kindern gesegnete Freigelassene ein Testament errichtet und darin die Kinder zu Erben eingesetzt oder sie ohne gesetzlichen Grund enterbt haben; denn auch in diesem Falle sollen sie nur allein zur Erbschaft desselben berufen werden. Sind die Kinder jedoch aus gesetzlichen Gründen enterbt worden, so gelangen der Freilasser und dessen Verwandtschaft bis zum fünften Grade zur Erbfolge in das Vermögen des Freigelassenen. Hat der Freigelassene, welcher keine Kinder hat, einen Fremden zum Erben eingesetzt, so erhält der Freilasser von dem Vermögen des Freigelassenen den dritten Theil, oder Das, was daran fehlt, ergänzt, wenn der Freigelassene oder die Freigelassene ihm etwa weniger als den dritten Theil ihres Vermögens sollten hinterlassen haben, und zwar befreit von allen Beschwerungen durch Vermächtnisse oder Fideicommisse, welche Verpflichtungen auf die Erben übergehen. Ist jedoch der Freilasser in mehr als ein Drittel oder als Universalerbe eingesetzt worden, so muss er auf so hoch, als er Erbe geworden ist, den Vermächtnissinhabern und fideicommissarischen Erben gerecht_werden. Auch soll, wie Wir hiermit verordnen, wenn ein Freilasser oder Freilasserin zwei oder mehrere Descendenten haben, der nähere Grad zur Beerbung gelangen und die Erbschaft nach den Köpfen, nicht nach den Stämmen getheilt werden, und daher, wenn ein Freilasser von der Erbschaft eines oder einer Freigelassenen ausgeschlossen wäre, sein Antheil auf den folgenden fallen, und eben dasselbe auch, dass nämlich der folgende zur Erbschaft gelangt, beobachtet werden, wenn ein Grad aus irgend einer Ursache ausgeschlossen würde. Adoptivkinder, sowohl der Freilasser als der Freigelassenen, werden durch diese Unsere Verordnung hiermit gänzlich ausgeschlossen; sie sind vielmehr, auch wenn sie Hauskinder sind, Fremden gleich zu achten, und fremde Erben der Freilasser zur Erbfolge in das Vermögen der Freigelassenen durchaus nicht zuzulassen. Das aber verstattet Unsere kaiserliche Majestät, zu Ehren der den Freilassern schuldigen Ehrfurcht, den Freilassern und ihren Kindern, dass sie nicht allein die Freigelassenen beerben, sondern auch ihre Kinder, wenn sie auch in der Freiheit geboren, oder ohne Testament und ohne Hinterlassung von Verwandten gestorben sind. Ist jedoch der Sohn des Freilassers von seinem Vater aus gesetzmässigen Gründen enterbt worden, so steht ihm nicht das Recht zu, das Testament der Freigelassenen anzufechten. Stirbt indess der FreiCorp. jur. civ. V.

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gelassene ohne Testament und kinderlos, so beerben ihn sowohl der Enterbte als der emancipirte Sohn des Freilassers zugleich mit denen, welche sich noch in der väterlichen Gewalt desselben befinden. Aber auch Der, welcher seinen Sohn aus der väterlichen Gewalt entlassen hat, ist, wenn der Entlassene ohne Testament und kinderlos verstirbt, oder ein Fremder zum Erben eingesetzt ist, entweder ganz oder zum dritten Theile zur Erbfolge berufen. Alle diese Bestimmungen gelten jedoch nur in Ansehung Derjenigen, welche wirklich Freilasser sind. Denn wird Jemand nur wegen geleisteten Eides oder aus andern ähnKichen Ursachen für den Freilasser gehalten, so soll derselbe, wenn gleich der Freigelassene ihm die dem Freilasser schuldige Ehrfurcht beweisen muss, dennoch auf keine Weise zur Erbfolge in den Nachlass desselben berufen sein.]

Fünfter Titel.

Si in fraudem patroni a libertis alienatio facta sit.

(Von der zur Hintergehung des Freilassers von dem Freigelassenen vorgenommenen Veräusserung.)

1. Die K. Diocletianus u. Maximianus an Claudius.

Hat ein Freigelassener etwas zur Hintergehung seines Freilassers veräussert, so steht dem letztern das Recht zu, in so weit das Pflichttheil verletzt ist, die Veräusserung wieder aufzurufen. Geg. zu Sirmium am 1. Nov., u. d. C. d. Cäsar. 2. Dieselben K. u. die Cäsar. an Julia.

We Wenn ein Freigelassener gestorben ist, so kann der zur Intestat-Erbfolge berechtigte Freilasser mit der Calvisianischen Klage die zu seiner Hintergehung statt gefundenen Veräusserungen wieder aufrufen. Da jedoch nach deiner Versicherung der Freilasser nach dem Tode seines Freigelassenen die von demselben vorgenommene Schenkung seines Grundstücks genehmigt hat, so können seine Erben diese Handlung des Freilassers auf keine Weise entkräften. Geg. zu Sirmium am am 25. Dec., u. d. C. d. Cäsar.

Sechster Titel.

De obsequiis patrono praestandis. (Von dem ehrerbietigen Gehorsam, welcher den Freilassern zu erweisen ist.)

1. D. K. Alexander an Zoticus.

Gegen deinen Freilasser kannst du keine beschimpfende Klage anstellen. Geg. am 14. Mai 223, u. d. 2ten C. d. Maxim. u. d. Aelian.

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