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Achtzehnter Titel.

Unde vir e t u

(Wonach Mann und Frau.)

1. Die K. Theodosius u. Valentinian. an Hierius, Pf. P. Eheleute, welche ohne Testament mit Tode abgehen, erben nach dem alten Rechte gegenseitig den ganzen Nachlass, so oft weder aus gesetzmässigen noch blos natürlichen Verbindungen zur Erbfolge berechtigte Eltern, Kinder oder andere Verwandte vorhanden sind, mit Ausschluss des Fiscus. Geg. am 18. Febr. 427, u. d. C. d. Hierius u. Ardaburius. Auth. De exhibendis et introducendis reis. §. Quoniam vero. in fin. (Nov. LIII. c. 6.) und Auth. Ut liceat matri et aviae. §. Quia vero. (Nov. CXVII. c. 5.)

Ueberdem soll, wenn die Ehe ohne Mitgift besteht, der zuerst versterbende Ehegatte reich, der überlebende aber arm ist, letzterer zugleich mit den gemeinschaftlichen oder aus friihern Ehen vorhandenen Kindern, wenn es nur drei oder weniger sind, den vierten Theil erben; sind es mehrere, Kindestheil, jedoch so, dass den aus der Ehe vorhandenen Kindern das Eigenthum verbleibt. Sind aber keine Kinder vorhanden, oder hat er nie welche gehabt, so soll ihm dieser Erbtheil eigenthümlich gehören, und er wegen desselben als Vermächtnissinhaber angesehen werden.

Neunzehnter Titel.

De repudianda bonorum possessione..
(Von der Ausschlagung des Nachlassbesitzes.)

1. Die K. Diocletianus u. Maximianus an Theodosian.

Ein der väterlichen Gewalt Entlassener, welcher den Nachlassbesitz ausgeschlagen hat, versucht es vergeblich, unter dem Vorwande, dass sein Vater abwesend gewesen, denselben wiederum nachzusuchen. Ohne Zeit und Cons. Best.

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2. Dieselben K. u. die Cäsar. an Theodorus.

Dem Vater ist es nicht erlaubt, einen dem Sohne angefallenen Nachlassbesitz zur Hintergebung desselben auszuschlagen. Geg. zu Nicomedien, am 26. Nov., u. d. C. d. Cäsar.

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De

Zwanzigster Titel.

collationibus.

(Von den Fällen der Einwerfung.)

1. D. K. Alexander an Deuteria.

Der väterlichen Gewalt entlassene Kinder, welche in einem Testamente zu Erben eingesetzt worden und aus diesem erben, brauchen, wie rechtlich feststeht, die von dem Vater erhaltenen Geschenke gegen ihre Geschwister nicht einzuwerfen, wenn der Vater es nicht in seinem letzten Willen angeordnet hat. Geg. d. 15. Juli 224, u. d. 2ten C. d. Julian. u. d. Crispin.

Auth. De triente et semisse. §. Illud quoque bene. (Nov. XVIII. c. 6.)

Sowohl bei der testamentarischen als gesetzlichen Erbfolge fällt die Einwerfung der Mitgift und der andern gegebenen Gegenstände nur insofern fort, als der Vater dies ausdrücklich bestimmt hat, wohingegen die übrigen gesetzlichen Bestimmungen über die Einwerfung bei Kräften bleiben.

2. Derselbe K. an Primus.

Wenn der Vater mit Hinterlassung zweier Söhne und einer Tochter, für welche er eine Mitgift versprochen hat, ohne Testament gestorben ist, so sind die Erbtheile einander gleich und die Mitgift muss demohngeachtet so eingeworfen werden, dass die Antheile der Brüder von der Verbindlichkeit, die Mitgift zu gewähren, befreit werden. Geg. am 11. Sept. 224, u. d. 2ten C. d. Julian. u. Crispin.

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3. Derselbe K. an Alexander.

Ein in die Ehestiftung aufgenommener Vertrag, die Tochter solle sich mit dem bei der Verheirathung erhaltenen Heirathsgute begnügen, und an dem väterlichen Vermögen weiter keinen Theil haben, wird von den Gesetzen nicht gebilligt und die Tochter kann aus diesem Grunde von der Intestaterbfolge nicht ausgeschlossen werden. Sie muss jedoch die erhaltene Mitgift den in der väterlichen Gewalt gebliebenen Brüdern einwerfen. Geg. am 18. Juni 230, u. d. C. d. Agricola u. Clementinus.

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4. D. K. Gordianus an Marinus.

Töchter sind die erhaltene Mitgift nur insofern in die Erbmasse einzuwerfen schuldig, als sie entweder auf den Grund der Intestaterbfolge zur Erbschaft gelangen oder den Nachlassbesitz gegen den Inhalt des Testaments nachsuchen;

auch ist es unzweifelhaft, dass das profecticische oder adventicische von dem Vater gegebene oder festgesetzte Heirathsgut den Brüdern, welche noch in der väterlichen Gewalt sich befanden, eingeworfen werden muss. Dagegen ist wegen der r verschiedenen Meinungen der Rechtsverständigen angenommen worden, dass den nicht mehr in der väterlichen Gewalt befindlich gewesenen Brüdern nur das profecticische Heirathsgut eingeworfen werden darf. Geg. am 12. März 239, u. d. C. d. K. Gordian. u. Aviola.

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Die Rückforderung des Heirathsgutes in noch bestehender Ehe stand dir keineswegs zu. Denn obgleich du dasselbe, da der Vater ohne Testament verstorben ist, dem Bruder einwerfen musst, so steht dir doch aus diesem Grunde keine Klage [auf Rückgabe derselben] gegen deinen Ehemann zu, sondern kannst du auf deinen Antheil von der dir angefallenen väterlichen Erbschaft nur um soviel weniger erhalten. Geg. am 5. Sept. 239, u. d. C. d. K. Gordian. u. Aviola.

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Auth. De aequalitate dotis. §. Illud quoque. (Nov. XCVII. c. 6.)

Dies findet statt, wenn entweder der Ehemann zahlungsfähig, oder es der Frau zur Last gelegt werden kann, dass sie, als der Mann in Dürftigkeit zu gerathen begann, nach dem Gesetz des Kaisers Justinian auch in noch stehender Ehe die Mitgift nicht zurückgefordert hat, was ihr erlaubt ist, wenn sie eigenen Rechtens und grossjährig ist, oder die Mutter den Brautschatz bestellt hat, und der Vater ihrer Klage beitritt. Ist keiner dieser Fälle vorhanden, so muss sie, blos die Klage auf die Mitgift einwerfend, wenn gleich solche fruchtlos wäre, ihren Antheil aus der Erbschaft erhalten. Dies wenn der Brautschatz gering ist. Einen grossen Brautschatz aber, dessen Einwerfung zu erwarten ist, kann die Tochter auch ohne Zustimmung des Vaters einklagen. Diese Vorschriften finden überall statt, wo ein Grund zur Einwerfung erhellet, auch bei einer grossmütterlichen Erbschaft.

6. Derselbe K. an Claudius.

Von den der väterlichen Gewalt entlassenen Brüdern wird denjenigen, welche in der väterlichen Gewalt verblieben waren, gewohnheitsmässig nur Dasjenige eingeworfen, was zur Zeit, wo der Vater aus dieser Zeitlichkeit abgerufen wurde, zu ihrem Vermögen gehörte; nämlich mit Ausschluss Dessen, was sie selbst Andern verschulden. Geg. am 25. April 244, u. d. C. d. Peregrin. u. Aemilian.

7. D. K. Philippus an Tyrannia.

Es steht rechtlich fest, dass die in dem väterlichen Testamente zur Erbin eingesetzte Tochter ihrem Bruder und Miterben die Mitgift nicht einwerfen muss, insofern der Vater dies nicht ausdrücklich bestimmt hat. Geg. am 26. April 246, u. d. C. d. Praesens u. Albin.

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8. Die K. Diocletianus u. Maximianus an Calippus.

Hat deine Schwester bei Theilung des väterlichen Vermögens dich hintergangen und die von eurem ohne Testament verstorbenen Vater erhaltene Mitgift nicht eingeworfen, so muss der Provinzial - Präsident, nachdem er die Angaben beider Theile geprüft, die Einwerfung der Mitgift in die väterliche Erbschaft verfügen und dir Dasjenige, was nach dieser Berechnung sich als deiner Schwester mehr zugekommen ergiebt, zurück geben lassen. Eben Dasselbe tritt ein, auch wenn die Theilung durch einen Schiedsrichter zu Stande gebracht worden ist. Geg. am 10. Juli, u. d. C. d. K.

9. Dieselben K. ú. die Cäsar. an Onesimus.

Waret ihr Beide von eurem Vater der väterlichen Gewalt entlassen worden, so fällt alle Einwerfung fort. Befand sich aber dein Bruder, als euer Vater starb, noch in der väterlichen Gewalt, und es ist auch kein Testament oder andere letztwillige Verordnung eures gemeinschaftlichen Vaters vorhanden, jedoch deine Entlassung aus der väterlichen Gewalt nachgewiesen, so verlangt er von dir nach der Vorschrift des immerwährenden Edicts die Einwerfung mit vollem Rechte, da du auf den Grund der gesetzlichen Erbfolge zur väterlichen Erbschaft gelangst. Geg. zu Heraclea, am 26. April, u. d. C. d. Casar.

10. Dieselben K. u. die Cäsar, an Hirena.

Da eine Tochter Dasjenige, was ihr von dem Vater in einem Codicill fideicommissarisch hinterlassen worden, als fremde Erbin erbt, so kann sie zur Einwerfung der Mitgift nicht angehalten werden. Geg. zu Sirmium, am 26. Nov., u. d. C. d. Cäsar.

11. Dieselben K. u. die Cäsar, an Artemia.

Wenn das Testament des Vaters durch einen Nachgebornen umgestossen wird und die Intestaterbfolge eintritt, so muss, wie das immerwährende Edict vorschreibt, ein der väterlichen Gewalt entlassener Sohn, welcher um den Nachlassbesitz nachsucht, auch sein Vermögen einwerfen, da er es denselben, wenn sie bei Lebzeiten des Vaters geboren worden,

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als Notherben ebenfalls würde einwerfen müssen. Auch ist es unzweifelhaft, den der väterlichen Gewalt Entlassenen, wenn sie dem Gesetze, welches diese Einwerfung bestimmt, sich nicht fügen wollen, die Klagen zu versagen. Geg. am 28. Dec., u. d. C. d. K.

12. Dieselben K. u. die Casar. an Philantea.

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Ohne Zweifel müssen einer Tochter, welche, obgleich in väterlicher Gewalt geblieben, die zur Zeit des Todes des gemeinschaftlichen Vaters ihr gehörige Mitgift ihren ebenfalls in väterlicher Gewalt gebliebenen Brüdern nicht einwerfen will, die Erbschaftsklagen versagt werden. Daher ist es sowohl räthlich, als den gesetzlichen Vorschriften angemessen, deinen Brüdern, welche nach deinem Vortrage sich zur Zeit des Todes eures Vaters noch in der väterlichen Gewalt befanden, die Einwerfung anzubieten. Es ist aber auch durchaus und unbedingt Rechtens, dass deine in der väterlichen Gewalt befindlich gewesenen Brüder das Sondergut, wenn es weder als ein in Kriegsdiensten erworbenes, noch als ihnen vermacht dargethan werden kann, nicht zum Voraus nehmen können, sondern dasselbe zur Theilung der väterlichen Erbschaft bringen müssen, so wie, dass es hierin keine Aenderung hervorbringt, in wessen Besitz die daraus herrührenden und in dieser Eigenschaft verbliebenen Vermögensgegenstände aufgefunden werden. Geg. zu Sirmium, am 22. Jan., u. d. C. d. Casar.

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13. Dieselben K. u. die Cäsar. an Antistia.

Wenn du das Grandstück nach dem Tode deines Vaters durch eine Schenkung erworben hast, so kann deine Schwester einen Theil desselben nicht fordern. Hat es dir dein Vater aber zu einer Zeit geschenkt, wo du noch Haustochter warest, so begehrst du etwas gegen die Vorschrift der Gesetze, wenn du es bei der Beerbung eures gemeinschaftlichen Vaters Schwester zum Voraus haben willst. Geg.szú am* Febr., u. d. C. d. Casar. nagentred shade

vor

Sirmes

14. Dieselben K. u. die Cäsar. an Stratonica. ni ezab Wenn dein verstorbener Gatte Intestaterbe seines Vaters gewesen und sodann wieder das von dir geborne Nachkind sein Erbe geworden ist, so muss unbedenklich der Provinzial-Präsident der Tante deines Sohnes, welche die Mitgift nicht einwerfen will, die Erbschaftsklagen verweigern, welche ihr zur Zeit des Ablebens ihres Vaters zustanden. Geg zu Trimontium, am 28. Febr. 295, u. d. C. d. Tuscus u. Anullinus. Corp. jur. civ. V.

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