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15. Dieselben K. u. die Cäsar. an Philippus. www.Die aus der väterlichen Gewalt entlassenen Kinder sind keineswegs gehalten, Dasjenige einzuwerfen, was sie nach dem Tode des gemeinschaftlichen Vaters erworben haben, sondern theilen sich mit Ausschluss dieses in das väterliche Vermögen nach den Erbantheilen. Geg. am 13. Dec., u. d. C. d. Cäsar.

16. Dieselben K. u. die Casar. an Socrates.

- Es ist mit vollem Rechte angenommen worden, dass eine Tochter, welche ihren Vater vermöge der gesetzlichen Erbfolge gemeinschaftlich mit ihren Brüdern beerbt und mit Aus schluss Dessen, was ihr in einem Codicill hinterlassen worden, die Mitgift nicht einwerfen will, durch die Erbtheilungsklage nichts erreichen kann. Geg. am 28. Dec., u. d. C. d. Cäsar. -ad th -dom, abo17. D. K. Leo an Erythrius, Praef. Praet.

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Um für die Kinder, sowohl männlichen als weiblichen Geschlechts, mögen sie nun eigenen Rechtens sein, oder sich noch in der väterlichen Gewalt befinden, welche aus irgend einem Rechtsgrunde zur gesetzlichen Erbfolge gelangen, die, weil entweder kein Testament errichtet worden, oder weil sie, wenn ein solches gemacht war, den Nachlassbesitz wider den Inhalt des Testaments erlangt haben, oder weil das Testament durch die Lieblosigkeitsklage vernichtet worden, auf eine billige und gleiche Weise zu sorgen, haben Wir im Streben nach Recht und Billigkeit dem gegenwärtigen Gesetz einzuverleiben für gut befunden, dass bei der Theilung des Vermögens der ohne Testament verstorbenen Eltern, sowohl die Mitgift als die Schenkung wegen der Hochzeit eingeworfen werden soll, welche der Vater oder die Mutter, Grossvater oder Grossmutter, Grossgrossvater oder Grossgrossmutter für ihren Sohn oder Tochter, Enkel oder Enkelin, Grossenkel oder Grossenkelin gegeben oder versprochen haben, und zwar ohne Unterschied, ob die gedachten Verwandten die Schenkung auf die Braut selbst für ihre Kinder übertragen haben, oder auf den Bräutigam derselben, um durch ihn die Schenkung an die Braut zu bewirken; dass mithin, bei der Theilung des Vermögens des ohne Testament verstorbenen Ascendenten, um dessen Erbschaft es sich handelt, diese aus seinem Vermögen herrührende Mitgift oder Schenkung wegen der Hochzeit eingeworfen werden muss. Die der väterlichen Gewalt entlassenen Kinder beiderlei Geschlechts müssen aber in Kraft der bereits bestehenden Gesetze Dasjenige, was sie, wie gewöhnlich geschieht, bei der Entlassung aus der Vatergewalt oder nach derselben von ihren El

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tern erhalten haben, ebenfalls einwerfen. Geg. am 26. Febr. 467, u.d., C. d. Pusaeus u. Joannes.

10 18. D. K. Anastasius an Constantinus, Praef. Praet.

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Wir verordnen hiermit, dass Kinder, welche kraft Un seres Gesetzes auf den Grund einer Bittschrift durch ein kaiserliches Rescript eigenen Rechtens geworden sind, ganz eben so, wie diejenigen, welche nach den Vorschriften des ältern Rechts aus der väterlichen Gewalt entlassen worden sind, zur Einwerfung nach den für die übrigen Emancipirten ertheilten Vorschriften angehalten werden sollen. Geg. zu Constantinopel, am 21. Juli 502, u. d. C. d. Probus u. d. jüng,

Avienus.

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19. .D. K. Justinianus an Menna, Praef. Praet. s. Wir haben es für Unsere Pflicht erachtet, den Zweifeln ein Ende zu machen, welche über die Einwerfung der Mitgift und die Schenkung vor der Hochzeit unter gewissen Personen hinreichend genug durchgesprochen worden sind. War nämlich ein Mann mit Hinterlassung eines oder mehrerer, Söh ne, einer oder mehrerer Töchter, oder mit Hinterlassung von Enkelkindern von jedwedem Geschlecht und Anzahl von vorher verstorbenen Kindern ohne Testament mit Tode abgegangen, oder eine Frau ohne Testament mit Hinterlassung eines oder mehrerer Söhne, einer oder mehrerer Töchter, und von I Enkelkindern jeglichen Geschlechts und Anzahl von vor ihr verstorbe nen Kindern, so war zwar über die Art der Erbfolge durchaus kein Streit, sondern es war ganz unzweifelhaft, dass Enkelkinder dieser Art nur zwei Theile des Erbtheils ihres Vaters und ibrer, Mutter erhielten und den dritten Theil nach einer bereits bestehenden Verordnung ihren väterlichen oder mütterlichen Oheimen, ihren väterlichen oder mütterlichen Tan ten überlassen mussten; allein über die Einwerfung der Mit gift oder der Schenkung vor der Hochzeit, welche die verstorbene Person für den überlebenden Sohn oder Tochter, und für einen bereits verstorbenen Sohn oder Tochter gegeben hatte, waren sehr viele Zweifel entstanden, indem die über lebenden, Kinder der verstorbenen Person behaupteten, dass sie nicht verbunden wären, die von ihren Eltern erhaltene Mitgift oder Schenkung vor der Hochzeit den Kindern ihres vorher verstorbenen Bruders oder Schwester einzuwerfen, da kein diese Einwerfung anordnendes Gesetz vorhanden sei, dem jedoch die Enkel der verstorbenen Person nicht nur widersprachen, sondern vielmehr ihrerseits behaupteten, dass die durch die Verordnung der Kaiser Arcadius und Honorius ihnen auferlegte Verbindlichkeit zur Einwerfung nur in Ansehung ihrer mütterlichen Oheime, nicht Rücksichts der Brüder ihres

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Vaters, der Schwestern ihres Vaters, oder Schwestern ihrer Mutter statt finden könne. Um nun solche sich kreuzende Zweifel zu beseitigen, bestimmen Wir hierdurch, dass sowohl die Söhne als die Töchter der verstorbenen Person die von ihren Eltern erhaltene Mitgift oder Schenkung vor der Hochzeit den Enkeln oder Enkelinnen dieser verstorbenen Person einwerfen sollen, und auf gleiche Weise die Enkel oder Enden kelinnen den Brüdern ihres Vaters und ihrer Mutter, Schwestern ihres Vaters und ihrer Mutter die Mitgift oder Schenkung vor der Hochzeit ihres Vaters oder ihrer Mutter, welche die verstorbene Person für diesen oder diese gegeben hat; dass mithin diese Einwerfungen mit dem Vermögen der verstorbenen Person zusammengeworfen werden und davon die Enkel und Enkelinnen zwei Theile des Erbantheils erhalten sollen, welche ihren Eltern, wenn sie überlebend geblieben wären, angefallen sein würden, den dritten Theil dieser Erbportion aber zugleich mit den ihnen zustehenden Erbantheilen die Söhne oder Töchter der verstorbenen Person, von deren Erbschaft die Rede ist. Geg. zu Constantinopel, am 1. Juni 528, u. d. 2ten C. d. K. Justinian.

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Auth. De triente et semisse. §. Neque illo. (Nov. XVIII. c. 4.)

Diese Verminderung hat das neuere Recht verbessert, indem es unter eben diesen Personen das gerechte Princip der Gleichheit wieder hergestellt hat.

20. Derselbe K. an Menna, Praef. Praet.

Um Dasjenige, was von Einigen ohne Grund in Zweifel gezogen worden ist, durch ein klares Gesetz zu erledigen, bestimmen Wir hierdurch, dass Alles, was Denen, welchen die Lieblosigkeitsklage verstattet ist, auf den vierten Theil ihrer Intestaterbportion angerechnet wird, auch den Miterben, wenn nach der gesetzlichen Erbfolge geerbt wird, eingeworfen werden muss. Und zwar soll dies nicht nur in Ansehung anderer Gegenstände, sondern auch in Ansehung des Gewinnes Anwendung finden, welcher von einem Erben durch ein mit dem Vermögen des Erblassers erlangtes käufliches Amt erworben worden ist; so dass also der Gewinn, den er zu der Zeit, als der Erblasser starb, beziehen konnte, nicht allein auf den Pflichttheil angerechnet werden muss, wenn ein Testament errichtet worden, sondern auch bei der Intestaterbfolge einzuwerfen ist. Die Regel aber, dass Alles, was auf den Pflichttheil anzurechnen, auch bei der Intestaterbfolge einzuwerfen ist, findet keineswegs umgekehrt statt, so dass Jemand sagen könnte, alle Gegenstände, welche eingeworfen werden, müssten auch jedenfalls Denen, welchen die Lieblosigkeitsklage

nachgelassen ist, auf den Pflichttheil angerechnet werden. Denn von den der Einwerfung unterworfenen Gegenständen kann nur Dasjenige auf den Pflichttheil angerechnet werden, was anzurechnen in den Gesetzen speciell vorgeschrieben worden ist. §. 1. Da jedoch die von dem Vater oder von der Mutter, oder von andern Ascendenten für den Sohn oder die Tochter, Enkel oder Enkelin oder ferneren Descendenten gegebene Schenkung vor der Hochzeit oder Mitgift eingeworfen wird, so könnte der Fall eintreten, dass eins von den Kindern nur eine Schenkung vor der Hochzeit oder eine Mitgift, nicht aber auch eine einfache Schenkung von den Eltern empfangen bat oder zu empfangen hätte, ein anderes aber von seinen ~ Ascendenten weder Mitgift noch eine Schenkung vor der Hochzeit bekommen hat oder zu bekommen hätte, sondern allein eine einfache Schenkung. Um hier jede Ungleichheit zu heben, welche daraus entstehen würde, wenn die eine Person, welche eine Schenkung vor der Hochzeit oder eine Mitgift empfangen hatte, solche einwerfen müsste, die andern aber, welche blos eine einfache Schenkung erhalten, von solcher Einwerfung durchaus befreit wären: so verordnen Wir für diesen Fall, dass gauz eben so wie diejenige, welche die erhaltene Schenkung vor der Hochzeit oder Mitgift einzuwerfen genöthigt ist, auch diejenige, welche, ohne eine Schenkung vor der Ehe oder eine Mitgift von ihren Eltern empfangen zu haben, nur eine einfache Schenkung erhalten hat, zu deren Einwerfung verbunden und nicht befugt sein soll, die Einwerfung aus dem Grunde zu verweigern, dass eine einfache Schenkung nur dann eingeworfen werde, wenn der Schenkgeber zur Zeit der Schenkung mit seiner Wohlthat eine solche Verpflichtung ausdrücklich verknüpft habe. Geg. zu Constantinopel, am 6. Aug. 529, u. d. C. d. Decius, V. C.

21. Derselbe K. an Joannes, Praef. Praet.

Um Niemandem Veranlassung zu Zweifeln über die Verpflichtung zur Einwerfung zu geben, haben Wir für nöthig befunden, der von Uns zu Gunsten der Kinder bereits erlassenen Verordnung noch hinzuzufügen, dass dasjenige Vermögen, was nach derselben von den Eltern nicht eigenthümlich erworben werden kann, auch nach ihrem Tode keiner Einwerfung unter den Kindern unterliegen soll. Denn so wie sie nach den Vor`schriften der ältern Gesetzgebung auch nicht verbunden sind, das im Kriegsdienste erworbene Sondergut bei der Erbtheilung in die gemeinschaftliche Masse einzuwerfen, so soll auch dasjenige Vermögen, was den Eltern nicht erworben wird, den Kindern ausschliesslich verbleiben. Geg. am 18. Oct. 532, im 2ten Jahre n. d. C. d. Lampadius u. Orestes, VV.CC.

Einundzwanzigster Titel.

De testamento militis.
(Vom Testamente eines Soldaten.)

1. D. K. Antoninus an den Soldaten Florus.

Hat dein Bruder dich ausdrücklich nur in dasjenige Vermögen zum Erben eingesetzt, was er als Civilist besass, so kannst du auf das von ihm im Felde zurückgelassene Vermögen keinen Anspruch machen, selbst wenn der in dasselbe zum Erben Eingesetzte die Erbschaft nicht hätte antreten wollen. Letzteres gelangt vielmehr an die Intestaterben, insofern du dem Erben nicht substituirt worden bist, und klar hervorgeht, dass nach dem Willen deines Bruders sein im Felde befindliches Vermögen nicht hat an dich gelangen sollen. Denn der Wille eines im Felde befindlichen Soldaten wird einem Gesetze gleich geachtet. Geg. am 9. Sept. 212, u. d. C. der heiden Asper.

2. Derselbe K. an den Soldaten Septimus.

Wenn ein Soldat seinen Kameraden nur in sein im Felde befindliches Vermögen zum Erben eingesetzt hat, so besitzt seine Mutter mit Recht sein übriges Vermögen als eines ohne Testament Verstorbenen. Hat er einen Andern ausdrücklich zum Erben eingesetzt und dieser die Erbschaft angetreten, so verlangst du mit Unrecht, dass das Vermögen auf dich übertragen werde. Geg. 19. Febr. 213, u. d. 4ten C. d. K. Antonin. u. d. 2ten d. Balbinus,

3. Derselbe K. an Vindicianus.

Obgleich die Testamente der Soldaten rechtlichen Fesseln nicht unterliegen, indem ihnen wegen der kriegerischen Einfachheit nachgelassen ist, dieselben zu errichten, wie sie wollen und können, so gilt die in dem Testament des verstorbenen Centurio Valerian enthaltene Erbeseinsetzung doch auch nach dem gemeinen Rechte. Denn da er als Hausvater seine Tochter in zwei Zwölftel, seine Gattin aber in ein Zwölftel zu Erben eingesetzt und über die übrigen Antheile nichts bestimmt hat, so ergiebt sich, dass er seine Erbschaft in drei Theile getheilt hat, damit zwei Theile Diejenige erhalte, welcher ein Sechstel heschieden ist, den dritten Theil aber Diejenige, welche in ein Zwölftel zur Erbin eingesetzt worden ist. Geg. am 1. Nov. 213, u. d. 4ten C. d. K. Antonin. u. d. 2ten d. Balbin.

4. D. K. Alexander an Junius.

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Wenn der zum breiten Purpurstreifen 2) berechtigte Tri

21) S. Glück Bd. XXVI, S. 19...

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