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gezeigt werden, damit derselbe, wenn er sich von der Würdigkeit des Gewählten überzeugt hat, die geschehene Wahl bestätigen und den Gewählten selbst in die Stelle eines Abtes einsetzen könne. Aber auch der derzeitige Patriarch und die Gottgeliebten Ortsbischöfe, deren Ausspruch das Urtheil Gottes ist, miissen die geschehene Wahl bestätigen und mögen sich wohl vor künftiger Strafe hüten, wenn sie nicht in Folge der geschehenen Wahl, sondern nach irdischer Neigung und Vorliebe Jemanden befördert hätten, weil sie dann nicht blos in diesem, sondern auch im künftigen Leben die Strafe erwarten müssten, welche sie sich dadurch zugezogen kätten, dass sie durch ihre Fahrlässigkeit auch Andern eine Veran lassung zur Sünde gegeben. §. 2. Dies Alles soll auch für die ehrwürdigen Nonnen, so wie für die Frauen gelten, welche den Klöstern derselben vorstehen. §. 3. Auf alle übrige Geistliche, welche in den verschiedenen Abstufungen ihren heiligen Aemtern vorstehen, nimmt jedoch dieses Gesetz keinen Bezug. Geg. zu Constantinopel, am 17. Nov. 530, unter dem Consulate des Lampadius und Orestes.

48.

Derselbe Kaiser an den Joannes, Praef. Praet.

Wir begehren, dass Niemand zum Bischof gewählt werde, der nicht auch in andern Verhältnissen rechtschaffen und bewährt ist, und weder mit einem Frauenzimmer lebt, noch Vater von Kindern ist, sondern, statt der Frau, der hochheiligen Kirche mit aller Treue anhängt, als Kinder aber die sämmtlichen Mitglieder der christlichen und rechtgläubigen Kirche betrachtet, und thun ihm zu wissen, dass Wir gleich anfänglich über die Anstellung der Gottgeliebten Bischöfe diese Bestimmung gegeben, dass das gegenwärtige Gesetz in demselben Geiste abgefasst worden sei und dass Die, welche dagegen handeln, oder gehandelt haben, des bischöffichen Amtes unwürdig sind. Und wer nach Erscheinung dieses Unsers gegenwärtigen Gesetzes gegen die Bestimmung desselben einen Bischof gewählt hätte oder selbst einer geworden wäre, soll weder Bischof, noch überhaupt Geistlicher bleiben, sondern, seines Amtes entsetzt, Andern Platz machen, welche nach sorgfältiger Prüfung und wie es Gott wohlgefällig ist, anzustellen sind. Geg. zu Constantinopel, am 29. Aug. 531, nach dem Consulate des Lampadius und Orestes.

49.

Der Kaiser Justinian an den Joannes, Praef. Praet. Wenn Jemand, um der Bestimmung der Lex Falcidia auszuweichen, sein ganzes Vermögen für Auslösung der Ge

fangenen zu vermachen wünscht und deshalb die Gefangenen selbst zu Erben eingesetzt hat, so befehlen Wir, damit es nicht den Anschein habe, als ob er die Erbeinsetzung auf ungewisse Personen gerichtet hätte und aus diesem Grunde sein letzter Wille angefochten werden könnte, dass eine solche Erbeinsetzung wegen ihres frommen Zweckes gültig sein und keinesweges angefochten werden solle. §. 1. Und wenn er (der Verstorbene) die Armen zu Erben eingesetzt hätte, und es nicht gerade erweislich wäre, dass der Erblasser an ein bestimmtes Armenhaus, oder an die Armen einer bestimmten Kirche gedacht hätte, sondern dieselben nur durch den allgemeinen Ausdruck der Armen bezeichnet worden wären, so soll eine solche Bestimmung ebenfalls gültig sein. §. 2. Hätte aber Jemand Gefangene aus derjenigen Stadt zu Erben eingesetzt, in welcher er (der Erblasser) selbst einheimisch gewesen, so sollen sich der Bischof und Kirchenvorsteher der Erbschaft annehmen und selbige auf alle Weise zu Auslösung der Gefangenen verwenden, es möge dies nun durch Aussetzung jährlicher Renten, oder durch Veräusserung beweglicher oder sich selbst bewegender Gegenstände geschehen, ohne dass dabei irgend ein Gewinn dem Kirchenvorsteher, oder dem Bischof oder der hochheiligen Kirche zufallen darf. Deun wenn ein einzelner (bestimmter) Erbe blos deshalb nicht eingesetzt wurde, damit die Lex Falcidia keine Anwendung finden möchte, wie könnte man gestatten, dass Dasjenige, was zu einem frommen Zwecke hinterlassen worden ist, durch die Falcidia oder auf irgend eine andere Weise geschmälert werde? §. 3. Wenn aber die Armen auf unbestimmte Art zu Erben eingesetzt sind, so soll das Hospital an dem betreffenden Orte die Erbschaft in Beschlag nehmen und durch seinen Vorsteher das Vermögen unter die Kranken vertheilen lassen, welches, wie Wir bereits oben in Bezug auf die Gefangenen erwähnt haben, entweder durch Aussetzen jährlicher Renten, oder durch Veräusserung beweglicher oder sich selbst bewegender Gegenstände geschehen kann, damit aus dem Erlös Grundstücke angekauft und den Kranken dadurch jährliche Unterstützungen gewährt werden können. Denn wer ist wohl der Hülfe bedürftiger, als Diejenigen, welche sich in Armuth und in einem Hospitale befinden und sich wegen körperlicher Uebel die tägliche Lebensnothdurft nicht erzeugen können? §. 4. Sowohl im erstern, als im letztern Falle muss es daher gestattet sein, Klage zu erheben, und die schuldigen Gelder einzutreiben, damit dieselben zum Nutzen der Gefangenen und Kranken verwendet werden können. Denn wenn Wir denselben sowohl den Namen als das Befugniss der Erben beigelegt haben, jedoch ohne den Vortheil, den die Lex Falcidia

gewährt, so ist es auch natürlich, dass dieselben ihre Foderungen eintreiben und ihren Gläubigern Genüge leisten. §. 5. Wenn aber mehrere Hospitäler oder Armenhäuser sich an einem und demselben Orte befinden, so sollen die Gelder oder andern Gegenstände, damit die Entrichtung derselben nicht aufs Ungewisse geschehe, demjenigen Hospitale oder Armenhanse überantwortet werden, welches derselben am meisten bedarf, und dies haben der hochwürdige Ortsbischof und die demselben untergebenen Geistlichen zu untersuchen. §. 6. Sollte sich aber an dem betreffenden Orte kein Hospital befinden, so soll, nach der in Bezug auf die Gefangenen gegebenen Bestimmung, der derzeitige Vorsteher der hochheiligen Kirche oder der Bischof die Erbschaft in Beschlag nehmen und die darin enthaltenen Gelder ohne Rücksicht auf die Falcidia unter die Armen des Ortes, welche entweder blos betteln gehen oder doch sonst der Unterstützung bedürftig sind, vertheilen. §. 7. Alle diese Bestimmungen sollen aber nur dann eintreten, wenn der Erblasser ein bestimmtes Hospital oder Armenhaus, oder eine bestimmte Kirche nicht bezeichnet hat, sondern der Sinn seines Ausspruches ungewiss bleibt. Wenn er aber eine bestimmte Anstalt oder fromme Stiftung namentlich erwähnt hat, so soll die Erbschaft oder das Vermächtniss blos dieser zufallen und zwar auch hier ohne Berücksichtigung der Lex Falcidia. §. 8. Aber in allen solchen Fällen mögen die Verwalter der hochheiligen Güter der göttlichen Strafe gewärtig sein, wenn sie bei Leitung solcher Angelegenheiten irgend einen Gewinn gezogen, oder einem Andern denselben gestattet und eine solche unerlaubte Handlung nicht durch die härteste Rüge und Strafe sogleich wieder gut gemacht hätten.

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Auth. Ut cum de Appell. cog. §. Si unum de praedictis.
(Nov. CXV. c. 3.)

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Wenn die Kinder oder Verwandten eines Kriegsgefangenen die Auslösung desselben verabsäumen, so können sie ,, nicht blos enterbt werden, sondern haben auch keinen Au,, spruch auf die gesetzliche Erbfolge, und wenn sie zu Erben eingesetzt worden sind, so soll das Testament blos in Be„zug auf den übrigen Inhalt gelten. Diese Erbschaft fällt nun der Kirche des betreffenden Ortes zu und muss von dieser zu Auslösung der Gefangenen angewendet werden. Um so eher gilt aber diese Bestimmung, wenn Fremde zu Erben eingesetzt worden sind, welche die Auslösung ver,, absäumt haben. Ausgenommen ist jedoch Der, welcher das ,, 18te Jahr seines Alters noch nicht erreicht hat. Die aber, welche die Auslösung bewirken wollen, können, wenn sie Corp. jur. civ. V.

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kein eignes, baares Geld besitzen, zu jenem Zwecke irgend einen andern ihnen zugehörigen Gegenstand verpfänden und brauchen hier nicht das 25ste, sondern nur das 18te Lebensjahr zurückgelegt zu haben, welches letztere in diesem Falle für das 25ste gilt. Sind aber die Gefangenen zuriick,,gekehrt, so müssen sie den geschlossenen Contrakt genehm halten. Jene Strafe gilt auch für die Eltern, wenn sie die „Auslösung ihrer Kinder verabsäumt haben.“

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50.

Derselbe Kaiser an den Joannes, Praef. Praet.

Da durch die Lex Leonina den hochwürdigen Bischöfen, Priestern und Diaconen gestattet worden war, ein Sondergut nach Art der Kriegsleute zu besitzen, und zwar mit der Bestimmung, dass sie auch einen letzten Willen dariiber errichten könnten, so entstand der Zweifel, ob solche letzte Willen mit der querela inofficiosi angefochten werden könnten, welcher Zweifel auch bei allen andern Personen, die ein solches Sondergut besitzen, obwaltete. Wir verordnen daher, dass es den hochwürdigen Bischöfen, Priestern und Diaconen, welche ein solches Sondergut, nach Art der Kriegsleute, besitzen, nicht nur gestattet sei, über dasselbe gültiger Weise einen letzten Willen zu errichten, was schon aus der Lex Leonina hervorgeht, sondern dass auch die letzten Willen derselben, insofern sie blos dieses Sondergut betreffen, mit der querela inofficiosi keinesweges angefochten werden können. Geg. zu Constantinopel, am 5. Febr. 532, im 2ten Jahre nach dem Consulate des Lampadius und Orestes.

51.

Derselbe Kaiser, an den Joannes, Praef. Praet.

Wenn Jemand in einer Urkunde versprochen hat, er wolle sich der Ausflucht seines privilegirten, geistlichen Gerichtsstandes nicht bedienen, so soll es ihm nicht gestattet sein, diesem Vertrage entgegenzuhandeln und die andere Partei zu hintergehen, da es eine Regel des alten Rechtes ist, dass Derjenige, welchem ein Befugniss ertheilt worden ist, demselben auch entsagen könne. Diese allgemeine Bestimmung soll Unserem Befehle gemäss für alle die Fälle gelten, welche noch nicht durch richterliches Urthel oder durch gütliche Vereinigung geschlichtet worden sind. Geg. zu Constantinopel, am 1. Sept. 532, im zweiten Jahre nach dem Consulate des Lampadius und Orestes.

52.

Derselbe Kaiser an den Joannes, Praef. Praet.

Wir befehlen allgemein, dass alle hochwürdige Bischöfe, Priester, Diaconen, Subdiaconen, und namentlich die Mönche, wenn auch dieselben keine Geistlichen sind, sämmtlich und an und für sich von Vormundschaften befreit sein sollen, es mögen dieselben durch letzten Willen, Gesetz oder durch die Obrigkeit übertragen werden; und nicht blos der Vormundschaft, sondern auch der Curatel sollen sie überhoben sein, also jeder Sorge, die sie (in diesem Bezuge) auf Unmündige oder Erwachsene, auf Wahnsinnige, auf Stumme, Taube und andere Personen zu verwenden hätten, welchen die alten Gesetze Vormünder oder Curatoren bestimmen. §. 1. Allein nur die Geistlichen und Mönche sollen die erwähnte Befreiung geniessen, welche sich bei ihren Kirchen und in ihren Klö stern wirklich aufhalten, nicht also die, welche umherschwei fen, oder in Erfüllung ihrer geistlichen Pflichten säumig sind, da Wir ihnen ja diese Wohlthat nur deshalb angedeihen lassen, dass sie, mit Beseitigung alles Übrigen, dem Dienste des allmächtigen Gottes sich widmen sollen. §. 2. Und diese Bestimmung soll nicht nur im alten Rom oder in dieser Hauptstadt, sondern in allen Ländern, wo der christliche Name gilt, beobachtet werden.

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Auth. de Sanct. episc. §. Deo auctore amabiles (Nov. CXXIII. c. 5.) ,, Die Priester, Diaconen oder Subdiaconen, welchen we,,gen Verwandtschaft eine Vormundschaft oder Curatel über,, tragen worden ist, mögen dieselbe verwalten, wenn sie nur innerhalb vier Monaten, die von der erlangten Wissenschaft an zu rechnen sind, dem competenten Richter schriftlich ,, angezeigt haben, dass sie ein solches Amt freiwillig über,,nommen hätten. Der, welcher dies gehörig beobachtet hat, ", soll deshalb keinesweges zu Übernahme einer fremden Vormundschaft oder Curatel verbindlich werden. §. 1. Den "Bischöfen hingegen und den Mönchen gestatten Wir schlech,,terdings nicht, die Vormundschaft über irgend eine Person zu übernehmen."

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53.

Derselbe Kaiser an den Joannes, Praef. Praet. 1

Wir begehren, dass durchaus Niemand von den städtischen Beamten (Taxeotae) ausser dieser Anstellung noch die eines Bischofs oder Priesters übernehmen solle, welche Bestimmung jedoch auf Diejenigen keine Anwendung leidet, welche vor diesem Gesetze bereits mit dem priesterlichen Amte

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