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len des Testators übergebene Bittschrift durch so viele tüchtige 41 Zeugen 43) beweisen kann, wenn ihm sonst nicht andere Gründe Nachtheil bringen. Geg, zu Ravenna am 18. Febr. 413, u. d, 8ten C. d, K. Honorius a, d. 5ten d. K. Theodosius 44). 20. Edict derselben K. an die Bewohner der Residenz Constantinopel und die Unterthanen in den Provinzen 45).

Rechtsbeständig und feierlich errichtete letzte Willenserklärungen sollen durch Zeugnisse über ein von dem Verstor benen später errichtetes nicht schriftliches Testament, wonach der Sterbende gewünscht habe, Uns sein Vermögen zu übertragen, keineswegs entkräftet werden. Wir verbieten allen Privat- und in Aemtern befindlichen Personen, dergleichen Zeugnisse abzulegen, und es sollen Diejenigen des Verbrechens der Fälschung für schuldig erachtet werden, welche sich unterfangen sollten, da, wo geschriebene und feierlich errichtete Testamente der Verstorbenen vorhanden sind, unter Vorschützung Unserer Majestät ein nicht geschriebenes fälschlich vorzubringen, Kein hinterlassener Testaments- oder durch die Gesetze zur Erbfolge berufener Erbe mag daher für Unseren oder irgend eines Mächtigen Namen zittern und Niemand sich unterstehen, in Unserem oder im Namen einflussreicher Privatpersonen zu diesem Zwecke Zeugnisse beizubringen oder bei Verhandlungen dieser Art ein Zeugniss übernehmen 46), Geg. zu Constantinopel am 9. März 416, u. d. 7ten C. d. K. Theodosius u, d. Palladius.

21. Die K. Theodosiusu. Valentinian. an Florentius, Pf. P. Wir bestimmen durch gegenwärtiges reiflich erwogenes Gesetz, dass es Denjenigen, welche ein schriftliches Testa

43) Nämlich die nobiles probatasque personas. S. Glück Band XXXIV. S, 200, 44) Ueber die Unterschrift dieser Constitution s. Glück B. XXXIV. 165. und über die Veranlassung derselben ibid. S. 165. 45) Provinciales sunt non hi tantum, qui ex provinciis oriundi sunt, sed et qui in provinciam domicilium habent. Brisson. voce Provinciales.

46) Nach dieser Constitut., deren Schluss Justinian weggelassen, sollte ein früher errichtetes schriftliches Testament stets einem späteren mündlich errichteten, worin der Kaiser zum Erben ernannt worden, vorgehen, obgleich eigentlich ein später gültig errichtetes mündliches Testament das frühere gültig schriftlich errichtete aufgehoben haben würde. Justinian scheint aber diese Verordnung nur von einem späteren nicht rechtsgültig errichteten mündlichen Testamente, dass es durch die Erbeseinsetzug des Kaisers nicht gültig werden solle, verstanden zu haben. S. Gothofredus Commentar. zu dieser Constitut. im Cod. Theodosianus,

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ment errichten, freistehen soll, im Fall sie den Inhalt des geschriebenen Testamentes geheim zu halten wünschen, die entweder von dem Testator oder durch irgend eine andere geschriebene Schrift versiegelt 47) oder zugeschnürt oder unaufgerollt und umwickelt zu produziren und sie den sämmtlichen erbetenen sieben aus mindigen Römischen Bürgern bestehenden Zeugen zugleich zur Unterschrift und Untersiegelung vorzulegen, jedoch in der Art, dass der Testator in Gegenwart der sämmtlichen Zeugen erklärt, Dasjenige, was er vorlegt, sei sein Testament, und dass er solches in Gegenwart der Zeugen am Schlusse selbst unterschreibt; ist dies geschehen, und das Testament an ein und demselben Tage und Z Zeit von sämmtlichen Zengen unterschrieben nnd untersiegelt worden, so soll das Testament gültig sein und dadurch nicht entkräftet werden, dass die Zeugen von dem Inhalte des Testamentes nicht unterrichtet sind. §. 1. Ist der Testator des Schreibens unkundig, oder vermag er nicht zu schreiben, so muss eben dasselbe beobachtet und noch ein achter Zeuge, um für den Testator die Unterschrift zu verrichten, zugezogen werden. §. 2. Bei allen Testamenten aber, welche in Gegenwart oder in Abwesenheit der Zeugen in die Feder gesagt werden, ist es überflüssig, die Zaziebung der Zeugen und die Niederschreibung und Beendigung des Testamentes durch den Testator zu einer und der selben Zeit zu erfordern; es soll vielmehr, wenn auch ein zu einer anderen Zeit in die Feder gesagtes oder geschriebenes Testament producirt wird, hinreichen, dass alle Zeugen zu ein und derselben Zeit und an einem Tage, ohne Dazwischenkunft eines anderen Geschäfts, mithin zugleich und nicht zu verschie denen Zeiten das Testament unterschreiben und untersiegeln. §. 3. Als Abschluss des Testamentes, soll die Unterschreibung und Untersiegelung des Testamentes durch die Zeugen ange sehen werden. Ein von den Zeugen nicht unterschriebenes und untersiegeltes Testament ist als nicht errichtet anzusehen 48). Aus einem unvollständig errichteten 49), Testamente aber soll der Wille des Verstorbenen, insofern die Eltern nicht allein unter ihre Kinder beiderlei Geschlechts testirt haben, nicht aufrecht erhalten werden. Ist jedoch in einem solchen Testamente mit den Kindern zugleich eine fremde Person eingemischt worden, so soll der letzte Wille des Verstorbenen, 80

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47) Ueber die Art der Versiegelung, namentlich die durch das SCtum Neronianum eingeführte, s, Glück B. XXXIV. S. 432 f., so wie über clausam u. involutam ibid. S. 462. 48) Die gesetzliche Nothwendigkeit ist hier die Bedeutung des Wortes convenit. S. Glück B. XXXIV. S. 422,

49) Das imperfectum bezieht sich hier blos auf die Testamentsform. S. Glück B. XXIX. S. 219.

weit er diese darin mit eingemischte Person betrifft, für nichtig erachtet werden und ihr Antheil vielmehr den Kindern zuwachsen. Auth. De testamentis imperfectis. §. Nos igitur omnia. (Nov. CVII c. L.)

Die Unterschrift ist nicht erforderlich, wenn der des Schreibens kundige Vater eigenhändig, nicht mit Zeichen, sondern Imit Buchstaben, die Zeit der Errichtung des Testamentes, die Namen der Kinder, und die Anzahl der Unzien oder die Merkmale der einzelnen Gegenstände deutlich erklärt. In demselben können auch andern Personen Vermächtnisse ausgesetzt, Fideicommisse angeordnet und die Freiheit ertheilt werden 50). Auth. De testamentis imperfectis. §. Et si quidem. (Nov. CVII. c. 2.)

Ein von den Eltern blos unter Kindern errichtetes Testament wird dadurch entkräftet, wenn der Vater seinen Willen, dass ein solches Testament nicht gelten soll, vor sieben herbeigerufenen Zeugen erklärt, und in einem feierlichen entweder schriftlich oder mündlich errichteten Testamente anders disponirt.

§. 4. Auch mündliche, das heisst nicht schriftlich errichtete Testamente sollen nicht anders gelten, als wenn, wie bereits oben vorgeschrieben worden ist, sieben zugleich zu ein und derselben Zeit versammelte Zeugen den Willen des Testators als eines mündlich testirenden gehört haben. §. 5. Sollte jedoch Jemand, nachdem er ein rechtsbeständiges Testament errichtet hat, nachher ein anderes angefertigt haben, so soll das früher errichtete nur dann für aufgehoben erachtet werden, wenn das zweite rechtsbeständig errichtet worden ist, in sofern nicht etwa in dem früheren Testamente solche Personen zu Erben eingesetzt worden sind, welche ohne Testament zur Erbschaft oder Erbfolge des Testators nicht gelangen konnten; in dem spätern Testamente der Testator aber solche zu Erben eingesetzt hat, welche denselben auch gesetzlich beerben. Denn in diesem Falle soll, wenn gleich der spätere letzte Wille nicht förmlich errichtet worden wäre, mit Aufhebung des früher errichteten das zweite Testament zwar nicht als Testament, aber gleichsam als letzter Wille eines ohne Testament Verstorbenen 51) gelten. Bei einem solchen letzten Willen reichen die eidlich beschworenen Aussagen von fünf Zeugen hin. Ist dies nicht beobachtet worden, so gilt das friihere Testament, wenn auch in demselben fremde Personen sollten zu Erben eingesetzt worden sein. §. 6. Auch haben Wir für nöthig erachtet, diesem Gesetze noch hinzuzufügen, dass es einem Jeden frei steht, in griechischer Sprache sein

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50) S. Höpfner Commentar. §. 460. Not. 13. 51) Als Codicilli ab intestato.

Testament zu errichten 52). Geg. am 15. Sept. 439, u. d. 17ten C. d. K. Theodosius u. Festus..

22. D. K. Zéno an Sebastianus, Praef. Praet.

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Es ist durchaus unzweifelhaft, dass auch Denen, welche die Testamente oder letztwilligen Verfügungen schreiben, ein Vermächtniss, Fideicommiss, oder irgend etwas Anderes unter jedem gesetzlichen Titel von dem Testator hinterlassen werden kann. Auch ist es dem Testator unverwehrt, den bei der Errichtung des letzten Willens zugezogenen Zeugen ganz nach seiner Willkühr, was ihm beliebt, zu hinterlassen. Geg. zu Constantinopel, am 1. Mai 480, u. d. C. d. jüngern Basilius.

23. D. K. Justinus an Archelaus, Praef. Praet.

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Wir bestätigen hierdurch die kaiserlichen Verordnungen, durch welche auf sehr überlegte Weise vorgeschrieben wor den ist, dass die Eröffnung der in dieser Residenz errichteten letztwilligen Verfügungen vor Niemand anders geschehen darf, als vor dem Vorsteher des Censualamtes unter Hinzutritt von nach der Gerichtsordnung üblichen Verhandlungen, und dass der Censualbeamte oder die Gerichtsdiener des Censualamtes sich nicht unterfangen sollen, bei einer Erbschaft, welche den Betrag von hundert Goldstücken nicht übersteigt, für die Bekanntmachung dieser Testamente irgend eine Belohnung oder Kosten zu fordern; und Wir warnen aufs Neue durch gegenwärtige Verordnung nicht allein die sämmtlichen Richter der Gerichtshöfe, sondern auch die Geistlichkeit, welche die schändlichste Art der Eröffnung sich erschlichen hatte, sich nicht ferner einem Geschäfte zu unterziehen, was nach der Vorschrift der kaiserlichen Verordnungen. Niemand anders als dem Vorsteher des Schatzungsamtes gebührt. Denn es ist abgeschmackt, wenn durch Vermengung der Verhandlungen die Ressortverhältnisse verwirrt werden, und die eine Behörde Das an sich reisst, was der anderen anvertraut worden ist, besonders in Ansehung der Geistlichen, denen es zur Schande gereicht, gerichtlicher Streitigkeiten kundig sein zu wollen. Diejenigen, welche dieser Verordnung freventlich entgegen handeln, sollen mit einer Geldstrafe von fünfhundert Goldstücken belegt werden. Auch kann es nicht ferner geduldet werden, dass die ungehörig erfolgte Eröffnung der letztwilligen Verfügungen. Verstorbener, indem sie freventlich von Unbefugten an sich gerissen werden, in irgend einer Art den Umsturz derselben herbeiführe. Geg. zu Constantinopel, am 19. Nov. 524, u. d. 2ten C. d. K. Justinus u. Opilio.

52) S. Glück Bd. XXXIV. S. 397.

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24. D. K. Justinianus an Menna, Praef. Praet.

Da nach Unserem Dafürhalten alle Weitläuftigkeiten abgeschnitten werden müssen, die aus der Unwissenheit oder Trägheit Derjenigen entspringen, welche das Testament niederschreiben, so wollen Wir es Niemandem gestatten, mag nun auch die Erbeseinsetzung erst nach der Aussetzung der Vermächtnisse niedergeschrieben, oder irgend eine andere Vorschrift nicht nach der Absicht des Testators, sondern durch ein Versehen des Notars oder Desjenigen, welcher das Testament niedergeschrieben hat, ausser Acht gelassen worden sein, aus dieser Veranlassung den Umsturz oder die Schmälerung des letzten Willens des Testators zu bewirken. Geg. am 1. Jan. 528, u. d. 2ten C. uns. K. u. Herrn Justinian.

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25. Derselbe K. an Menna, Praef. Praet.

Die Rüge der verkehrten Wortversetzung, welche die Verordnung des K. Leo 53) bekanntlich bei Verträgen über die Mitgift aufgehoben hat, wollen Wir auch bei allen übrigen Verträgen und Testamenten aufheben, dass also unter Wegfall eines daraus hergeleiteten Einwandes sowohl eine Stipulation als andere Verträge und Testamente unbezweifelt gültig sein sollen, so dass nämlich die Einforderung nach dem Eintritt der Bedingung oder des Termins zusteht. Geg. am 7. Dec. 528, u. d. 2ten C. uns. K. u. Herrn Justinian.

26. Derselbe K. an Menna, Praef. Praet.

Die Errichtung mündlicher Testamente wollen Wir hiermit von jeder Wortfeierlichkeit 54) gänzlich befreien, so dass es, nachdem die sieben Zeugen versammelt sind, hinreichend sein soll, um den Willen des Testators, oder den Testatrizin allen zugleich zu offenbaren, wenn sie erklären, an wen ihr Vermögen gelangen soll, wem sie Vermächtnisse und Fideicommisse aussetzen, und wem sie die Freiheit schenken wollen, hatte der Testator oder die Testatrix auch vorher nicht jene feierlichen Worte gesprochen: Deshalb seien die Zeugen von ihnen zusammenberufen worden, weil sie beschlossen hätten, ihren letzten Willen oder Testament mündlich zu errichten. Geg. zu Constantinopel, am 10. Dec. 528, u. d. 2ten C. uns. K. u. Herrn Justinian.

27. Derselbe K. an Julianus, Praef. Praet.

Es soll, wie Wir hiermit bestimmen, ein auf gesetzliche

53) L. 25, C. de Jur, dot. (5. 12.) jedoch von Diocletianus und Maximianus.

54) So erklärt Glück Bd. XXXIV. S. 33. formalis observatio.

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