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Weise errichtetes Testament seine Rechtsbeständigkeit behalten, wenn gleich seit dessen Errichtung ein Zeitraum von 10 Jabren verflossen wäre, in sofern nur keine neuere oder entgegengesetzte Willensmeinung des Testators sich ergiebt. Denn warum sollten dem, was nicht abgeändert worden ist, Hindernisse in den Weg gelegt werden, ferner zu bestehen? Und wie sollte Derjenige, welcher ein Testament errichtet und dasselbe nicht abgeändert hat, testamentlos werden? Wird jedoch ein in der Zwischenzeit errichteter entgegengesetzter Wille des Testators dargethan, und das zweite Testament ist vollkom men rechtsgültig errichtet, so wird das frühere Testament dadurch von selbst aufgehoben. Wenn aber der Testator auch nur geäussert hätte, er wolle nicht, dass das frühere Testament bestehe, oder, anderer Worte sich bedienend, einen entgegengesetzten Willen ausgesprochen, und dies entweder von nicht weniger als drei glaubwürdigen Zeugen oder in öffent lichen Verhandlungen erklärt hätte, und der zehnjährige Zeit+ raum wäre abgelaufen, alsdann ist das Testament sowohl in Folge der Willensänderung als des Ablaufs der Zeit ungültig. Auf andere Weise wollen Wir jedoch das Entkräftetwerden von Testamenten Verstorbener durch den Ablauf eines zehnjährigen Zeitraums in keiner Art gestatten, und sämmtliche frühere Verordnungen, welche über die auf diese Weise eintretende Entkräftung der Testamente gegeben worden sind, hiermit fiir veraltet erklären. Geg. zu Constantinopel, am 18. April 530, u. d. C. d. Orestes u. Lampadius, VV. CC.

28, Derselbe K. an Julianus, Praef, Praet,

Obgleich es bereits von Alters her bestimmt worden ist, dass der Act der Testamentserrichtung durch keine andern Geschäfte unterbrochen werden darf, gleichwohl aus dieser nicht richtig ausgelegten Bestimmung viele Nachtheile, sowohl für die Testirenden als die Testamente entstanden sind, so bestimmen Wir hierdurch, dass zwar zu der Zeit, wo ein Testament errichtet, ein Codicill angefertigt oder irgend eine letzt willige Verfügung nach den älteren Förmlichkeiten feierlich aufgerichtet wird, (indem Wir hierin durchaus etwas nicht ändern wollen,) Alles, was nicht schlechterdings nothwendig ist, unterbleiben soll, indem bei einer so hochwichtigen 55) Sache Alles, was nicht schlechterdings nothwendig ist, durchaus nicht unterlaufen muss. Sollte jedoch irgend eine Noth wendigkeit eintreten, welche den Körper Dessen, der daran leidet, betrifft, zum Beispiel, die Darreichung nothwendiger Speisen oder Getränke, oder die Verabreichung oder Anwen

55) Glück Bd. XXXIV. S. 381, Note 1.

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dung von Arzeneimitteln, durch deren Aussetzung die Gesundheit des Testators selbst Gefahr liefe; oder sollte ein natürliches Bedürfniss den Testator oder die Zengen drängen, sich einer überflüssigen Last zu entledigen, so darf aus einer solchen Ursache ein Testament nicht umgestossen werden, selbst wenn die fallende Sucht 50), wie Wir einen Fall der Art in Erfahrung gebracht haben, einen der Zeugen befallen hätte; vielmehr soll in einem solchen Fall nach Beendigung oder Beseitigung der Störungen das zu der Testamentserrichtung gewöhnlich noch Erforderliche vollendet werden. Auch wenn der Testator etwas verrichtete nach kurzer Entfernung der Zeugen, weil die Schaam ihm nicht erlaubte, ein natürliches Bedürfniss in ihrer Gegenwart zu befriedigen, soll, nachdem die Zeugen wieder eingeführt worden, die Handlung der Testainentserrichtung fortgesetzt werden. Sollte aber bei einem oder einigen der Zeugen etwas dergleichen eintreten, und diese Nothwendigkeit liesse sich in einer kurzen Zeitunterbrechung beseitigen, so soll die Rückkehr dieser Zeugen ebenfalls abgewartet und das feierliche Geschäft vollendet werden. Wenn aber die Erholung von dem unglücklichen Zufalle eines längeren Zeitraumes bedarf, und besonders, wenn das Wohl des gefährdeten Testators eine besondere Berücksichtigung erfordert; alsdann sollen, nach bewirkter Entfernung des oder der Zeugen, denen ein solcher Unfall begegnet ist, dieselben durch andere ergänzt, und von demselben oder denselben, sowohl der Testator als die übrigen Zeugen befragt werden, ob 57) Das, was ihrer Gegenwart vorangegangen, alles in Gegenwart derselben vorgenommen worden sei. Und ist dies allenthalben gehörig festgestellt worden, so sollen alsdann die oder der [neue Zeuge] zugleich mit den übrigen das Erforderliche verrichten, wären auch in der Zwischenzeit schon von den Zeugen Unterschriften vorgenommen worden. Auf diese . Weise leisten Wir der Natur Vorschub, und erhalten die letztwilligen Verfügungen Verstorbener bei Kräften. §. 1. Da jedoch durch die über die Errichtung der Testamente erlassene Verordnung bestimmt worden ist, in wiefern bei Testamenten die Gegenwart von sieben Zeugen erfordert, und die Unterschrift von dem Testator, oder für ihn von einem Anderen bewirkt werden soll, und diese Verordnung sich hierüber so ausspricht: Unter Zuziehung eines achten die Unterschrifttenden in einem Falle aber,

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56) S. Glück Bd. XXXIV. S. 381. Note 2. weil sie die Comitien behinderte.

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57) Si steht hier für nunc oder an, wie es Justin. öfter braucht. S. Glück Bd. XXXV. S. 278. Note 33.7

anand sein ganzes Testament eigenhändig geschrieben und am Ende seines Aufsatzes die zugezogenen Zeugen ihre Unterschrift darunter gesetzt hatten, auch übrigens alle Förmlichkeikeiten beobachtet waren, bezweifelt wurde, ob aus diesem Grunde das Testament nicht ungültig sei, so verordnen Wir zur Verbesserung dieser Constitution hiermit, dass, wenn Jemand sein Testament oder Codicill eigenhändig geschrieben, und darin ausdrücklich bemerkt hat, dass er es eigenhändig ge schrieben habe, so soll diese schriftliche Abfassung des ganzen Testamentes für hinreichend erachtet und keine andere Unterschrift weder durch ihn selbst, noch durch einen Andern für ihn erfordert werden; vielmehr soll auf diese Schrift nun die Unterschrift der Zeugen, und Alles, was sonst noch beobachtet werden muss, folgen, und ein solchergestalt gültig errichtetes Testament, und ein Codicill, wenn mit der eigenhändigen Schrift des Testators die Unterschrift von fünf Zeugen vereinigt worden, stets bei Kräften erhalten, und für die Zukunft kein verschlagener Ränkemacher für eine Ungerechtigkeit dieser Art mehr erfunden werden. Geg. zu Constantinopel, am 27. April 530, u. d. C. d. Lampadius u. Orestes, VV.CC.

29. Derselbe K. an Joannes, Praef. Praet.

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Wir befehlen hierdurch, dass schlechterdings ein jeder Testator, welcher zu schreiben vermag, den Namen des Er ben oder der Erben bei seiner Unterschrift oder in irgend einem Theile seines Testaments verzeichnen soll, um dadurch unzweifelhaft festzustellen, dass der Uebergang der Erbschaft seinem Willen gemäss statt gefunden. Sollte er jedoch wegen Heftigkeit seiner Krankheit oder weil er des Schreibens unkundig ist, dies zu bewirken ausser Stande sich befinden, so müssen der Erbe oder die Erben in Gegenwart der Testamentszeugen namentlich von ihm genannt werden, damit durchaus alle Zeugen erfahren, wer die eingesetzten Erben sind, und auf diese Weise die Erbfolge unter dem bestimmten Namen des Erben vor sich geht. Denn ist der Testator so beschaffen, dass er weder schreiben noch artikulirt sprechen kann, so ist er einem Todten gleich, und sein letzter Wille würde auf einen Betrug hinauslaufen. Weil Wir diesen aber, besonders bei der Testamentserrichtung, aus Unsern Staaten gern verbannen möchten, so haben Wir dies als ein allgemein für alle Unsere Staaten gültiges Gesetz 58) verordnet. Ist dasselbe nicht beobachtet, und der Name oder die Namen von dem Testator nicht eigenhändig geschrieben, oder vor den Zeugen mündlich ausgesprochen worden, so soll ein solches Testament

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58) Ueber lex edictalis s. Glück Bd. I. S. 523. Note 1.

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durchaus nicht zu Recht bestehen, entweder nicht das ganze Testament, wenn sämmtlicher Erben Namen nicht genannt worden, oder nicht Rücksichts der Einsetzung desjenigen Erben, dessen Namen weder die Sprache noch die Handschrift des Testators bezeichnet hat. Damit aber auch die Zeugen nicht etwa eine Vergesslichkeit befallen kann, wenn ihnen zuweilen die Namen mehrerer Erben eröffnet werden, so sollen die Zeugen nicht unterlassen, bei der Unterzeichnung ilres Namens die Namen der Erben, wenn sie der Testator nicht schriftlich verzeichnet, sondern nur mündlich ansgesagt ́hätte, zum ewigen Gedächtnisse mit anzumerken. Hätte jedoch der Testator in irgend einem Theile seines Testamentes die Namen der Erben, wie gesagt, schriftlich vermerkt, so ist es überflüssig, dass die Zeugen sie nachher in ihrer Unterschrift ausdrücken, da der Testator vielleicht nicht gewollt hat, dass sie seine Erben wissen und solches bereits aus dem eigenen Aufsatze des Testators erhellt. Denn die Namen der Erben müssen allerdings entweder aus der Aufzeichnung des Testators oder aus der mündlichen Eröffnung des Testators selbst, oder aus der Unterschrift der zur Testamentserrichtung zusam mengerufenen Zeugen erhellen. Denn so wie bei einem Testamente, welches nicht schriftlich errichtet wird, nothwendig der Testator den oder die Namen der Erben selbst mündlich erklären muss, eben so müssen auch bei schriftlich zu errichtenden Testamenten, wenn der Testator die Namen der Erben eigenhändig entweder nicht hätte schreiben können, oder nicht hätte schreiben wollen, solche mündlich allen deutlich eröffnet werden. Diese Vorschrift soll jedoch nur für die Zukunft beobachtet werden, und nur bei Testamenten, welche nach diesem Unserem neuen Gesetze errichtet werden, zur Anwendung kommen. Denn was hat die Vorzeit verschuldet, welche, des gegenwärtigen Gesetzes ankündig, die ältere Vorschrift beobachtet hat? Auch sei es hiermit den Notaren und allen Denen, welche sich mit der Abfassung von Testamenten beschäftigen, zu wissen gethan, dass sie, wenn sie sich unterfangen sollten, gegen das Gesetz zu handeln, der Strafe der Fälschung nicht entgehen sollen, als hätten sie gleichsam absichtlich in einer so dringend wichtigen Sache gefehlt. Geg. zu Constantinopel, am 1. März 531, u. d. C. d. Lampadius ü. Orestes, VV. CC.

Auth. Ut sponsalitia largitas. §. Quia vero. (Nov. CXIX. e. 9.)

Auch wenn dies nicht beobachtet worden, so wird das Testament bei Kräften erhalten, mag nun Jemand selbst oder durch einen Andern den Namen des Erben darin haben vermerken lassen.

30. Derselbe K. án Joannes, Praef. Praet.

Unsere Vorsorge, besonders in Ansehung der Testamente Verstorbener, wollen Wir gegenwärtig auch weiter auszudehnen Uns beeilen. Indem Wir nämlich in Erfahrung gebracht haben, welche Streitigkeiten unter den ältern Auslegern der 1 Rechte über ein Testament entstanden sind, was völlig gesetzlich errichtet und mit den Siegeln von sieben Zeugen versehen war, nachher aber entweder durch einen Zufall oder eine Handlung des Testators selbst zweifelhaft geworden, indem die darum geschlungene Schnur entweder ganz oder zum grössten Theile zerschnitten war, so werden Wir demselben Unser gewöhnliches Schutzmittel dagegen gewähren, indem Wir hierdurch festsetzen, dass, wenn der Testator den Faden oder die Siegel selbst zerschnitten oder abgerissen hat, als Zeichen einer Aenderung seiner Willensmeinung, das Testament nicht gelten soll. Sollte jedoch solches durch einen andern Umstand bewirkt worden sein, so soll das Testament bestehen bleiben und die eingesetzten Erben zur Erbschaft berufen werden, besonders da durch die von Uns zur Sicherung der Testamente erlassene Verordnung angeordnet worden ist, dass der Testator entweder den Namen des Erben eigenhändig schreiben muss, oder wenn er aus Unkunde, Krankheit oder irgend einem andern Grunde dazu ausser Stand wäre, die. Zeugen denselben, nachdem sie den Namen des Erben gehört, in Gegenwart des Testators bei ihren Unterschriften bemer ken müssen. Geg. zu Constantinopel, am 18. Oct. 581, u. d. C. d. Lampadius a. Orestes, VV. CC.

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31. Derselbe K, an Joannes, Praef. Praet.

Sowohl in der ältern Gesetzgebung als von verschiedenen Unserer Vorfahren ist dem Bauernstande immer besonders vorgesehen und demselben die genaue Befolgung vieler gesetzlichen Subtilitäten erlassen worden, was Wir aus den für sich selbst vorhandenen Verhältnissen wahrnehmen. Denn indem die Errichtung der Testamenté unter ganz bestimmten gesetzlichen Vorschriften eingeführt worden ist, wie können Bauern und andere der Schrift Unkundige bei ihren letztwilligen Verfügungen an so viele gesetzliche Subtilitäten sich binden? Im Hinblicke auf die göttliche Milde haben Wir es daher für nöthig erachtet, durch gegenwärtiges Gesetz ihrer Einfalt zu Hülfe zu kommen. Wir verordnen daher, dass in allen Städten und den aus Kriegsbauern entstandenen Ortschaften 59) des Röm.

59) Gothofred. in Comment. ad Const. 15. tit. 55. Lib. 6. Cod. Theod. definirt castra, ubi princeps est. Hiernach könnte man Fürstensitz, Residenz übersetzen.

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