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Reichs, wo sowohl Unsere Gesetze hinlänglich bekannt sind, als auch die Kenntniss der Schreibkunst in Flor ist, Alles, was in Unsern Büchern der Pandekten oder Institutionen, in den kaiserlichen Verordnungen und Unsern Verfügungen über die Errichtung der Testamente vorgeschrieben worden ist, genau beobachtet und darin durch gegenwärtiges Gesetz durchaus nichts geändert werden soll. In denjenigen Ortschaften aber, in denen selten des Schreibens kundige Personen aufzufinden sind, wollen Wir durch gegenwärtiges Gesetz den Landleuten gestatten, ihre alte Gewohnheit statt des Gesetzes beizubehalten, jedoch in der Art, dass, wo des Schreibens Kundige aufgefunden werden können, sieben Zeugen, welche nothwendig zum Zeugniss berufen worden sein müssen, zuzuziehen sind, und ein jeder für sich selbst die Unterschrift verrichten muss. Sollten aber des Schreibens Kundige nicht zu haben sein, alsdann sollen sieben Zeugen auch ohne Unterschrift als Zeugen zuzuziehen, nachgelassen werden. Sollten jedoch in einem solchen Orte sieben Zeugen nicht aufgefunden werden können, so wollen Wir gestatten, zu allem Erforderlichen auch nur fünf Zeugen zuzuziehen, we niger aber durchaus nicht nachlassen. Sollten von den Zeugen nur einer, zwei oder mehrere schreiben können, so soll diesen erlaubt sein, für die des Schreibens unkundigen, jedoch in deren Gegenwart, die Unterschrift zu verrichten; die Zeugen müssen aber den Willen des Testators selbst kennen lernen und besonders wen oder welche er zu seinen Erben hinterlassen will, und dies nach dem Tode des Testators eidlich bekräftigen. Alles, was ein Landmann auf diese Weise über sein Vermögen angeordnet hat, soll auf alle Fälle unter Erlass der strengern gesetzlichen Formen gültig und bei Kräften bleiben 60). Geg. zu Constantinopel, am 5. Juli 534, u. d. 4ten C. d. K. Justinian. u. d. Paulinus, V. C.

Vierundzwanzigster Titel.

De heredibus instituendis, et quae personae heredes institui non possunt.

(Von Erbeseinsetzungen und welche Personen nicht zu Erben eingesetzt werden können.)

1. D. K. Titus Aelius Antoninus an Anthestianus. Deportirte können, wenn sie zu Erben eingesetzt worden sind, als Ausländer die Erbschaft nicht erwerben 61), vielmehr

60) Diese Verfügung Justinians über das testam. rure cond. ist aus der von demselben angegebenen Ratio legis schwer zu construiren. S. Glück Bd. XXXV. S. 242.

61) Ueber capere s. Glück Bd. XXXV. S. 107. ́ ̧

ist die Erbschaft in derselben Lage, in welcher sie sein wür de, wenn sie nicht zu Erben eingesetzt worden wären, Ohne Zeit und Cons. Bestimmung.

2. D. K. Antoninus an Caelitius.

Wenn dein Vater in dem Falle, wo der andere einge setzte Erbe nichts erwerben und vermöge seiner Verhältnisse zu keinem Theile der Erbschaft zugelassen werden kann, in den Ueberrest zum Erben eingesetzt worden ist, so ist er Universalerbe. Denn das gebrauchte Wort, Ueberrest, umfasst auch das Ganze. Geg. zu Rom, am 17. Juni 212, u. d. C. der beiden Asper.

; 3. D. K. Alexander an den Soldaten Vitalis.

Da nach deinem Vortrage der Ritter Alexander den Julianus als Freigelassenen auf den ersten Fall zum Erben eingesetzt, und demselben mit diesen Worten substituirt / hat: sollte mein eingesetzter Erbe meine Erbschaft aus irgend einem Grunde nicht antreten können oder wollen, so substituire ich an seiner Statt zu meinem zweiten Erben den Vitalis; und es sich nun nach dem Tode des Testators ergeben hat, dass Julianus ein gemeinschaftlicher Sclave des verstorbenen Soldaten und seines Bruders Zoilus war, so kommt es auf den letzten Willen selbst an, ob du aus der Substitution zugelassen werden kannst. Denn hat er denselben in dem Glauben, dass er ihm allein eigenthümlich gehöre und sein Freigelassener sei, zum Erben eingesetzt, und nicht gewollt, dass durch denselben die Erbschaft irgend einem Andern gehöre, so ist dir die Erbschaft angefallen. Hat er jedoch die Worte der Substitution auf das Recht bezogen, dass nur alsdann, wenn auch durch diesen selbst kein Anderer zum Erben gemacht worden wäre (denn Julianus konnte auch gegen den Befehl des Herrn den Antritt verweigern), der Substitut berufen sein soll, so tritt die Substitution nicht ein, wenn derselbe dem Befehl seines Herrn Folge geleistet und die Erbschaft angetreten hat 62). Geg. ain 26. April 223, u. d. 2ten C. d. Maximus u. d. Aelian.

4. D. K. Gordianus an Ulpius.

Wenn dein Vater Jemanden als seinen Sohn zum Erben

62) So erklärt auch Cujac. diese Stelle in Recit. ad libr. Cod. S. 540. indem er sagt: Si itaque in hac specie servus noluerit adire jubente domino, substitutus veniet, quia exstitit casus substitutionis. Sed si paruerit domino et adierit (so liest die Haloand.), exspirat ̄substitutio vulgaris. Et haec est sententia 1. 3. verissima.

Corp. jur. civ. V.

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eingesetzt hat, den er irrthümlich für seinen Sohn hielt, und den er, wenn ihm bekannt gewesen, dass es ein Fremder sei, nicht eingesetzt haben würde, von dem es hernach auch dar gethan worden ist, dass er fremder Gewalt unterworfen war, so muss demselben nach den Verordnungen der Kaiser Severts und Antoninus die Erbfolge wieder genommen werden 63). Geg. am 6. Oct. 238, u. d. C. d. Pius u. Pontian. 5. Derselbe K. an Cassianus.

-Deine Gattin muss nichts desto weniger als rechtmässig eingesetzte Erbin' angesehen werden, dass sie in dem Testamente nicht Gattin, sondern Verwandte genannt worden ist. Geg. am 27. Sept. 241, u. d. 2ten C. d. K. Gordianus u. d. Pompejanus.

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6. D. K. Philippus u. der Casar Philippus an Antonius. Wenn deine Gattin dich, ihren Ehemann, der Compensation einer Schuld halber zum Erben eingesetzt hat, so würde deinem Verlangen, wornach du ausser deinem Erbtheile auch noch die Rückzahlung der Schuld forderst, nicht allein das strenge Recht, sondern auch der letzte Wille des Verstorbenen entgegenstehen. Geg. am 18. Febr. 246, u. d. C. d. Praesens u. Albinus.

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7. Die K, Diocletianus u. Maximianus an Zizon. anh Auch bei den Ausländern kann Niemand einen Andern durch Adoption zu seinem Bruder machen. Indem daher Das, was nach deinem Vortrage dein Vater zu thun beabsichtigt hat, ungültig ist, so muss der Präsident der Provinz dafür Sorge tragen, dass das Erbtheil, welches Derjenige, über welchen du dich beschwerest, als zum Erben eingesetzter Adoptivbruder inne hat, dir wieder ausgeantwortet werde. Geg. am 3. Dec. 2855 d. d. 2ten C. d Diocletian. u. d. Aristobulus.

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Es ist keinem Zweifel unterworfen, dass ein Collegium, insofern es nicht dafür mit einem besondern Privilegium versehen ist, keine Erbschaften erwerben kann. Geg. am 23. Mai 290, u. d. 4ten u. 3ten C. d. K.

9. Dieselben K. u. die Cäsar. an Julia.

Es ist angenommen worden, dass man einem Fremden

63) Jedoch nicht vom Fiscus, sondern sie muss an diejenigen herausgegeben werden, welchen sie ohne das Testament zugefallen sein würde. (Glück Bd. XXXIII. S. 422. N. 42.)

auf den Eintritt seines Todes 64) zum Erben einsetzen kapn. Geg. zu Sirmium, am 17. Oct., u. d. C. d. K.

10. Dieselben K. u. die Cäsar. an Asclepiada.

Diejenigen, welche keine Erbschaft erwerben dürfen, kön nen solche, dem Rechtsprincip zufolge, weder wenn sie selbst zum Erben eingesetzt worden sind, noch durch die ihnen eigenthümlich gehörigen Sclaven erwerben. Geg. zu Sirmium, am 17. Aug., u. d. C. d. Casar.

11. Die K. Theodosius u. Valentinian. an Hiero, Pf. Pr. Auch einen gänzlich unbekannten Fremden kann Jemand zum Erben einsetzen. Geg. zu Constantinopel, am 19. Febr. 428, a. d. C. d. Felix u. Taurus.

12. D. K. Leo an Erythrius, Praef. Praet.

Durch den Rechtstitel einer Erbschaft, eines Vermächt nisses, Fideicommisses oder einer Schenkung können Häuser, auch die mit Berechtigungen zur Empfangnahme aus den öffentlichen Magazinen versehene (65) und alle andere Arten Gebäude, desgleichen Sclaven sowohl von der Hauptstadt als jeder anderen Stadt erworben werden. Geg. am 26. Febr. 469, u. d. C. d. Martianus u. Zeno.

13. D, K. Justinianus an Menna, Praef. Praet.

So oft bestimmte Personen in eine bestimmte Sache zu Erben eingesetzt worden sind, oder in Gemässheit ihrer Erbeseinsetzung sich mit bestimmten Gegenständen begnügen missen, und daher unbezweifelt den Legationen gleich geachtet werden, andere aber in bestimmte Antheile oder ohne Bestimmung eines Antheils, was nach der älteren Gesetzgebung auf eine bestimmte Erbeseinsetzung in Unzien bezogen wird 66),

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64) S. Cujac. Recit. sol. in L. Cod. S. 542. Litt, E. (die Haloand. und m. Codd. haben cum quis moreretur.) 65) Annonae civiles, oder wie sie der Cod. Theod. nennt (conf. Cod. Theodos. Lib. 14. tit. 17.) civicae, waren Getreide, gebackenes Brod und andere Lebensmittel, z. B. Oel, welche den Röm. Bürgern und Anderen zu gewissen Zeiten unentgeldlich von dem Regenten oder den Magisträten verabreicht wurden, oft auch mit den Häusern als bestimmte Antheile an diesen öffentlichen Spenden verbunden waren, und daher nicht ohne die Häuser verkauft werden durften. (cf. Const. I. tit. 17. lib. 14. Cod. Theodos.) Die Verbindung mit domus und aedificia macht es wahrscheinlich, dass hier solche Häuser mit Magazin - Berechtigungen gemeint sind. S. Paratitlon zu dem angezogenen Titel des Cod. Theodos. Ed. Gothofred. In Lio. H. Cod. Just. handelt davon der 24. Titel.

66) S. über dieses Gesetz Glück Bd. IX. S. 157. Bd. XXXIV. S. 360. und Thibaut Pandekten §. 669. Not. o.

so sollen nur diejenigen aller Erbschaftsklagen sich bedienen, oder aus denselben belangt werden können, welche zu bestimmnten Antheilen, oder ohne Anweisung eines Antheils zu Erben eingesetzt worden sind, und es soll an diesen Klagen aus Veranlassung der in bestimmte Gegenstände eingesetzten Erben durchaus nichts gemindert werden. Geg. zu Constantinopel, am 6. April 529, u. d. C. d. Decius, V. C.

14. Derselbe K. an Joannes, Praef. Praet.

Da in den Büchern des Ulpianus zum Masurius Sabinus folgender Fall aufgezeichnet ist, so haben Wir für nöthig erachtet, denselben besser auseinander zu setzen. Jemand [welcher nicht Plotius hiess] hatte bei der Errichtung seines Testamentes die Erbeseinsetzung auf folgende Weise gefasst: Sempronius soll des Plotius Erbe sein. Die älteren Juristen nahmen an, es walte hier ein Irrthum in den Namen ob, und die Erbeseinsetzung gelte daher in der Art, als wenn der Testator Plotius geheissen und den Sempronius zu seinen Erben ernannt hätte. Diese Ansicht erscheint Uus jedoch etwas gar zu handgreiflich. Denn es ist wohl nicht leicht ein Mensch so träge oder vielmehr so einfältig, seinen Namen nicht zu wissen; wenn also der Testator selbst Erbe eines gewissen Plotius war, so ist es klar, dass er den Sempronius darum zu seinem Erben ernannt hat, um auf ihn vermittelst seiner, des Testators, eigenen Person die Erbschaft des Plotius zu übertragen. Wir folgern dies aus der alten Rechtsregel, nach welcher der Erbe des Erben auch Erbe des Testators ist 67). Wenn aber dieser Fall nicht vorhanden ist, so soll eine solche Erbeseinsetzung für inan und ungültig erachtet werden, ausser wenn der Testator, nachdem er den Plotius zuvor zu seinem Erben ernannt, hinzugefügt hätte: Sempronius soll des Plotius Erbe sein. Denn alsdann muss man annehmen, er habe verordnet: im Fall Plotius sein Erbe nicht würde, solle aus der Substitution Sempronius auf den ganzen Erbtheil des Plotius berafen werden, dass also der Wortfolge gemäss Plotius der eingesetzte, Sempronius aber der substituirte Erbe wäre. Ist aber der Testator weder selbst Erbe des Plotius, noch Plotius vorher von ihm zum Erben eingesetzt, und anf diese Weise Sempronius zum Erben des Plotius ernannt worden, so soll eine solche Erbeseinsetzung ohne Wirkung sein, da es durchaus unwahrscheinlich ist, dass Jemand

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67) S. l. 7. §. 2. de adquir. hered. (29. 2.) Derjenige, welcher den Testator beerbt, beerbt zugleich auch Den, dessen Erbe der Testator war.

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