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sich in seinem Namen sollte geirrt haben.

Geg. am 30. Juli 531, nach d. C. d. Lampadius u. Orestes, VV. CC.

Fünfundzwanzigster Titel.

De institutionibus et substitutionibus, et restitutionibus sub conditione factis.

(Von bedingten Erbeseinsetzungen, Substitutionen und Fideicommissen.) 1. Die K. Severus u. Antoninus an Alexander.

Da nach deinem Vortrage der mütterliche Grossvater deine Tochter unter der Bedingung zur Erbin eingesetzt hat, wenn sie sich mit dem Sohne des Anthyllus verheirathet hätte, so ist es ganz unzweifelhaft, dass sie nicht eher dessen Erbin ist, als bis sie der Bedingung nachgekommen oder die Eingehung der Ehe durch die Weigerung von Anthyllus Sohne verhindert worden ist. Geg. am 1. Oct. 199, u. d. 2ten C. d. Anullinus u. d. Fronto.

2. D. K. Antoninus an Cassia.

Wenn du der Bedingung nicht nachgekommen bist, un ter welcher du in dem Testamente deiner Mutter zur Erbin eingesetzt worden bist, so tritt die Substitution ein. Auch lässt sich nicht annehmen, dass sie dich unter dem Scheine einer unsittlichen Ehe zum Wittwenstande verpflichtet habe, indem sie dich nach einem ganz zu billigenden Entschlusse mit dem Sohne ihrer Schwester, deinem Vetter, zu verebelichen wünschte. Auch bedarfst du keiner aussergewöhnlichen Rechtshülfe, da aus deinem Vortrage in der Bittschrift selbst erhellt, dass ihm wegen der Nichterfüllung des letzten Willens der Testatrizin, deiner Mutter, keine Schuld beizumessen ist. Geg. zu Rom, am 8. März 213, u. d. 4ten C. d. K. Antonin. u. d. 2ten d. Balbinus.

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3. Derselbe K. an Maxentius und Andere.

Wenn die Mutter euch unter der Bedingung der Entlassung aus der väterlichen Gewalt zu Erben eingesetzt hat, und euer Vater ist, bevor dem Willen der Verstorbenen genügt wurde, rechtskräftig zur Deportation verurtheilt worden, oder auf andere Art mit Tode abgegangen, so habt ihr, durch den Tod desselben oder auf andere Weise von der väterlichen Gewalt befreit, das Recht erworben, die Erbschaft mit allem Zubehör anzutreten. Geg. am 30. April 216, u. d. 2ten C. d. Sabinus u. d. Anullinus.

4. D. K. Alexander an Aemilianus.

Wenn der Vater seinen Sohn, der sich noch in der vä

terlichen Gewalt befand, unter einer Bedingung zum Erben eingesetzt hat, deren Erfüllung nicht in seinem Vermögen stand 68), und denselben auf den Wegfall derselben auch nicht enterbt hat, so hat er nicht rechtsbeständig testirt. Da du jedoch, von ihm durch das Meer getrennt und entfernt dich aufhaltend, unter der Bedingung, wie du sagest, zum Erben eingesetzt worden bist, wenn du in dein Vaterland, was sich in der Provinz Mauritanien befindet, zurückgekehrt sein würdest, und auf den Fall, wenn du dahin nicht zurückkehren solltest, nicht enterbt worden bist, so ist es handgreiflich, dass viele nicht in deiner Gewalt stehende, sondern zufällige Umstände dich von der Erfüllung derselben abhalten konnten, und deshalb darf dir der Antritt der Erbschaft nicht gewehrt werden. Geg, am 27. März 224, u. d. 2ten C. d. Julian. u. d. Crispin,

5. Die K. Valerianus u. Gallienus an Maxima.

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Du bist mehr des Tadels würdig, als deine Mutter. Denn jene konnte, wenn sie dich zur Erbin einsetzen wollte, dir etwas, was ungültig ist, die Ehe nämlich mit deinem Manne aufzulösen, nicht befehlen; du aber hast ihren Willen dadurch, dass du dich scheiden liessest, gebilligt; es ziemt sich aber, wenn auch eine solche Bedingung zulässig gewesen wäre, den ehelichen Frieden 69) dem Gewinne vorzuziehen. Da die guten Sitten jedoch die Erfüllung einer solchen Bedingung verbieten, so konntest du ohne irgend einen Nachtheil in der Ehe verbleiben. Kehre deshalb zu deinem Ehegatten wieder zurück mit der Ueberzeugung, auch wenn du zurückkehrst, die Erbschaft deiner Mutter zu erhalten, da du sie auch erhalten würdest, wenn du dich gleich in der Folge nicht von demselben getrennt hättest. Geg, am 20. Nov. 257, u. d. 4ten C. d. K. Valerian. u. d. 3ten d. K. Gallienus,

6. Derselbe K. an den Senat

Wir setzen hierdurch allgemein fest, dass, wenn Jemand bei der Fassung seines letzten Willens sich so ausgedrückt hat, wenn sein Sohn oder seine Tochter entweder ohne Testament, oder ohne Kinder, oder unverheirathet 70) versterben sollten, der Sohn oder die Tochter aber selbst Kinder erhalten haben, oder eine Ele eingegangen sind, oder ein Testament gemacht haben, denselben sodann die Erbschaft beständig verbleiben und Rücksichts ihrer weder Substitution noch Restitu

68) S. Glück Bd. XXXV. S. 330.

70) Nämlich disjunctiv nicht conjunctiv.

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tion statt finden soll. Wäre freilich keiner der obigen Fälle eingetreten, alsdann soll die Bedingung bei Kräften bleiben und das Vermögen nach der Bestimmung des Testators restituirt werden, um dem ungewissen Ausgang der Erbfolge eines mit Tode Abgehenden durch Substitation oder Restitution ein bestimmtes Ziel zu setzen. Denn von wem könnte die Ansicht ertragen werden, dass, wenn er etwa kein Testament errichtet, Nachkommenschaft aber hinterlassen hätte, seine Kinder wegen obiger zu grossen Kürze jener Ausdrücke sollten um den ganzen väterlichen Nachlass gebracht werden? Um einen so lieblosen Weg zu versperren und Jedermann für fernere Abirrungen vom rechten Wege zu bewahren, haben Wir gegenwärtige Verordnung erlassen und die fortwährende Giiltigkeit dieses sowohl den Vätern als den Kindern vortheilhaften Gesetzes angeordnet, und wollen, nach dem Vorgange desselben, auch andern Personen, rücksichtlich deren Bestim mungen gleicher Art getroffen worden sind, wenn sie auch fremde Erben sind, zu Hülfe kommen. Da Wir jedoch ge funden haben, dass der scharfsinnige Papinian in einem Falle dieser Art, wo ein Vater seinen Kindern substituirt hatte, ohne wegen der von denselben erzeugten Nachkommenschaft noch Bestimmungen zu treffen, nach einer vollkommen richti gen Ansicht verfügt hatte, die Substitution sei erloschen, wenn Derjenige, welcher mit derselben beschwert worden, Vater geworden und Kinder erhalten habe, indem er annimmt, es sei nicht wahrscheinlich, dass der Vater eine solche Substitution vorgenommen haben wiirde, wenn er an seine Enkel gedacht hatte, so haben Wir in Berücksichtigung der Humanität für nöthig erachtet, dieser Ansicht" eine noch weitere und wirksamere Auslegung zu geben, indem nämlich, wenn Jemand Kinder von einer Concubine hat, und er diesen etwas bis auf Höhe des von Uns festgesetzten Betrages verlassen oder gegeben, sie aber, ohne deren Kinder zu erwähnen, einer Substitution unterworfen hätte, auch hier die Substitution für erloschen und als durch ihre Kinder ausgeschlossen erachtet werden und nach dem richtigsten Verständnisse Denen, welche zur <Substitution berufen worden, entgegenstehen soll, dass die Gelangung dieses Antheils an sie nicht gestattet werden, sondern solcher auf die Söhne oder Töchter, Enkel oder Enkelinnen, Urenkel oder Urenkelinnen übergehen und die Substitution nicht anders zur Anwendung kommen soll, als wenn die Kinder selbst ohne rechtmässige Nachkommenschaft gestorben sind, um das, was in Ansehung rechtmässiger Kinder bestimmt worden, auch auf Concubinenkinder zu erstrecken. Diese sämmtlichen Bestimmungen sollen auch bei Vermächtnissen und Spezialfideicommissen zur Anwendung kommen. Geg, zu

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Constantinopel, am 22. Juli 530, u. d. C. d. Lampadius u. d. Orestes, VV. CC

7. Derselbe K. an Joannes, Praef. Praet.

Wenn ein Testator Jemanden unter folgender Bedingung zum Erben eingesetzt hätte: wenn derselbe Consul oder Prätor gewesen sein wird; oder eine Tochter unter der -Bedingung wenn sie verheirathet sein wird, und jener ist nun noch bei Lebzeiten des Testators zur Consularwürde gelangt oder Prätor geworden, oder die Tochter hätte sich verheirathet, oder jener hätte noch bei Lebzeiten des Testators das Consulat oder die Prätur wieder niedergelegt, die Tochter aber von ihrem Manne sich wieder getrennt, so verordnen Wir hiermit, unter Verwerfung aller von den alten Juristen darüber erhobenen Zweifel, dass, wenn die Bedingung einmal erfüllt worden, mag dies nun bei Lebzeiten des Testators, zur Zeit seines Todes oder nach demselben geschehen sein, die Bedingung als erfüllt angesehen werden soll. Und eben dies soll auch bei Vermächtnissen, Fideicommissen und Freiheitsertheilungen Anwendung finden, damit durch zu grosse Zweifelsucht über den eigentlichen Sinn einer solchen Bestimmung die letzt willigen Verfügungen der Testirenden nicht umgangen werden, Geg. zu Constantinopel, am 24. Juli 581, nach d. C. d. Lampadius u. Orestes, VV.CC.

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8. Derselbe K. an Joannes, Praef. Praet.

Wenn ein Testament auf folgende Weise errichtet worden wäre dieser soll mein Erbe sein unter den unten bemerkten Bedingungen, es wäre aber kein Zusatz vorhanden noch sonst irgend eine Bedingung in dem Testamente enthalten, so soll die Verheissung von Bedingungen als nicht vorhanden angesehen und die Erbeseinsetzung in dem Testamente für unbedingt erachtet werden. Und machen Wir hier von denselben Gründen Gebrauch, welche Papinianus zur Antwort gegeben hat71): die der Stadt vermachten, mit bestimmten Grenzen versehenen Dörfer müssten kraft des Fideicommisses derselben deshalb nicht minder gewährt werden, dass der Testator erklärt habe, er werde die Grenzen derselben noch bezeichnen und die Form eines Kampfspieles, dessen jährliche Feier er anordnete, bestimmen, dies aber, durch den Tod daran verhindert, nicht gethan hatte. Hat der Testator aber diese Bedingungen in irgend einem Theile seines Testamentes aufgestellt, so muss die Erbeseinsetzung von Anfang an als bedingt angesehen und so Alles erfüllt werden, als wenn

*71) L. 77. §. 33. de Leg. II,

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der Testator die Erbeseinsetzungen selbst mit den unten verzeichneten Bedingungen verknüpft hätte. Geg. zu Constantinopel, am 27. Juli 531, nach d. C. d. Lampadius `u. d. Orestes, VV. CC.

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9. Derselbe K. an Joannes, Praef. Praet.

Als Jemand, dessen Gattin sich schwanger befand, diese seine Gattin zu einem Theile, die Leibesfrucht aber zum andern Theile zum Erben eingesetzt und hinzugefügt hatte, dass, wenn kein Nachgeborner zur Welt gekommen, ein anderer sein Erbe sein solle, der Nachgeborne jedoch nach seiner Geburt in der Unmündigkeit verstarb, so würden über Das, was nunmehr Rechtens sei, Zweifel erhoben, indem sowohl Ulpianus als Papinianus, diese so gewiegten Männer, zur Antwort ertheilten, dass hier der Wille selbst in Frage komme, Papinianus aber annahm, dass nach der Meinung des Testators, wenn der Nachgeborne zur Welt gekommen und in der Unmündigkeit verstorben, eher seine -Mutter als der Substitut zur Erbfolge gelangen müsse, indem es, wenn er der Gattin einen Theil seines Vermögens hinterlassen, noch vielmehr sein Wille gewesen sei, dass eine so schmerzliche Erbschaft an die Mutter gelangen solle. Um in diesem Falle die Zweifel des Papinianus zu beseitigen 72), soll die Substitution in dem Falle, wo der Nachgeborne zwar lebendig zur Welt gekommen, aber bei Lebzeiten der Mutter in der Unmündigkeit verstorben ist, als erloschen angesehen werden. Nur alsdann wollen Wir die Substitution- zulassen, wenn der Nachgeborne entweder nicht lebendig zur Welt gekommen, oder nach seiner Geburt die Mutter gestorben ist. Geg. zu Constantinopel, am 30. Juli 531, nach d. C. d. Lampadius u. Orestes, VV. CC.

Sechsundzwanzigster Titel.

De impuberum et aliis substitutionibus,, (Von den Unmündigen und übrigen Arten der Substitution.)

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1. D. K. Titus Aelius Antoninus an Secundus.

Sind Erben zu verschiedenen Antheilen eingesetzt und sich wechselseitig substituirt, bei der vorgenommenen Substitution aber durchaus keiner Antheile Erwähnung gethan worden, so muss allerdings angenommen werden, der Testator habe stillschweigend der Substitution dieselben Antheile ein

72) Nämlich um Das, was Papinianus als seine Meinung unter mehreren aufstellte, zum Gesetz zu erheben

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