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verleibt, welche er deutlich bei der Erbeseinsetzung ausgedrückt hat. Geg. 146, u. d. 2ten C. d. Clar. u. Sever.

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2. Die K. Severus u. Antoninus an Frontinia.

Es darf nicht bezweifelt werden, dass die Erbschaft deines ohne Testament verstorbenen Sohnes dir angefallen ist. Denn es kann die in dem väterlichen Testamente angeordnete Substitution auf die Zeit der Mündigkeit nicht erstreckt werden, weil, wie sowohl die Vernunft erfordert, als auch der Kaiser Marcus, unser Vorgänger, angeordnet hat, wenn ihr Sohn mit Anderen, welche nicht von derselben Qualität sind, zu Erben eingesetzt und sie wechselseitig sich substituirt worden sind, Dasjenige, was bei Denen zur Anwendung kommt, denen nur auf einen Fall substituirt werden kann, auch bei dem Sohne zur Anwendung kommen muss. Geg. am 27. Juli 204, u. d. 2ten C. d. Cilo u. Libo.

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3. D. K. Alexander an Achilla.

Wenn du, von deiner Mutter in ihrem Testamente zur Erbin eingesetzt, die Erbschaft aus dem Testamente aufgegeben und als Intestaterbin das Recht des Nachlassbesitzes in Anspruch e genommen hast, so ist von dir unzweifelhaft der Eintritt der Substitution bewirkt worden. Hat hiernächst der Substitute die Erbschaft angetreten, so kannst du denselben mit den Klagen belangen, welche dir gegen deine Mutter zustanden, nicht aber auf die gesetzliche Erbfolge Ansprüche machen. Geg. am 24. Aug. 223, u. d. 2ten C. d. Maximus u. Aelianus.

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4. Derselbe K. an Firmianus,

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Ob man gleich angenommen hat, dass die von einem Vater für einen noch in seiner Gewalt befindlichen Sohn im Testamente auf diese Weise angeordnete Substitution wenn er nicht Erbe wird, auch auf den Fall sich erstrecke, wenn derselbe, nachdem er Erbe geworden, in der Unmündigkeit verstirbt, sobald nur nicht das Vorhandensein eines entgegengesetzten Willens des Verstorbenen dargethan wird, so ist es doch ganz unzweifelhaft, dass, wenn die Substitution, wie da vorträgst, in folgender Art angeordnet worden: Wenn mein Sohn Firmianus, und meine Gattin Aelia, meine Erben nicht werden sollten, was Gott jedoch ver hüten wolle, so soll an ihrer Stelle Publius Firmianus Erbe sein die Substitution nun auf den Fall geschehen ist, wo beiden Erben substituirt werden konnte. Geg. am 28. Juni 225, u. d. 2ten, C. d. Fuscus u. Dexter.

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5. Die K. Diocletian. u, Maximian. an Hadriana. Nach Antritt der Erbschaft pflegen directe für mündige Söhne angeordnete Substitutionen zu erlöschen. Geg. am 23. Mai 290, u. d. 4ten u. 3ten C. d. K. selbst.

6. Dieselben K. u. die Cäsar. an Quintianus.

Wenn in einem rechtsbeständig errichteten Testamente mehrere zu Erben eingesetzt und sich wechselseitig substituirt worden sind, so wächst der Antheil der Miterben, welche die Erbschaft ausschlagen, Denen, welche ihre Antheile an getreten haben, auch wider Willen zu. Ohne Z. u. C. Best. 7. Dieselben K. u. die Casar. an Felicianus.

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Wenn der Vater in seinem rechtsbeständig errichteten Testamente seiner noch unmündigen und in seiner Gewalt befindlichen Tochter für den Fall, dass sie in der Unmündigkeit versterben sollte, mit directen Worten dich substituirt hat, so so hast du, nach dem Eintritte der Bedingung Erbe aus dem Testamente geworden, die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen. Geg. zu Sirmium, am 1. Jan., u. d. C. d. K.

8. Dieselben K. u. die Cäsar. an Patrona.

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Du hättest in deiner Bittschrift dich deutlicher darüber ausdrücken sollen, ob dein Ehegatte, welcher, wie du vorträgst, als Soldat gestorben ist, und in seinem Testamente euren gemeinschaftlichen Sohn zum Erben eingesetzt, diesem aber einen Anderen substituirt hat, seinem zur Zeit seines Todes in der väterlichen Gewalt befindlich gewesenen Sohne nur auf den ersten Fall oder auf den zweiten, wenn er bis zum 14ten Jahre seines Alters oder nachher mit Tode abgehen würde, substituirt hat. Denn es ist durchaus unzweifelhaft, dass, wenn dem in der väterlichen Gewalt seines Soldat gewesenen Vaters befindlichen Sohne nur auf dem ersten Fall substituirt und er Erbe seines Vaters geworden ist, nach seinem Ableben die Erbfolge in sein Vermögen dir allerdings zusteht. Ist jedoch in dem Testamente eine Substitution auf den zweiten Fall enthalten, entweder ausdrücklich oder mit kurzen Worten 73), nicht bis zu einem gewissen Alter, so sind, wenn er in der Unmündigkeit verstirbt, Diejenigen seine Erben, welche ihm der Vater substituirt hat, in sofern sie die Erbschaft angetreten haben 74); stirbt er aber nach erlang

73) Quandocunque filius decesserit. Cujac. Recit, in Lib. 6. Cod. S. 570.

74) Quia, si substitutus non adierit, institutus transmittit hereditatem ad suos heredes. Glosse,

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ter Mündigkeit, so können, wenn die Erbschaft 75) desselben sich in deinen Händen befindet, die Substituirten das Vermögen, was, als der Vater starb, zu dessen Nachlass gehörte, von dir gleichsam kraft eines. Fideicommisses fordern. am 9. April, u. d. C. d. K.

9. D. K. Justinianus an Menna, Praef. Praet.

Greg.

Wenn Eltern ein Kind, Enkel oder Grossenkel haben, jedweden Geschlechts und weiter keine Nachkommenschaft, und es ist ein solcher Sohn oder Tochter, Enkel oder Enkelin, Grossenkel oder Grossenkelin, fortwährend des Verstandes beraubt, oder auch, wenn sie zwei oder mehrere dergleichen des Verstandes beraubte Kinder haben, so wollen Wir aus humanern Rücksichten den Eltern gestatten, wenn sie denselben den gesetzlichen Erbtheil hinterlassen 76), ihnen beliebig Jeden zu substituiren, und soll gegen eine solche Substitution, nach dem Vorgänge der Unmündigen - Substitution, ebenfalls keine Querel gegen das Testament gestattet sein, jedoch, wenn ein solcher Descendent nachher wieder zu Verstande kommt, die Substitution fortfallen. Sind aber von einer solchen des Verstandes beranbten Person Nachkommen mit vollen Verstandeskräften vorhanden, so ist es den testirenden Eltern nicht erlaubt, andere als einige oder alle dieser Descendenten zu substituiren. Haben der Testator oder die Testatrizin auch Kinder, welche nicht ihres Verstandes beraubt sind, die ihres Verstandes beraubten Kinder aber keine Nachkommen, so müssen sie denselben einen oder einige oder alle ihre Geschwister substituiren. Geg. zu Constantinopel, am 11. Dec. 528, u. d. 2ten C, uns. Herrn u. K. Justinianus.

10. Derselbe K, an Joannes, Praef. Praet.

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Als Jemand, welcher seine beiden unmündigen Söhne zu Erben eingesetzt, hinzugefügt hatte sollten beide in der Unmündigkeit sterben, so soll jener mich beerben; so waren die alten Rechtsgelehrten darüber verschiedener Meinung, ob er dadurch den Substituten nur dann habe berufen wollen, wenn beide Söhne in der Unmündigkeit verstorben wären, oder ob, wenn einer verstorben, sofort der Substitut in dessen Antheil zur Erbfolge gelange? Sabinus nahm an, dass die Substitution nur alsdann Platz greife, wenn beide mit Tode abgegangen; denn der Vater habe gewollt, dass bei dem Ableben des einen Sohnes der andere in dessen Antheil zur Erb

75) Successio bedeutet hier eine schon erworbene Erbschaft. Glück Bd. VIII. S. 530. Note 97.

76) S. Mackeldey Lehrbuch des heut. Röm. Rts. §. 475 und Note c.

schaft gelangen solle. Da Wir die Meinung des Sabinus für die richtigere halten, so bestimmen Wir hierdurch, dass die Substitution nur dann eintreten soll, wenn beide in der Unmündigkeit verstorben sind. Geg. zu Constantinopel, am 27. Juli 531, u. d. C. d. Lampadius u. Orestes, VV.CC.

11. Derselbe K. an Joannes, Praef. Praet.

Wie wir bei dem Ulpianus aufgezeichnet finden, hatte Jemand, nachdem er Zweie zu Erben eingesetzt, dieselben seinem unmündigen Sohne zugleich mit einer andern dritten Person substituirt, und die Worte so gefasst: Jeder, wer mein Erbe wird, und Titius soll meines Sohnes Erbe sein. Als der Sohn in der Unmündigkeit verstarb, so entstand die Frage, wie die drei Substituirten auf den Grund der Substitution berufen wären? Ob die beiden ersteren, welche auch zu Erben des Vaters ernannt worden, zu der einen Hälfte und der dritte zur andern Hälfte, oder ob alle drei Substituirte jeder zu einem Drittel vermöge der Substitution berufen wären? Hierzu kommt noch ein anderer Zweifel, wenn Jemand etwa auf folgende Weise Erben ernannt hätte: Titius zugleich mit seinen Söhnen und Sempronius sollen meine Erben sein. Auch in diesem Falle entstanden nach dem Ulpianus darüber Zweifel, ob der Wille des Testirenden den Titius zugleich mit seinen Söhnen zu der einen Hälfte berufe, und den Sempronius zu der anderen Hälfte, oder ob Alle zu gleichen Antheilen? Wir halten jedoch dafür, dass in dem ersteren Falle alle drei Substituirte und zwar ein jeder zu einem Drittel berufen werden; in dem zweiten Falle aber, da schon von Natur Vater und Sohn fast für eine Person angesehen werden, dem Titius mit seinen Söhnen die eine Hälfte, die zweite Hälfte aber dem Sempronius angewiesen wird. Geg. zu Constantinopel, am 27. Juli 531, nach d. C. d. Lampadius u. Orestes, VV. CC.

Siebenundzwanzigster Titel.

De necessariis servis heredibus instituendis vel substituendis.

(Von der Einsetzung oder Substitution der Sclaven als Zwangserben.) 1. D. K. Antoninus an den Aufidius u. Andere.

Seid ihr, obgleich Sclaven, unter der Benennung von Freigelassenen zu Erben eingesetzt worden, so muss diese Bestimmung in Folge einer milden Auslegung eben so angesehen werden, als wenn ihr als Freie zu Erben eingesetzt worden wäret. Bei einem Vermächtnisse aber findet dies nicht statt. Geg. am 23. Febr. 169, u. d. C. d. Priscus u. Apollinaris.

2. D. K. Pertinax an Lucretius.

Ein nicht zahlungsfähiger Schuldner kann auch zur Hintergehung seiner Gläubiger einen Zwangserben hinterlassen. Bist du jedoch zum Unterpfande bestellt und in diesem Verhältnisse verblieben, so konntest du von diesem nicht zahlungsfähigen Schuldner weder freigelassen werden, noch dessen Zwangserbe sein. Geg. am 22. März 193, u. d. C. d. Falco u. Clarus.

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3. Die K. Diocletian. u. Maximian. u. die Cüsar. an Felix, Wenn dein Vormund sich mit deiner Sclavin in einer Sclaven-Ehe befunden, und sie nachher zur Erbin eingesetzt hat, so hat er dir dadurch das Eigenthum derselben nicht entziehen können, und du hast rechtlich vollkommen die Befugniss, ihr den Erbes - Antritt anzubefehlen, und dadurch zur Erbfolge desselben zu gelangen. Geg. zu Sirmium am 17. Dec., u. d. C. d. K.

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4. D. K. Justinianus an Julianus, Praef. Praet.'

Jemand hatte seinen unmündigen Sohn zum Erben eingesetzt, und einem Sclaven mit direkten Worten die Freiheit hinterlassen, im zweiten Grade aber, worin er eine PupillarSubstitution anordnete, denselben Sclaven, ohne ihm die Freiheit zu ertheilen, dem unmündigen Sohne substituirt. Unter den Rechtsgelehrten wurde nun die Frage aufgeworfen: ob aus einer solchen Substitution ein Zwangserbe für den Unmündigen vorhanden sei? Der Streit hatte in der von allen angenommenen alten Rechtsregel seinen Grand, dass nur der Sclave Zwangserbe des Herrn werde, welchem in demselben Grade die Erbschaft und Freiheit hinterlassen worden sei. In dem gegenwärtigen Falle aber waren nicht Freiheit und Substitution in ein und demselben Grade verbunden, sondern in verschiedenen Graden. Bei der Entscheidung dieses Streites ist es Uns besonders auffällig gewesen, wie Einige haben annehmen können, eine solche Spitzfindigkeit könne den Willen des Testators und besonders des Herrn unwirksam machen, und der Sclave müsse zwar nicht Zwangserbe werden, aber ihm doch das Recht gewährt werden, die Freiheit zu erwerben, die Erbschaft aber auszuschlagen und so also dem Willen des Herrn sich zu widersetzen. Sollte ein Sclave sich dergleichen unterfangen, so soll er sogar dafür bestraft werden. Vielmehr soll er bei Lebzeiten des Unmündigen zwar frei sein, weil der Testator dies gewollt hat, aber auch nach dem Absterben des Unmündigen dessen Zwangserbe, weil auch dies der Testator gewollt hat. Geg. zu Constantinopel am 17. Nov. 530, u. d. C. d. Lampadius Orestes, VV. CC.

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