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auch nicht einmal durch diese Unsere Verordnung verbessert wurde. §. 1. Demgemäss soll, wie Wir hiermit bestimmen, dem weiblichen Geschlechte, so wie es zu der gesetzlichen Erbfolge in den Nachlass der Eltern mit dem männlichen zu gleichen Rechten berufen wird, gleiche Ehre auch bei Niederschreibung der Testamente erwiesen und gegen dasselbe mit denselben Worten wie bei Söhnen, Enterbungen namentlich ausgesprochen werden; demselben soll derselbe Nachlassbesitz gegen den Inhalt des Testaments zustehen, wie ihn der noch in väterlicher Gewalt befindliche oder emancipirte Sohn erhält, und die überder noch in väterlicher gangene Tochter ganz eben so, wie: Gewalt befindliche oder emancipirte Sohn entweder das Testament umstossen oder doch das Bestehen desselben durch den Nachlassbesitz gegen den Inhalt des Testaments verhindern81). Und zwar soll dies nicht nur bei den Töchtern statt finden, sondern auch bei den Enkeln und Enkelinnen und weiter herab beobachtet werden, vorausgesetzt jedoch, dass sie von Männern entsprossen sind. §. 2. Da jedoch unter dem Vorwande einer Verschiedenheit noch ein anderer Uebelstand eingeführt worden war, dass nämlich bei der Enterbung der Nachgebornen andere Rechte zur Anwendung kommen, als bei den schon Gebornen, indem die, auch unter den übrigen enterbten, nachgeborne Tochter mit einem Vermächtnisse bedacht werden musste; die schon geborne Tochter aber auch ohne ein solches Vermächtniss enterbt werden konnte, so haben Wir auch dies durch gegenwärtigen Zusatz in möglichst kurzen Worten zur vollständigsten Erledigung gebracht, indem Wir bestimmen, dass bei der Enterbung der Nachgebornen, mögen sie nun männlichen oder weiblichen Geschlechts sein, dieselben bei Söhnen und Töchtern bereits aufgestellten Grundsätze zur Anwendung kommen sollen, dass nämlich beide Geschlechter, namentlich, d. i. unter Erwähnung des oder der Nachgebornen, enterbt werden sollen. Geg. zu Constantinopel am 1. Sept. 531, nach d. C. d. Lampadius u. Orestes, VV. CC.

Auth. Ut cum de appell. cognoscitur. §. Aliud quoque capitulum, cum sequentibus §§. (Nov. CXV. c. 3.)

Eltern können ein Kind nur dann enterben oder übergehen, wenn sich dasselbe des Undanks erwiesenermaassen schuldig gemacht hat, und sie müssen alsdann die Fälle einer solchen Undankbarkeit namentlich in dem Testamente aufführen. Als solche Fälle der Undankbarkeit sind in der neuen Verordnung vierzehn namentlich aufgeführt worden.

81) S. hierüber Glück Bd. VII. S. 299. No. 34.

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Auth. Ut cum de appell cognoscitur. §. Aliud. et §. sequenti. et §. Sive igitur, et §. Haec autem in fin. (Nov. CXV. c. 3.)

Wegen einer Euterbung oder Uebergehung ist das Testament nur Rücksichts der Erbeseinsetzungen ungültig, denn alles Uebrige bleibt bestehen 82].

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Neunundzwanzigster Titel.

De postumis heredibus instituendis, vel exheredandis, vel praeteritis.

(Von der Erbeinsetzung, Enterbung oder Uebergehung der nachgebornen Erben.)

1. D. K. Antoninus an Brutatius.

Wenn dem Testator nach der Errichtung seines Testaments, worin er der Nachgebornen keine Erwähnung gethan hat, noch ein Sohn oder eine Tochter geboren wird, so ist er ohne Testament gestorben, weil durch die Agnation eines oder einer Nachgebornen, deren er nicht gedacht hat, das -Testament umgestossen wird. Dass aber aus einem umgestossenen Testamente weder Etwas geschuldet wird, noch gefordert werden kann, steht rechtlich völlig fest. Geg. am 28. Juni 213, u. d. 4tén C. d. K. Antonin, u. d. 2ten d. Balbin. ི་ low

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najedoča 2 Die K. Diocletianus 4. Maximianus u. die Cäsar. an

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u. Sotericus.

Durch eine zu frühe Niederkunft der Ehegattin wird das Testament des Ehemannes nicht umgestossen. Dagegen ist es rechtlich auch nicht dem geringsten Zweifel unterworfen, dass, wenn der Nachgeborne übergangen worden, wenn derselbe auch gleich nach der Geburt wieder verstorben ist, das umgestossene Testament nicht wieder hergestellt wird. Geg. zu Sirmium am 18. Febr., u. d. C. d. Cäsar.

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3. D. K. Justinianus an Joannes, Praef. Praet.

Wir erachten es für Unsere besondere Pflicht, die Streitigkeiten der alten Juristen zu entscheiden. War nämlich eine -noch im Mutterleibe befindliche Leibesfrucht übergangen Worden, welche, wenn sie das Licht der Welt erblickte, insofern -keine andere ihr vorging, ein Notherbe des Vaters war, und daher durch ihre Geburt das Testament des Vaters umstiess, so wurde bezweifelt, ob der Nachgeborne, wenn er zwar zur Welt gekommen, aber ohne einen Laut von sich zu

82) S. hierzu Glück Bd. VII. S. 326. u. 456.

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auch

geben, von dieser Welt wieder geschieden war, das Testament umstossen könne. Die alten Juristen waren dariiber, sehr verschiedener Meinung, was in Ansehung des väterlichen Testamentes anzunehmen sei. Und da die Sabinianer dafür hielten, dass der Nachgeborne, wenn er lebendig zur Welt gekommen, das Testament rumpire, und klar ist, dass dasselbe durch ihn geschieht, wenn er er Stumm wäre, so pflichten Wir ihrer Meinung ebenfalls bei und setzen hierdurch fest, dass der Nachgeborne, wenn er vollständig lebendig zur Welt gekommen, dennoch das Testament umstossen soll, wäre er auch sofort, nachdem er diese Erde betreten hat, oder unter den Händen der Hebamme wieder gestorben, und soll, wenn er lebendig zur Welt gekommen ist, dazu nur erfordert werden, dass es keine Missgeburt oder Ungeheuer ist. Geg. zu Constantinopel am 17. Nov. 530, u. d. C. d. Lampadius u. Orestes, VV. CC.

4. Derselbe K. an Joannes, Praef. Praet.

Jemand, welcher sein Testament errichtete, hatte sich folgender Worte bedient: Sollte mir innerhalb zehn Monaten nach meinem Tode ein Sohn oder eine Tochter geboren werden, so sollen dieselben meine Erben sein; oder er hatte so sich ausgedrückt: der Sohn oder die Tochter, welche innerhalb der nächsten zehn Monate nach meinem Tode geboren werden, sollen meine Erben sein. Unter den alten Auslegern der Gesetze war darüber Streit entstanden, ob hier nicht anzunehmen sei, dass sie nicht mit in dem Testamente aufgeführt worden, und sie das Testament daher umstiessen. Da Wir Onun bereits sehr viele Gesetze zur möglichsten Aufrechthaltung letztwilliger Verfügungen gegeben haben, so wollen Wir auch diesen Streit dahin entscheiden, dass das Testament aus keinem der beiden angeführten Worte des Testators soll umgestossen werden können, sondern der Wille des Testators aufrecht erhalten werden, mögen ihm nun noch bei Lebzeiten oder nach seinem Tode innerhalb zehn vom Tode des Testators an zu berechnender Monate ein Sohn oder eine Tochter geboren worden sein, auf dass nicht Denjenigen die Strafe der Uebergehung treffe, welcher seine Kinder nicht übergangen hat. Geg. zu Constantinopel am 20. Nov. 530, u. d. C. d. Lampadius u. Orestes, VV. CC.

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Dreissigster Titel.

De jure deliberandi, et de adeunda vel acquirenda hereditate.

(Von dem Rechte der Ueberlegung und von dem Antritte oder Erwerbung einer Erbschaft.)

1. D. K. Antoninus an Titia.

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Wenn du nach der Entlassung aus der väterlichen Gewalt den Nachlassbesitz nach dem Tode deines Vaters nicht anerkannt hast, so befürchtest du ohne Grund, wegen der väterlichen Erbschaft deshalb verpflichtet zu sein, weil du einen dazu gehörigen Sclaven ohne rechtlichen Grund freigelassen und einige Sclaven zur Bestreitung der Begräbnisskosten veräussert hast. Geg. am 1. Juli 214, u. d. C. d. Messala u. Sabinus.

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2. D. K. Alexander an den Soldaten Florentinus. Da du selbst anführst, eine väterliche Schuld bezahlt zu haben, so unterliegt es keinem Zweifel, dass du nach Ver hältniss deines Erbtheils die Erbschaft des s Verstorbenen anerkannt hast. Geg. am 8. Febr. 223, u. d. 2ten C. d. Maximus u. d. Aelian.

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3. D. K. Gordianus an den Soldaten Florentinus, fodt Wenn der Sohn deines Bruders s sich za zu der Zeit, wo dieser starb, noch in der väterlichen Gewalt befand, mag er nun zum Universalerben oder nur zu einem Antheil eingesetzt worden sein, indem er auch vor der Eröffnung des Testamentes Erbe sein konnte, so ist er demohngeachtet sofort Notherbe deines Bruders, und du kannst deshalb, dass er wenige Tage Sperty nach dem Tode deines Bruders das Zeitliche verlassen hat, zu deines Bruders Erbschaft nicht gelangen. War er jedoch eiRechtens, und vor dem Antritte der Erbschaft gestorben, und du warst der gesetzliche Erbe deines Bruders, oder hast innerhalb der in dem Edicte festgesetzten Frist den Nachlassbesitz anerkannt, so muss durch die Vorsorge des Präsi denten dir Das zurückgegeben werden, was zur Erbschaft gehört oder von einem Andern mit Unrecht dir vorenthalten wird. Geg. am 18. Aug. 241, u. d. 2ten C. d. K. Gordian. n. d. Pompejan. 1.9v who e

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4. D. K. Decius an Athenais.

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Es ist bereits öfters verordnet worden, dass allen gesetzlichen Förmlichkeiten Genüge geschehen, ist, wenn bei dem Anfalle einer Erbschaft an einen Haussohn, der Vater mit

Bewilligung des Sohnes sich als Erbe bezeigt hat. nes sich als Erhe bezeigt hat.

Greg. am 20. Febr. 250, u. d. 2ten C. d. K. Decius u. d. Gratus.

5. Die K. Valerianus u. Gallienus an Paulus. Ein Unmündiger kann zwar dadurch, dass er sich unter Ermächtigung des Vormundes als Erbe bezeigt, eine Erbschaft erwerben, aber seine eigene Handlung und sein eigner Wille waren dazu nothwenig. Denn

Vorwissen desselben verhand sein Vormund Etwas obne

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so konnte er demselben die Erbschaft nicht erwerben. Geg. am 16. Juni 257, u. d. 4ten u. d. 3ten C. d. K.

6. Die K, Diocletianus u. Maximianus an Philippa.

Wenn deine Grossmutter deinen Vater in ein Sechstheil zu Erben eingesetzt hat, so wurde dein Vater ihr Erbe, sobald er nur seine Absicht, es zu sein, erklärte. Hat er daher in seinem Testamente dasselbe Erbtheil dir vermacht 83) so bist du berechtigt, bei dem Rector der Provinz dessen Verabfolgung in Antrag zu bringen. Geg. zu Sirmium am 17. Juli 290, u. d. 4ten u. 3ten C. d. K. selbst.

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7. Dieselben K. u. die Cäsar. an Eusobinus.

Da nach deinem Vortrage deine Schwester früher gestorben ist, als sie erfuhr, dass ihr von ihrem Bruder ein Erbtheil hinterlassen worden, so ist es handgreiflich und augenscheinlich, dass sie, bevor sie als Erbin sich bezeigte, oder zum Nachlassbesitz gelassen wurde, die Erbschaft des Verstorbenen nicht auf ihre Erben übertragen konnte. Gég. zu Trallis am 1. Mai, u. d. C. d. K.

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8. Dieselben K. u. die Cäsar, an Claudius.

Wenn gleich Notherben sich auch des väterlichen Nachlasses nicht auf der Stelle angemaasst haben, so können sie te, wenn ih ihnen der Anfall der Erbschaft unbekannt gewesen ist, durch die Verjährung der langen Zeit von der Zurückforderung derselben rechtsbeständig nicht ausgeschlossen werden. Geg. zu Sirmium am 16. Dec., u. d. C. d. K.

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9. Dieselben, K. u. die Cäsar. an Plato.

Wenn die Erbfolge in das Vermögen deines vorigen Vormundes entweder in Gemässheit eines rechtsbeständig errichteten Testaments oder vermöge der gesetzlichen Erbfolge gesetzlich angefallen ist, so steht in diesem Falle Demjenigen, welcher die Erbschaft nicht ausgeschlagen hat, das Recht zu,

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83) Wodurch er nämlich erklärte, dass er die Erbschaft der Mutter antreten wolle,ILOWES

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