Imágenes de páginas
PDF
EPUB

solche anzutreten. Der darum angetretene Statthalter der Provinz muss dieselben daher, wenn sie aus der Erbschaft noch nicht verpflichtet worden sind befragen, ob sie Erben sind, und ihnen, wenn sie um einer Zeit zur Ueberlegung bitten, eine mässige Frist dazu gestatten. Geg. zu Sirmium, am 17. Dec.,

[ocr errors]

A

[ocr errors]

10. Dieselben K. u. die Casar. an Sabina.

Hast du dich nach erreichtem fünfundzwanzigsten Jahre des väterlichen Vermögens, angemasst, so kann dich weder die Armuth des Vaters entschuldigen, noch die Gewalt deines Bruders, welcher dir deinen Erbtheil oder das Testament entrissen hat, dich gegen die Ansprüche der Gläubiger schützen, welche dich dem Civilrechte gemäss nach Verhältniss deines Erbtheils belangen. Geg. zu Sirmium, am 17. Dec., u. d. C. d. Cäsar.

[ocr errors]

311. Dieselben K. u. die Cäsar, an Philumena vai

Gegen deinen Widerspruch konnte dein Vater, in dessen Gewalt du dich befandest, weder dir die Hoffnung auf eine dir angefallene und von dir zu erwerbende gesetzliche Erbfolge nehmen, noch den zur Erbschaft gehörigen Sclaven durch Freilassung die Freiheit ertheilen. Geg. zu Sirmium, am 8. Febr., u. d. C. d. Casar.

12. Derselbe K. u. die Cäsar. an Antonius.

Dass ein Mündiger, welcher den Nachlassbesitz anerkennt, nachdem ihm eine Erbschaft angefallen ist, sich als Erbe bezeigt, ist nicht zu bezweifeln. Geg. am 29. Nov., u. d. C. d. Cäsar.

13. Dieselben K, u. die Cäsar. an Sclepolis.

[ocr errors]

Es steht rechtlich völlig fest, dass ein Notherbe, auch ohne Nachsuchung des Nachlassbesitzes, die väterliche Erbschaft hat erlangen können, Geg. zu Nicomedia, am 11. Deci, u. d. C. d. Cäsar.

[ocr errors]

14. Dieselben K. u. die Cäsar. an Flavia.

Wenn dein Bruder der gesetzliche Erbe seiner Schwester nach dem Civil- oder Würdenrechte geworden ist, so kann er, wenn gleich der Nachweis nicht geführt würde, dass er sich im Besitz der aus ihrem Vermögen herrührenden Gegenstände befunden, als wirklicher Erbe gegen die Besitzer derselben klagend auftreten. Geg, zu Nicomedia, am 21. Dec., u. d. C. d. Casar.

15. D. K. Constantius u. die Cäsar, an Leontius, Com. Orientis, Es ist unzweifelhaft, dass ein Sohn, wenn er früher, als

er auf Befehl des Vaters die Erbschaft angetreten hätte, eigenen Rechtens geworden ist, sich dieselbe nach seinem eigenen Ermessen hat erwerben können. Geg. am 16. März 349, u d. C. d. Limenins u. Catullinus sia 077

[ocr errors]

16. Die K. Arcadius u. Honorius an Ennodius.

Weder zu einem Kaufgeschäft, noch zur Annahme einer Schenkung, noch zum Antritt einer nachtheiligen Erbschaft kann Jemand gezwungen werden. Geg. am 26. Dec. 395, u. d. C. d. Olybrius u. Probinus.

17. Dieselben K. u. d. K. Theodosius an Anthemius. Pf. P. Die beschwerliche Feierlichkeit der Cretion 84), soll durch gegenwärtiges Gesetz ganz abgeschafft sein. Geg. zu Constantinopel, am 28. März 407, u. d. 7ten C. d. K. Honorius u. d. 2ten d. K. Theodosius.

18. Die K. Theodosius u. Valentinianus an den Senat.

Wenn einem Kinde, d. i. einem unter sieben Jahren, was sich in der Gewalt des Vaters, Grossvaters, oder Grossgrossvaters befindet, eine Erbschaft hinterlassen worden, oder eine Erbschaft von seiner Mutter, oder aus der Linie, aus welcher die Mutter herstammt, oder von irgend Jemand anders vermöge der gesetzlichen Erbfolge angefallen ist, so soll den Ascendenten desselben das Recht zustehen, die Erbschaft in seinem Namen anzutreten, oder den Nachlassbesitz zu erbitten. §. 1. Hat jedoch der Ascendent dies vernachlässigt, und das Kind ist in dem eben erwähnten Alter gestorben, alsdann erhält zwar der überlebende Ascendent Alles, was aus einer solchen Erbschaft auf das Kind verfället worden ist, vermöge der den Eltern zustehenden Rechte, als dem Kinde gleichsam schon erworben. §. 2. Ist jedoch kein Ascendent vorhanden, und es ist nach dem Tode desselben ein Vormund für das Kind da, oder demselben gegeben worden, so kann derselbe auch während der Unmündigkeit des Kindes eine entweder bei Lebzeiten des Vaters, oder nach dessen Tode auf das Kind verfällte Erbschaft antreten, oder den Nachlassbesitz erbitten, und auf diese Weise einem solchen Kinde die Erbschaft erwerben. §. 3. Hat dasselbe jedoch keinen Vormund, oder der Vormund das oben Gesagte zu thun vernachlässigt, so sollen

84) Ueber die Cretio oder die solenne Antretung einer Testamentserbschaft in Folge einer Vorschrift des Erblassers s. Heineccii Antiquit. jur. Rom. Lib. II. tit. 17. §. 14. Schweppe Röm. Rechtsgeschichte und Rechtsalterthümer Ed. II. §. 454. besonders aber Brissonius de form, pop. Roman› Francof. 1690. 4. S. 600. 601.

[ocr errors]

alle auf dieses Kind verfällte und von demselben nicht agnoscirte Erbschaften, wenn dasselbe vor erreichtem siebenten Jahre verstorben ist, so angesehen werden, als wären sie demselben von Anfang an nicht angefallen, und auf diese Weise an diejenigen Personen gelangen, welche berufen waren, wenn dem Kinde die Erbschaft gar nicht angefallen gewesen wäre. Dasjenige aber, was Wir wegen des in der väterlichen Gewalt befindlichen Kindes angeordnet haben, soll auch alsdann zur Anwendung kommen, wenn das Kind aus irgend einem Grunde eigenen Rechtens befunden würde. §. 4. Hat der Unmündige aber das siebente Jahr erreicht, und erst nach dem Absterben Dessen, in dessen Gewalt es sich befand, in der Unmündigkeit sein Lebensziel erreicht, so sollen die Vorschriften der alten Gesetze zur Anwendung kommen, wonach es unzweifelhaft ist, dass ein Unmündiger. nach. erfülltem siebenten Jahre die Erbschaft selbst antreten, oder den Nachlassbesitz erbitten kann, mit Einwilligung seines Vaters, wenn er sich in dessen Gewalt befindet, oder unter Ermächtigung des Vormundes, wenn er eigenen Rechtens ist; oder dass er, wenn er keinen Vormund hat, den Prätor antreten, und durch dessen Verfügung dieses Recht erlangen kann. Geg. zu Ravenna, am 8. Dec. 426, u. d. 12ten C. d. K. Theodosius u. 2ten d. K. Valentinianus.

[ocr errors]
[ocr errors]

19, D. K. Justinianus an Demosthenes, Praef. Praet. ཟླ་ Da wir in den älteren Gesetzen, und besonders in eden Quaestionen des Julius Paulus finden, dass Haussöhne, welche noch in der Ueberlegungsfrist wegen der väterlichen Erb- ́ schaft begriffen sind, diese Erbschaft auf ihre Nachkommen, and zwar mit allen den Haussöhnen, als solchen, zustehenden Rechten übertragen, so haben Wir beschlossen, dieses Recht -aus der Ueberlegung auf alle Erben, mögen es nun Verwandte oder Freunde sein, auszudehnen. Demgemäss soll, wie Wir hiermit verordnen, ein Jeder, welcher zur testamentarischen oder Intestaterbfolge berufen, die Rechtswohlthat der Ueberlegungsfrist in Anspruch genommen, oder wenn er auch dies nicht gethan, doch der Erbschaft nicht entsagt hätte, und demgemäss als noch in der Ueberlegung begriffen angesehen werden müsste, in sofern er nichts gethan hat, woraus der Antritt der Erbschaft oder die Bezeigung als Erbe folgt, die obengenannte Rechtswohlthat auf seine Erben jedoch nur dergestalt übertragen, dass auch diese Uebertragung mit dem Ablauf eines Jahres beschliesst. Und wenn Derjenige, welcher weiss, dass ihm eine Erbschaft entweder gesetzlich oder aus einem Testamente angefallen, ohne auf die Ueberlegungsfrist Anspruch zu machen, innerhalb eines Jahres stirbt, so soller

[ocr errors]

dies Recht innerhalb dieses Deinjährigen Zeitraums auf seine Erben übertragen. Wenn er jedoch selbst, nachdem ihm das Testament eröffnet worden, oder ihm entweder vermöge der gesetzlichen Erbfolge, oder aus dem Testamente, oder sonst irgendwoher der Anfall einer Erbschaft bekannt geworden, nach Ablauf des einjährigen Zeitraums nichts gethan hätte, entweder den Antritt oder die Entságung der Erbschaft darzuthun, so soll er nebst seinen Erben von dieser Rechts wohlthat ausgeschlossen sein. Stirbt er jedoch im Laufe des einjährigen Zeitraums, so hinterlässt er ohne allen Zweifel die Zeit zum Antritte der Erbschaft seinen Erben. Nach Ablauf derselben kann aber auch seinen Erben der Antritt der Erbschaft nicht ferner erhalten werden. Verkündet siebenmal in dem neuen Gerichtssaale des Justin. Palastes, am 30. Oct. 529, u. d. C. d. Decius, K. C. verts

[ocr errors]
[ocr errors]

20. Derselbe K. an Joannes, Praef. Praet.

[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]

Ein Testator hatte Jemanden in seinem errichteten Testamente in bestimmte Antheile zum Erben eingesetzt, darauf in einem anderen Abschnitte seines Testamentes denselben wiedér in andere Antheile, entweder in Erbquoten oder bestimmte Theile seines Vermögens, und zum dritten Male endlich wieder in einen andern Antheil oder bestimmte Erbquoten, und dieser hielt es seinem Interesse für angemessen, eine oder zwei dieser Erbeseinsetzungen wegzunehmen, der ersten, zweiten oder einigen von den übrigen aber zu entsagen. Die alten Juristen waren darüber streitig, ob ihm dies zu thun erlaubt sei. Auch in folgendem Falle waren sie verschiedener Meinung: Ein Vater hatte seinen unmündigen Sohn in einen Theil seines Vermögens, in den andern Theil desselben aber irgend einen Fremden zu Erben eingesetzt, und diesen zugleich seinem Sohne auf dessen Todesfall in der Unmündigkeit substituirt. Der Uninindige war darauf des Vaters Erbe geworden, der Fremde hatte ebenfalls die Erbschaft angetre-ten, demnächst aber war der Unmündige noch in der Kindheit von dieser Welt abgefordert worden. Als so der Fall der -Unmündigen - Substitution eingetreten war, der Substitut aber dieser sich nicht unterziehen wollte, so entstand die Frage, -ob demselben das Recht zustehe, nachdem er aus dem Haupttheile des Testaments Erbe geworden, die Substitution auszaschlagen. Beide Streitfragen halten Wir für angemessen, zugleich zu entscheiden, indem Wir hierauf verordnen, dass sosowohl bei der Erbeseinsetzung als bei der Substitution Alles entweder angenommen, oder Alles ausgeschlagen werden muss, und dass antheilig eingesetzten Erben die Verbindlichkeit obliegt, nicht blos einen, sondern alle Theile der Erbschaft, und eben

[ocr errors]
[ocr errors]

so auch die Unmündigen- Substitution zu agnosciren. Gég, zu Constantinopel, am 30. April 581, nach d. C. d. Lampadius u. Orestes, VV.. CC.

21. Derselbe K. an Joannes, Praef. Praet.

› Jemand batte eine Person zum Erben eingesetzt, welche mit einer andern, von dem sie als Eigenthum in Anspruch genommen wurde, über ihren persönlichen Rechtszustand in einem Prozesse begriffen war. Letztere, welche der Herr derselben zu sein behauptete, befahl ihr, die Erbschaft anzitreten, um so durch dieselbe zu der Erwerbung der Erbschaft zu gelangen. Diese hielt es jedoch für unwürdig, jenem als ihrem Herrn zu gehorchen. Bei den alten Juristen waren darüber Zweifel entstanden, ob ihm für eine solche Widerspen stigkeit eine Strafe auferlegt werden könne. Die älteren Ju risten hegten darüber sehr verschiedene Ansichten; Wir halten es jedoch für angemessen, ihren Zwiespalt in der Art zu schlichten, dass der Fall selbst genauer und feiner unterschie den wird. Ist nämlich die Erbeseinsetzung so gefasst worden: ich setze den jenem gehörigen Sclaven zu meinem Erben ein, so muss derselbe, weil es klar ist, dass die Erbeseinsetzung lediglich aus Rücksicht auf den Herrn geschehen ist, durch den gehörigen Richter zum Antritte der Erbschaft und Erwerbung derselben angehalten werden; jedoch darf ihm, wenn er nachher für frei erklärt wird, daraus auf keine Weise eine Verbindlichkeit entstehen; vielmehr muss der Vortheil und Verlust auf Denjenigen zurückfallen, welcher den Sclavenstand desselben behauptete und weder ihm noch gegen ihn Erbschaftsklagen gestattet werden, so dass ihm auf diese Weise durchaus kein Nachtheil erwachsen kann. Ist er aber gleichsam als Freier eingesetzt worden, bei der Erbeseinsetzung weder eines Herrn noch eines Sclaven Erwähnung geschehen, so darf er auf keine Weise genöthigt werden, die Erbschaft anzutreten, noch ihm das rechtliche Gehör bei dem Gerichte für die Ausführung der Freiheit versagt werden; vielmehr muss die Frage über die Erbschaft den Weg Rechtens gehen und der Prozess über die Freiheit abgewartet werden, mag er nun Kläger oder Beklagter sein, dass er mithin, wenn er für einen Sclaven erklärt wird, seinem Herrn die Erbschaft erwirbt wenn er aber als ein Freier anerkannt wird, dieselbe ihm erworben wird, im Fall er es vorgezogen hat, dieselbe anzutres ten Geg zu Constantinopel, am 30. April 531, u. d. C. di› Lampadius u. Orestes, VV. cc. ཨསཾ , ཨཝ྄ཚཉྩ ''ཏི

[ocr errors]
[ocr errors]

22. Derselbe K. an den Senat. m

Es ist Uns wohl erinnerlich, dass Wir in Gnaden bereits

« AnteriorContinuar »