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zwei Verordnungen erlassen haben, die eine wegen Derjenigen, welche es für nothwendig erachten, eine ihnen angefallene Erbschaft zuvor in Ueberlegung zu ziehen, die andere aber über nicht vorhergesehene Schulden des Nachlasses und über den in verschiedenen Fällen den Erben zur Last fallenden ungewissen Ausgang desselben. Es ist Uns jedoch auch die ältere Verordnung nicht unbekannt, welche der Kaiser Gordianus an den Plato wegen der Soldaten erlassen hat, welche aus Unkunde eine Erbschaft angetreten haben, indem diese nur wegen desjenigen Vermögens belangt werden diirfen, welches sie im Nachlasse des Verstorbenen vorgefunden haben, deren eigenes Vermögen aber von den Erbschaftsgläubigern nicht in Anspruch genommen werden darf. Der Inhalt derselben ist in einer der oben erwähnten Verordnungen wieder mit von Uns aufgenommen worden. Dieser erhabene Gesetzgeber hielt dafür, dass Soldaten besser der Waffen als der Gesetze kundig sind. Wir haben es aber für angemessen erachtet, alle jene Verordnungen in ein Gesetz zusammen zu fassen, und nicht blos die Soldaten durch ein Rechtsmittel dieser Art zu schützen, sondern dasselbe auf alle Erben auszudehnen, und zwar nicht nur, wenn eine nicht vorhergesehene Schuld die Erbschaft erschöpft, sondern auch wenn Jemand die Erbschaft, welche er angetreten hat, mit Schulden belastet findet. Die Ueberlegungsfrist hört auf diese Weise auf, ein nothwendiges Rechtsmittel zu sein, ausgenommen für diejenigen verzagten Leute, welche auch da voller Besorgnisse sind, wo keine Gründe dazu vorhanden sind. §. 1. Wenn also Jemandem eine Erbschaft angefallen ist, mag es nun aus einem Testamente sein, oder vermöge der gesetzlichen Erbfolge, entweder als Universalerbe, oder nur zu einem Theile, und er hat es vorgezogen, dieselbe unmittelbar mit wohlbegründeten Hoffnungen anzutreten, so darf er sie hernach nicht ausschlagen und bedarf keines Inventariums, weil er aus der ganz seinem Willen gemäss übernommenen Erbschaft sämmtlichen Gläubigern gerecht werden muss. Eben so soll Derjenige, welcher es für nothwendig erachtet hat, auch ohne vorherige Ueberlegung eine Erbschaft auszuschlagen und sich derselben zu enthalten, und derselben innerhalb dreier Monate, von der Zeit an, wo ibm bekannt geworden, dass er zum Erben eingesetzt oder berufen worden, offenkundig entsagt hat, auch ohne Errichtung eines Inventariums und ohne Abwartung eines andern Umstands einer solchen Erbschaft fremd erachtet werden, mag sie nun verschuldet oder gewinnreich sein. §. 2. Ist es jedoch zweifelhaft, ob er die Erbschaft des Verstorbenen antreten soll oder nicht, so bedarf er nicht nothwendig einer Ueberlegungsfrist, sondern er kann die Erbschaft antreten und sich in die

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selbe einmischen; és muss jedoch von ihm durchaus ein In ventarium dergestalt errichtet werden, dass er dasselbe innerhalb dreissig Tagen, welche von der Zeit an zu» berechnen sind, wo das Testament eröffnet oder ihm die Eröffnung des Testamentes bekannt geworden, oder er den Anfall der Erbschaft erfahren hat, und über alle Vermögensstücke zu errichten beginnt, welche der Verstorbene zur Zeit seines Todes besass, und innerhalb sechzig Tagen muss dasselbe in allen Rubriken unter Zuziehung der Notarien und der übrigen bei der Errichtung desselben nothwendigen Personen vollendet sein, der Erbe aber muss dasselbe nothwendig unterschreiben, als Beweis über den Bestand der Vermögensgegenstände, und dass er böslich weder etwas abhanden gebracht hat, noch künftig bringen wird. Ister des Schreibens unkundig, oder wird er am Schreiben verhindert, so muss hierzu ein anderer Notar zugezogen werden, um für denselben, nachdem das Zeichen des heiligen Kreuzes von der Hand des Erben vorgesetzt worden, die Unterschrift zu verrichten, so, wie ferner Zeugen, welche den Erben kennen, bei der Anweisung des Notars, für ihn die Unterschrift zu verrichten, zugezogen werden müissen. §. 3. Sollten jedoch die Erben etwa von den Orten, wo die Erbschaftsstücke oder der grösste Theil derselben sich befinden, abwesend sein, so bewilligen Wir ihnen hiermit zur Errichtung dieses Inventariums eine einjährige Frist, vom Tode des Testators an zu berechnen; denn dieser Zeitraum reicht auch für die weitesten Entfernungen aus; Wir bewilligen ihnen ferner das Recht, dies Inventarium entweder dort selbst anzufertigen, oder die Anfertigung durch Absendung gehörig unterrichteter Bevollmächtigten an dem Orte, wo die Erbschaftsstücke sich befinden, zu bewirken. §. 4. Haben die Erben die oben gedachte Vorschrift, wegen Anfertigung des Inventarii, vollständig befolgt, so können sie die Erbschaft, ohue Gefahr besitzen und sich der Rechtswohlthat des Falcidischen Gesetzes gegen die Legatarien bedienen und sind den Erbschaftsgläubigern nur insoweit verhaftet, als das auf sie verfällte erbschaftliche Vermögen reicht. Sie dürfen nur den Gläubigern, welche sich zuerst melden, gerecht werden und sind, wenn der Nachlass erschöpft ist, die später andringenden zurückzuweisen wohl befugt und nicht verpflichtet, etwas aus ihrem Vermögen herzugeben, damit ihnen nicht, indem sie sich auf Gewinn Rechnung machen, Nachtheil erwachse. Aber auch, wenn inzwischen Legatarien sich melden, können sie dieselben aus der Erbschaft des Verstorbenen, entweder durch die Sachen selbst, oder aus deren etwanigen Verkauf befriedigen. §. 5. Sollten aber auch Gläubiger übrig sein, welche nach Erschöpfung der Erbschaftsmasse noch nicht völlig be

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friedigt worden sind, so soll denselben dennoch nicht das Recht zustehen, deshalb den Erben selbst oder Diejenigen zu beunruhigen, welche von denselben Sachen erworben haben, deren Kaufpreis zur Berichtigung der Vermächtnisse und Fideicommisse oder zur Befriedigung anderer Gläubiger verwendet worden ist. Jedoch darf den Gläubigern das Recht nicht versagt werden, gegen die Legatarien aufzutreten, sich gegen dieselben der hypothekarischen Klagen oder der› Condictio indebiti zu bedienen und Dasjenige, was diese erhalten haben, sich wieder zu verschaffen, da es abgeschmacktosein würde, den Gläubigern, welche nur ihre Rechte verfolgen, die gesetzliche Hülfe zu versagen, den Legatarien aber, welche allein ihren Vortheil verfolgen, das ihnen Zugewendete zu sichern. §. 6. Haben jedoch die Erben Erbschaftsgläubigern Vermögensstücke der Erbschaft für die Schuld an Zahlungsstatt gegeben oder sie durch baare Zahlung befriedigt, so steht den andern Gläubigern, welche frühere Hypotheken haben, das Recht zu, gegen diese aufzutreten, und den spätern Gläubigern solche entweder durch die hypotheka rische Klage 85) oder eine Condiction aus dem Gesetze den gesetzlichen Vorschriften gemäss wieder zu entziehen, im Fall diese sich nicht zur Zahlung der Schuld erbieten. §. 7. Gegen den Erben selbst aber, welcher den Betrag der Erbschaftsmasse verausgabt hat, findet, wie bereits öfters gesagt worden ist, keine Klage statt. §. 8. Aber auch gegen die Käufer von Erbschaftsstücken, welche der Erbe selbst zur Berichtigung der Schulden oder Vermächtnisse verkauft hat, kann es Niemandem verstattet werden, klagend aufzutreten, indem die friiheren Gläubiger, welche entweder gegen die späteren Gläubiger, oder gegen die Legatarien auftreten und gegen diese ihre Rechte verfolgen können, durch Uns hinreichend geschützt worden sind. §. 9. Bei der Berechnung des Vermögens steht den Erben das Recht zu, auszunehmen und zurückzubehalten, was sie für das Begräbniss verausgabt, oder für die Zuferti gung des Testamentes, für die Anfertigung des Inventariums und andere nothwendige erbschaftliche Gegenstände erweislich gezahlt haben. Stehen dem Erben aber selbst Klagen gegen den? Erblasser zu, so darf er diese nicht mit der Erbschaft vermischen, sondern muss mit den übrigen Gläubigern in Allem ein gleiches Schicksal theilen; die Vorrechte der Zeitfolge unter den Gläubigern aber müssen in diesem Falle ebenfalls auf

85) Wenn die Sachen sich noch in Natur bei den Gläubigern befan den, mit der Actio hypothecaria; hatten sie solche bereits veräussert, mit der Condictio ex lege auf Zahlung dessen, was sie mehr erhalten, als sie nach dem Alter der Forderung zu er halten hatten. Glück Bd. XIII. S. 240.

recht erhalten werden. §. 10. Die Gläubiger, Vermächtnissberechtigten und fideicommissarischen Erben sind berechtigt, wenn sie glauben, dass der Verstorbene ein grösseres Vermögen hinterlassen, als der Erbe im Inventarium verzeichnet hat, den Mehrbetrag durch alle gesetzlichen Mittel zu erweisen, entweder durch Folterung der Erbschaftssclaven, nach Vorschrift Unseres früheren Gesetzes, was von der Befragung der Sclaven handelt, oder durch eidliche Bestärkung 86) des Erben, wenn andere Beweismittel nicht vorhanden sind, damit, nachdem die Wahrheit überall gehörig ans Licht gebracht worden, dem Erben weder irgend ein Vortheil noch Nachtheil aus einer solchen Erbschaft erwachse. Jedoch sollen die Erben, wenn sie etwas von der Erbschaftsmasse unterschlagen, verhehlt oder abhanden gebracht haben, und sie dessen überführt worden wären, verbunden sein, das Doppelte zurückzugeben, oder der Erbschaftsmasse zuzurechnen. §. 11. Bis das Inventarium auf. gerichtet worden, also wenn das erbschaftliche Vermögen sich am Orte befindet, innerhalb drei Monate, und wenn es sich auswärts befindet, innerhalb Jahresfrist nach der obigen Unterscheidung ist es weder den Gläubigern, noch den Legata rien oder fideicommissarischen Erben erlaubt, die Erben zu be unruhigen, sie vor Gericht zu fordern oder Erbschaftsgegen→ stände auf den Grund von Hypotheken in Anspruch zu nehmen; vielmehr ist den Erben dieser Zeitraum kraft des Gesetzes zur Ueberlegung nachgelassen. Dagegen soll aber auch den Erbschaftsgläubigern aus diesem Zwischenraume in Rücksicht auf die Einrede der Verjährung kein Nachtheil erwachsen. §. 12. Haben die Erben aber unterlassen, nachdem sie die Erbschaft angetreten, oder sich in dieselbe eingemischt, mögen sie nun anwesend oder abwesend sein, ein Inventarium zu errichten und die ihnen von Uns zur Errichtung des Inventariums bewilligte Zeit ist verstrichen, so sollen sie allein um deshalb, dass sie kein Inventarium nach Vorschrift der gegenwärtigen Verordnung errichtet, nicht allein in jeder Hinsicht als Erben angesehen werden, sondern auch für den ganzen Betrag der Erbschaftsschulden verhaftet sein, und an der Woblthat Unseres Gesetzes, welche sie unbeachtet lassen zu müssen glaubten, keinen Theil haben. §. 13. Gegenwärtiges haben Wir für Diejenigen festgesetzt, welche es nicht für nothwendig gehalten haben, eine Ueberlegungsfrist zu erbitten, wiewohl Wir solche eigentlich bei dem gegenwärtigen Gesetze für durchaus überflüssig und eigentlich abzuschaffen erachten. Denn da es

den Erben nach dem vorliegenden Gesetze freisteht, entweder

86) Nämlich als Juramentum delatum. Glück Bd. XII. S. 380. Not. 34. Corp. jur. civ. V.

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die Erbschaft anzutreten oder ohne Nachtheil, sich von derselben loszumachen, wozu soll es da noch einer Ueberlegungsfrist bedürfen? Weil jedoch Einige entweder aus eitler Besorgniss oder aus verschlagener Ränkesucht es für nothwendig erachten möchten, Uns um eine Ueberlegungsfrist anzugehen, um dadurch ein Recht zu erhalten, die Frist eines Jahres zu verzaudern, die Erbschaft recht zu durchschauen und allerlei Ränke gegen dieselbe auszuspinnen und dieselbe durch klägliche Versicherungen bei Wiederholung ihres Gesuches öfter als einmal auszuwirken, so haben Wir, um Niemandem zu dem Verdachte Anlass zu geben, als wären Wir Verächter des Alterthums, zwar denselben nachgelassen, entweder von Uns oder von Unsern Gerichtshöfen eine Ueberlegungsfrist zu erbitten, jedoch von Unserer kaiserlichen Majestät nicht mehr als ein Jahr, von Unsern Gerichtshöfen aber nur neun Monate; eine längere Zeit soll ihnen auch nicht einmal durch kaiserliche Bewilligung nachgesehen, vielmehr jede ihnen etwa ertheilte längere Frist durchaus nicht beachtet werden. Denn nur einmal und nicht öfter, wollen Wir ihnen darum zu bitten gestatten. §. 14. Hätte nun Jemand sich eine solche Ueberlegungsfrist erbeten und ein Inventarium aufgerichtet (denn auch ein Ueberlegender muss ein Inventarium mit der grössten Genauigkeit anfertigen), so steht es demselben, insofern er der Erbschaft nicht entsagt, sondern den Antritt derselben vorzieht, nach der festgesetzten Zeit nicht mehr frei, von der Wohlthat dieses Unseres gegenwärtigen Gesetzes Gebrauch zu machen, sondern er ist nach Vorschrift der älteren Gesetze allen Gläubigern für das Ganze verhaftet. Denn da ein doppelter Weg vorhanden ist, und zwar einer in Gemässheit der älteren Gesetzgebung, welche die Ueberlegungsfrist gewährt, und ein zweiter von Unserer Majestät aufgefundener noch wenig betretener und neuer, durch dessen Wahl Diejenigen, welche eine Erbschaft antreten, vor Verlust bewahrt werden, so kann einem Erben nur die Wahl gelassen werden, entweder von Unserer Verordnung Gebrauch zu machen und deren Rechtswohlthaten sich anzueignen, oder, wenn er seiner Ansicht zu Folge diese aufgeben und zu dem Schutzmittel der Ueberlegung greifen zu müssen glaubt, auch allein deren rechtliche Wirkungen zu theilen. Hat er also nicht innerhalb des gesetzlichen Zeitraums die Erbschaft ausgeschlagen, so ist er für sämmtliche Erbschaftsschulden ganz und nicht blos nach dem Betrage des Vermögens verhaftet; er wird, wenn der Betrag der Erbschaft auch nur gering ist, dennoch als Erbe auf das Ganze verpflichtet und muss es sich allein zuschreiben, dass er statt der Wohlthaten, welche das gegenwärtige neue Gesetz gewährt, es vorgezogen hat, die alte

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