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Beschwerniss zu wählen. Wir wollen daher der Bewilligung der Ueberlegungsfrist und zu der darüber erlassenen kaiserlichen Verordnung noch hiermit ausdrücklich zu Jedermanns Kunde binzufügen, dass ein Jeder, welcher nach erbetener Ueberlegungsfrist die Erbschaft angetreten, sich als Erbe bezeigt oder dieselbe nicht ausgeschlagen hat, für alle Erbschaftslasten ganz verhaftet ist. Hätte Jemand aber in sträflicher Absicht zwar sich die Ueberlegungsfrist erbeten, ein Inventarium aber nicht errichtet, und entweder die Erbschaft angetreten oder doch dieselbe keineswegs ausgeschlagen, so ist er nicht allein den Gläubigern für den ganzen Betrag der Erbschaftsschulden verhaftet, sondern darf sich auch der Wohlthat des Falcidischen Gesetzes nicht bedienen. Hätte er nach Ablauf der Ueberlegungsfrist entsagt, ohne ein Inventarium errichtet zu haben, so soll er angehalten werden, den Gläubigern oder Denjenigen, welche gesetzlich zu dieser Erbschaft berufen sind, die zur Erbschaft gehörigen Gegenstände zurückzugeben und den Empfängern die Quantität derselben eidlich zu manifestiren, jedoch unter Zulassung einer gerichtlichen Abschätzung. §. 15. Wir thun hiermit aber auch zugleich Jedermann zu wissen, dass durch gegenwärtige Verordnung, welche sämmtliche Fälle umfasst, alle Unsere schon früher über diese Gegenstände erlassenen Verordnungen, von denen die eine sich auch auf den Inhalt der Gordianischen Verordnung erstreckt, aufgehoben worden sind. Denn da durch erschöpfendere Untersuchungen ein besserer Ausweg aufgefunden und drei Verordnungen auf eine zurückgeführt worden sind, und diese sowohl für die Soldaten als für alle Andere als einzige gültige Rechtsnorm erscheint, so soll auch kein Unterthan Unseres Reiches aus einer der früheren Verordnungen weiter bennruhigt werden, jedoch die Soldaten, wenn sie auch aus Unkunde dem gegenwärtigen Gesetze nicht überall aufs genaueste nachgekommen wären, stets nur auf den Betrag des Vermögens gehalten sein, welchen sie in der Erbschaft vorgefunden haben. Dieser Verordnung, ihr Senatoren, soll für die Folge in allen Fällen dieser Art aufs genaueste nachgegangen werden. Geg. am 27. Nov. 531, nach d. C. d. Lampadius u. Orestes, VV. CC. A

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Einunddreissigster Titel.

De repudianda vel abstinenda 87) hereditate. Von dem Ausschlagen und Lossagen von einer Erbschaft.)

1. D. K. Antoninus an Mutatius.

Wenn deine Lossagung von der väterlichen Erbschaft feststeht und sofort klar dargethan werden kann, dass du nicht als Erbe, sondern als Miether oder Wächter, oder aus irgend einem anderen Grunde in dem Hause gewohnt hast, so darf mein Procurator es nicht zugeben, dass du als Erbe deines Vaters belangt wirst. Geg. am 15. Juli 214, u. d. C. d. Messala u. Sabinus.

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2. Derselbe K. an Severus.

Wenn du dich von der väterlichen Erbschaft losgesagt hast, so kannst du darum, dass du Grundstücke von den Gläubigern erkauft hast, sobald solches nur von dir in gutem Glauben geschehen ist, von späteren Gläubigern, welche deinem Vater unter gleichmässiger Verpfändung derselben Geld vorgeschossen haben, rechtsbeständig nicht belangt werden. Geg. am 27. Juni 215, u. d. 2ten C. d. Laetus u. Cereal

3. Die K. Dio

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iocletianus u. Maximianus u. die Cäsar, an Theodotianus.

Einem Notherben, welcher die Ungesetzlichkeit eines Testamentes behauptet, nachher aber, und zwar nicht zum Behufe einer Schenkung, sondern in der Absicht, einen Vertrag zu schliessen, vor Gericht erklärt hat, auf die väterliche Erbschaft keine Ansprüche machen zu wollen, kann die Einrede dieses Vertrags nicht entgegengesetzt werden, weil er einer bereits erworbenen Erbschaft nicht entsagen konnte, und ein Vergleich, durch welchen weder etwas gegeben, noch empfangen, noch versprochen worden, unwirksam ist. Ohne Datum, u. d. C. d. Cäsar.

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4. Dieselben K. u. die Cäsar. an den Soldaten Modestinus.

So wie ein Grossjähriger, welcher vor dem Antritte einer ihm angefallenen Erbschaft entsagt, sie nachher nicht erwerben kann, so ist auch die Erklärung Desjenigen, welcher einer bereits erworbenen Erbschaft wieder entsagt, ohne rechtliche Wirkung; es verbleiben ihm vielmehr die erworbenen

87) Abstinere wird eigentlich von suis et necess, hered, gebraucht, repudiare von extraneis; doch kommen beide Ausdrücke auch gemischt vor. S. Brisson. s. v. abstinere.

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Rechte, und die Rechtsregel 88), nach welcher Geständnisse rechtlich einer Verurtheilung gleich geachtet werden, erstreckt sich nicht auf die Erklärung Desjenigen, welcher einer Erbschaft entsagt, sondern blos auf Denjenigen, welcher eine bestimmte Summe schuldig zu sein, zugesteht. Geg. zu Sirmium, am 1. Jan., u. d. C. d. K.

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5. Dieselben K. u. die Cäsar. an Claudiana.

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Die Entsagung einer angefallenen Erbschaft gereicht Unmündigen, welche solche ohne Ermächtigung des Vormundes vorgenommen haben, nicht zum Nachtheile. Geg. zu Sirmium, am 31. Dec., u. d. C. d. K.

6. D. K. Justinianus an Joannes, Praef. Praet.

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Wenn ein Notherbe der väterlichen Erbschaft entsagt hatte, nachher aber es vorzog, dieselbe anzutreten, so war ihm ohne Unterschied dies so lange zu thun erlaubt, als das väterliche Vermögen sich noch in derselben Lage befand, und er konnte selbst nach Verlauf vieler Jahre diese Erbschaft wieder antreten. Um jedoch auch hierin eine Verbesserung einzuführen, soll ihm, wie Wir hiermit verordnen, und wie solches auch nach den älteren Gesetzen statt fand, wenn die Sachen einmal verkauft worden sind, der Antritt der Erbschaft nicht ferner zustehen. Sind jedoch die Erbschaftsgegenstände noch nicht veräussert worden, so soll er, wenn er grossjährig und die Zeit zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits abgelaufen ist, nur noch innerhalb dreier Jahre dazu berechtigt sein. Ist er aber entweder noch minderjährig oder noch in der Restitutionsfrist begriffen, so muss ihm nach Ablauf der vierjährigen Frist, welche statt des den Restitutionen bewilligten, mit Ueberspringung zu berechnenden Jahres festgesetzt worden ist, ein anderweiter dreijähriger Zeitraum bewilligt, und innerhalb desselben, in sofern das Vermögen sich noch in der nämlichen Lage befindet, freigelassen werden, die Erbschaft anzutreten, und seine Lossagung zurückzunehmen. Ist aber auch dieser Zeitraum abgelaufen, so soll ihm durchaus nicht mehr das Recht zustehen, die väterliche Erbschaft anzutreten, in sofern nicht eben Sachen noch während seiner Minderjährigkeit verkauft worden sind. Denn alsdann ist es ihm erlaubt, vermöge der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Erbschaft anzutreten, das Vermögen sich wieder zu verschaffen, und den väterlichen Gläubigern gerecht zu werden. Geg. am 18. Oct. 532, im 2ten Jahre nach dem C. d. Lampadius u. Orestes, VV. CC.

88) S. L. 1. D. de confessis. (42. 2.)

...

Zweiunddreissigster Titel.

Quemadmodum testamenta aperiantur, inspiciantur et describantur...

(Von der Art und Weise, wie Testamente eröffnet, eingesehen und Abschriften davon genommen werden.)

1. D. K. Alexander an Procula.

Der competente Richter muss die Verfügung treffen, dass das Testament, dessen Errichtung du behauptest, vorgebracht und öffentlich verlesen werde. Geg. am 31. März 223, u. d. 2ten C. d. Maximus u. Aelianus.

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Da dein Vater dir sein Testament, wie du behauptest, in der Absicht anvertraut hat, um es in seine Heimath zu bringen, so kannst du es allerdings ausführen, damit es nach den Ortsgesetzen und Gewohnheiten vorgetragen werde. Jedoch musst du, wenn die Zeugen nicht anwesend sind, vorher den Statthalter der Provinz entweder an Gerichtsstelle oder durch eine Bittschrift antreten, und mit dessen Erlaubniss die Anwesenheit rechtlicher Männer bewirken, in deren Gegenwart alsdann das Testament geöffnet, und von denselben wieder untersiegelt werden muss. Geg, am 21. Dec, 256, u. d. 2ten C. d. Maximus u. Glabrio.

3. Die K. Diocletianus u. Maximianus u. die Cäsar. an Aristoteles.

Der Statthalter der Provinz muss dir nach Ableistung des Eides vor Gefährde das Recht gewähren, die Schrift, welche zu dem neuesten Testamente deines Vaters gehört, einzusehen und abzuschreiben, jedoch mit Ausschluss des Theils, dessen Eröffnung der Vater verboten hat, oder welcher zu Jemandes Beschimpfung gereichen soll, und mit Ausschluss des Datums und der Consulatsbezeichnung. Geg, am 26. April, u. d. C. d. Cäsar,

4. Die K. Gratianus, Valentinianus u. Theodosius an Hesperius, Praef. Praet.

Ein Codicill, so wie jede Schrift gleichen Inhalts, muss mit denselben Förmlichkeiten wie Testamente eröffnet werden. Geg. zu Mailand, am 30. Juli 379, u. d. C. d. Ausonius u. Olybrius.

Dreiunddreissigster Titel.

De edicto divi Hadriani tollendo, et quemadmodum scriptus heres in possessionem mittatur. (Von der Aufhebung der Verordnung des Kaiser Hadrian und von der Art und Weise, wie ein eingesetzter Erbe in den **** Besitz eingewiesen wird.)

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1. D. K. Severus u. d. Cüsar Antoninus an Lucillus.

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Erhebt sich zwischen dem eingesetzten Erben und dem Substituirten ein Streit, so muss Der, welcher auf den ersten Fall zum Erben eingesetzt worden ist, in den Besitz eingeführt werden. Geg, am 20. Nov. 196, u. d. 2ten C. d. Dexter u. Priscus.

2. D. K. Alexander an Eutactus.

Sollte Jemand auch anführen, dass er als Sohn des Verstorbenen übergangen worden sei, oder die Unächtheit oder Lieblosigkeit des Testaments, oder irgend ein Fehler desselben, oder dass der Verstorbene ein Sclave gewesen, behauptet werden, so ist es doch gewöhnlich, den eingesetzten Erben in den Nachlassbesitz zu setzen. Geg. am 27. Oct. 223, y. d. 2ten C. d. Maxim. u. Aelian.

3. D. K. Justinianus an Julianus, Praef. Praet.

Da das Edict des K. Hadrianus, welches bei Gelegenheit der Abgabe des zwanzigsten Theiles der Erbschaft eingeführt worden ist, mit seinen vielen Umschweifen und Schwierigkeiten und seinen rücksichtslosen Bestimmungen bereits der Vergessenheit übergeben worden ist, auch der Abzug des zwanzigsten Theils der Erbschaft in Unserem Staate abgeschafft, und nicht minder Alles, was über die Erfüllung oder Auslegung dieses Gesetzes öffentlich bekannt gemacht worden, veraltet ist, so setzen Wir hierdurch fest, dass, wenn ein entweder ganz oder zu einem Antheile eingesetzter Erbe dem gehörigen Richter ein weder durchstrichenes, noch aufgehobenes, noch sonst in irgend einem Theile fehlerhaftes Testament, sondern ein in seiner gegenwärtigen Gestalt fehlerfreies und mit den Depositionen der gesetzlichen Anzahl von Zeugen bekräftigtes Testament vorzeigt, derselbe in den Besitz desjenigen Vermögens, welches dem Testator zur Zeit seines Ablebens gehörte, und welches von einem Andern auf gesetzliche Weise nicht besessen werden kann, gesetzt werden, und diesen Besitz unter Bescheinigung der öffentlichen Beamten erhalten soll. Wäre jedoch Jemand vorhanden, welcher widerspräche, so sollen vor dem gehörigen Gericht sowohl die Einweisung in den Besitz als der dagegen erhobene Widerspruch erörtert, und Dem der Besitz

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